TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/3 W240 2175647-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2018
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Entscheidungsdatum

03.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Visakodex Art.32 Abs1 litb
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §27
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W240 2175647-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kairo vom 20.09.2017,

GZ. Kairo-OB/KONS/1219/2017, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , StA. Ägypten, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 22.05.2017, zu Recht erkannt:GZ. Kairo-OB/KONS/1219/2017, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , StA. Ägypten, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 22.05.2017, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen BotschaftA) römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft

Islamabad vom 20.09.2017, GZ. Kairo-OB/KONS/1219/2017, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 22.05.2017 wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 22.05.2017 wird gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht

zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (infolge: BF), eine Staatsangehörige aus Ägypten, stellte unter Anschluss diverser Unterlagen am 18.04.2017 einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur mehrmaligen Einreise berechtigenden Schengenvisums, gültig ab 30.06.2017 bis zum 30.09.2017. Angeführt wurde im Antrag, dass sie an der XXXX Universität Rechtswissenschaften studiere.1. Die Beschwerdeführerin (infolge: BF), eine Staatsangehörige aus Ägypten, stellte unter Anschluss diverser Unterlagen am 18.04.2017 einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur mehrmaligen Einreise berechtigenden Schengenvisums, gültig ab 30.06.2017 bis zum 30.09.2017. Angeführt wurde im Antrag, dass sie an der römisch 40 Universität Rechtswissenschaften studiere.

Als Hauptzweck der Reise wurde der Besuch des Ehegatten, XXXX , StA. Ägypten, wohnhaft in Österreich, angegeben.Als Hauptzweck der Reise wurde der Besuch des Ehegatten, römisch 40 , StA. Ägypten, wohnhaft in Österreich, angegeben.

Dem Antrag wurde eine elektronische Verpflichtungserklärung der in Österreich genannten Bezugsperson beigelegt. Aus der elektronischen Verpflichtungserklärung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Ehegattin des Einladers sei. Im Antragsformular wurden angekreuzt, dass die Reisekosten und die Lebenserhaltungswährend des Aufenthalts in Österreich von anderer Seite (Gastgeber), durch Bargeld und Kreditkarte bestritten würden.

Die Beschwerdeführerin legte insbesondere Nachweise vor, wonach sie ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität in XXXX betreibe. Die Beschwerdeführerin sei seit XXXX mit der Bezugsperson verheiratet und weise keinen Schengenvoraufenthalt auf. Es wurde weiters dargelegt, dass der Ehemann in Österreich Geld als Pizzabäcker verdiene und die Beschwerdeführerin berechtigt wurde, über das Bankkonto ihrer Mutter in Ägypten zu verfügen.Die Beschwerdeführerin legte insbesondere Nachweise vor, wonach sie ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität in römisch 40 betreibe. Die Beschwerdeführerin sei seit römisch 40 mit der Bezugsperson verheiratet und weise keinen Schengenvoraufenthalt auf. Es wurde weiters dargelegt, dass der Ehemann in Österreich Geld als Pizzabäcker verdiene und die Beschwerdeführerin berechtigt wurde, über das Bankkonto ihrer Mutter in Ägypten zu verfügen.

Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom 08.05.2017, übernommen am 11.05.2017, aufgefordert eine Stellungnahme zur Einschätzung abzugeben, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Visum-Antrag und den Beilagen aus Sicht der belangten Behörde eine entsprechende soziale und familiäre Verwurzelung im Heimatstaat und somit ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht hinreichend nachgewiesen habe. Es wurde von der belangten Behörde die gesicherte Wiederausreise angezweifelt.

Am 16.05.2017 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin unter Anschluss weiterer Unterlagen ein, mit welchem sie die Zweifel an der gesicherten Wiederausreise mit den Argumenten, sie habe ihre Familie in Ägypten und sie wolle ihr Studium fortsetzen, auszuräumen versuchte. Die angeschlossenen Unterlagen betrafen überwiegend ihre Eltern und den Bruder und soweit die Unterlagen die Beschwerdeführerin selbst betrafen, handelte es sich insbesondere um solche, welche bereits bei Antragstellung vorgelegt wurden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde und Studienbestätigung).

