RS Vwgh 2004/4/16 2001/10/0156

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Veröffentlicht am 16.04.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Wenn dem Eventualantrag, dass die Aufhebung des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides nur für den Fall der Abweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II beantragt werde, eine Bedingung beigefügt wird - nämlich dass der Verwaltungsgerichtshof von der "Untrennbarkeit" der beiden Spruchpunkte ausgehe - , liegt in Ansehung von Spruchpunkt I eine unzulässige (vgl zB den hg Beschluss vom 31. Mai 1999, Zl 99/10/0063) bedingte Beschwerdeführung vor.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X59

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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