TE Bvwg Beschluss 2018/5/7 L503 2129792-2

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Veröffentlicht am 07.05.2018
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Entscheidungsdatum

07.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

L503 2129792-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über den Antrag vom 24.10.2017 von RA Mag. XXXX auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen und Fahrtkosten aus Amtsgeldern im Rahmen der im Verfahren Zl. XXXX geleisteten Verfahrenshilfe beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über den Antrag vom 24.10.2017 von RA Mag. römisch 40 auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen und Fahrtkosten aus Amtsgeldern im Rahmen der im Verfahren Zl. römisch 40 geleisteten Verfahrenshilfe beschlossen:

A.) Dem Antrag wird stattgegeben und RA Mag. XXXX antragsgemäß der Ersatz von Barauslagen bzw. Fahrtkosten in Höhe von € 97,50 zugesprochen.A.) Dem Antrag wird stattgegeben und RA Mag. römisch 40 antragsgemäß der Ersatz von Barauslagen bzw. Fahrtkosten in Höhe von € 97,50 zugesprochen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 9.2.2017, Zl. L503 2129792-1/20Z, gab das BVwG einem Antrag von Frau J. F. vom 23.1.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur weiteren Führung des Verfahrens im Rahmen ihrer Beschwerde gegen einen Versicherungspflichtbescheid der OÖGKK vom 8.4.2016 gem. § 8a Abs 1 VwGVG statt und bewilligte die Verfahrenshilfe.1. Mit Beschluss vom 9.2.2017, Zl. L503 2129792-1/20Z, gab das BVwG einem Antrag von Frau J. F. vom 23.1.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur weiteren Führung des Verfahrens im Rahmen ihrer Beschwerde gegen einen Versicherungspflichtbescheid der OÖGKK vom 8.4.2016 gem. Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG statt und bewilligte die Verfahrenshilfe.

2. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 20.2.2017 wurde die nunmehrige Antragstellerin gem. § 45 RAO in der Beschwerdesache von Frau J. F. gegen den Bescheid der OÖGKK vom 8.4.2016 zur Vertreterin von Frau J. F. bestellt.2. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 20.2.2017 wurde die nunmehrige Antragstellerin gem. Paragraph 45, RAO in der Beschwerdesache von Frau J. F. gegen den Bescheid der OÖGKK vom 8.4.2016 zur Vertreterin von Frau J. F. bestellt.

3. Mit Erkenntnis vom 17.10.2017, Zl. L503 2129792-1/78E, wies das BVwG - nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 11.05.2017, 22.06.2017, 29.06.2017 und 20.09.2017, bei denen die nunmehrige Antragstellerin als Vertreterin der BF anwesend war - die Beschwerde von Frau J. F. als unbegründet ab.

4. Mit Schreiben vom 24.10.2017 stellte die Antragstellerin den Antrag, näher bezeichnete Barauslagen und Fahrtkosten "gem. § 393 Abs 2 StPO bzw. § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen" und ihr auf ein angeführtes Konto zu überweisen. Konkret führte sie jeweils fünfmal Fahrtkosten für eine Strecke von 45 km an (einmal Kommission St. F. - Linz - St. F. und viermal Verhandlung St. F. - Linz - St. F., jeweils € 18,90) sowie einmal Parkkosten in Höhe von € 3, insgesamt somit € 97,50, an.4. Mit Schreiben vom 24.10.2017 stellte die Antragstellerin den Antrag, näher bezeichnete Barauslagen und Fahrtkosten "gem. Paragraph 393, Absatz 2, StPO bzw. Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen" und ihr auf ein angeführtes Konto zu überweisen. Konkret führte sie jeweils fünfmal Fahrtkosten für eine Strecke von 45 km an (einmal Kommission St. F. - Linz - St. F. und viermal Verhandlung St. F. - Linz - St. F., jeweils € 18,90) sowie einmal Parkkosten in Höhe von € 3, insgesamt somit € 97,50, an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuspruch der Barauslagen bzw. Fahrtkosten

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Besondere rechtliche Grundlagen

§ 8a VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 8 a, VwGVG lautet auszugsweise:

Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

[...]

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.

§ 64 ZPO lautet auszugsweise:

§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit

und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

[...]

f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind; [...] die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;

[...]

§ 23 RATG lautet auszugsweise:Paragraph 23, RATG lautet auszugsweise:

Einheitssatz für Nebenleistungen

§ 23. (1) Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.Paragraph 23, (1) Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.

[...]

Tarifpost 9 des RATG lautet auszugsweise:

Bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, mehr als zwei Kilometer entfernt ist:

1. als Reisekosten

a) die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug u. dgl.); einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem Schiff oder mit einem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;

b) sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen);

[...]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Gem. § 8a Abs 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe grundsätzlich nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Nach § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO umfasst die Verfahrenshilfe unter anderem die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der notwendigen Barauslagen, die von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt gemacht worden sind, wobei die diesbezüglichen Kosten bzw. Auslagen vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt werden.Gem. Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe grundsätzlich nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO umfasst die Verfahrenshilfe unter anderem die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der notwendigen Barauslagen, die von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt gemacht worden sind, wobei die diesbezüglichen Kosten bzw. Auslagen vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt werden.

