Entscheidungsdatum
09.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W200 2114896-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richter Dr. KUZMINSKI und Mag. SWOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Steiermark vom 21.07.2015, Zl. 610-600.817-000, mit dem der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in FormDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richter Dr. KUZMINSKI und Mag. SWOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Steiermark vom 21.07.2015, Zl. 610-600.817-000, mit dem der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form
1.) der Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld,
2.) der Heilfürsorge in Form psychotherapeutischer Krankenbehandlung und
3.) des Ersatzes von Verdienstentgang
gemäß § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz abgewiesen, wurde zu Recht erkannt:gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz abgewiesen, wurde zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden zu 1.) - 3.) werden gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)- abgewiesen.A) Die Beschwerden zu 1.) - 3.) werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)- abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 14.04.2014 beim Bundessozialamt einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Ersatzes des Verdienstentganges, der Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld und psychotherapeutische Krankenbehandlung. Begründend führte er aus, dass er 1972 bis 1973 in der Schönauschule in Graz fast täglich von einer namentlich genannten Lehrerin auf den Kopf geschlagen, an den Haaren gerissen und auch an den Ohren gezogen worden sei. Sie hätte ständig mit dem Lineal auf die linke Hand geschlagen, da er Linkshänder sei. An der Tagesordnung wären Beschimpfungen und Demütigungen gewesen. Im Pestalozzi-Heim hätte er zwischen 1975 und 1981 körperliche Gewalt, sexuelle Übergriffe, Schikanen, Arbeitseinsätze, unterlassene Hilfeleistung von Schutzbefohlenen, Verletzungen der Aufsichtspflicht und Demütigungen erlebt. Durch die Tat hätte er eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Der Beschwerdeführer hätte bereits 5000 Euro und 3000 Euro Therapiekosten erhalten. Dem Akt ist ein arbeitspsychologischer Basischeck im Rahmen von Fit2Work vom 28.03.2013 zu entnehmen sowie ein arbeitsmedizinischer Basischeck. Weiters liegt im Akt ein Therapieplan der behandelnden Psychotherapeutin vom 24.03.2014 auf. Auf Aufforderung übermittelte das Gewaltschutzzentrum Steiermark dem Bundessozialamt den Bericht der Anlaufstelle an die Opferschutzkommission des Landes Steiermark über den Beschwerdeführer. Die Stadt Graz, Amt für Jugend und Familie, übermittelte einen Bericht über den Beschwerdeführer betreffenden Jugendwohlfahrtsakt, der sich völlig unauffällig gestaltete.
Die behandelte Psychotherapeutin gab dem Bundessozialamt auf Anfrage bekannt, dass der Beschwerdeführer an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leide und sich Folgesymptome der schweren und wiederholten Traumatisierungen in der Kindheit und Jugend wiederfänden (Flashbacks, seelische und dadurch mitbedingte körperliche Schmerzen, sozialer Rückzug aufgrund von Ängsten und Depressionen, Berufsunfähigkeit). Die psychischen Schmerzen (die sich auch körperlich manifestieren könnten) seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die wiederholten massiven Traumatisierungen in der Biografie des Patienten zurückzuführen. Zu akausalen Lebensumständen führte sie aus, dass möglicherweise altersbedingte Abnützungserscheinungen zu seinen körperlichen Schmerzen beitragen würden. Die therapeutische Arbeit solle in erster Linie der Aufarbeitung der wiederholten und schwerwiegenden Traumatisierung des Patienten dienen. Ein trauma-therapeutisches Arbeiten sei aufgrund der vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung dringend indiziert, wobei nicht vorauszusehen sei, wie schnell eine Stabilisierung des Beschwerdeführers möglich sei.
Im Akt liegt weiters ein Sachverständigengutachten nach dem BBG vom 20. Mai 2014 auf. Das Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ergab eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung, posttraumatische Belastungsstörung-Depression, sowie eine geringgradige Hochtonschwerhörigkeit rechts und chronischen Tinnitus.
Die belangte Behörde hielt in einem Aktenvermerk folgenden Sachverhalt über Geschehnisse in der Zeit von Mai 1966 bis 01.12.1981 fest, dass es dem Beschwerdeführer bei ersten Pflegemutter von Mai 1966 bis Juli 1974 grundsätzlich recht gut gegangen sei, er habe sie "Oma" genannt.
Er hätte er in seiner Sachverhaltsdarstellung auf seine Zeit in der Volksschule Schönau in Graz von 1972 bis 1973 verwiesen, in der er zwei Jahre von einer Lehrerin, Frau XXXX , unterrichtet worden sei. Von dieser sei er, wie bereits erwähnt, fast täglich auf den Kopf geschlagen etc. worden, auch habe es von Seiten der Lehrerin ihm gegenüber immer wieder Beschimpfungen und Demütigungen gegeben, da er Linkshänder war. Da er Linkshänder war, seien Beschimpfungen und Demütigungen an der Tagesordnung gewesen.Er hätte er in seiner Sachverhaltsdarstellung auf seine Zeit in der Volksschule Schönau in Graz von 1972 bis 1973 verwiesen, in der er zwei Jahre von einer Lehrerin, Frau römisch 40 , unterrichtet worden sei. Von dieser sei er, wie bereits erwähnt, fast täglich auf den Kopf geschlagen etc. worden, auch habe es von Seiten der Lehrerin ihm gegenüber immer wieder Beschimpfungen und Demütigungen gegeben, da er Linkshänder war. Da er Linkshänder war, seien Beschimpfungen und Demütigungen an der Tagesordnung gewesen.
Aufgrund dieser Behandlung habe er öfter versucht, nicht in die Schule zu gehen, um den Gewalttätigkeiten auszuweichen, was sich auf seine schulischen Leistungen ausgewirkt habe. Das habe auch dazu beigetragen, dass er den Pflegeplatz wechseln musste.
Er hätte dazu angegeben, dass eines Tages ein Bus mit offener Tür vor dem Haus seiner ersten Pflegemutter gestanden und er wie ein Stück Vieh in den Bus getrieben worden sei.
In der Zeit von Juli 1974 bis September 1975 sei er als Pflegekind bei der Familie XXXX in Graz gewesen. Dort habe er nicht bleiben wollen und wollte zu seiner "Oma" zurück. Es habe jedoch auch in der zweiten Pflegefamilie keine Gewalttätigkeiten gegeben.In der Zeit von Juli 1974 bis September 1975 sei er als Pflegekind bei der Familie römisch 40 in Graz gewesen. Dort habe er nicht bleiben wollen und wollte zu seiner "Oma" zurück. Es habe jedoch auch in der zweiten Pflegefamilie keine Gewalttätigkeiten gegeben.
Eines Tages sei wieder ein Bus vor der Tür gestanden, er habe geglaubt, er könne wieder zu seiner "Oma" zurück, tatsächlich sei er jedoch in das Pestalozziheim in Graz gekommen, der Aufenthalt im Heim sei die Hölle gewesen.
Der Beschwerdeführer beschreibe körperliche Gewalt durch den Heimleiter und andere Zöglinge, er sei geschlagen worden, man habe ihn zum Essen gezwungen; er sei auch von Erzieherinnen geschlagen worden, wenn er den Löffel nicht richtig gehalten habe.
In der Zeit von 1975 bis 1981 im Pestalozziheim in Graz sei er Opfer von körperlicher und seelischer Gewalt und sexuellen Übergriffen geworden.
