TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/4 W228 2174262-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2018
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Entscheidungsdatum

04.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
AVG §39 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W228 2174262-1/5E

W228 2174258-1/4E

W228 2174265-1/4E

W228 2174261-1/4E

W228 2185064-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in den Beschwerdesachen des XXXX , geboren am XXXX 1990 (BF1), der XXXX , geboren am XXXX 1986 (BF2), des XXXX , geboren am XXXX .2013 (BF3), des XXXX , geboren am XXXX .2016 (BF4) und des XXXX , geboren am XXXX .2017 (BF5), alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, BF1 und BF2 vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. XXXX , BF3 und BF4 vertreten durch die Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. XXXX , BF5 vertreten durch die Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in den Beschwerdesachen des römisch 40 , geboren am römisch 40 1990 (BF1), der römisch 40 , geboren am römisch 40 1986 (BF2), des römisch 40 , geboren am römisch 40 .2013 (BF3), des römisch 40 , geboren am römisch 40 .2016 (BF4) und des römisch 40 , geboren am römisch 40 .2017 (BF5), alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, BF1 und BF2 vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. römisch 40 , BF3 und BF4 vertreten durch die Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. römisch 40 , BF5 vertreten durch die Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, Zlen: XXXX; XXXX; XXXX; XXXX , sowie den Bescheid vom 19.01.2018, Zl. XXXXFremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, Zlen: römisch 40 ; römisch 40 ; römisch 40 ; römisch 40 , sowie den Bescheid vom 19.01.2018, Zl. römisch 40

I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:

Die gegenständlichen Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die gegenständlichen Verfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG) jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der BF1, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 18.12.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die BF2, eine afghanischer Staatsangehörige, hat ihr Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 20.11.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Gleichzeitig wurde ein Antrag auf internationalen Schutz für den BF3, am 27.06.2013 geborenes Kind des BF1 und der BF2, gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.12.2014 gab der BF1 zu seinem Fluchtgrund an, dass er Afghanistan bereits als kleiner Junge verlassen habe, weil sein Vater als Offizier tätig gewesen sei und in den Iran flüchten habe müssen. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan sowie aufgrund des Umstandes, dass seine Brüder ihn immer unterdrückt und geschlagen hätten, habe er schließlich mit seiner Frau und einem Sohn den Iran verlassen.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.11.2014 gab die BF2 an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie sei gemeinsam mit ihrem Mann, der im Iran Probleme mit seinem Bruder gehabt habe, ausgereist.

Am 04.04.2016 wurde durch den BF1 als gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz für den BF4, am 31.03.2016 geborenes Kind des BF1 und der BF2, gestellt.

Der BF1 wurde am 21.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und nunmehr Christ sei. Zuvor sei er Schiite gewesen. Er führte weiters aus, dass er in Mashad (Iran) geboren und aufgewachsen sei. Er habe sich zweimal in Afghanistan aufgehalten um das Haus seiner Eltern zu verkaufen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF1 aus, dass er von seinen älteren Brüdern unterdrückt und geschlagen worden sei. Weil diese ständigen Unterdrückungen nicht geendet hätten, habe er mit seiner Frau und seinem Sohn den Iran verlassen. Abgesehen von den Problemen mit seinem Bruder habe er im Iran ein gutes Leben gehabt. Befragt, was der BF1 im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu erwarten hätte, gab er an, dass er jetzt Christ sei und er deshalb umgebracht werden würde.

Die BF2 wurde am 21.08.2017 ebenfalls beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie in Mashad (Iran) geboren sei. Als sie ein Kind gewesen sei, habe sie für ein Jahr und einige Monate mit ihrer Familie in Afghanistan gelebt. Mit ca. sieben Jahren sei sie wieder in den Iran zurückgekehrt. Sie gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei nunmehr Christ. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF2 an, dass ihr Schwager das Leben ihrer Familie sehr schwer gemacht habe. Er habe die Kontrolle über das Leben ihres Mannes haben wollen. Sie habe sohin die gleichen Fluchtgründe wie der BF1. Ihr Mann habe entschieden, den Iran zu verlassen und sie habe mit ihrem Mann und dem gemeinsamen Kind zusammenbleiben wollen; deshalb habe sie auch das Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat wäre ihr Leben in Gefahr, weil sie nunmehr Christin sei und Christin bleiben wolle.

Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 26.09.2017 wurden die Anträge des BF1, der BF2, des BF3 und des BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 26.09.2017 wurden die Anträge des BF1, der BF2, des BF3 und des BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde jeweils Feststellungen zu den Personen der BF, zu deren Fluchtgrund, zur Situation im Falle der Rückkehr und zur Situation im Herkunftsstaat. Es wurde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden.