In weiterer Folge brachte der ausgewiesene Vertreter am 19.05.2017 ein Schreiben ein, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin eine sehr erfolgreiche Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität in XXXX sei und sich derzeit im vierten Semester befinde. Die Beschwerdeführerin beabsichtige, ihr Studium zu Ende zu führen. Es wäre völlig absurd und lebensfremd anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr bisher sehr erfolgreich betriebenes Studium abbrechen würde. Eine hinreichende Verwurzelung im Heimatstaat sei deshalb gegeben, da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und den Geschwistern im Haus des Vaters lebe. Darüber hinaus sichere der Ehegatter der Beschwerdeführerin zu, dass es sich bei dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin lediglich um einen touristischen Aufenthalt handle und sie vor Ablauf der 90 Tage nach Ägypten zurückweisen werde. Dazu wurde als Beilage zum Schreiben des Rechtsanwaltes eine Kopie einer vom Ehegatten unterfertigen Bestätigung vom 16.05.2017 beigelegt, wonach er versichere, dass seine Ehegattin ihre Semester von 30.06.2017 bis 30.09.2017 als Touristin in Österreich verbringe und spätestens am 30.09.2017 wieder nach Ägypten zurückreisen werde.In weiterer Folge brachte der ausgewiesene Vertreter am 19.05.2017 ein Schreiben ein, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin eine sehr erfolgreiche Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität in römisch 40 sei und sich derzeit im vierten Semester befinde. Die Beschwerdeführerin beabsichtige, ihr Studium zu Ende zu führen. Es wäre völlig absurd und lebensfremd anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr bisher sehr erfolgreich betriebenes Studium abbrechen würde. Eine hinreichende Verwurzelung im Heimatstaat sei deshalb gegeben, da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und den Geschwistern im Haus des Vaters lebe. Darüber hinaus sichere der Ehegatter der Beschwerdeführerin zu, dass es sich bei dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin lediglich um einen touristischen Aufenthalt handle und sie vor Ablauf der 90 Tage nach Ägypten zurückweisen werde. Dazu wurde als Beilage zum Schreiben des Rechtsanwaltes eine Kopie einer vom Ehegatten unterfertigen Bestätigung vom 16.05.2017 beigelegt, wonach er versichere, dass seine Ehegattin ihre Semester von 30.06.2017 bis 30.09.2017 als Touristin in Österreich verbringe und spätestens am 30.09.2017 wieder nach Ägypten zurückreisen werde.

2. Mit Bescheid vom 22.05.2017, zugestellt am 07.06.2017, entschied die ÖB Kairo, dass das Visum für die Beschwerdeführerin verweigert werde und stützte sich unter Verwendung des vorgesehenen einheitlichen Formblattes gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) 810/2009 (Visakodex) auf den Grund nach Z 9 ("Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.") des Formblattes.2. Mit Bescheid vom 22.05.2017, zugestellt am 07.06.2017, entschied die ÖB Kairo, dass das Visum für die Beschwerdeführerin verweigert werde und stützte sich unter Verwendung des vorgesehenen einheitlichen Formblattes gemäß Anhang römisch sechs der Verordnung (EG) 810 aus 2009, (Visakodex) auf den Grund nach Ziffer 9, ("Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.") des Formblattes.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 05.07.2017 Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass die angefochtene Entscheidung nichtig sei, weil sie nicht den grundlegenden Formerfordernissen eines Bescheides im Sinne des § 58 AVG entspreche. Die Entscheidung vom 22.05.2017 wurde nicht als Bescheid bezeichnet und sei schon deshalb von einem Nichtbescheid auszugehen. Auch könne der Mitteilung der ÖB Kairo nicht entnommen werden, weshalb dem Standpunkt bzw. der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde und es fehle die Begründung des Bescheides. Der angekreuzte floskelhafte Satz stelle jedenfalls keine Begründung im Sinne des Gesetzes dar. Es sei daher davon auszugehen, dass über den3. Gegen diesen Bescheid wurde am 05.07.2017 Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass die angefochtene Entscheidung nichtig sei, weil sie nicht den grundlegenden Formerfordernissen eines Bescheides im Sinne des Paragraph 58, AVG entspreche. Die Entscheidung vom 22.05.2017 wurde nicht als Bescheid bezeichnet und sei schon deshalb von einem Nichtbescheid auszugehen. Auch könne der Mitteilung der ÖB Kairo nicht entnommen werden, weshalb dem Standpunkt bzw. der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde und es fehle die Begründung des Bescheides. Der angekreuzte floskelhafte Satz stelle jedenfalls keine Begründung im Sinne des Gesetzes dar. Es sei daher davon auszugehen, dass über den