Zu den sexuellen Übergriffen gibt er an, dass zweimal wöchentlich ein Duschtag stattgefunden habe. Nach dem Duschen sei von einer Erzieherin kontrolliert worden, ob er sauber sei. Das sei so weit gegangen, dass die Erzieherin unzählige Male seine Vorhaut zurückgeschoben hätte. Der BF schildert in einem Telefonat mit der Opferschutzkommission, dass weitaus mehr sexuelle Übergriffe stattgefunden hätten. Aufgrund dieser Taten habe er eine zerstörte Kindheit gehabt und sei deshalb psychisch krank und seit September 2012 arbeitsunfähig.
Am 01.12.1981 sei er schließlich im Alter von 17 Jahren zu seiner leiblichen Mutter zurückgekommen. Diese habe als Krankenschwester im LSKH Graz gearbeitet. Er habe dort als Gärtner zu arbeiten begonnen, habe aber aufgrund seiner familiären Situation und seines Status als Heimkind auch dort Schwierigkeiten bekommen und sei vom Personalchef nach zweieinhalb Jahren gekündigt worden.
Die belangte Behörde stellt fest, dass die Schilderungen von XXXX glaubhaft seien und auch von anderen Stellen (Opferschutzkommission) nicht in Zweifel gezogen würden.Die belangte Behörde stellt fest, dass die Schilderungen von römisch 40 glaubhaft seien und auch von anderen Stellen (Opferschutzkommission) nicht in Zweifel gezogen würden.
Zum beantragten Verdienstentgang führte sie aus:
Aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung gehe hervor, dass der Antragsteller ab 01.08.1980 bei verschiedenen Arbeitgebern zunächst als Lehrling beschäftigt war, wobei auch die von ihm angegebene Lehre als Gärtner im LSF von Dezember 1981 bis Juni 1984 angeführt sei. Nach Absolvierung des Präsenzdienstes sei er als Arbeiter bei Firmen verschiedenster Branchen - mit dazwischen teileweise bis zu 7 Monate dauerndem Bezug von Arbeitslosengeld - beschäftigt gewesen. Seit 29.11.2012 gehe er - lt. seinen eigenen Angaben aufgrund körperlicher und seelischer Schmerzen (AS 51) bis dato keiner weiteren Beschäftigung mehr nach und beziehe seit 28.08.2014 bis laufend Notstandshilfe. (AS. 29ff)
Lt. AS. 62 sei das letzte Dienstverhältnis als LKH-Fahrer bei der Firma XXXX im November 2012 wegen eines Kuraufenthaltes aufgelöst worden. Lt. HVB- Auszug hätte er sich von November 2012 bis November 2013 im Krankenstand befunden.Lt. AS. 62 sei das letzte Dienstverhältnis als LKH-Fahrer bei der Firma römisch 40 im November 2012 wegen eines Kuraufenthaltes aufgelöst worden. Lt. HVB- Auszug hätte er sich von November 2012 bis November 2013 im Krankenstand befunden.
Festzuhalten sei weiters, dass er nach seiner Ansicht seine Gärtnerlehre im LSF aus kausalen Gründen beendet habe und er auch eine Wiedereinstellung in den Landesdienst wünsche.
Unter Zugrundelegung des im Aktenvermerk beschriebenen Sachverhaltes sowie der vorgelegten medizinischen Unterlagen holte das Sozialministeriumservice ein Gutachten ein.
Das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 26.012015 ergab:
"Welche Gesundheitsschädigung liegen beim AW vor?
1. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf die angeführten Verbrechen zurückzuführen?
2. Liegt beim AW Arbeitsunfähigkeit vor? Wenn ja, überwiegend aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung (Frage 2) Oder aufgrund von akausalen Gesundheitsschädigungen?
3. Sind aus medizinischer Sicht die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche/überwiegende Ursachen für die Zeiten der Arbeitslosigkeit?
4. Hat die kausale Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst? D.h. wären aus medizinischer Sicht ohne kausale Gesundheitsschädigungen der Abschluss der Gärtnerlehre (Abl. 49,66) und eine kontinuierliche Beschäftigung (normaler Beschäftigungsverlauf) als Gärtner im Landesdienst möglich gewesen?
5. Ist die Gewährung von psychotherapeutischer Krankenbehandlung verbrechensbedingt notwendig, und bejahendenfalls, in welchem Ausmaß?
1. AKTENAUSZUG
2. EIGENE UNTERSUCHUNG:
Herr XXXX kommt gehend zur Untersuchung. Er weist sich mittels seines Führerscheines aus. Nach Aufklärung laut gutachterlichem Standard hat dieser keine weiteren Fragen zur Untersuchung.Herr römisch 40 kommt gehend zur Untersuchung. Er weist sich mittels seines Führerscheines aus. Nach Aufklärung laut gutachterlichem Standard hat dieser keine weiteren Fragen zur Untersuchung.
Herr XXXX gibt an, in Kärnten geboren worden zu ein. Er habe die Volksschule, die Hauptschule absolviert. In weiterer Folge habe er eine Lehre als Gärtner für 2,5 Jahre absolviert, diese jedoch dann abgebrochen. In den Jahren danach habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. 2010 sei es durch die mediale Berichterstattung der Misshandlungsfälle in diversen Heimen zu einem Nervenzusammenbruch seinerseits gekommen. Er habe daraufhin jedoch keine psychotherapeutische oder nervenfachärztliche Betreuung in Anspruch genommen. Dies sei ihm zu Beginn noch nicht gelungen. Er sei 2012 zu Frau Mag. XXXX in das Trauma- und Dissoziationszentrum XXXX in Graz gekommen und stehe dort in regelmäßiger Betreuung. Er habe damals auch mit dem Gewaltschutzzentrum Kontakt aufgenommen und habe dort seine Begehrlichkeiten kundgetan. Aktuell gibt er an, dass er nach wie vor, vor gewissen Menschen gegenüber eine körperliche Distanz einnehmen würde und so vermeide er es beispielsweise zum Friseur zu gehen, da er bei seinen Haaren, aufgrund der Vorfälle in der Jugend, nicht angegriffen werden mochte. Er grüble viel über die Geschehnisse aus der Vergangenheit nach. Trotz der eingenommenen Medikation sei das Schlafverhalten recht schwankend. Immer wieder habe er Phasen, wo er gut schlafen könne, jedoch leide er zwischenzeitlich auch immer wieder unter Durchschlafstörungen. Seine Stimmung sei aktuell recht gut. Hin und wieder käme es, vorrangig in den Phasen des Grübelns, zu Einbrüchen seiner Stimmung. Der Untersuchte gibt weiter an, dass er aktuell vom Notstand leben würde. Er habe einen I-Pensionsantrag bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt. Dieser wurde laut eigenen Angaben jedoch abgelehnt. Das diesbezügliche Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt wird jedoch nicht vorgelegt.Herr römisch 40 gibt an, in Kärnten geboren worden zu ein. Er habe die Volksschule, die Hauptschule absolviert. In weiterer Folge habe er eine Lehre als Gärtner für 2,5 Jahre absolviert, diese jedoch dann abgebrochen. In den Jahren danach habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. 2010 sei es durch die mediale Berichterstattung der Misshandlungsfälle in diversen Heimen zu einem Nervenzusammenbruch seinerseits gekommen. Er habe daraufhin jedoch keine psychotherapeutische oder nervenfachärztliche Betreuung in Anspruch genommen. Dies sei ihm zu Beginn noch nicht gelungen. Er sei 2012 zu Frau Mag. römisch 40 in das Trauma- und Dissoziationszentrum römisch 40 in Graz gekommen und stehe dort in regelmäßiger Betreuung. Er habe damals auch mit dem Gewaltschutzzentrum Kontakt aufgenommen und habe dort seine Begehrlichkeiten kundgetan. Aktuell gibt er an, dass er nach wie vor, vor gewissen Menschen gegenüber eine körperliche Distanz einnehmen würde und so vermeide er es beispielsweise zum Friseur zu gehen, da er bei seinen Haaren, aufgrund der Vorfälle in der Jugend, nicht angegriffen werden mochte. Er grüble viel über die Geschehnisse aus der Vergangenheit nach. Trotz der eingenommenen Medikation sei das Schlafverhalten recht schwankend. Immer wieder habe er Phasen, wo er gut schlafen könne, jedoch leide er zwischenzeitlich auch immer wieder unter Durchschlafstörungen. Seine Stimmung sei aktuell recht gut. Hin und wieder käme es, vorrangig in den Phasen des Grübelns, zu Einbrüchen seiner Stimmung. Der Untersuchte gibt weiter an, dass er aktuell vom Notstand leben würde. Er habe einen I-Pensionsantrag bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt. Dieser wurde laut eigenen Angaben jedoch abgelehnt. Das diesbezügliche Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt wird jedoch nicht vorgelegt.