Gegen verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheide vom 26.09.2017 erhoben der BF1, die BF2, der BF3 und der BF4 mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 16.10.2017 Beschwerde. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der bei der Befragung im erstinstanzlichen Verfahren übersetzende Dolmetscher Paschtune gewesen sei, der zwar in Dari übersetzt habe, jedoch mit deutlich paschtunischem Akzent. Zudem habe der Dolmetscher offensichtlich keine Kenntnis von christlichen Glaubensinhalten und dem damit im Zusammenhang stehenden Vokabular gehabt, sodass es bei der Beantwortung der Fragen zu Missverständnissen und Unklarheiten gekommen sei. Es werde in erster Linie religiöse Verfolgung aufgrund des Abfalls vom Islam, der Zuwendung zum Christentum und der in Österreich erfolgten Taufe geltend gemacht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wären sie mit dem Tod bedroht. Der Glaubenswechsel sei aus innerer Überzeugung erfolgt. Die BF seien in die Baptistengemeinde in Linz eingebunden und würden regelmäßig am religiösen und gesellschaftlichen Leben in dieser Gemeinde teilnehmen. Es werde diesbezüglich die Einvernahme des Zeugen XXXX , Gemeindeleiter der Baptistengemeinde in Linz, beantragt. Die BF2 mache zudem die Gefahr der Verfolgung als westlich orientierte Frau geltend. Sie sei nicht gewillt, jene Einschränkungen, die in muslimischen Ländern wie Afghanistan oder Iran den Frauen auferlegt sind, weiterhin zu dulden. Es drohe ihr daher Verfolgung als Angehörige der sozialen Gruppe der Frauen und wolle sei auch, dass ihre Kinder in Freiheit aufwachsen können.Gegen verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheide vom 26.09.2017 erhoben der BF1, die BF2, der BF3 und der BF4 mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 16.10.2017 Beschwerde. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der bei der Befragung im erstinstanzlichen Verfahren übersetzende Dolmetscher Paschtune gewesen sei, der zwar in Dari übersetzt habe, jedoch mit deutlich paschtunischem Akzent. Zudem habe der Dolmetscher offensichtlich keine Kenntnis von christlichen Glaubensinhalten und dem damit im Zusammenhang stehenden Vokabular gehabt, sodass es bei der Beantwortung der Fragen zu Missverständnissen und Unklarheiten gekommen sei. Es werde in erster Linie religiöse Verfolgung aufgrund des Abfalls vom Islam, der Zuwendung zum Christentum und der in Österreich erfolgten Taufe geltend gemacht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wären sie mit dem Tod bedroht. Der Glaubenswechsel sei aus innerer Überzeugung erfolgt. Die BF seien in die Baptistengemeinde in Linz eingebunden und würden regelmäßig am religiösen und gesellschaftlichen Leben in dieser Gemeinde teilnehmen. Es werde diesbezüglich die Einvernahme des Zeugen römisch 40 , Gemeindeleiter der Baptistengemeinde in Linz, beantragt. Die BF2 mache zudem die Gefahr der Verfolgung als westlich orientierte Frau geltend. Sie sei nicht gewillt, jene Einschränkungen, die in muslimischen Ländern wie Afghanistan oder Iran den Frauen auferlegt sind, weiterhin zu dulden. Es drohe ihr daher Verfolgung als Angehörige der sozialen Gruppe der Frauen und wolle sei auch, dass ihre Kinder in Freiheit aufwachsen können.

Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 23.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 10.01.2018 wurde durch die BF2 als gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz für den BF5, am 31.12.2017 geborenes Kind des BF1 und der BF2, gestellt.

Mit angefochtenem Bescheid vom 19.01.2018 wurde der Antrag des BF5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IVI.).Mit angefochtenem Bescheid vom 19.01.2018 wurde der Antrag des BF5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IVI.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF5, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle der Rückkehr und zur Situation im Herkunftsstaat. Es wurde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 25.01.2018 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass gegenständlich ein Familienverfahren vorliege. Der BF5 habe keine eigenen Fluchtgründe und berufe sich auf dieselben Fluchtgründe wie seine Eltern. Er verweise vollinhaltlich auf die bereits eingebrachten Beschwerden.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 02.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu den Beschwerdeführern:

Der BF1 heißt XXXX , ist geboren am XXXX .1990, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig.Der BF1 heißt römisch 40 , ist geboren am römisch 40 .1990, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig.

Die BF2 heißt XXXX , ist geboren am XXXX .1986, ist Staatsangehörige von Afghanistan und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig.Die BF2 heißt römisch 40 , ist geboren am römisch 40 .1986, ist Staatsangehörige von Afghanistan und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig.