Visumsantrag der Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgültige Entscheidung getroffen worden sei und die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Entscheidung über ihren Antrag nach Art 23 EU Visakodes verletzt sei. Entgegen der Annahme der ÖB Kairo beabsichtige die Beschwerdeführerin sehr wohl vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen und sei die Annahme, dass sie vor Ablauf des Visums nicht ausreisen werde oder wolle, völlig unbegründet und nicht nachvollziehbar.Visumsantrag der Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgültige Entscheidung getroffen worden sei und die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Entscheidung über ihren Antrag nach Artikel 23, EU Visakodes verletzt sei. Entgegen der Annahme der ÖB Kairo beabsichtige die Beschwerdeführerin sehr wohl vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen und sei die Annahme, dass sie vor Ablauf des Visums nicht ausreisen werde oder wolle, völlig unbegründet und nicht nachvollziehbar.

Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin eine sehr erfolgreiche Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität in XXXX sei und sich derzeit im 4. Semester befinde. Die Beschwerdeführerin beabsichtige ihr Studium zu Ende zu führen (insgesamt seien es acht Semester) und wäre es völlig absurd und lebensfremd anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr bisher sehr erfolgreich betriebenes Studium abbrechen werde bzw. aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht mehr ausreisen werde, sodass ihr Studium faktisch abgebrochen wäre. Die Beschwerdeführerin wolle lediglich in ihren Semesterferien vom 30.06.2017 bis zum 30.09.2017 einen touristischen Aufenthalt in Österreich mit ihrem Ehegatten absolvieren und pünktlich zu Beginn des neuen Semesters wieder nach Hause in ihren Heimatstaat Ägypten zurückkehren. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl eine hinreichende Verwurzelung im Heimatstaat aufweise. Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihren Eltern und ihren Geschwistern, XXXX , im Haus ihres Vaters, XXXX in Sawada, und seien sämtliche Urkunden und Belege, die die Verwurzelung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nachweisen könnten, der österreichischen Botschaft in Kairo übergeben worden. Darüber hinaus sichere auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu, dass es sich bei dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin lediglich um einen touristischen Aufenthalt handle und sie vor Ablauf der 90 Tage nach Ägypten zurückreisen werde. Die österreichische Botschaft in Kairo übe Willkür aus, indem sie zum einen subjektiv willkürlich handle und zum anderen gravierende Verfahrensfehler begehe. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin nicht die Absicht habe, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, sei völlig absurd und willkürlich. Die Beschwerdeführerin habe durch umfangreiches Beweisangebot und Urkunden dargelegt, dass sie keine Absicht habe, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten niederzulassen und stelle diese Annahme eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin ohne sachlichen Grund und ohne eine Begründung dar. Darüber hinaus begehe die österreichische Botschaft in Kairo gravierende Verfahrensmängel, da sie jegliche Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten unterlasse. Das Parteivorbringen sei konsequent ignoriert worden, leichtfertig sei vom Akteninhalt abgegangen worden und derEs wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin eine sehr erfolgreiche Studentin der Rechtswissenschaften an der Universität in römisch 40 sei und sich derzeit im 4. Semester befinde. Die Beschwerdeführerin beabsichtige ihr Studium zu Ende zu führen (insgesamt seien es acht Semester) und wäre es völlig absurd und lebensfremd anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr bisher sehr erfolgreich betriebenes Studium abbrechen werde bzw. aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht mehr ausreisen werde, sodass ihr Studium faktisch abgebrochen wäre. Die Beschwerdeführerin wolle lediglich in ihren Semesterferien vom 30.06.2017 bis zum 30.09.2017 einen touristischen Aufenthalt in Österreich mit ihrem Ehegatten absolvieren und pünktlich zu Beginn des neuen Semesters wieder nach Hause in ihren Heimatstaat Ägypten zurückkehren. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl eine hinreichende Verwurzelung im Heimatstaat aufweise. Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihren Eltern und ihren Geschwistern, römisch 40 , im Haus ihres Vaters, römisch 40 in Sawada, und seien sämtliche Urkunden und Belege, die die Verwurzelung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nachweisen könnten, der österreichischen Botschaft in Kairo übergeben worden. Darüber hinaus sichere auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu, dass es sich bei dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin lediglich um einen touristischen Aufenthalt handle und sie vor Ablauf der 90 Tage nach Ägypten zurückreisen werde. Die österreichische Botschaft in Kairo übe Willkür aus, indem sie zum einen subjektiv willkürlich handle und zum anderen gravierende Verfahrensfehler begehe. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin nicht die Absicht habe, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, sei völlig absurd und willkürlich. Die Beschwerdeführerin habe durch umfangreiches Beweisangebot und Urkunden dargelegt, dass sie keine Absicht habe, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten niederzulassen und stelle diese Annahme eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin ohne sachlichen Grund und ohne eine Begründung dar. Darüber hinaus begehe die österreichische Botschaft in Kairo gravierende Verfahrensmängel, da sie jegliche Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten unterlasse. Das Parteivorbringen sei konsequent ignoriert worden, leichtfertig sei vom Akteninhalt abgegangen worden und der