Herr XXXX gibt an, dass er gelegentlich Alkohol konsumieren würde. Er würde zirka 15-20 Zigaretten pro Tag rauchen. An Medikation nehme er aktuelle Ixel 25 mg 1 x morgens sowie auch Seroquel 25 mg mehrmalig abends als Einschlafhilfe ein. Die Medikation nehme er erst seit September 2014 ein. Schmerzmittel nehme er bei Bedarf. Dies aufgrund seiner Wirbelsäulenprobleme.Herr römisch 40 gibt an, dass er gelegentlich Alkohol konsumieren würde. Er würde zirka 15-20 Zigaretten pro Tag rauchen. An Medikation nehme er aktuelle Ixel 25 mg 1 x morgens sowie auch Seroquel 25 mg mehrmalig abends als Einschlafhilfe ein. Die Medikation nehme er erst seit September 2014 ein. Schmerzmittel nehme er bei Bedarf. Dies aufgrund seiner Wirbelsäulenprobleme.
Psychopathologischer Status:
Der Patient ist wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert. Die Stimmung indifferent, dysphorische Anklänge, vom Affekt her vermindert schwingungsfähig, der Antrieb gedämpft, der Ductus formal grüblerisch, inhaltlich bestehen Zukunftssorgen bzw. eine Fixation auf die stattgefundenen Ereignisse, eindeutige Hinweise auf Flashbacks lassen sich nicht erheben. Konzentration und Gedächtnis gering reduziert. Die höheren Gedächtnisleistungen laufen ungestört ab. Keine produktiv psychotische Symptomatik erhebbar. Keine Ich-Störungen. Wiederholt auftretende Schlafstörungen. Keine Suizidgedanken.
GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME
Aus dem Fachgebiet des Gefertigten kann nun zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung bezogen werden:
Ad 1)
Beim Untersuchten zeigt sich aktuell das Vorliegen einer depressiven Episode, wobei sich eine indifferente Stimmungslage mit Einschränkungen im Bereich des Affekts sowie auch des Ductus zeigen. Die klinische Symptomatik steht im Einklang mit einer leicht bis mittelgradig depressiven Episode. Eindeutige Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigen sich im Zuge der Exploration nicht.
Ad 2.)
Die depressive Episode lässt sich nicht eindeutig auf die stattgefundenen Verbrechen zurückführen. Da die Entwicklung der psychischen Symptomatik nach einer fast dreißigjährigen Latenzzeit aufgetreten ist, lässt sich kein eindeutiger kausaler Zusammenhang ableiten. Aufgrund der vom Untersuchten dargestellten Schwere und den aktenkundigen Darstellungen der stattgefundenen Taten, lässt sich eine Kompensation über diesen langen Zeitraum aus nervenfachärztlicher Sicht schwer nachvollziehen.
Ad 3.)
Aus nervenfachärztlicher Sicht besteht aktuell beim Untersuchten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkungen, die sich durch die somatischen Erkrankungen ergeben, müssen durch das jeweilige Fachgebiet geklärt werden. Zudem ist anamnestisch der Antrag auf vorzeitigen Ruhestand durch die Pensionsversicherungsanstalt abgelehnt worden.
Ad 4.)
Es bestehen aktuell, wie oben angeführt, keine kausalen Gesundheitsschädigungen.
Ad 5.)
Der Untersuchte ist nach den stattgefundenen Verbrechen diversen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen, dies über mehrere Jahrzehnte. Eine Ausbildung zum Gärtner wurde über einen Zeitraum von ca. 2,5 Jahren absolviert und anschließend selbst abgebrochen. Weiterführend erfolgten Beschäftigungen als Hilfsarbeiter. Eine kontinuierliche Beschäftigung als Gärtner im Landesdienst wäre aus nervenfachärztlicher Sicht möglich gewesen.
Ad 6.)
Eine psychotherapeutische Behandlung erscheint zur Behandlung der Depression notwendig, Ein eindeutiger verbrechensbedingter Zusammenhang lässt sich nicht evaluieren.
Im gewährten Parteiengehör beschrieb der Beschwerdeführer seine Misshandlungen in seiner Kindheit und rügte, dass der befasste Psychiater keinen kausalen Zusammenhang erkennen hätte können. Er sei in den Jahren 1972 und 1973 fast täglich der Willkür der Lehrerin ausgesetzt gewesen und in den Jahren 1975 bis 1981 der Willkür im Kinderheim. Somit hätte sich sechs Jahre keiner um seine schulischen Leistungen gekümmert. Er hätte eine Arbeitsstelle beim Land Steiermark bekommen, sei jedoch wöchentlich vom (bei der Einstellung nicht miteingebundenen) Personalchef in sein Büro befohlen und "zusammengeschissen worden". Dieser hätte ihn immer auf seinen Status als Heimkind aufmerksam gemacht. Im Juni 1984 hätte sein Vertrag als Lehrling beim Land Steiermark umgeschrieben werden sollen und er als Hilfsarbeiter und Landesbediensteter in der Gärtnerei weiterarbeiten sollen. Als der Personalleiter davon erfahren hätte, seien seine Mutter und er ins Büro bestellt worden und der Personalleiter hätte seiner Mutter gedroht, dass sie auch gleich mitgehen könne, wenn sie die beidseitige Kündigung nicht unterschreibe. Er sei noch Lehrling gewesen und hätte die Unterschrift seiner Mutter benötigt. Seine Mutter hätte unterschrieben und hätte auch ihn gebeten zu unterschreiben. Wäre er kein Heimkind gewesen und hätte der Personalchef nicht so eine Abneigung ihnen gegenüber gehabt, wäre er heute noch Landesbediensteter.