Der BF3 heißt Mohammad XXXX , ist geboren am XXXX 2013 in Afghanistan und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF4 heißt XXXX , geboren am XXXX .2016 in Österreich und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF5 heißt XXXX , ist geboren am XXXX .2017 in Österreich und ist Staatsangehöriger von Afghanistan.Der BF3 heißt Mohammad römisch 40 , ist geboren am römisch 40 2013 in Afghanistan und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF4 heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 .2016 in Österreich und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF5 heißt römisch 40 , ist geboren am römisch 40 .2017 in Österreich und ist Staatsangehöriger von Afghanistan.

Der BF1 ist mit der BF 2 verheiratet. Sie haben drei gemeinsame minderjährige Kinder (BF3, BF4 und BF5).

Der BF1 und die BF2 sind gesund. Sie sind strafgerichtlich unbescholten.

In Afghanistan gehörten der BF1 und die BF2 der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. In Österreich sind der BF1 und die BF2 zum christlichen Glauben (Baptisten) übergetreten und bekennen sich auch offen dazu.

Der BF1 und die BF2 sind seit 28.02.2016 getauft und nehmen regelmäßig an den Gottesdiensten teil.

Der BF1 und die BF2 wären in Afghanistan aufgrund ihrer Religion, sowohl von staatlicher als auch von privater Seite einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt, da die Konversion zum Christentum in Afghanistan als Akt der Abtrünnigkeit sowie als Verbrechen gegen den Islam gesehen wird und sogar mit dem Tod bestraft werden könnte.

Der BF3, BF4 und BF5 haben keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Christen und Konversionen zum Christentum:

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte - sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die öffentliche Meinung und gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist feindlich. Es gibt keine öffentlichen Kirchen. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Im Jahr 2013 riefen vier Parlamentsmitglieder zur Hinrichtung von Personen auf, die zum Christentum konvertiert sind. Die Taliban haben ausländische Hilfsorganisationen und ihre Gebäude auf der Grundlage angegriffen, dass diese Zentren des christlichen Glaubens seien.

Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt.

Zum Christentum konvertierte Personen gelten als Abtrünnige, worauf nach der Scharia die Todesstrafe stehen kann. Ihre Zahl ist nicht bekannt. Konversion ist im Islam einfach nicht vorgesehen, deswegen stehen diese Christen unter starkem Verfolgungsdruck. Im Islam steht eine Strafe auf Apostasie und Blasphemie. Im Regelfall werden zum Christentum konvertierte Personen auch von ihrer Familie verstoßen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF beruhen auf den Angaben des BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt sowie auf den vorgelegten Dokumenten (Reisepass, Führerschein sowie Tazkira des BF1, Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde sowie Heiratsurkunde der BF2, Geburtsurkunden des BF4 und des BF5).

Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Konversion des BF1 und der BF2 zum Christentum anbelangt, wird aus folgenden Erwägungen vom oben ersichtlichen Sachverhalt ausgegangen:

Gegenständlich kann dahingestellt bleiben, ob sich die Geschehnisse die Flucht des BF1 und der BF2 betreffend tatsächlich in der Art und Weise ereignet haben, wie sie von BF1 und BF2 im Zuge ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt geschildert wurden. Der BF1 und die BF2 haben sich in Österreich am 28.02.2016 in der Baptistengemeinde Linz der Taufe unterzogen und bekennen sich nun zum christlichen Glauben, wobei aus den von BF1 und BF2 vorgelegten Unterlagen (Taufschein vom 28.02.2016, Empfehlungsschreiben des International Teams Austria vom 29.06.2015, Empfehlungsschreiben von Mag. XXXX und Mag. XXXX vom 13.03.2016, Empfehlungsschreiben der Baptistengemeinde Linz vom 16.08.2016, Empfehlungsschreiben von XXXX und XXXX vom 28.06.2015, Empfehlungsschreiben der Freien Christengemeinde Linz vom 20.08.2017, Empfehlungsschreiben der Freikirche Traun vom 11.08.2017) auch die erfolgte innerliche Konversion ersichtlich wird. Aus den Schreiben geht hervor, dass der BF1 gemeinsam mit seiner Familie regelmäßig an den Gottesdiensten und Programmen der Baptistengemeinde teilnimmt und sowohl der BF1 als auch die BF2 ihren Glauben sehr ernst nehmen, großes Interesse am Christentum zeigen und ein integraler Teil der Kirche geworden sind. Ausgeführt wurde insbesondere auch, dass sich der BF1 und die BF2 in einem Bibelkurs für Asylwerber vor den überwiegend muslimischen Asylwerbern als aktive Christen bekennen, sie sohin ihren Glauben folglich auch nach außen tragen. Der christliche Glaube sei für sie so wichtig, dass sie ihn auch bei Kritik oder Ablehnung weiter bekennen.Gegenständlich kann dahingestellt bleiben, ob sich die Geschehnisse die Flucht des BF1 und der BF2 betreffend tatsächlich in der Art und Weise ereignet haben, wie sie von BF1 und BF2 im Zuge ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt geschildert wurden. Der BF1 und die BF2 haben sich in Österreich am 28.02.2016 in der Baptistengemeinde Linz der Taufe unterzogen und bekennen sich nun zum christlichen Glauben, wobei aus den von BF1 und BF2 vorgelegten Unterlagen (Taufschein vom 28.02.2016, Empfehlungsschreiben des International Teams Austria vom 29.06.2015, Empfehlungsschreiben von Mag. römisch 40 und Mag. römisch 40 vom 13.03.2016, Empfehlungsschreiben der Baptistengemeinde Linz vom 16.08.2016, Empfehlungsschreiben von römisch 40 und römisch 40 vom 28.06.2015, Empfehlungsschreiben der Freien Christengemeinde Linz vom 20.08.2017, Empfehlungsschreiben der Freikirche Traun vom 11.08.2017) auch die erfolgte innerliche Konversion ersichtlich wird. Aus den Schreiben geht hervor, dass der BF1 gemeinsam mit seiner Familie regelmäßig an den Gottesdiensten und Programmen der Baptistengemeinde teilnimmt und sowohl der BF1 als auch die BF2 ihren Glauben sehr ernst nehmen, großes Interesse am Christentum zeigen und ein integraler Teil der Kirche geworden sind. Ausgeführt wurde insbesondere auch, dass sich der BF1 und die BF2 in einem Bibelkurs für Asylwerber vor den überwiegend muslimischen Asylwerbern als aktive Christen bekennen, sie sohin ihren Glauben folglich auch nach außen tragen. Der christliche Glaube sei für sie so wichtig, dass sie ihn auch bei Kritik oder Ablehnung weiter bekennen.

