TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/8 W259 2157393-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2018
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Entscheidungsdatum

08.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §9 Abs3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

W259 2157393-1/ 14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 :

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG) nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz "BFA") einvernommen und führte an, dass er im Jahr XXXX geboren sei. Den genauen Tag könne er nicht nennen (AS 139).2. Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz "BFA") einvernommen und führte an, dass er im Jahr römisch 40 geboren sei. Den genauen Tag könne er nicht nennen (AS 139).

3. Mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 25.01.2016 wurde festgehalten, dass sich unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt (18.12.2015) von 16 Jahren ergibt.

4. Mit Bescheid vom 20.04.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 20.04.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.03.2018 und am 08.05.2018 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer anführte im Jahr XXXX geboren zu sein. Die Dolmetscherin gab in diesem Zusammenhang an, dass das Jahr XXXX dem Zeitraum vom XXXX entspreche.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.03.2018 und am 08.05.2018 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer anführte im Jahr römisch 40 geboren zu sein. Die Dolmetscherin gab in diesem Zusammenhang an, dass das Jahr römisch 40 dem Zeitraum vom römisch 40 entspreche.

7. Mit Schreiben vom 14.03.2018 brachte die Vertretung des Beschwerdeführers vor, dass der Beschwerdeführer frühestens am 18.12.1999 geboren sei. Während sich das Ergebnis der Altersfeststellung mit den Angaben des Beschwerdeführers decken würde, liege der 01.01.1999 außerhalb des möglichen Zeitraumes. Gehe man vom korrekten Geburtsdatum aus, dem 18.12.1999, sei der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA als auch bei Bescheidausstellung minderjährig gewesen. Der Bescheid sei als nicht zugestellt zu erachten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist nach afghanischer Zeitrechnung im Jahr XXXX geboren. Dies entspricht nach dem gregorianischen Kalender einem Zeitraum vom XXXX bis XXXX . Am 18.12.2015 ergibt sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 16 Jahren. Das spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist der XXXX .Der Beschwerdeführer ist nach afghanischer Zeitrechnung im Jahr römisch 40 geboren. Dies entspricht nach dem gregorianischen Kalender einem Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 . Am 18.12.2015 ergibt sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 16 Jahren. Das spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist der römisch 40 .

Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2017 ohne gesetzliche Vertretung vor dem BFA einvernommen. Der bekämpfte Bescheid wurde an den Beschwerdeführer adressiert und diesem postalisch am 27.04.2017 hinterlegt. Dem damaligen gesetzlichen Vertreter ist der bekämpfte Bescheid nicht tatsächlich zugekommen.

2. Beweiswürdigung

Beweise wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA sowie dem eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten zur Altersfeststellung vom 25.01.2016, das nachvollziehbar und schlüssig ist, weshalb an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen (AS 87ff).

Die Feststellung über das spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren widerspruchsfrei und durchgehend das Jahr XXXX als Geburtsjahr anführte und zugleich angab, dass er das genaue Datum nicht kenne. Vor diesem Hintergrund vermag auch seine Aussage vor dem BFA, dass er XXXX Jahre alt sei, nichts zu ändern, nachdem er ausdrücklich angab, ein genaues Geburtsdatum nicht anführen zu können und daher eine tagesgenaue Altersangabe auch nicht nachvollziehbar erscheint (AS 139, Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 01.03.2018, Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 08.05.2018). Somit ist das Ergebnis des nachvollziehbaren und schlüssigen gerichtsmedizinischen Gutachtens heranzuziehen. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (18.12.2015) ein Mindestalter von 16 Jahren aufweist. Daraus ergibt sich somit das festgestellte Geburtsdatum XXXX (AS 87 ff).Die Feststellung über das spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren widerspruchsfrei und durchgehend das Jahr römisch 40 als Geburtsjahr anführte und zugleich angab, dass er das genaue Datum nicht kenne. Vor diesem Hintergrund vermag auch seine Aussage vor dem BFA, dass er römisch 40 Jahre alt sei, nichts zu ändern, nachdem er ausdrücklich angab, ein genaues Geburtsdatum nicht anführen zu können und daher eine tagesgenaue Altersangabe auch nicht nachvollziehbar erscheint (AS 139, Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 01.03.2018, Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 08.05.2018). Somit ist das Ergebnis des nachvollziehbaren und schlüssigen gerichtsmedizinischen Gutachtens heranzuziehen. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (18.12.2015) ein Mindestalter von 16 Jahren aufweist. Daraus ergibt sich somit das festgestellte Geburtsdatum römisch 40 (AS 87 ff).