Im Rahmen einer Stellungnahme führte der befasste Psychiater aus, dass keinesfalls in den Ausführungen eine Verharmlosung der erlittenen körperlichen oder seelischen Gewalt des Beschwerdeführers vorgenommen werde. In der legis artis durchgeführten psychiatrischen Exploration sei objektiv der psychische Gesundheitszustand des Antragstellers erhoben worden. So hätte sich im Zuge der damals durchgeführten Begutachtung kein eindeutiger Hinweis auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt, sondern das Vorliegen einer depressiven Störung, wobei sich durch die erhobene Anamnese kein eindeutiger kausaler Zusammenhang zu dem Bestehen dieser Erkrankung in den mehr als drei Jahrzehnten zurückliegenden Ereignissen gezogen werden konnte. Das explorative psychiatrische Interview hätte nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt und in einem ausreichenden zeitlichen Rahmen. Neben der reinen explorativen Untersuchungszeit sei im Vorfeld ein ausführliches Aktenstudium erfolgt, womit eine gezielte Fragestellung ermöglicht wurde. Bezüglich seiner fachlichen Kompetenz verwies der Gutachter auf sein Facharztdekret und auf sein Diplom für "forensische-psychiatrische Gutachten-der ÖAK.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form 1.) der Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld, 2.) der Heilfürsorge in Form psychotherapeutischer Krankenbehandlung und 3.) des Ersatzes von Verdienstentgang gemäß § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz abgewiesen.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form 1.) der Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld, 2.) der Heilfürsorge in Form psychotherapeutischer Krankenbehandlung und 3.) des Ersatzes von Verdienstentgang gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz abgewiesen.
Nach Wiedergabe des § 1 Abs 1 VOG hielt die belangte Behörde Folgendes fest:Nach Wiedergabe des Paragraph eins, Absatz eins, VOG hielt die belangte Behörde Folgendes fest:
"Vorerst wird auf das Schreiben des Amtes für Jugend und Familie vom 20.5.2014 hingewiesen, wonach es sich nach Durchsicht Ihres Aktes um einen völlig unauffälligen Akt handelt. Ihre Angaben betreffend die Pflegefamilien werden ebenso bestätigt wie der Heimaufenthalt und der Beginn der Lehre als Gärtner.
Vom Gewaltschutzzentrum Graz wurde nach Anforderung der Gesamtbericht, den Sie im Juli 2013 an die Opferschutzkommission Steiermark richteten übermittelt, aus diesem geht auch hervor, dass Sie bereits erstmals im November 2010, also vor Einsetzung der Opferschutzkommission, mit dem Gewaltschutzzentrum Kontakt aufnahmen.
Aus der detailreichen Darstellung der Ereignisse betreffend Ihre Kindheit bei Pflegeeltern und Ihre Kindheit/Jugend im Heim geht Folgendes hervor:
Es werden die Geschehnisse in der Zeit von Mai 1966 bis 01.12.1981 geschildert. Sie berichteten von ihrem Aufenthalt bei der ersten Pflegemutter von Mai 1966 bis Juli 1974. Bei dieser Pflegemutter sei es Ihnen grundsätzlich recht gut gegangen, Sie hätten sie "Oma" genannt.
In der Folge verweisen Sie in Ihrer Sachverhaltsdarstellung auf Ihre Zeit in der Volksschule Schönau in Graz, in der Sie 2 Jahre von einer Lehrerin, Frau XXXX , unterrichtet worden seien. Von dieser sei Ihnen, wie bereits erwähnt, fast täglich auf den Kopf geschlagen etc. worden, auch habe es von Seiten der Lehrerin Ihnen gegenüber immer wieder Beschimpfungen und Demütigungen gegeben, da Sie Linkshänder waren. Aufgrund dieser Behandlung hätten Sie öfter versucht, nicht in die Schule zu gehen, um den Gewalttätigkeiten auszuweichen, was sich auf ihre schulischen Leistungen ausgewirkt habe. Das habe auch dazu beigetragen, dass Sie den Pflegeplatz wechseln mussten.In der Folge verweisen Sie in Ihrer Sachverhaltsdarstellung auf Ihre Zeit in der Volksschule Schönau in Graz, in der Sie 2 Jahre von einer Lehrerin, Frau römisch 40 , unterrichtet worden seien. Von dieser sei Ihnen, wie bereits erwähnt, fast täglich auf den Kopf geschlagen etc. worden, auch habe es von Seiten der Lehrerin Ihnen gegenüber immer wieder Beschimpfungen und Demütigungen gegeben, da Sie Linkshänder waren. Aufgrund dieser Behandlung hätten Sie öfter versucht, nicht in die Schule zu gehen, um den Gewalttätigkeiten auszuweichen, was sich auf ihre schulischen Leistungen ausgewirkt habe. Das habe auch dazu beigetragen, dass Sie den Pflegeplatz wechseln mussten.
Sie geben dazu an, dass eines Tages ein Bus mit offener Tür vor dem Haus Ihrer ersten Pflegemutter gestanden und Sie wie ein Stück Vieh in den Bus getrieben worden seien.
In der Zeit von Juli 1974 bis September 1975 waren Sie als Pflegekind bei der Familie XXXX in Graz. Dort haben Sie nicht bleiben wollen und wollten zu Ihrer "Oma" zurück. Es habe jedoch auch in der 2. Pflegefamilie keine Gewalttätigkeiten gegeben.In der Zeit von Juli 1974 bis September 1975 waren Sie als Pflegekind bei der Familie römisch 40 in Graz. Dort haben Sie nicht bleiben wollen und wollten zu Ihrer "Oma" zurück. Es habe jedoch auch in der 2. Pflegefamilie keine Gewalttätigkeiten gegeben.
Eines Tages sei wieder ein Bus vor der Tür gestanden, Sie haben geglaubt, Sie können wieder zu Ihrer "Oma" zurück, tatsächlich seien Sie jedoch in das Pestalozziheim in Graz gekommen, der Aufenthalt im Heim sei die Hölle gewesen.
Es ist von körperlicher Gewalt durch den Heimleiter und anderen Zöglingen die Rede, Sie seien geschlagen worden, man habe Sie zum Essen gezwungen; Sie seien auch von auch Erzieherinnen geschlagen worden, wenn Sie den Löffel nicht richtig gehalten habe.
Weiters geben Sie an, dass durch die Erzieherin unzählige Male sexuelle Übergriffe stattgefunden hätten.
Es hätten zusätzlich weitaus mehr sexuelle Übergriffe stattgefunden. Sie seien jedoch nicht in der Lage, diese mündlich oder schriftlich mitzuteilen.
Am 01.12.1981 seien Sie schließlich im Alter von 17 Jahren zu Ihrer leiblichen Mutter zurückgekommen. Diese habe als Krankenschwester im LSKH Graz gearbeitet. Sie haben dort als Gärtner zu arbeiten begonnen, haben aber aufgrund Ihrer familiären Situation und Ihres Status als Heimkind auch dort Schwierigkeiten bekommen und seien vom Personalchef nach 2 K Jahren gekündigt worden.
Sie forderten von der Opferschutzkommission die Zuerkennung einer angemessenen Entschädigungssumme, die Finanzierung einer Psychotherapie, eine offizielle Entschuldigung des Landeshauptmanns sowie die Wiedereinstellung in den Landesdienst unter Anrechnung der Jahre.
Bemerkt wird dazu, dass Sie in Ihrem Antrag angeben, dass Sie €
5,000,00 und € 3.000,- für Therapiekosten erhalten hätten. Ein diesbezüglicher Nachweis wurde mittlerweile vorgelegt.
