TE Bvwg Beschluss 2018/5/7 W267 2165989-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2018
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Entscheidungsdatum

07.05.2018

Norm

BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §318 Abs1
BVergG 2006 §319
BVergG 2006 §319 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W267 2165989-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Marcus ESSL, LL.M., M.E.S. über die Anträge der XXXX, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, auf Ersatz von Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren "Elektronisch überwachter Hausarrest" (BBG-GZ 2391.02884) der Auftraggeberin Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (vormals: Bundesministerium für Justiz), Museumstraße 7, 1070 Wien, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, als vergebende Stelle, beide wiederum vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, sowie die Finanzprokuratur, wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Marcus ESSL, LL.M., M.E.S. über die Anträge der römisch 40 , vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, auf Ersatz von Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren "Elektronisch überwachter Hausarrest" (BBG-GZ 2391.02884) der Auftraggeberin Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (vormals: Bundesministerium für Justiz), Museumstraße 7, 1070 Wien, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, als vergebende Stelle, beide wiederum vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, sowie die Finanzprokuratur, wie folgt beschlossen:

A)

I. Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem von der XXXX im Rahmen des dg zur GZ W267 2165989-1 geführten Sicherungsverfahrens gestellten Antrag, "das BVwG möge der Auftraggeberin auftragen, der ASt die Pauschalgebühr von EUR 3.078,00 für diesen Antrag auf einstweilige Verfügung entsprechend § 319 BVergG zu Handen deren ausgewiesenen Rechtsvertreters zu ersetzen", statt.römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem von der römisch 40 im Rahmen des dg zur GZ W267 2165989-1 geführten Sicherungsverfahrens gestellten Antrag, "das BVwG möge der Auftraggeberin auftragen, der ASt die Pauschalgebühr von EUR 3.078,00 für diesen Antrag auf einstweilige Verfügung entsprechend Paragraph 319, BVergG zu Handen deren ausgewiesenen Rechtsvertreters zu ersetzen", statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht gibt ferner dem von der XXXX im Rahmen des dg zur GZ W267 2165989-2 geführten Nachprüfungsverfahrens gestellten Antrag "das BVwG möge der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die Pauschalgebühren von EUR 6.156,00 gemäß § 319 BVergG zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen", statt.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht gibt ferner dem von der römisch 40 im Rahmen des dg zur GZ W267 2165989-2 geführten Nachprüfungsverfahrens gestellten Antrag "das BVwG möge der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die Pauschalgebühren von EUR 6.156,00 gemäß Paragraph 319, BVergG zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen", statt.

III. Die Auftraggeberin Republik Österreich ist verpflichtet, der XXXX die geschuldeten und entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt EUR 9.234,00 zu Handen ihrer ausgewiesener Rechtsvertreter binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu bezahlen.römisch drei. Die Auftraggeberin Republik Österreich ist verpflichtet, der römisch 40 die geschuldeten und entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt EUR 9.234,00 zu Handen ihrer ausgewiesener Rechtsvertreter binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 31.07.2017, beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) am selben Tag eingelangt, begehrte die XXXX (in der Folge auch: Antragstellerin) die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Republik Österreich (in der Folge auch: Auftraggeberin) vom 21.07.2017, sowie ferner Akteneinsicht, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ersatz der für das Nachprüfungswie auch für das Sicherungsverfahren entrichteten Pauschalgebühren.1. Mit Schriftsatz vom 31.07.2017, beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) am selben Tag eingelangt, begehrte die römisch 40 (in der Folge auch: Antragstellerin) die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Republik Österreich (in der Folge auch: Auftraggeberin) vom 21.07.2017, sowie ferner Akteneinsicht, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ersatz der für das Nachprüfungswie auch für das Sicherungsverfahren entrichteten Pauschalgebühren.

2. Die Antragstellerin bezahlte per Banküberweisung jeweils am 27.07.2017 Pauschalgebühren in Höhe von EUR 6.156,00 für den Nachprüfungsantrag sowie von EUR 3.078,00 für den zugleich gestellten Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung.