Klar erkennbarer Zweck von § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO ist, dass sowohl die Partei, als auch insbesondere der ihr zur Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt von der Tragung dieser Kosten (die Partei im Zivilverfahren jedenfalls einstweilen) befreit sein sollen (vgl. etwa AnwBl 1997/7307 mit Hinweisen auf die diesbezüglich ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte). Der Verfahrenshelfer hat somit Anspruch auf Zuspruch der ihm erwachsenen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten (vgl. etwa explizit das OLG Wien vom 21.5.2002, Zl. 15R49/02i).Klar erkennbarer Zweck von Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO ist, dass sowohl die Partei, als auch insbesondere der ihr zur Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt von der Tragung dieser Kosten (die Partei im Zivilverfahren jedenfalls einstweilen) befreit sein sollen vergleiche etwa AnwBl 1997/7307 mit Hinweisen auf die diesbezüglich ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte). Der Verfahrenshelfer hat somit Anspruch auf Zuspruch der ihm erwachsenen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten vergleiche etwa explizit das OLG Wien vom 21.5.2002, Zl. 15R49/02i).

Diese - ständige - Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO hat nach Auffassung des BVwG auch gegenständlich zur Anwendung zu gelangen, da § 8a Abs 2 VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe explizit auf die ZPO verweist.Diese - ständige - Rechtsprechung der Zivilgerichte zu Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO hat nach Auffassung des BVwG auch gegenständlich zur Anwendung zu gelangen, da Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe explizit auf die ZPO verweist.

Nicht verkannt wird, dass der VwGH mit (einem einzigen) Erkenntnis vom 30.1.2006 - in Zusammenhang mit einer Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen - ausgesprochen hat, dass der Verfahrenshelfer keinen Anspruch auf Ersatz von Barauslagen bzw. Fahrtkosten hat, zumal diese bereits mit dem Einheitssatz nach § 23 RATG abgegolten seien, sodass ein entsprechender Entlohnungsanspruch entfalle (VwGH vom 30.1.2006, Zl. 2004/09/0136). Allerdings erklären die Zivilgerichte eine derartige Auffassung in ständiger Rechtsprechung explizit für unzutreffend, vgl. etwa das OLG Wien vom 21.5.2002, Zl. 15R49/02i: "Gemäß § 23 Abs 1 RATG gebührt dem Rechtsanwalt bei Entlohnung von Leistungen, die unter die TP 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, anstelle aller unter die TP 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz. Diese Vorschrift gilt jedoch, was das Erstgericht übersehen hat, im Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem bevollmächtigten Rechtsanwalt (sofern nicht eine Einzelverrechnung nach § 23 Abs 2 RATG vereinbart wird) sowie bei der Bestimmung der vom Prozessgegner zu ersetzenden Kosten (§ 1 Abs 2 RATG). Sie hat jedoch nichts mit der Frage der notwendigen Barauslagen des Verfahrensfehlers zu tun, welche nach § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen sind. Als solche kommen auch solche Auslagen in Betracht, die nach § 23 Abs 1 RATG durch den Einheitssatz abgedeckt wären (AnwBl 1997/7307)."Nicht verkannt wird, dass der VwGH mit (einem einzigen) Erkenntnis vom 30.1.2006 - in Zusammenhang mit einer Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen - ausgesprochen hat, dass der Verfahrenshelfer keinen Anspruch auf Ersatz von Barauslagen bzw. Fahrtkosten hat, zumal diese bereits mit dem Einheitssatz nach Paragraph 23, RATG abgegolten seien, sodass ein entsprechender Entlohnungsanspruch entfalle (VwGH vom 30.1.2006, Zl. 2004/09/0136). Allerdings erklären die Zivilgerichte eine derartige Auffassung in ständiger Rechtsprechung explizit für unzutreffend, vergleiche etwa das OLG Wien vom 21.5.2002, Zl. 15R49/02i: "Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, RATG gebührt dem Rechtsanwalt bei Entlohnung von Leistungen, die unter die TP 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, anstelle aller unter die TP 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz. Diese Vorschrift gilt jedoch, was das Erstgericht übersehen hat, im Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem bevollmächtigten Rechtsanwalt (sofern nicht eine Einzelverrechnung nach Paragraph 23, Absatz 2, RATG vereinbart wird) sowie bei der Bestimmung der vom Prozessgegner zu ersetzenden Kosten (Paragraph eins, Absatz 2, RATG). Sie hat jedoch nichts mit der Frage der notwendigen Barauslagen des Verfahrensfehlers zu tun, welche nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen sind. Als solche kommen auch solche Auslagen in Betracht, die nach Paragraph 23, Absatz eins, RATG durch den Einheitssatz abgedeckt wären (AnwBl 1997/7307)."