Die Angaben betreffend Ihre Unterbringung bei den zwei genannten Pflegefamilien, Ihre schulischen Leistungen, die Unterbringung im Pestalozziheim sowie der Beginn Ihrer Lehre als Gärtner im LSKH Graz gehen aus den im Akt aufliegenden Berichten hervor:
Zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Verbrechensopfergesetz wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 26.01.2015 geht hervor, dass bei Ihnen aktuell eine depressive Episode vorliegt, wobei die klinische Symptomatik im Einklang mit einer leicht bis mittelgradig depressiven Episode steht. Eindeutige Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigen sich im Zuge der Exploration nicht.Aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 26.01.2015 geht hervor, dass bei Ihnen aktuell eine depressive Episode vorliegt, wobei die klinische Symptomatik im Einklang mit einer leicht bis mittelgradig depressiven Episode steht. Eindeutige Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigen sich im Zuge der Exploration nicht.
Lt. Gutachter lässt sich die depressive Episode nicht eindeutig auf die stattgefundenen Verbrechen zurückführen. Da die Entwicklung der psychischen Symptomatik nach einer fast 30jährigen Latenzzeit aufgetreten ist, lässt sich kein eindeutiger kausaler Zusammenhang ableiten. Aufgrund der von ihnen dargestellten Schwere und den aktenkundigen Darstellungen der stattgefundenen Taten lässt sich eine Kompensation über diesen langen Zeitraum aus nervenfachärztlicher Sicht schwer nachvollziehen.
Es ist somit nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Gesundheitsschädigungen aufgrund von Straftaten im Sinne des § 1 Abs 1 VOG vorliegen.Es ist somit nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Gesundheitsschädigungen aufgrund von Straftaten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG vorliegen.
Die Voraussetzungen für die von Ihnen beantragten Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Pauschalentschädigung für Schmerzengeid, der Heilfürsorge in Form psychotherapeutischer Krankenbehandlung und des Ersatzes von Verdienstentgang sind demnach nicht erfüllt. (...)
Aufgrund Ihrer am 31.03.2015 eingebrachten Einwendungen wurde eine neuerliche ärztliche Stellungnahme eingeholt. Lt. den Ausführungen von Dr. XXXX vom 14.06.2015 tritt aufgrund der von Ihnen übermittelten Stellungnahme und Unterlagen in seiner gutachterlichen Einschätzung vom 26.01.2015 keine Änderung ein.Aufgrund Ihrer am 31.03.2015 eingebrachten Einwendungen wurde eine neuerliche ärztliche Stellungnahme eingeholt. Lt. den Ausführungen von Dr. römisch 40 vom 14.06.2015 tritt aufgrund der von Ihnen übermittelten Stellungnahme und Unterlagen in seiner gutachterlichen Einschätzung vom 26.01.2015 keine Änderung ein.
Der Gutachter weist darauf hin, dass keinesfalls in Ihren Ausführungen eine Verharmlosung der erlittenen körperlichen oder seelischen Gewalt vorgenommen wurde. In der lege artis durch geführten psychischen Exploration wurde lt. Dr. XXXX objektiv ihr psychischer Gesundheitszustand erhoben. Wie bereits in unserem Schreiben vom 05.03.2015 angeführt, zeigte sich im Zuge der Begutachtung vom 26.01.2015 kein eindeutiger Hinweis auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es zeigte sich das Vorliegen einer depressiven Störung, wobei sich durch die erhobene Anamnese kein eindeutiger kausaler Zusammenhang zu dem Bestehen dieser Erkrankung und den mehr als drei Jahrzehnten zurückliegenden Ereignissen gezogen werden konnte. Das explorative psychiatrische Interview erfolgte lt. Dr. XXXX nach bestem Wissen und Gewissen und in einem ausreichend zeitlichen Rahmen. Nach der reinen explorativen Untersuchungszeit erfolgte im Vorfeld ein ausführliches Aktenstudium, womit eine gezielte Fragestellung möglich wurde.Der Gutachter weist darauf hin, dass keinesfalls in Ihren Ausführungen eine Verharmlosung der erlittenen körperlichen oder seelischen Gewalt vorgenommen wurde. In der lege artis durch geführten psychischen Exploration wurde lt. Dr. römisch 40 objektiv ihr psychischer Gesundheitszustand erhoben. Wie bereits in unserem Schreiben vom 05.03.2015 angeführt, zeigte sich im Zuge der Begutachtung vom 26.01.2015 kein eindeutiger Hinweis auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es zeigte sich das Vorliegen einer depressiven Störung, wobei sich durch die erhobene Anamnese kein eindeutiger kausaler Zusammenhang zu dem Bestehen dieser Erkrankung und den mehr als drei Jahrzehnten zurückliegenden Ereignissen gezogen werden konnte. Das explorative psychiatrische Interview erfolgte lt. Dr. römisch 40 nach bestem Wissen und Gewissen und in einem ausreichend zeitlichen Rahmen. Nach der reinen explorativen Untersuchungszeit erfolgte im Vorfeld ein ausführliches Aktenstudium, womit eine gezielte Fragestellung möglich wurde.
Weitere Ermittlungen sind unterbliebenen, da - wie bereits angeführt - nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass Gesundheitsschädigungen/Körperverletzungen vorliegen, die auf Straftaten im Sinne des § 1 Abs 1VOG zurückzuführen sind."Weitere Ermittlungen sind unterbliebenen, da - wie bereits angeführt - nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass Gesundheitsschädigungen/Körperverletzungen vorliegen, die auf Straftaten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins römisch fünf, O, G, zurückzuführen sind."
Im Zuge der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde die Untersuchung durch den befassten Facharzt für Psychiatrie gerügt (Verspätung des Gutachters, Fragezeit von 16 Minuten, Störung während der Befragung durch andere Patienten, die angeklopft hätten, keine vertrauliche Atmosphäre für eine Exploration zu einem derartigen sensiblen Thema, Nicht-Ernstgenommen-Werden durch den Gutachter,...). Er verwies auf den Bericht der ihn behandelten Fachärztin für Psychiatrie vom 23.12.2014, in dem beschrieben werde, dass der Beschwerdeführer "Symptome einer Traumafolgestörung im Sinne von Flashbacks, Schreckhaftigkeit, massiven Ängsten, ausgeprägten Gefühlen der Hilflosigkeit und Ohnmacht, starkes Vermeidungsverhalten im Sinne eines sozialen Rückzuges" zeige. In einer Ergänzung zu diesem Bericht, den er der Beschwerde angeschlossen hätte, beschreibe die Fachärztin für Psychiatrie, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung vorläge.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde eingeholten psychiatrischen Gutachtens, des Therapieplans seiner Psychotherapeutin, des Berichtes der Anlaufstelle an die Opferschutzkommission des Landes Steiermark vom Juli 2013, des arbeitspsychologischen und arbeitsmedizinischen Basischecks, der Fragebeantwortung der Psychotherapeutin, des ärztlichen Sachverständigengutachtens im Verfahren nach dem BBG sowie des ärztlichen Gesamtgutachtens zum Antrag einer Invaliditätspension sowie einer schriftlichen Zusammenfassung des Inhaltes des Jugendwohlfahrtsaktes des Beschwerdeführers vom 20.05.2014 ein.
Das eingeholte Gutachten vom 06. Juni 2016 ergab Folgendes:
"Im nachfolgenden Gutachten sollen folgende Fragen beantwortet werden:
1.) Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen; falls klar voneinander trennbare psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen, ist dies unter Punkt 2 und 3 entsprechend zu berücksichtigen.
2.) Kausalität
2a.) Welche der festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen?
2b.) Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen hat.
Es wird ersucht ausführlich dazulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) des Verbrechens spricht und was dagegen.
