TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/4 W178 2189702-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2018
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Entscheidungsdatum

04.05.2018

Norm

ASVG §18b
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W178 2189702-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Friedrich XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Landesstelle Oberösterreich vom 18.01.2018, Zl. 2840100759, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Friedrich römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Landesstelle Oberösterreich vom 18.01.2018, Zl. 2840100759, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird im Umfang der Anfechtung stattgegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass Herr FriedrichXXXX vom 01.12.2015 bis 31.01.2017 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG berechtigt war.Der Beschwerde wird im Umfang der Anfechtung stattgegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass Herr FriedrichXXXX vom 01.12.2015 bis 31.01.2017 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG berechtigt war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Pensionsversicherungsanstalt hat über den Antrag des Beschwerdeführers (Bf) vom 27.12.2016 betreffend die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (PV) wegen der Pflege seiner Mutter Maria XXXX, geboren am 14.4.1931 mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.1.2018 abgesprochen Er hat die Selbstversicherung ab 1.2.2015 beantragt.1. Die Pensionsversicherungsanstalt hat über den Antrag des Beschwerdeführers (Bf) vom 27.12.2016 betreffend die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (PV) wegen der Pflege seiner Mutter Maria römisch 40 , geboren am 14.4.1931 mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.1.2018 abgesprochen Er hat die Selbstversicherung ab 1.2.2015 beantragt.

Die belangte Behörde hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für die Pflege eines nahen Angehörigen nicht vorliege.

2. Mit Beschwerde von 14.2.2018 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vorgebracht dass er der belangten Behörde einen Tagesablauf seiner Pflegetätigkeiten zu kommen habe lassen aus dem ersichtlich sei, dass sie am Tag ca. 7 Stunden mit der Pflege seiner Mutter beschäftigt sei. Es sehr enttäuscht, dass es in der Aussage im Bescheid keine erhebliche Beanspruchung darstelle und dass neben seiner selbstständigen Tätigkeit. Er weist auf die Beschreibung der Pflegestufe 5 hin.

3. Mit Beschwerdevorlage vom 13.3.2018 hat die belangte Behörde die Begründung des angefochtenen Bescheides nachgeholt und drauf hingewiesen, dass für die zu pflegende Mutter des Beschwerdeführers seit 01.02.2017 eine 24 Stunden Betreuung tätig sei. Im Übrigen sei eine Selbstversicherung nur für zwölf Monate rückwirkend möglich. Es komme daher frühestens eine Selbstversicherung mit 1.12.2015 in Betracht; der Beschwerdeführer sei im Übrigen laut eigenen Angaben 60 Stunden pro Woche in seiner eigenen Tischlerei beschäftigt. Es könne davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Pflege von 24 Stunden Betreuungskräften durchgeführt werde, wodurch eine ständige Betreuung von Frau Maria XXXXsichergestellt sei und nicht von der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft des Bf für die Pflege ausgegangen werden könne.

4. Seitens des Gerichts wurde diese Stellungnahme, die die eigentliche Begründung des Bescheides enthält, dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme seinerseits vorgelegt.

Er hat darin vorgebracht, dass er die Selbstversicherung nur vom 01.12.2015 bis zur Beschäftigung einer 24 Stunden Kraft, das ist mit 1.2.2017 beantrage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der strittige Zeitraum ist nach der Einschränkung in der Stellungnahme vom 01.02.2015 bis

1. Feststellungen:

Frau XXXX Maria, geb. am 14.04.1931 ist die Mutter des Bf und wohnt mit ihm an der Adresse XXXX.Frau römisch 40 Maria, geb. am 14.04.1931 ist die Mutter des Bf und wohnt mit ihm an der Adresse römisch 40 .

Der Bf hat seine Mutter bis zur Beschäftigung einer 24-Stunden Betreuung ca. 5-6 Stunden pro Tag betreut und zusätzlich auch regelmäßig in der Nacht (ca. 90 min). Eine andere Pflegeperson war nicht vorhanden.

Die Mutter des Beschwerdeführers bezog ab 1.2.2015 Pflegegeld der Stufe 3, dann Pflegegeld der Stufe 5, ab 1.4.2017 bezieht sie eine Leistung der Stufe 6.

Der Beschwerdeführer betreibt eine Tischlerei als Selbstständiger.

