Entscheidungsdatum
02.05.2018Norm
ASVG §410Spruch
W178 2185169-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch ENGLERT, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, vom 29.12.2017, VA-VR XXXX /17-Schu, betreffend Vorschreibung von Beiträgen, Umlagen und Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz in der Gesamthöhe von 1.416,25 Euro, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch ENGLERT, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, vom 29.12.2017, VA-VR römisch 40 /17-Schu, betreffend Vorschreibung von Beiträgen, Umlagen und Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz in der Gesamthöhe von 1.416,25 Euro, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B)Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1. Bei der XXXX Handels-GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wurde eine GPLA für den Zeitraum 2012 bis 2016 vorgenommen. Aufgrund der Prüfung erfolgte am 24.11.2017 eine Nachverrechnung in der Höhe von 1.589,29 Euro durch die Wiener Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde). Mit Schreiben vom 21.11.2017 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Bescheidantrag.1. Bei der römisch 40 Handels-GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wurde eine GPLA für den Zeitraum 2012 bis 2016 vorgenommen. Aufgrund der Prüfung erfolgte am 24.11.2017 eine Nachverrechnung in der Höhe von 1.589,29 Euro durch die Wiener Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde). Mit Schreiben vom 21.11.2017 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Bescheidantrag.
2. Am 29.12.2017 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. In diesem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer Beiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz in der Gesamthöhe von 1.416,25 Euro zu entrichten.
Bei der GPLA sei festgestellt worden, dass zwei Dienstnehmern an deren Wohnorten Garagenplätze unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien. Als Sachbezug sei nur der Wert des jeweiligen Parkpickerls abgerechnet worden.
Für den Dienstnehmer XXXX hätte die Monatsmiete für den Parkplatz 89,65 Euro, die Kosten für das Parkpickerl 14,91 Euro betragen.Für den Dienstnehmer römisch 40 hätte die Monatsmiete für den Parkplatz 89,65 Euro, die Kosten für das Parkpickerl 14,91 Euro betragen.
Für den Dienstnehmer XXXX hätte die Monatsmiete für den Parkplatz 121,25 Euro, die Kosten für das Parkpickerl 15,12 Euro betragen.Für den Dienstnehmer römisch 40 hätte die Monatsmiete für den Parkplatz 121,25 Euro, die Kosten für das Parkpickerl 15,12 Euro betragen.
Die Wiener Gebietskrankenkasse habe die Differenzbeträge zwischen den Beträgen analog zur steuerrechtlichen Bewertung der Dienstgeberin vorgeschrieben.
Die monatliche Differenz betrage daher 74,74 Euro bzw 106,13 Euro.
3. Die Beschwerdeführerin erhob im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einlangend am 26.01.2018 fristgerecht Beschwerde. Die Lohnsteuerrichtlinie besage, dass die Bereitstellung eines Garagenplatzes in der Nähe des Arbeitnehmers individuell zu bewerten sei. Dass die Zurverfügungstellung einer Garage Privatzwecke diene und ein Sachbezug anzusetzen sei, stehe außer Frage. Jedoch würde sie den Begriff "individuell" anders auslegen als die belangte Behörde.
Wenn es gewollt gewesen wäre, dass die tatsächlich bezahlte Miete als Beitragsgrundlage herangezogen würde, so würde dies unmissverständlich in der Lohnsteuerrichtlinie stehen. Es wurde aber die Umschreibung "individuell" gewählt - es stehe daher im eigenen Ermessen, in welcher Höhe der Dienstgeber die Beitragsgrundlage festsetzen möchte. Zudem seien die Richtlinien kein verpflichtend anwendbares Gesetz. Es werde um Stattgebung der Beschwerde ersucht.