konkrete Sachverhalt sei völlig außer Acht gelassen worden. Dass auch eine fehlende Bescheidbegründung vorliege, sei bereits angeführt worden. Dementsprechend verstoße die österreichische Botschaft in Kairo mit ihrem Vorgehen bzw. mit ihrer Entscheidung vom 22.05.2017 auch gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.

4. Am 20.09.2017 erließ die ÖB Kairo eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Darin führt die Behörde hinsichtlich der Behauptung, der Bescheid würde nicht den grundlegenden Formerdordernissen eines Bescheides entsprechen, aus, dass sich im Anwendungsbereich des Visakodex die Form der externen Erledigung grundsätzlich nach diesem richte. Die belangte Behörde habe gemäß Art. 32. Abs. 2 Visakodex bezüglich der Verweigerung eines Visums und der entsprechenden Begründung des in Anhang VI Visakodex nicht zu beanstanden, dass die Behörde bei der Entscheidung das Standardformular verwende und sich dabei auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränke (vgl. VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0148). Auch scheide ein Begründungsmangel aus, weil für Erledigungen, mit welchen über einen Visumsantrag abgesprochen werde, dahingehend Begründungserleichterungen bestehen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex zu verwendenden Standardformular genüge, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedürfe, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar sei. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin könne insgesamt keine Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides erkannt werden, weshalb die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere gehen würden.4. Am 20.09.2017 erließ die ÖB Kairo eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Darin führt die Behörde hinsichtlich der Behauptung, der Bescheid würde nicht den grundlegenden Formerdordernissen eines Bescheides entsprechen, aus, dass sich im Anwendungsbereich des Visakodex die Form der externen Erledigung grundsätzlich nach diesem richte. Die belangte Behörde habe gemäß Artikel 32, Absatz 2, Visakodex bezüglich der Verweigerung eines Visums und der entsprechenden Begründung des in Anhang römisch sechs Visakodex nicht zu beanstanden, dass die Behörde bei der Entscheidung das Standardformular verwende und sich dabei auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränke vergleiche VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0148). Auch scheide ein Begründungsmangel aus, weil für Erledigungen, mit welchen über einen Visumsantrag abgesprochen werde, dahingehend Begründungserleichterungen bestehen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Artikel 32, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch sechs des Visakodex zu verwendenden Standardformular genüge, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedürfe, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar sei. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin könne insgesamt keine Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides erkannt werden, weshalb die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere gehen würden.