Ab 01.02.2017 (vgl. Vermittlungsvertrag) wird eine sogenannte 24-Stunden-Betreuung für Frau Maria XXXX durch den Beschwerdeführer bereitgestellt.Ab 01.02.2017 vergleiche Vermittlungsvertrag) wird eine sogenannte 24-Stunden-Betreuung für Frau Maria römisch 40 durch den Beschwerdeführer bereitgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Pensionsversicherungsanstalt, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers inklusive Aufstellung (Beilage zum Antrag) und den Pflegegeldbescheiden, betreffend die Mutter des Bf und aufgrund der zusätzlichen Erhebungen des Gerichts. Das Gericht bezieht sich auf die Aufstellung "durchschnittlicher Tagesablauf", OZ 25 in einem-nicht vollständig vorliegenden Akt der PVA; diese Aufstellung wurde auch vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde nochmals vorgelegt.

Die in der Aufstellung "durchschnittlicher Tagesablauf" (ohne Datum) angeführten Tätigkeiten, die einen Beginn des Arbeitstages mit 6:00 Uhr und ein Ende des Arbeitstages mit 21:00 Uhr, zusätzlich zu WC-Gängen dreimal in der Nacht mit der zu pflegenden Person, beinhalten, sind - bis zur Verpflichtung einer 24 Stunden Kraft-nachvollziehbar und durchaus plausibel.

Die Aufstellung wird von der belangten Behörde grundsätzlich nicht bestritten.

Sie ist auch mit dem zum späteren Zeitpunkt mit der Betreuungskraft vereinbarten Pflegeumfang in Einklang zu bringen.

Dass der Beschwerdeführer die Betreuung seiner Mutter neben seiner selbstständigen Tischlertätigkeit zumindest in diesem Zeitraum ausführte hat, ist nicht unglaubwürdig und hat bei ihm zur einer ca. 16 stündigen Arbeitsbelastung pro Tag geführt. Er hat - um diese Belastung zu verringern - in der Folge eine zusätzliche Pflegekraft herangezogen.

Die Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen vom Juli 2017 sind so zu interpretieren, dass er damit die Tätigkeit der 24- Stunden-Pflege beschreibt und nicht seine eigene Pflegetätigkeit-vor dem Engagement der professionellen Betreuungsperson.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Gesetzliche Grundlagen:

§ 18b ASVG idF BGBl. Nr. I 138/2013 lautet wie folgt:Paragraph 18 b, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 138 aus 2013, lautet wie folgt:

(1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.(1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder

2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt3.2 Klärung des Begriffes der "erheblichen Beanspruchung" durch die ständige Judikatur des VwGH:

3.2 Judikatur:

Was unter einer "erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft" durch die Pflege zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber nicht definiert.

Der VwGH hat in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 19.01.2017, Zl Ro 2014/08/0084, folgende Interpretation vorgenommen:

"Eine (erste) Eingrenzung des Begriffs ergibt sich daraus, dass im § 18b Abs. 1 ASVG ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 nach dem BPGG - was das Vorliegen eines durchschnittlichen Pflegeaufwands von mehr als 120 Stunden monatlich bedeutet - vorausgesetzt wird. Weiters soll laut den Materialien zum 3. Sozialrechts-Änderungsgesetz - 3. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 84/2009, ErläutRV 197 BlgNR 24. GP 5, mit dem im § 123 Abs. 7b ASVG die beitragsfreie Mitversicherung für pflegende Angehörige in der Krankenversicherung ab Vorliegen von Pflegestufe 3 eingeführt wurde, bei einem derartigen Pflegeaufwand bereits von einer "ganz überwiegenden" Beanspruchung der Arbeitskraft auszugehen sein."Eine (erste) Eingrenzung des Begriffs ergibt sich daraus, dass im Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 nach dem BPGG - was das Vorliegen eines durchschnittlichen Pflegeaufwands von mehr als 120 Stunden monatlich bedeutet - vorausgesetzt wird. Weiters soll laut den Materialien zum 3. Sozialrechts-Änderungsgesetz - 3. SRÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,, ErläutRV 197 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5, mit dem im Paragraph 123, Absatz 7 b, ASVG die beitragsfreie Mitversicherung für pflegende Angehörige in der Krankenversicherung ab Vorliegen von Pflegestufe 3 eingeführt wurde, bei einem derartigen Pflegeaufwand bereits von einer "ganz überwiegenden" Beanspruchung der Arbeitskraft auszugehen sein.

Da somit der Pflegeaufwand ab der Pflegestufe 3 (also von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. mehr als 28 Stunden wöchentlich) eine "ganz überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft darstellt, ist in einem weiteren Schritt festzulegen, welcher Unterschied zwischen den Begriffen "ganz überwiegend", "überwiegend" und "erheblich" besteht. Dabei kann auf das allgemeine Sprachverständnis abgestellt werden, wonach etwas "Erhebliches" zwar von einigem Gewicht bzw. einiger Bedeutung, aber weniger als etwas "Überwiegendes" ist, dem ein größeres Gewicht, nämlich ein "Übergewicht" im Sinn von mehr als der Hälfte zukommt. Etwas "Überwiegendes" bleibt wiederum hinter etwas "ganz Überwiegendem" zurück, dem - als Steigerungsform - ein großes Übergewicht im Sinn von weit mehr als der Hälfte zukommt.

