RS Vfgh 2007/11/30 B2024/06

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Veröffentlicht am 30.11.2007
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

BDG 1979 §41a, §124, §243 Abs6
  1. BDG 1979 § 41a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012
  2. BDG 1979 § 41a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. BDG 1979 § 41a gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 41a gültig von 01.05.2003 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. BDG 1979 § 41a gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. BDG 1979 § 41a gültig von 01.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 41a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 41a gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  9. BDG 1979 § 41a gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  10. BDG 1979 § 41a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung einer Berufung gegen die Anberaumung einer Verhandlung in einer Disziplinarsache durch die Berufungskommission aufgrund der für den Beschwerdeführer noch geltenden Rechtslage vor der 1. BDG-Novelle 1997; keine Bedenken gegen das Fehlen eines Instanzenzuges sowie gegen die Übergangsbestimmung zur Novelle

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §41a BDG (in seiner bis zum 01.07.97 geltenden Fassung, die gemäß der Übergangsbestimmung des §243 Abs6 BDG idF der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl I 61/1997, auf den Beschwerdeführer anzuwenden ist) im Hinblick auf einen Rechtsmittelausschluss gegen einen Verhandlungsbeschluss.Keine Bedenken gegen §41a BDG (in seiner bis zum 01.07.97 geltenden Fassung, die gemäß der Übergangsbestimmung des §243 Abs6 BDG in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 1997,, auf den Beschwerdeführer anzuwenden ist) im Hinblick auf einen Rechtsmittelausschluss gegen einen Verhandlungsbeschluss.

Es bleibt dem Gesetzgeber bei der Regelung einer Materie die Entscheidung überlassen, ob ein administrativer Instanzenzug überhaupt eingerichtet wird. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit daher der Einrichtung nur einer sachlich zuständigen Behörde ohne Einräumung eines Instanzenzuges gegen ihre Entscheidung.

Keine Bedenken gegen die Übergangsbestimmung des §243 Abs6 BDG.

Es liegt grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er auf einen bestimmten Sachverhalt im Fall der Änderung der Rechtslage die Anwendung des früheren oder des neuen Rechts anordnet.

Durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid - wie dem hier vorliegenden - kann in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Berufungskommission, Behördenzuständigkeit, Instanzenzug, Übergangsbestimmung, Bescheid verfahrensrechtlicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2024.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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