Entscheidungsdatum
04.05.2018Norm
AVG §53bSpruch
W101 2130019-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17.02.2015, GZ: P 17621/2014, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17.02.2015, GZ: P 17621 aus 2014,, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 38 GebAG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, GebAG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
Der mit Vorlage der Gebührennote vom 02.10.2014 gestellte Antrag auf Bestimmung der Gebühren für Dolmetscherleistungen wird gemäß § 53b AVG iVm § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.Der mit Vorlage der Gebührennote vom 02.10.2014 gestellte Antrag auf Bestimmung der Gebühren für Dolmetscherleistungen wird gemäß Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am Donnerstag, dem 02.10.2014, erbrachte die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 13:00 bis 13:50 Uhr Dolmetschleistungen beim Stadtpolizeikommando Ottakring, Polizeiinspektion Brunnengasse, für die Landespolizeidirektion Wien (LPD, im Folgenden: belangte Behörde).
Mit am 29.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangter Gebührennote Nr. 2/10 beantragte die Beschwerdeführerin die Auszahlung der dafür angefallenen Gebühren iHv insgesamt € 151,00.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2015 (der Beschwerdeführerin am 23.02.2015 zugestellt) wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestimmung der Gebühren für Dolmetschleistungen gemäß § 53b AVG iVm § 38 Abs. 1 GebAG ab. Begründend war im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin die Frist von 14 Tagen zur Geltendmachung des Anspruches überschritten habe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2015 (der Beschwerdeführerin am 23.02.2015 zugestellt) wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestimmung der Gebühren für Dolmetschleistungen gemäß Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG ab. Begründend war im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin die Frist von 14 Tagen zur Geltendmachung des Anspruches überschritten habe.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 05.03.2015 fristgerecht eine Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Sie führe seit 1990 Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten für die belangte Behörde durch und seit dieser Zeit sei die Abrechnung binnen eines Monats "vereinbart und gepflogen" worden. Das neue "Informationsblatt zur Verrechnung der Gebührennoten" habe sie offiziell erst am 28.11.2014 per E-Mail erhalten. Sie ersuche daher das gegenständliche Honorar auszubezahlen.
Mit Schreiben vom 13.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
Am 11.07.2016 fasste das Verwaltungsgericht Wien unter Hinweis auf die einschlägige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, G 123/2015, den Beschluss, die Beschwerde an das im vorliegenden Fall zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.Am 11.07.2016 fasste das Verwaltungsgericht Wien unter Hinweis auf die einschlägige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, G 123 aus 2015,, den Beschluss, die Beschwerde an das im vorliegenden Fall zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin am Donnerstag, dem 02.10.2014, Dolmetschleistungen erbracht hat.
Auf der in Rede stehenden Gebührennote befindet sich folgende Textpassage: "Ich wurde informiert, dass die Gebührennote gemäß § 38 Abs. 1 GebAG binnen 14 Tagen unter Einrechnung des Postweges bei der zuständigen Behörde einlangen muss." Unmittelbar darunter befindet sich die Unterschrift der Beschwerdeführerin.Auf der in Rede stehenden Gebührennote befindet sich folgende Textpassage: "Ich wurde informiert, dass die Gebührennote gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG binnen 14 Tagen unter Einrechnung des Postweges bei der zuständigen Behörde einlangen muss." Unmittelbar darunter befindet sich die Unterschrift der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin hat keinen mündlichen Gebührenbestimmungsantrag gestellt.
Als maßgebend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 29.10.2014 - sohin erst nach 27 Tagen bzw. nach Ablauf der zweiwöchigen Frist - ihre angefallenen Gebührenansprüche beantragt hat.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und bleiben unbestritten.
Das Eingangsdatum des Gebührenbestimmungsantrages, der 29.10.2014, ergibt sich aus dem Eingangsstempel der belangten Behörde auf der in Rede stehenden Gebührennote und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Aus der unterschriebenen Textpassage ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von der Frist zur Geltendmachung der Gebühren nachweislich in Kenntnis gesetzt wurde.