Hält man sich vor Augen, dass der seinerzeit vom VwGH zu beurteilende § 51a VStG betreffend die Verfahrenshilfe keinerlei Verweis auf die ZPO enthielt, während hingegen nunmehr § 8a Abs 2 VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe explizit auf die ZPO verweist, so kann hier nach Auffassung des BVwG nur die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO maßgeblich sein.Hält man sich vor Augen, dass der seinerzeit vom VwGH zu beurteilende Paragraph 51 a, VStG betreffend die Verfahrenshilfe keinerlei Verweis auf die ZPO enthielt, während hingegen nunmehr Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe explizit auf die ZPO verweist, so kann hier nach Auffassung des BVwG nur die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte zu Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO maßgeblich sein.

Die Antragstellerin hat somit dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen einschließlich Fahrtkosten.

Schließlich ist der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auch im Detail nicht zu beanstanden: So hat sie den Ersatz ihrer Fahrtkosten auf Kilometergeldbasis beantragt, wobei Tarifpost 9 Z 1 lit b RATG einen solchen nur dann vorsieht, wenn ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann. Eine Abfrage eines Online-Fahrplanes durch das BVwG hat ergeben, dass der Zeitaufwand für eine einfache Strecke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel vom Kanzleisitz der Antragstellerin zum BVwG, Außenstelle Linz, deutlich mehr als eine Stunde betragen würde, während die Fahrtdauer laut Routenplaner mit dem PKW lediglich 19 Minuten beträgt; die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittel hätte somit einen bedeutenden Zeitverlust bewirkt. Auch die von der Antragstellerin angegebenen Kilometer sind laut Routenplaner zutreffend und hat sie dementsprechend das Kilometergeld berechnet.Schließlich ist der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auch im Detail nicht zu beanstanden: So hat sie den Ersatz ihrer Fahrtkosten auf Kilometergeldbasis beantragt, wobei Tarifpost 9 Ziffer eins, Litera b, RATG einen solchen nur dann vorsieht, wenn ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann. Eine Abfrage eines Online-Fahrplanes durch das BVwG hat ergeben, dass der Zeitaufwand für eine einfache Strecke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel vom Kanzleisitz der Antragstellerin zum BVwG, Außenstelle Linz, deutlich mehr als eine Stunde betragen würde, während die Fahrtdauer laut Routenplaner mit dem PKW lediglich 19 Minuten beträgt; die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittel hätte somit einen bedeutenden Zeitverlust bewirkt. Auch die von der Antragstellerin angegebenen Kilometer sind laut Routenplaner zutreffend und hat sie dementsprechend das Kilometergeld berechnet.

Folglich ist dem Antrag der Antragstellerin spruchgemäß stattzugeben und ihr der Ersatz von Barauslagen bzw. Fahrtkosten in Höhe von €

97,50 zuzusprechen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist zulässig, da - wie dargestellt - zwar eine einheitliche Rechtsprechung der Zivilgerichte besteht, wonach aus § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO abzuleiten ist, dass der Verfahrenshelfer den Ersatz der ihm erwachsenen Barauslagen einschließlich Fahrtkosten geltend machen kann, auch wenn diese nach § 23 Abs 1 RATG durch den Einheitssatz abgedeckt wären. Allerdings hat der VwGH mit (einem einzigen) Erkenntnis vom 30.1.2006 - in Zusammenhang mit einer Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen - ausgesprochen, dass der Verfahrenshelfer keinen Anspruch auf Ersatz von Barauslagen bzw. Fahrtkosten hat, zumal diese bereits mit dem Einheitssatz nach § 23 RATG abgegolten sind (VwGH vom 30.1.2006, Zl. 2004/09/0136). Durch den nunmehrigen ausdrücklichen Verweis des § 8a Abs 2 VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe auf die ZPO ist nach Auffassung des BVwG zwar die Heranziehung der Rechtsprechung der Zivilgerichte naheliegend, allerdings fehlt diesbezüglich eine Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist zulässig, da - wie dargestellt - zwar eine einheitliche Rechtsprechung der Zivilgerichte besteht, wonach aus Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO abzuleiten ist, dass der Verfahrenshelfer den Ersatz der ihm erwachsenen Barauslagen einschließlich Fahrtkosten geltend machen kann, auch wenn diese nach Paragraph 23, Absatz eins, RATG durch den Einheitssatz abgedeckt wären. Allerdings hat der VwGH mit (einem einzigen) Erkenntnis vom 30.1.2006 - in Zusammenhang mit einer Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen - ausgesprochen, dass der Verfahrenshelfer keinen Anspruch auf Ersatz von Barauslagen bzw. Fahrtkosten hat, zumal diese bereits mit dem Einheitssatz nach Paragraph 23, RATG abgegolten sind (VwGH vom 30.1.2006, Zl. 2004/09/0136). Durch den nunmehrigen ausdrücklichen Verweis des Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe auf die ZPO ist nach Auffassung des BVwG zwar die Heranziehung der Rechtsprechung der Zivilgerichte naheliegend, allerdings fehlt diesbezüglich eine Rechtsprechung des VwGH.

Schlagworte

Barauslagen, Fahrtkosten, Kostenersatz, Rechtsanwälte, Revision
zulässig, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2129792.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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