3.) Falls die Kausalität unter Punkt 2a oder 2b verneint wird, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte psychiatrische Leidenszustand zurückzuführen ist.
4.) Falls die psychiatrisch festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist, wird ersucht zu Folgendem Stellung zu nehmen:
4a.) Hat das erlittene Trauma die festgestellte psychiatrische Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit - vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) - ausgelöst, oder wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im - annähernd selben Zeitraum entstanden?
4b.) Hat das erlittene Trauma die festgestellte psychiatrische Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert?
Wenn ja in welchem Ausmaß?
Welche Gesundheitsschädigung läge ohne die angeschuldigten Ereignisse vor?
5.) Ist der BF arbeitsfähig?
5a.) Hat das erlittene Trauma die festgestellte psychiatrische Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert
dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ohne die angeschuldigten Ereignisse in deutlich geringerem Ausmaß bestünden?
Oder bestünden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF ohne die angeschuldigten Ereignisse in annähernd gleichem Ausmaß?
6a.) Sind aus medizinischer Sicht die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche/überwiegende Ursache für die Zeiten der Arbeitslosigkeit?
6b.) Hat die kausale Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst?
D.h. wäre aus medizinischer Sicht ohne kausale Gesundheitsschädigungen der Abschluss der Gärtnerlehre und eine kontinuierliche Beschäftigung als Gartner im Landesdienst gewesen?
7.) Ist die Gewährung von psychotherapeutischer Krankenbehandlung verbrechensbedingt notwendig, und bejahendenfalls in welchem Ausmaß?
Herr XXXX kommt ohne Begleitung zur Untersuchung.Herr römisch 40 kommt ohne Begleitung zur Untersuchung.
Anamnese:
Er sei bei einer Pflegemutter, die er "Oma" genannt habe, aufgewachsen. Da sei es ihm gut gegangen.
Wann und weshalb er auf diesen Pflegeplatz gekommen sei, wisse er nicht.
Er habe die erste Klasse in der Brockmann VS und die 2.Klasse in der Schönau VS besucht.
In der Schönau VS sei er von seiner Lehrerin Frau XXXX beinahe täglich geschlagen und verhöhnt worden. Er sei Linkshänder gewesen und sie habe sich zum Ziel gesetzt, ihn zum Rechtshänder zu machen.In der Schönau VS sei er von seiner Lehrerin Frau römisch 40 beinahe täglich geschlagen und verhöhnt worden. Er sei Linkshänder gewesen und sie habe sich zum Ziel gesetzt, ihn zum Rechtshänder zu machen.
Danach sei er ohne Vorwarnung auf einen 2.Pflegeplatz gekommen, da seine "Oma" zu alt für ihn gewesen sei. Nach einem weiteren Jahr habe man ihn im Pestalozziheim untergebracht. Dieser Aufenthalt sei die Hölle für ihn gewesen. Er habe Übergriffe aller Art erlebt, über die er teils gar nicht sprechen könne. Von da aus habe er dann die Elisabethschule besucht. Anschließend habe er einen Lehrplatz als Kellner im Glockenspielcafe gehabt. Allerdings habe sein "Oma", zu der er weiterhin Kontakt gehabt habe, eine Stahlschlosserlehre für ihn organisiert.
In der Berufsschule habe er alles Fünfer gehabt, woraufhin er die Lehre abgebrochen und zu seiner Mutter übersiedelt sei, die in der LSF Graz als Krankenschwester gearbeitet habe.
Dort habe er eine Lehre als Gärtner beim Land Steiermark begonnen.
Es habe jedoch Konflikte mit dem Personalchef Hrn. XXXX gegeben. Dieser habe versucht, ihn und seine Mutter fertig zu machen, da seine Mutter die Lehrstelle über die Partei organisiert habe. Er habe auch da die Berufsschule nicht bestanden und als Hilfsarbeiter habe man ihn nicht behalten wollen, so dass er schließlich gekündigt worden sei.Es habe jedoch Konflikte mit dem Personalchef Hrn. römisch 40 gegeben. Dieser habe versucht, ihn und seine Mutter fertig zu machen, da seine Mutter die Lehrstelle über die Partei organisiert habe. Er habe auch da die Berufsschule nicht bestanden und als Hilfsarbeiter habe man ihn nicht behalten wollen, so dass er schließlich gekündigt worden sei.
Von da an habe er sich mit Hilfsarbeiterjobs über Wasser gehalten. Länger als ein 3/4 Jahr habe er es nirgends ausgehalten.
Insgesamt habe er 15 Jahre bei unterschiedlichen Firmen gearbeitet. Es habe auch immer wieder Konflikte an den Arbeitsstellen gegeben. Er habe auch wegen eines Raufhandels Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt.
Schuld an seinem unbefriedigenden beruflichen Weg sei, dass er nicht die notwendige Förderung erhalten habe. Die Behörden hatten ihn trotz benannter Legasthenie nicht gefördert. Wenn man ihn gefödert hatte, wäre alles anders gekommen.
Von sich aus habe er sich später keine Weiterbildung organisiert.
Er habe mehrere Beziehungen zu Frauen gehabt.
Immer wenn es um den Kinderwunsch gegangen sei, habe er die Frauen wortlos verlassen.
Er wolle keine Kinder wegen des Erlittenen.
Alleine deswegen stünde ihm eine finanzielle Entschädigung zu, schließlich sei der Staat schuld an seiner Kinderlosigkeit.
1990 habe er seine jetzige Frau kennengelernt.
2010 habe er sich auf einen Aufruf für Heimkinder "Bitte meldet euch" gemeldet.
Er habe Kontakt mit dem Gewaltschutzzentrum, dem Weißen Ring und der Opferschutzkommission aufgenommen und sich seinen Akt vom Jugendamt besorgt.
Allerdings habe diese Auseinandersetzung alte Dinge in ihm hochgewirbelt.
Man habe ihm eine Entschädigung in der Höhe von 3000 und 5000 Euro bezahlt.
2012 habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten.
Er habe versucht, einen Therapeuten zu suchen, doch er sei mehrfach abgeblitzt.
Man habe ihm gesagt "seine Geschichte sei zu komplex".
Er habe schlecht geschlafen, sei unruhig und depressiv gewesen.
Letztendlich sei er bei Fr. Mag. XXXX gelandet. Bei ihr habe er eine Psychotherapie begonnen. Von Fr. Dr. XXXX werde er psychiatrisch betreut.Letztendlich sei er bei Fr. Mag. römisch 40 gelandet. Bei ihr habe er eine Psychotherapie begonnen. Von Fr. Dr. römisch 40 werde er psychiatrisch betreut.
Seit 2014 nehme er Ixel, Seroquel und gelegentlich Schmerzmittel wie Seractil oder Voltaren wegen seiner Wirbelsäulen- und Kniebeschwerden.
Wie die Tabletten aussehen, könne er nicht beschreiben.
Derzeit schlafe er durch. Auch psychisch ginge es ihm gut.
Im Umgang mit Menschen beschreibt er sich eher vorsichtig. Er wurde sehr empfindlich dar- auf reagieren, wenn ihm jemand zu nahe käme. So würde er nicht gerne zum Friseur gehen. Insgesamt sei er ein friedlicher Mensch.
Impulsivität sei ihm eher fremd.
Seine Psychotherapie bei Fr. Mag. XXXX ruhe zurzeit, sie sei krank.Seine Psychotherapie bei Fr. Mag. römisch 40 ruhe zurzeit, sie sei krank.