Was nun das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des § 18b Abs. 1 ASVG - im Gegensatz zu einer "ganz überwiegenden" oder (bloß) "überwiegenden" Beanspruchung - ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen:Was nun das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG - im Gegensatz zu einer "ganz überwiegenden" oder (bloß) "überwiegenden" Beanspruchung - ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen:

Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine "ganz überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. mehr als 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll.

Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher - im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG) und das oben aufgezeigte Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen.Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher - im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (Paragraph 3, AZG) und das oben aufgezeigte Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen.

Eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen - im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das bereits erörterte Begriffsverständnis, wonach "erheblich" von einigem Gewicht, aber weniger als "überwiegend" ist (vgl. in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen. Hervorhebung durch das Gericht.Eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen - im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das bereits erörterte Begriffsverständnis, wonach "erheblich" von einigem Gewicht, aber weniger als "überwiegend" ist vergleiche in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen. Hervorhebung durch das Gericht.

3.3 Im konkreten Fall:

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Bf eine nahe Angehörige, nämlich seine Mutter pflegt, wobei die Mutter Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 - zuletzt konkret Stufe

5 - nach dem BPGG im hier strittigen Zeitraum hatte.

Die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt, da der Bf mit seiner Mutter an derselben Anschrift (Inland) im gemeinsamen Haushalt lebt

Im Akt finden sich keine Hinwies darauf, dass eine andere Person die Selbstversicherung für denselben Pflegefall in Anspruch nähme.

3.4 Strittig ist, ob der Bf seine Mutter unter "erheblicher Beanspruchung" seiner Arbeitskraft pflegt, was von der belangten Behörde im Hinblick auf seine selbständigen Erwerbstätigkeiten als Tischler und im Hinblick auf die gleichzeitige Beiziehung einer 24-Stunden-Pflegekraft in Zweifel gezogen wird.

3.4.1 Für den hier noch strittigen Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum Ende des nunmehr eingeschränkten streitgegenständlichen Zeitraumes bis 31.01.2017 ist Folgendes auszuführen:

Nach der nunmehr ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der erheblichen Beanspruchung der Arbeit kraft vgl. oben unter 3.2) ist diese bei einem Pflegeaufwand von 14 Stunden wöchentlich bzw. von 60 Stunden monatlich zu bejahen. Diese Voraussetzung des Umfanges der notwendigen Pflege ist, wie sich aus den obigen Feststelllungen ergibt, jedenfalls erfüllt.Nach der nunmehr ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der erheblichen Beanspruchung der Arbeit kraft vergleiche oben unter 3.2) ist diese bei einem Pflegeaufwand von 14 Stunden wöchentlich bzw. von 60 Stunden monatlich zu bejahen. Diese Voraussetzung des Umfanges der notwendigen Pflege ist, wie sich aus den obigen Feststelllungen ergibt, jedenfalls erfüllt.

Es ist daher von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft des Bf durch die Pflege seiner Mutter im hier streitgegenständlichen Zeitraum auszugehen und der Beschwerde diesbezüglich Folge zu geben.

Zum Einwand der belangten Behörde, dass der Bf auch einen Betrieb (Tischlerei) führe ist, darauf hinzuweisen, dass der VwGH u.a. im Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2011/08/0050 zur Selbstversicherung nach § 18b ASVG auch festgehalten hat, dass diese nicht bloß für Personen eröffnet wird, die ihre bisherige Berufstätigkeit zur Pflege naher Angehöriger überwiegend einschränken oder aufgeben.Zum Einwand der belangten Behörde, dass der Bf auch einen Betrieb (Tischlerei) führe ist, darauf hinzuweisen, dass der VwGH u.a. im Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2011/08/0050 zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG auch festgehalten hat, dass diese nicht bloß für Personen eröffnet wird, die ihre bisherige Berufstätigkeit zur Pflege naher Angehöriger überwiegend einschränken oder aufgeben.

4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Die notwendigen Feststellungen konnten aufgrund der vorliegenden schriftlichen Unterlagen getroffen werden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage der Auslegung des § 18b ASVG gibt es gefestigte Judikatur des VwGH, dieses Erkenntnis folgt dieser.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage der Auslegung des Paragraph 18 b, ASVG gibt es gefestigte Judikatur des VwGH, dieses Erkenntnis folgt dieser.

Schlagworte

Arbeitskraft, Pflege, Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2189702.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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