Der gesamten Aktenlage sind keine Hinweise auf eine mündliche Antragstellung zu entnehmen und wurde dies auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, dass jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.3.2.2. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, dass jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
Nach § 53 GebAG ist § 38 Abs. 1 GebAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.Nach Paragraph 53, GebAG ist Paragraph 38, Absatz eins, GebAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
§ 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet:Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, lautet:
"Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher
§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden."Paragraph 53 b, Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden."
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 02.10.2014 Dolmetschleistungen erbracht und diese Gebühren durch Einbringung des Gebührenbestimmungsantrages mittels Gebührennote am 29.10.2014 geltend gemacht.
§ 38 GebAG sieht eine ausdrückliche Frist von 14 Tagen zur schriftlichen oder mündlichen Geltendmachung der Gebühr bei sonstigem Verlust des Anspruches vor. Da die Beschwerdeführerin den Antrag auf Bestimmung der Gebühr für ihre Dolmetschleistungen am 02.10.2014 nachweislich erst am 29.10.2014 mittels genannter Gebührennote gestellt hat, hat sie die gesetzlich normierte Frist um 13 Tage überschritten. Der Antrag der Beschwerdeführerin war daher verspätet.Paragraph 38, GebAG sieht eine ausdrückliche Frist von 14 Tagen zur schriftlichen oder mündlichen Geltendmachung der Gebühr bei sonstigem Verlust des Anspruches vor. Da die Beschwerdeführerin den Antrag auf Bestimmung der Gebühr für ihre Dolmetschleistungen am 02.10.2014 nachweislich erst am 29.10.2014 mittels genannter Gebührennote gestellt hat, hat sie die gesetzlich normierte Frist um 13 Tage überschritten. Der Antrag der Beschwerdeführerin war daher verspätet.
Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach es angeblich bisherige Verwaltungspraxis gewesen sei, Gebühren binnen eines Monats abzurechnen und ihr das neue "Informationsblatt zur Verrechnung der Gebührennoten" erst ein Monat nach Einbringung der gegenständlichen Gebührennote zugekommen sei. Denn selbst aus einer allenfalls rechtswidrigen Verwaltungspraxis kann sich die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch ableiten (VwGH 22.12.2004, Zl. 2003/12/0222). Überdies muss sich die Beschwerdeführerin - wie oben festgestellt - vorhalten lassen, dass sie durch die aufgedruckte Information auf der von ihr gelegten Gebührennote nachweislich über die gesetzliche Frist in Kenntnis gesetzt wurde.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die belangte Behörde bei der Abweisung des Antrages dahingehend im Wortlaut vergriffen hat, als dass sie aufgrund der Verneinung der Zulässigkeit dieses Antrags wegen Fristversäumnis, den Antrag hätte zurück- und nicht abweisen müssen. Inhaltlich geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass die Behörde die Zulässgkeit einer inhaltlichen Entscheidung wegen Verfristung verneint hat (vgl. VwGH 01.06.2006, Zl. 2005/07/0035, mwN; 13.03.2002, Zl. 2001/12/0181, 11.07.2014, Zl. 2012/17/0176).Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die belangte Behörde bei der Abweisung des Antrages dahingehend im Wortlaut vergriffen hat, als dass sie aufgrund der Verneinung der Zulässigkeit dieses Antrags wegen Fristversäumnis, den Antrag hätte zurück- und nicht abweisen müssen. Inhaltlich geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass die Behörde die Zulässgkeit einer inhaltlichen Entscheidung wegen Verfristung verneint hat vergleiche VwGH 01.06.2006, Zl. 2005/07/0035, mwN; 13.03.2002, Zl. 2001/12/0181, 11.07.2014, Zl. 2012/17/0176).
Folglich ist die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch verspätet geltend gemacht hat.
Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 38 Abs. 1 GebAG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern war.Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern war.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsfristen, Bescheidabänderung, Dolmetscher, Dolmetschgebühren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2130019.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018