3. Am 08.08.2017 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur GZ W267 2165989-1/7E die beantragte einstweilige Verfügung.

4. Am 06.03.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht zur GZ W267 2165989-2/43E dem auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung abzielenden Nachprüfungsantrag statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Justiz (nunmehr: Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz), hat unter Einbindung der Bundesbeschaffung GmbH als vergebender Stelle unter der Bezeichnung "Elektronisch überwachter Hausarrest" (BBG-GZ 2391.02884) einen Rahmenvertrag über die Bereitstellung und Wartung von Hard- und Software für die elektronische Überwachung des Hausarrestes in ganz Österreich (Lieferauftrag) mit den CPV-Codes 75231200 (Hauptteil) und 75000000 (Ergänzender Gegenstand) in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip ausgeschrieben. Der geschätzte Auftragswert beträgt EUR 1,944.000,00 (ohne USt.) Die Auftraggeberin hat den Auftrag u.a. im Supplement zum Amtsblatt der EU vom 22.02.2017, 2017/S 037-66518, und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 20.02.2017 zur Zahl L-616903-7216 veröffentlicht. (Auskünfte der Auftraggeberin; Verfahrensakt)

1.2. Mit Schriftsatz vom 31.07.2017, beim BVwG am selben Tag eingelangt, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin vom 21.07.2017, sowie ferner Akteneinsicht, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ersatz der für das Nachprüfungs- wie auch für das Sicherungsverfahren entrichteten Pauschalgebühren. (Verfahrensakt)

1.3. Die Antragstellerin bezahlte per Banküberweisung jeweils am 27.07.2017 Pauschalgebühren in Höhe von EUR 6.156,00 für den Nachprüfungsantrag sowie von EUR 3.078,00 für den zugleich gestellten Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung. (einbezogene Verfahrensakte zu den GZ W267 2165989-1 und W267 2165989-2)

1.4. Am 08.08.2017 erließ das BVwG zur GZ W267 2165989-1/7E die beantragte einstweilige Verfügung. (einbezogener Verfahrensakt zu W267 2165989-1)

1.5. Am 06.03.2018 gab das BVwG zur GZ W267 2165989-2/43E dem auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung abzielenden Nachprüfungsantrag statt. (einbezogener Verfahrensakt zu W267 2165989-2)

1.6. Weder gegen das Erkenntnis in der Hauptsache (W267 2165989-2) als auch gegen die erlassene Einstweilige Verfügung (W267 2165989-1) wurde von einer der Verfahrensparteien ein außerordentliches Rechtsmittel erhoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und Unterlagen des Vergabeverfahrens, Akte des Bundesverwaltungsgerichts sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann.

2.2. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

2.3. Die zitierten Verfahrensakten sind den Verfahrensparteien bekannt, da diese jeweils Parteien der oben mit der jeweiligen Geschäftszahl angeführten Verfahren waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensrelevante Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes

3.1.1. Die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen, BGBl I 2006/17 idgF, (in der Folge kurz: "BVergG") lauten:3.1.1. Die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen, BGBl römisch eins 2006/17 idgF, (in der Folge kurz: "BVergG") lauten:

Gebühren

§ 318. (1) Für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1, 328 Abs. 1 und § 331 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Paragraph 318, (1) Für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins und Paragraph 331, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

1. Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter-und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.

[...]

4. Für Anträge gemäß § 328 Abs. 1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.4. Für Anträge gemäß Paragraph 328, Absatz eins, ist eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

[...]

Gebührenersatz

§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 319, (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und

2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessen abgewiesen wurde.

(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht."

3.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 291 BVergG zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens zuständig, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Paragraph 291, BVergG zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens zuständig, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 2 des am 01.01.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, (in der Folge kurz: "VwGVG") bleiben diesem Gesetz entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, unberührt. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des VwGVG vorgeht.3.2.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, des am 01.01.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, (in der Folge kurz: "VwGVG") bleiben diesem Gesetz entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, unberührt. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des VwGVG vorgeht.