4. Der Beschwerdeakt wurde von der belangten Behörde am 05.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
2.1. Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin dem Dienstnehmer XXXX einen Parkplatz in der Nähe seines Wohnortes mit einer monatlichen Miete in der Höhe von 89,65 Euro zur Verfügung gestellt. Als Beitragsgrundlage wurden die Kosten für das Parkpickerl in der Höhe von 14,91 Euro in Verrechnung gebracht.2.1. Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin dem Dienstnehmer römisch 40 einen Parkplatz in der Nähe seines Wohnortes mit einer monatlichen Miete in der Höhe von 89,65 Euro zur Verfügung gestellt. Als Beitragsgrundlage wurden die Kosten für das Parkpickerl in der Höhe von 14,91 Euro in Verrechnung gebracht.
2.2. Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin dem Dienstnehmer XXXX einen Parkplatz in der Nähe seines Wohnortes mit einer monatlichen Miete in der Höhe von 121,25 Euro zur Verfügung gestellt. Als Beitragsgrundlage wurden die Kosten für das Parkpickerl in der Höhe von 15,12 Euro in Verrechnung gebracht.2.2. Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin dem Dienstnehmer römisch 40 einen Parkplatz in der Nähe seines Wohnortes mit einer monatlichen Miete in der Höhe von 121,25 Euro zur Verfügung gestellt. Als Beitragsgrundlage wurden die Kosten für das Parkpickerl in der Höhe von 15,12 Euro in Verrechnung gebracht.
2.3. Von der belangten Behörde wurden die Differenzbeträge zwischen den jeweiligen tatsächlichen Kosten der Mietgarage und den jeweiligen Kosten des Parkpickerls als Beitragsgrundlage herangezogen.
3. Beweiswürdigung
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dass die Beschwerdeführerin den beiden Dienstnehmern jeweils einen Parkplatz in der Nähe der jeweiligen Wohnorte zur Verfügung gestellt hat und als Beitragsgrundlage lediglich die Höhe der Kosten für ein Parkpickerl in der jeweils am Wohnort geltenden Höhe als Beitragsgrundlage herangezogen hat, ist unbestritten.
Dass ein Sachbezug zu verrechnen ist, ist ebenso unstrittig. Lediglich die Auslegung der RZ 194 der Lohnsteuerrichtlinie und deren generelle Anwendbarkeit sind von der Beschwerde umfasst.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Gesetzliche Grundlagen:
4.1.1. ASVG:
§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt: 1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;Paragraph 44, (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt: 1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6;
§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49, (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(.....)
§ 50. (1) Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.Paragraph 50, (1) Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
(2) Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.(2) Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.
(3) Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung nach Abs. 2 festgelegt, so ist für MitarbeiterInnenrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Abs. 1 von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Dienstgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbraucher/inne/n im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die AbnehmerInnen des Dienstgebers keine LetztverbraucherInnen (zum Beispiel Großhandel), so ist der übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.(3) Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung nach Absatz 2, festgelegt, so ist für MitarbeiterInnenrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Absatz eins, von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Dienstgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbraucher/inne/n im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die AbnehmerInnen des Dienstgebers keine LetztverbraucherInnen (zum Beispiel Großhandel), so ist der übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.
4.1.2. Sachbezugswerteverordnung:
4a. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 14,53 Euro monatlich anzusetzen.
(2) Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß § 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.(2) Absatz eins, ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß Paragraph 4, der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.
(3) Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.(3) Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.
4.1.3. Lohnsteuerrichtlinien in der zeitraumbezogenen 14. Fassung:
RZ 194: Wird allerdings ein Abstell- oder Garagenplatz in der Nähe der Wohnung des Dienstnehmers zur Verfügung gestellt, der ständig und auch außerhalb der Arbeitszeit genutzt werden kann, kommt nicht der Sachbezugswert von € 14,53 zur Anwendung, sondern die Höhe ist individuell zu bewerten.
4.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Sachbezuges nicht, sie vermeint, dass aufgrund des Wortlautes "individuell" in der Lohnsteuerrichtlinie ein Ermessen eingeräumt sei, wie hoch die Dienstgeberin die Beitragsgrundlage ansetzen möchte.