Es wurde bestätigt, dass der BF1 und die BF2 ehrliches Interesse am Christentum haben, ihre Konversion ernst nehmen und bemüht sind, nach christlichen Grundsätzen zu leben. Es ist ersichtlich, dass sich der BF1 und die BF2 schon vor ihrer Taufe intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt haben. Sie bringen sich ein, wo es der Hilfe bedarf, was durch die zahlreichen vorgelegten Unterstützungsschreiben belegt wird.

Der BF1 und die BF2 sind faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion des BF1 und der BF2 zum Christentum über das persönliche Umfeld des BF1 und der BF2 hinaus bekannt geworden ist, da Sie Ihren Glauben gemäß der Zeugenangaben nach außen leben. Nach Ansicht des erkennenden Richters besteht kein Grund, insgesamt an der Glaubwürdigkeit des BF1 und der BF2 in Bezug auf deren Konversion zum Christentum und der Verinnerlichung dieser Konversion zu zweifeln.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (aktualisiert am 25.09.2017): Religionsfreiheit; Christen und Konversionen zum Christentum sowie auf die ACCORD Anfragebeantwortung zu christlichen Konvertiten vom 01.06.2017.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF1 und der BF2, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Der BF1 und die BF2 konnten glaubhaft darlegen, dass sie sich während ihres Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und Entscheidung vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt haben. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Der BF1 und die BF2 konnten glaubhaft darlegen, dass sie sich während ihres Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und Entscheidung vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt haben. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre.

Aus dem oben zum BF1 und zur BF2 festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der BF1 und die BF2 als Personen mit innerer christlicher Überzeugung, die sie nicht verleugnen, sondern offen - sei es allein oder in Gemeinschaft - ausüben wollen, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund ihrer religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für ihre persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wären. Dass die Konversion des BF1 und der BF2 zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in ihrem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des BF1 und der BF2 zum Christentum vor.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF1 und die BF2 im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF1 und die BF2 aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer religiösen Überzeugung einer vom Islam zum Christentum konvertierten Person verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war den Beschwerden des BF1 und der BF2 stattzugeben und ihnen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war den Beschwerden des BF1 und der BF2 stattzugeben und ihnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF1 und der BF2 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF1 und der BF2 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an den BF 3, 4 und 5:

Die BF 3,4 und 5 sind als minderjährige Söhne des unbescholtenen BF1 und der unbescholtenen BF2 deren Familienangehörige i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005.Die BF 3,4 und 5 sind als minderjährige Söhne des unbescholtenen BF1 und der unbescholtenen BF2 deren Familienangehörige i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.

Da dem BF1 und der BF2 - wie oben dargelegt - der Status eines Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 i.d.g.F. auch den BF 3, 4 und 5, bei denen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.Da dem BF1 und der BF2 - wie oben dargelegt - der Status eines Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 i.d.g.F. auch den BF 3, 4 und 5, bei denen keine der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den BF3, 4 und 5 von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war festzustellen, dass den BF3, 4 und 5 von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,
Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,
Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2174262.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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