Für jemanden anderen habe er kein Geld.
Er habe seit 2012 nicht mehr gearbeitet. Seine letzte Stelle habe er verloren, da er auf Kur gegangen sei. Er habe Schmerzen im Bewegungsapparat gehabt und sei völlig fertig gewesen.
Er sei auch bei F2W vorstellig gewesen. Dort habe man ihm gesagt, dass er für den 1. Arbeitsmarkt nicht mehr verfügbar sei.
Eine berufliche Reha habe man ihm nicht angeboten. Auch habe er nicht versucht, eine neue Arbeit zu finden.
Ein Spitalsaufenthalt oder eine Reha seien für ihn nie in Betracht gekommen.
Auch habe er nicht daran gedacht, sich weitere medizinische Hilfe zu holen.
Derzeit schlafe er gut. Er habe etwas Angst vor der Zukunft, aber die habe doch jeder.
Er wohne mit seiner Gattin in einem Wohnmobil mit Umbauung.
Er sei arbeitslos.
Frühere Erkrankungen, Operationen: keine wesentlichen Erkrankungen
Allg: Bienengift
Nik: 15/d
Alk: gel.
Medikamente: Ixel 25mg 1x1, Seroquel 25mg 1x1, Seractil u. Voltaren b Bd.
Vorliegende Befunde:
Es werden keine weiteren Befunde vorgelegt.
Die im Akt vorliegenden Befunde wurden im Gutachten eingearbeitet.
Status psychicus:
wach, klar, in allen Qualitäten orientiert; im Kontakt latent aggressiver Pat., entwertend, leicht misstrauisch, die Stimmung geringgradig herabgesetzt, affektiv etwas verflacht, psychomotorisch ruhig, Antrieb etwas herabgesetzt, Gedankengang eingeengt auf die vergangenen Ereignisse bei vermehrtem Grübeln, Insuffizienzgefühle, externalisierend mit wenig Vorstellung von Selbstwirksamkeit, kein Hinweis erhebbar auf Flashbacks oder Dissoziation, keine Ich-Störungen, kein Hinweis auf innerpathologische Vorgange; Zukunftssorgen, sozialer Rückzug, derzeit kein Hinweis auf Ein- oder Durchschlafstörungen, Konzentration u. Aufmerksamkeit subj. etwas eingeschränkt, kein weiterer Hinweis auf eingeschränkte kognitive Leistungen, kein Hinweis auf Lebensüberdruss od. akute Suizidalität
Gutachterliche Stellungnahme:
ad 1.)
Zum Zeitpunkt der Untersuchung zeigt sich beim BF das Bild einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode.
Die Stimmung ist leicht vermindert, der Antrieb ebenso. Im Bereich der Schwingungsfähigkeit zeigt sich eine Verflachung. Im Gedankengang zeigt sich eine Einengung auf vergangene Erlebnisse. Aufmerksamkeit und Konzentration sind im Selbsterleben etwas eingeschränkt.
Der BF zeigt sich im Kontakt latent aggressiv mit entwertender Haltung.
In seiner Selbstwahrnehmung erlebt er wenig Spielraum, seine Umgebung aktiv zu gestalten. Das Bedürfnis, durch eine offizielle Anerkennung der Behörden Würdigung und Gerechtigkeit zu erfahren, ist deutlich und auch nachvollziehbar.
ad 2.)
Die depressive Episode kann nicht eindeutig mit dem stattgefundenen Verbrechen in Zusammenhang gebracht werden.
Einerseits finden sich in der Biografie zahlreiche Umstande, die als Risikofaktor für das Auf- treten einer Depression zu deuten sind (Ereignisse die zur Kindsabnahme geführt haben mit der Annahme einer gestörten Mutter-Kind-Interaktion; Unterbringung in Pflegefamilien, aus kindlicher Sicht nicht nachvollziehbare Trennung von der "Oma", schulisches Trauma, Übergriffe aller Art im Rahmen der Heimunterbringung, berufliche Schwierigkeiten, Verlust von Beziehungen). Der BF hat wiederholt Beziehungsabbrüche erlebt, die aus kindlicher Sicht nur mit dem Ungenügen der eigenen Person erklärt werden können.
Auch haben die stattgefundenen Verbrechen aller Art zu einer Verletzung seiner persönlichen Integrität geführt. Es ist davon auszugehen, dass dies mit einer großen narzißtischen Kränkung verbunden ist.
Andererseits ist die depressive Entwicklung erst nach einer Latenzzeit von annähernd 30 Jahren aufgetreten.
Eine Kompensation der Symptomatik über nahezu 30 Jahre hinweg ist bei den vom BF in der Schwere geschilderten und auch aktenkundlich belegten Taten fachärztlicherseits kaum vorstellbar.
ad 3.)
In der Biografie des BF finden sich zahlreiche Risikofaktoren für das Auftreten einer depressiven Entwicklung.
ad 4.)
Fachärztlicherseits ist die Frage nicht eindeutig zu beantworten, da die einzelnen biografischen Ereignisse nicht voneinander zu trennen sind.
Obendrein wird davon ausgegangen, dass die Life -Events als Risiko für die derzeitig bestehende depressive Entwicklung zu sehen sind, aber nicht "mit einer hohen Wahrscheinlichkeit" als Auslöser benannt werden können.
Insofern ist über die zeitliche Relation keine Aussage zu treffen.
ad 5.)
Bei der aktuell durchgeführten Untersuchung ist fachärztlicherseits keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben.
Ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.9.2013 liegt vor, in dem eine Invaliditätspension abgelehnt wurde (Abl.174 -180)
Ebenso liegt ein Bericht von F2W vom 2.4.2013 vor (Abl.62), in dem "bei konsequenter und aktiver Physiotherapie aus arbeitsmedizinischer Sicht nichts gegen weitere eine Tätigkeit im Transportgewerbe und ähnlichen Berufen einzuwenden" sei.
Somatisch vorliegende Einschränkungen sind durch entsprechende fachärztliche Stellung- nahmen zu klären.
ad 6.)
Es liegen keine kausalen Gesundheitsschädigungen vor.
Nach der Übersiedelung aus dem Pestalozziheim, in dem es zu den stattgefundenen Verbrechen gekommen war, hat der BF die Gärtnerlehre begonnen.
Seinen Angaben nach sei er zur Kündigung gezwungen worden, weil er Schwierigkeiten beim Lernen gehabt habe und weil der Personalchef ihn aufgrund der Protektion durch die Partei gemobbt habe. (Abl.66)
In den folgenden Jahren lagen zahlreiche Arbeitsverhältnisse als Hilfsarbeiter vor. Fachärztlicherseits wäre eine Gärtnerlehre im Landesdienst möglich gewesen.
Ad 7.)
Eine Psychotherapie zur Behandlung der Depression sowie zur Auseinandersetzung mit den Life-Events erscheint notwendig.
Aufgrund der fehlenden Kausalität der Gesundheitsschädigung kann kein Ausmaß angegeben werden."