Hinsichtlich der für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Bedenken an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen die gleichen Argumente wie in der Stellungnahme vom 19.05.2017 ausgeführt. Die Beschwerdeführerin habe nichts unternommen, um die Zweifel der belangten Behörde an der Wiederausreiseabsicht zu zerstreuen, obwohl ihr dazu ausreichend Gelegenheit geboten worden sei. Sie habe lediglich eine Inskriptionsbestätigung vorgelegt. Diese erscheine jedoch als nicht ausreichend, um eine berufliche Verwurzelung nachzuweisen. Weiters habe die Beschwerdeführerin angegeben, Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat zu haben, sei jedoch bereits volljährig und habe keine Umstände dargelegt, welche auf eine weitere familiäre oder soziale Verwurzelung hinweisen würden. Vielmehr lebe und arbeite der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich. Es sei daher zu Recht davon auszugehen, dass das Ehepaar ein gemeinsames Familienleben führen wolle. Ein

allfälliger Antrag der Beschwerdeführerin nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz würde jedoch am erforderlichen Mindestalter der Beschwerdeführerin für einen Familiennachzug scheitern. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Antragstellers, als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge des Parteiengehörs davon in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der nicht nachgewiesenen beruflichen und sozialen Verwurzelung Zweifel an der Wiederausreise bestünden. Sie sei in ihren bisherigen Eingaben im Zuge des Ermittlungsverfahrens und in der Beschwerde lediglich insofern eingegangen, als sie zwar die Wiederausreise zusichere, diese jedoch nicht durch Vorlage weiterer konkreter Nachweise der Rückreisewilligkeit belegt habe. Auch die wiederholte Erklärung, es wäre absurd und lebensfremd, dass sei beabsichtigte ihr Studium abzubrechen, werde weder durch ihre derzeitigen persönlichen Lebensumstände noch durch die allgemeine Situation in ihrem Heimatland erhärtet. Die Beschwerdeführerin sei 19 Jahre jung, seit November 2016 verheiratet, ihr Ehegatte lebe und arbeite in Österreich und selbst mit abgeschlossenem Jus-Studium habe die Beschwerdeführerin schlechte Aussichten eine Arbeitsstelle zu finden, da die offizielle Arbeitslosenquote derzeit 12% betrage). Es bestünden somit - auf dem Boden konkreter Anhaltspunkte - begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Im Sinne des Erkenntnisses des BVwG vom 10.03.2015, W212 20176421, bestünden entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeit des Visums hinaus und sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104, wurde darauf verwiesen, dass Zweifel zu Lasten des Fremden gehen würden.allfälliger Antrag der Beschwerdeführerin nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz würde jedoch am erforderlichen Mindestalter der Beschwerdeführerin für einen Familiennachzug scheitern. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Antragstellers, als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge des Parteiengehörs davon in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der nicht nachgewiesenen beruflichen und sozialen Verwurzelung Zweifel an der Wiederausreise bestünden. Sie sei in ihren bisherigen Eingaben im Zuge des Ermittlungsverfahrens und in der Beschwerde lediglich insofern eingegangen, als sie zwar die Wiederausreise zusichere, diese jedoch nicht durch Vorlage weiterer konkreter Nachweise der Rückreisewilligkeit belegt habe. Auch die wiederholte Erklärung, es wäre absurd und lebensfremd, dass sei beabsichtigte ihr Studium abzubrechen, werde weder durch ihre derzeitigen persönlichen Lebensumstände noch durch die allgemeine Situation in ihrem Heimatland erhärtet. Die Beschwerdeführerin sei 19 Jahre jung, seit November 2016 verheiratet, ihr Ehegatte lebe und arbeite in Österreich und selbst mit abgeschlossenem Jus-Studium habe die Beschwerdeführerin schlechte Aussichten eine Arbeitsstelle zu finden, da die offizielle Arbeitslosenquote derzeit 12% betrage). Es bestünden somit - auf dem Boden konkreter Anhaltspunkte - begründete Zweifel im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Im Sinne des Erkenntnisses des BVwG vom 10.03.2015, W212 20176421, bestünden entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeit des Visums hinaus und sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Unter Verweis auf die Entscheidung des VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104, wurde darauf verwiesen, dass Zweifel zu Lasten des Fremden gehen würden.

5. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.10.2017, bei der ÖB Kairo eingelangt am 04.10.2017, einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit einer am 07.11.2017 eingelangten Note des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin (infolge: BF), eine Staatsangehörige aus Ägypten, stellte unter Anschluss diverser Unterlagen am 18.04.2017 einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur mehrmaligen Einreise berechtigenden Schengenvisums, gültig ab 30.06.2017 bis zum 30.09.2017.

Die Beschwerdeführerin wurde vor der Entscheidung über ihren Antrag nachweislich aufgefordert, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes zu begründen, den Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel zu erbringen und konkret aufgezeigte und begründete Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, auszuräumen. Hiezu gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und legte diverse Unterlagen vor.

Die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.

Festgestellt wird, dass die vorliegende Beschwerde am 05.07.2017 fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endet mit Ablauf des 05.09.2017. Die erst am 20.09.2017 ergangene Beschwerdevorentscheidung erweist sich somit als verspätet und wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Kairo, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie allen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde den getroffenen Feststellungen zu Person und Verfahrensablauf nicht substantiiert entgegengetreten.

Die begründeten Zweifel an der Absicht zur Wiederausreise der Beschwerdeführerin vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums, ergeben sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein regelmäßiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht nachgewiesen hat und in Österreich ihr Ehemann lebt und arbeitet. Die volljährige Beschwerdeführerin behauptete familiäre Verwurzelung in der Heimat. Der Umstand alleine, dass die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin noch in Ägypten leben, ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht geeignet, die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin zu zerstreuen. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich über berufliche Bindungen in Ägypten verfügen würde, kann angesichts des Umstandes, dass ein regelmäßiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen wurde, nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat lediglich unter Verweis auf die Inskriptionsbestätigung darauf verwiesen, im Herkunftsstaat im vierten Semester Rechtswissenschaften zu studieren. Dieser Umstand erscheint jedoch als nicht ausreichend, um eine berufliche Verwurzelung nachzuweisen, da naturgemäß noch ungewiss ist, ob und wann die Beschwerdeführerin das Studium abschließen wird sowie ob und welche berufliche Anstellung die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Studiums ausüben wird. Demgegenüber lebt und arbeitet der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist im Zuge des Parteiengehörs davon in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der nicht nachgewiesenen beruflichen und sozialen Verwurzelung Zweifel an der Wiederausreise bestünden. Sie ist in ihren bisherigen Eingaben im Zuge des Ermittlungsverfahrens und in der Beschwerde lediglich insofern eingegangen, als sie zwar die Wiederausreise zusicherte, diese jedoch nicht durch Vorlage konkreter und substantiierter Nachweise der Rückreisewilligkeit darzulegen. Diese Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin konnten letztlich nicht ausgeräumt werden.

Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 20.09.2017 verspätet ergangen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Zudem wird selbst in der mit 20.09.2017 datierten Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde bereits am 04.07.2017 bei der ÖB Kairo einlangte, somit wird dieser Umstand von der belangten Behörde nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Ersatzlose Behebung der BeschwerdevorentscheidungZu A) römisch eins. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde am 05.07.2017 rechtzeitig erhoben wurde und zulässig ist.

Allerdings wurde die Beschwerdevorentscheidung mit 20.09.2017 verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen.

Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 7 zu § 14, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG, K 6).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des Paragraph 27, VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 7 zu Paragraph 14,, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG, K 6).

Diese zweimonatige Frist endete hinsichtlich der am 05.07.2017 bei der befassten Behörde per E-Mail eingegangenen Beschwerde nach § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) am 05.09.2017. Die Beschwerdevorentscheidung wurde erst am 20.09.2017 erlassen und erweist sich somit als verspätet. In der mit 20.09.2017 datierten Beschwerdevorentscheidung selbst wird ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde bereits am 05.07.2017 bei der ÖB Islamabad einlangte, somit wird dieser Umstand nicht bestritten.Diese zweimonatige Frist endete hinsichtlich der am 05.07.2017 bei der befassten Behörde per E-Mail eingegangenen Beschwerde nach Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) am 05.09.2017. Die Beschwerdevorentscheidung wurde erst am 20.09.2017 erlassen und erweist sich somit als verspätet. In der mit 20.09.2017 datierten Beschwerdevorentscheidung selbst wird ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde bereits am 05.07.2017 bei der ÖB Islamabad einlangte, somit wird dieser Umstand nicht bestritten.