3.2.3. Soweit im BVergG und im VwGVG nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach ersterem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.3.2.3. Soweit im BVergG und im VwGVG nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach ersterem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

3.2.4. Gemäß § 292 Abs. 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 BVergG oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten. Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 BVergG werden hingegen gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter getroffen.3.2.4. Gemäß Paragraph 292, Absatz eins, BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 291, BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten. Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG werden hingegen gemäß Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter getroffen.

3.2.5. Gemäß § 28 des das Verfahren unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts regelnden VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden.3.2.5. Gemäß Paragraph 28, des das Verfahren unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts regelnden VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden.

3.3. Zu Spruchpunkt A) - Zu den Anträgen auf Gebührenersatz

3.3.1. Gemäß § 318 Abs. 1 Z 1 BVergG hat ein Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1, 328 Abs. 1 und 331 Abs. 1 und 2 BVergG jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Diese ist nach den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe). Für Anträge gemäß § 328 Abs. 1 BVergG ist eine Gebühr in der Höhe von 50vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten (§ 318 Abs. 1 Z 4 BVergG).3.3.1. Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG hat ein Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 BVergG jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Diese ist nach den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe). Für Anträge gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG ist eine Gebühr in der Höhe von 50vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten (Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG).

3.3.2. Die Antragstellerin hat die von ihr geschuldeten Pauschalgebühren für einen Nachprüfungsantrag sowie für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend ein Vergabeverfahren über einen Rahmenvertrag über die Bereitstellung und Wartung von Hard- und Software (Lieferauftrag) im Oberschwellenbereich in Höhe von insgesamt EUR 9.234,00 zur Gänze bezahlt.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gab sowohl dem von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (zu GZ W267 2165989-1) als auch deren Nachprüfungsantrag (zu GZ W267 2165989-2) statt.

3.3.4. Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Gemäß § 319 Abs. 2 BVergG besteht ferner ein Gebührenersatzanspruch des Antragstellers für die von ihm für seinen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Gebühren, wenn sowohl seinem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) als auch seinem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde.3.3.4. Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Gemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG besteht ferner ein Gebührenersatzanspruch des Antragstellers für die von ihm für seinen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Gebühren, wenn sowohl seinem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) als auch seinem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde.

3.3.5. Sowohl dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als auch deren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben. Ihr Anspruch auf Ersatz der für diese Anträge von ihr entrichteten Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 9.234,00 durch die Auftraggeberin besteht daher jedenfalls zu Recht.

3.3.6. Über den Gebührenersatz hat gemäß § 319 Abs. 3 BVergG das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht. Nachdem auch die Frist zur etwaigen Einbringung einer außerordentlichen Beschwerde bzw. Revision gegen das in der Hauptsache am 06.03.2018 erlassene und den Parteien bzw. deren Vertretern am selben Tage via ERV zugestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts verstrichen ist, ohne dass von diesen ein Rechtsmittel erhoben worden wäre, steht nunmehr auch der Anspruch der Antragstellerin auf Gebührenersatz fest. Die gegenständliche Entscheidung erging sohin innerhalb der Frist des § 319 Abs. 3 BVergG.3.3.6. Über den Gebührenersatz hat gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht. Nachdem auch die Frist zur etwaigen Einbringung einer außerordentlichen Beschwerde bzw. Revision gegen das in der Hauptsache am 06.03.2018 erlassene und den Parteien bzw. deren Vertretern am selben Tage via ERV zugestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts verstrichen ist, ohne dass von diesen ein Rechtsmittel erhoben worden wäre, steht nunmehr auch der Anspruch der Antragstellerin auf Gebührenersatz fest. Die gegenständliche Entscheidung erging sohin innerhalb der Frist des Paragraph 319, Absatz 3, BVergG.

3.4. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,
Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Pauschalgebührenersatz,
Provisorialverfahren, Rahmenvertrag, Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W267.2165989.3.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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