Darüber hinaus gründen sich die Feststellungen insgesamt auf den unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung:

Gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG) hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Der Beschwerdeführer wurde spätestens am XXXX geboren und war daher zum Zeitpunkt der postalischen Hinterlegung des angefochtenen Bescheides am 27.04.2017 noch minderjährig.Der Beschwerdeführer wurde spätestens am römisch 40 geboren und war daher zum Zeitpunkt der postalischen Hinterlegung des angefochtenen Bescheides am 27.04.2017 noch minderjährig.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua VwGH 11.12.2013, Zl. 2012/08/0221, 16.03.2011, Zl. 2008/08/0087) ist die Zustellung eines Bescheides an eine minderjährige Person unwirksam und entfaltet daher keine Rechtswirkungen, welcher Umstand zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist und zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen hat.Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche ua VwGH 11.12.2013, Zl. 2012/08/0221, 16.03.2011, Zl. 2008/08/0087) ist die Zustellung eines Bescheides an eine minderjährige Person unwirksam und entfaltet daher keine Rechtswirkungen, welcher Umstand zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist und zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen hat.

In Bezug auf eine allfällige Heilung der Zustellung an eine durch eine gesetzliche Vertretung vertretene Person judizierte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes (vgl. VwGH 16.03.2011, Zl. 2008/08/0087):In Bezug auf eine allfällige Heilung der Zustellung an eine durch eine gesetzliche Vertretung vertretene Person judizierte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes vergleiche VwGH 16.03.2011, Zl. 2008/08/0087):

"Die Bestellung eines Sachwalters bewirkt, dass dem Beschwerdeführer die Prozess- und Handlungsfähigkeit in dem Umfang nicht mehr zukommt [...]. Damit war insbesondere der angefochtene Bescheid dem Sachwalter des Beschwerdeführers (und nicht dem Beschwerdeführer persönlich) zuzustellen. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG (idF BGBl. I Nr. 2008/5) hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1998, Zl. 97/19/1271). Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/08/0069). Aus dem Akteninhalt ist aber nicht ableitbar, dass der angefochtene Bescheid dem Sachwalter des Beschwerdeführers tatsächlich zugekommen wäre. Auch der Beschwerdeführervertreter behauptet dies in seiner Stellungnahme zum Vorhalt vom 13. Jänner 2011 nicht; die belangte Behörde hat sich zu diesem Vorhalt nicht geäußert. Damit ist aber davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid dem Sachwalter des Beschwerdeführers weder zugestellt noch tatsächlich zugekommen ist, sodass der angefochtene Bescheid nicht wirksam erlassen wurde und daher kein anfechtbarer Bescheid vorliegt.""Die Bestellung eines Sachwalters bewirkt, dass dem Beschwerdeführer die Prozess- und Handlungsfähigkeit in dem Umfang nicht mehr zukommt [...]. Damit war insbesondere der angefochtene Bescheid dem Sachwalter des Beschwerdeführers (und nicht dem Beschwerdeführer persönlich) zuzustellen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/5) hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1998, Zl. 97/19/1271). Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/08/0069). Aus dem Akteninhalt ist aber nicht ableitbar, dass der angefochtene Bescheid dem Sachwalter des Beschwerdeführers tatsächlich zugekommen wäre. Auch der Beschwerdeführervertreter behauptet dies in seiner Stellungnahme zum Vorhalt vom 13. Jänner 2011 nicht; die belangte Behörde hat sich zu diesem Vorhalt nicht geäußert. Damit ist aber davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid dem Sachwalter des Beschwerdeführers weder zugestellt noch tatsächlich zugekommen ist, sodass der angefochtene Bescheid nicht wirksam erlassen wurde und daher kein anfechtbarer Bescheid vorliegt."

Die an den damals minderjährigen Beschwerdeführer verfügte Zustellung (Empfänger: RAHMANZADA Abdul Salim) war daher mangels dessen Volljährigkeit rechtsunwirksam. Dem gesetzlichen Vertreter ist der bekämpfte Bescheid auch nicht tatsächlich zugekommen. Eine Heilung der Zustellung konnte gemäß § 9 Abs. 3 ZustG nicht erfolgen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 10.05.2017 richtet sich somit, weil der angefochtene Bescheid nicht rechtwirksam erlassen wurde, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist deshalb wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.Die an den damals minderjährigen Beschwerdeführer verfügte Zustellung (Empfänger: RAHMANZADA Abdul Salim) war daher mangels dessen Volljährigkeit rechtsunwirksam. Dem gesetzlichen Vertreter ist der bekämpfte Bescheid auch nicht tatsächlich zugekommen. Eine Heilung der Zustellung konnte gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG nicht erfolgen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 10.05.2017 richtet sich somit, weil der angefochtene Bescheid nicht rechtwirksam erlassen wurde, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist deshalb wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.

Das Verfahren des Beschwerdeführers ist somit weiterhin bei der belangten Behörde anhängig und noch nicht abgeschlossen. Die belangte Behörde wird daher eine korrekte Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes vorzunehmen haben und allfällige erforderliche Ermittlungen durchzuführen haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben vergleiche die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheiderlassung, Bescheidqualität, Mängelbehebung, Nichtbescheid,
Nichtigkeit, Zurückweisung, Zustellmangel, Zustellung,
Zustellwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W259.2157393.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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