Wie dargestellt wurde die Beschwerdevorentscheidung somit verspätet und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben. (Vgl Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.)Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos zu beheben. (Vgl Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG K 7.)

Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war (vgl. RV 2009, BlgNR 24 GP 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war vergleiche Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Da mit vorliegender Entscheidung allerdings die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos ex tunc behoben wird, war die Behörde doch bereits mit 20.09.2017 unzuständig, ist dem angefochtenen Bescheid nicht mehr derogiert und dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd § 28 Abs. 2 VwGVG zu prüfen.Da mit vorliegender Entscheidung allerdings die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos ex tunc behoben wird, war die Behörde doch bereits mit 20.09.2017 unzuständig, ist dem angefochtenen Bescheid nicht mehr derogiert und dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu prüfen.

Nun stellt sich jedoch die Frage nach dem rechtlichen Schicksal des Vorlageantrages. Vereinzelt könnte die Meinung vertreten werden, durch die ex tunc Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wäre der Vorlageantrag mangels derselben unzulässig. Dies erscheint nicht konsequent und gibt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen vernünftigen Grund, den Vorlageantrag deswegen aus dem Rechtsbestand zu entfernen, war er doch als Rechtsmittel gegen die (verspätete) erlassene Beschwerdevorentscheidung insoweit erfolgreich, als er zu deren Aufhebung führte. Schließlich wird eine Beschwerde auch nicht dadurch unzulässig, dass ihr Erfolg beschieden ist.

Zu A) II. Abweisung der BeschwerdeZu A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde

3.1. § 11 und § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:3.1. Paragraph 11 und Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt."

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins, (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[...]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21, (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32, (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.

[...]"

3.3. Art. 32 Abs. 2 Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.3.3. Artikel 32, Absatz 2, Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt werden.

Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN).Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden vergleiche Paragraph 11, FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Artikel 32, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch sechs des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN).

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartigesGemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges

Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen, anders als nach der alten Rechtslage, daher nunmehr zu Lasten des Fremden.

Die volljährige Beschwerdeführerin behauptete familiäre Verwurzelung in der Heimat. Der Umstand alleine, dass die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin noch in Ägypten leben, ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht geeignet, die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin zu zerstreuen. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich über berufliche Bindungen in Ägypten verfügen würde, kann angesichts des Umstandes, dass ein regelmäßiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen wurde, nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat lediglich unter Verweis auf die Inskriptionsbestätigung darauf verwiesen, im Herkunftsstaat im vierten Semester Rechtswissenschaften zu studieren. Dieser Umstand erscheint jedoch als nicht ausreichend, um eine berufliche Verwurzelung nachzuweisen, da naturgemäß noch ungewiss ist, ob und wann die Beschwerdeführerin das Studium abschließen wird sowie ob und welche berufliche Anstellung die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Studiums ausüben wird. Demgegenüber lebt und arbeitet der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist im Zuge des Parteiengehörs davon in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der nicht nachgewiesenen beruflichen und sozialen Verwurzelung Zweifel an der Wiederausreise bestünden. Sie ist in ihren bisherigen Eingaben im Zuge des Ermittlungsverfahrens und in der Beschwerde lediglich insofern eingegangen, als sie zwar die Wiederausreise zusicherte, diese jedoch nicht durch Vorlage konkreter und substantiierter Nachweise der Rückreisewilligkeit darzulegen. Diese Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin konnten letztlich nicht ausgeräumt werden.

Vor obig Gesagtem kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen nachvollziehbare und begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C -84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten.

Die belangte Behörde hat in casu ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschwerdeführerin ausreichend Parteiengehör eingeräumt. Insgesamt bestehen aus den dargelegten Erwägungen keine Bedenken gegen die Ansicht der österreichischen Vertretungsbehörde, der von ihr herangezogene Versagungsgrund ist gegeben, weshalb aus diesem Grund die Ausstellung des beantragten Visums zu verweigern und die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen war.

3.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.4. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Ausreisewilligkeit, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,
österreichische Vertretungsbehörde, unzuständige Behörde,
Vorlageantrag, Wiederausreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W240.2175647.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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