Aus § 4a Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung ergibt sich, dass ein Sachbezug von 14,53 Euro monatlich anzusetzen ist, wenn das vom Dienstnehmer genutzte Fahrzeug während der Arbeitszeit auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers geparkt werden kann.Aus Paragraph 4 a, Absatz eins, der Sachbezugswerteverordnung ergibt sich, dass ein Sachbezug von 14,53 Euro monatlich anzusetzen ist, wenn das vom Dienstnehmer genutzte Fahrzeug während der Arbeitszeit auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers geparkt werden kann.
Da sich der Garagenplatz fallbezogen in der Nähe des Wohnortes der Bediensteten befindet, liegt hier gegenteilig die Möglichkeit des Abstellens außerhalb der Arbeitszeiten vor. Aus diesem Grunde findet der § 4a Abs. 1 im Beschwerdefall keine Anwendung.Da sich der Garagenplatz fallbezogen in der Nähe des Wohnortes der Bediensteten befindet, liegt hier gegenteilig die Möglichkeit des Abstellens außerhalb der Arbeitszeiten vor. Aus diesem Grunde findet der Paragraph 4 a, Absatz eins, im Beschwerdefall keine Anwendung.
Bei den Lohnsteuerrichtlinien handelt es sich mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine beachtlichen Rechtsquellen (VwGH v. 25.10.2000, Zl. 99/13/0016).
Aus den Lohnsteuerrichtlinien 1992 können daher keine Rechte abgeleitet werden (Hinweis E 24.4.1996, 93/15/0076), VwGH 94/15/0074 vom 28.05.1998.
Ungeachtet dessen ist es jedoch möglich, die Lohnsteuerrichtlinien hilfsweise zur Auslegung der Sachbezugsregelung heranzuziehen.
Als Naturalentgelt kommen alle Sachleistungen in Betracht, die der Dienstgeber an den einzelnen Dienstnehmer erbringt, wie z.B. freie Kost, freie oder verbilligte Wohnmöglichkeit, Privatnutzung eines Kfz, Holzbezugsrechte, Gutscheine ua.
Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es sich bei der Bereitstellung eines Garagenplatzes um einen Sachbezug handelt, sie vermeint hier jedoch - unter Bezugnahme auf die nicht beachtliche Lohnsteuerrichtlinie - dass ein Ermessen bei der Höhe der Beitragsgrundlage eingeräumt ist.
Diese Ansicht wird von der erkennenden Richterin nicht geteilt. Die Möglichkeit des Dienstgebers, ein Ermessen bei der Höhe der Bemessung des Sachbezuges für das Anmieten eines Garagenplatzes auszuüben, kann nicht erkannt werden.
Das Zurverfügungstellen eines Garagenplatzes im Nahbereich der Wohnung des Bediensteten räumt diesem weitaus umfangreichere Gebrauchsmöglichkeiten ein, als ihm zB. bei der Nutzungsmöglichkeit eines Parkplatzes oder einer Garage lediglich während der Arbeitszeit zugutekommen.
Aus diesem Grund sind die von der Dienstgeberin übernommenen Kosten für die Garage in voller Höhe Entgelt bzw Sachbezüge iSd § 44 Abs 1 iVm § 49 Abs 1 ASVG und sind daher gemäß § 50 ASVG zu bewerten.Aus diesem Grund sind die von der Dienstgeberin übernommenen Kosten für die Garage in voller Höhe Entgelt bzw Sachbezüge iSd Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, ASVG und sind daher gemäß Paragraph 50, ASVG zu bewerten.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht einen Sachbezug in Höhe der Differenz der übernommenen Kosten des Garagenplatzes bei der Wohnung der Arbeitnehmers und der als Sachbezug zur Anrechnung gelangten Kosten des Parkpickerls angenommen und auf dieser Berechungsbasis die Beiträge zur Vorschreibung gebracht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
4.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht beantragt.
Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte.Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
4.4. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Berechnung, SachleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2185169.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018