Im gewährten Parteiengehör zum eingeholten Gutachten rügte der Beschwerdeführer, dass während des gesamten einstündigen Gespräches mit der Psychiaterin keine Fragen über den Zeitraum, in dem die an ihm begangenen Verbrechen stattgefunden hätten, gestellt worden seien. Er hätte einige Male versucht, das Gespräch auf diese Zeit zu lenken, da es aus seiner Sicht für die Beurteilung, ob ein Zusammenhang zwischen dem Verbrechen und seiner heutigen gesundheitlichen Situation bestehe, sehr wichtig sei, zu wissen, was eigentlich genau passiert sei. Die Psychiaterin hätte jedoch daran keinerlei Interesse gezeigt und hätte auf die Aktenlage verwiesen und gesagt, dass sie ohnehin alles wisse. Tatsächlich sei es jedoch so, dass die relevanten behördlichen Akten des Grazer Jugendamtes lückenhaft seien und seine eigenen Aussagen auch bei weiten nicht alles enthalten, was damals wirklich passiert sei. Dies hänge damit zusammen, dass er damals nicht in der Lage gewesen sei über viele Dinge zu sprechen. Heute nach einigen Therapiesitzungen sei er dazu in der Lage. Und dies sei seine Erwartung an die Begutachtung gewesen. Er hätte endlich einmal die vielen schrecklichen Details erzählen wollen, die zu seinem heutigen Zustand geführt hätten und die den kausalen Zusammenhang zu seinem heutigen gesundheitlichen Zustand hätten klarer machen können. Dazu sei es leider nicht gekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht holte die im Verfahren auf Gewährung einer Invaliditätspension vom Arbeits- und Sozialgericht eingeholten Gutachten ein.
Das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten vom 20.03.2014 ergab grob zusammengefasst folgende Diagnosen:
1. Diffuses Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen,
2. Dysthymie mit Nervosität,
3. anamnestisch posttraumatische Belastungsstörung.
Weiters wurde zum zumutbaren Arbeitsumfang festgestellt, dass der Beschwerdeführer noch sämtliche Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen ausführen könne, wobei es keine Rolle spiele, ob diese im Freien oder in geschlossenen Räumen gemacht werden müsse, sofern diese leicht bis mittelschwer sein, gleiches gelte auch für Hebe- und Tragearbeiten. Es spiele keine Rolle, in welcher Reihenfolge bzw. in welchem zeitlichen Ablauf diese Tätigkeiten gemacht werden müssten. Zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich. Auch feinmotorische Arbeiten seien zumutbar. Einen normalen Arbeitstempo sei er ganztägig gewachsen, wobei davon auszugehen sei, dass im normalen Arbeitstempo an sich einzelne Belastungsspitzen enthalten seien, die sich bei jeder Arbeit fänden. Darüber hinaus sei ein forciertes Arbeitstempo zu einem Drittel des Arbeitstages zumutbar. Arbeiten, die unter vermehrten zeitlicher oder psychischer Belastung zu erfolgen hätten (Akkord- und Fließbandarbeiten), seien nicht zumutbar. Eine Nachtarbeit sei nicht zumutbar, wenn es sich um Wechselschichten handle. Kundenkontakt sei vollumfänglich zumutbar, wobei eine durchschnittliche Kontaktfähigkeit bestünde. Für den Beschwerdeführer bestehe eine Unterweisbarkeit auf andere als bisher geleistete Tätigkeitsbereiche. Diesen Arbeitsanweisungen sei er vollumfänglich gewachsen.
Es sei von der Prognose her von einem konstanten Zustand auszugehen, der in absehbarer Zeit bestehen bleiben werde-dies bezogen auf die objektivierbare Symptomatik.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am 12.09.1964 geborene österreichische Beschwerdeführer hat Volksschule und Hauptschule absolviert, hat keinen Lehrabschluss. Er war von Mai 1966 bis Juli 1974 bei seiner ersten Pflegemutter und von Juli 1974 bis September 1975 als Pflegekind bei einer Familie in Graz untergebracht. Anschließend war er bis 01.12.1981 im Pestalozziheim.
Der Beschwerdeführer begann eine Lehre zum Stahlschlosser, die er wegen mangelnden Erfolgs in der Berufsschule abgebrochen hat.
In weiterer Folge übersiedelte er zu seiner Mutter, die in der LSF Graz als Krankenschwester gearbeitet hatte. Dort hat er eine Lehre als Gärtner beim Land Steiermark begonnen. Auch in diesem Lehrberuf bestand er die Berufsschule nicht. Aufgrund von Konflikten mit dem Personalchef - auch aus parteipolitischen Gründen - wurde sein Dienstverhältnis beendet.
Der Beschwerdeführer war in Österreich ab 01.08.1980 bei verschiedenen Arbeitgebern zunächst als Lehrling beschäftigt war (als Gärtner im LSF von Dezember 1981 bis Juni 1984). Nach Absolvierung des Präsenzdienstes war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei Firmen verschiedenster Branchen - mit dazwischen teileweise bis zu 7 Monate dauerndem Bezug von Arbeitslosengeld - beschäftigt gewesen. Das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als LKH-Fahrer bei der Firma XXXX im November 2012 wurde wegen eines Kuraufenthaltes aufgelöst. Er war von November 2012 bis November 2013 im Krankenstand, und bezog von 28.11.2013 bis 27.08.2014 Arbeitslosengeld, ab 28.08.2014 bis 10.04.2015 Notstandshilfe. Von 03.11.2015 bis 20.12.2015 und von 16.03.2016 bis 19.03.2016 war er geringfügig als Arbeiter beschäftigt, von 28.01.2016 bis 31.01.2016, von 01.04.2016 bis 30.06.2016 und von 19.09.2016 bis 16.12.2016 als Arbeiter beschäftigt. In den Zeiträumen zwischen den Beschäftigungsverhältnissen bezog er Notstandshilfe, von 25.12.2016 bis 30.01.2017 Arbeitslosengeld. Von 31.01.2017 bis 31.07.2017 war der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt, von 15.08.2017 bis 11.09.2017 bezog er Arbeitslosengeld, von 12.09.2017 bis 30.11.2017 war er wiederum als Arbeiter beschäftigt und bezieht seit 08.12.2017 Arbeitslosengeld.Der Beschwerdeführer war in Österreich ab 01.08.1980 bei verschiedenen Arbeitgebern zunächst als Lehrling beschäftigt war (als Gärtner im LSF von Dezember 1981 bis Juni 1984). Nach Absolvierung des Präsenzdienstes war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei Firmen verschiedenster Branchen - mit dazwischen teileweise bis zu 7 Monate dauerndem Bezug von Arbeitslosengeld - beschäftigt gewesen. Das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als LKH-Fahrer bei der Firma römisch 40 im November 2012 wurde wegen eines Kuraufenthaltes aufgelöst. Er war von November 2012 bis November 2013 im Krankenstand, und bezog von 28.11.2013 bis 27.08.2014 Arbeitslosengeld, ab 28.08.2014 bis 10.04.2015 Notstandshilfe. Von 03.11.2015 bis 20.12.2015 und von 16.03.2016 bis 19.03.2016 war er geringfügig als Arbeiter beschäftigt, von 28.01.2016 bis 31.01.2016, von 01.04.2016 bis 30.06.2016 und von 19.09.2016 bis 16.12.2016 als Arbeiter beschäftigt. In den Zeiträumen zwischen den Beschäftigungsverhältnissen bezog er Notstandshilfe, von 25.12.2016 bis 30.01.2017 Arbeitslosengeld. Von 31.01.2017 bis 31.07.2017 war der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt, von 15.08.2017 bis 11.09.2017 bezog er Arbeitslosengeld, von 12.09.2017 bis 30.11.2017 war er wiederum als Arbeiter beschäftigt und bezieht seit 08.12.2017 Arbeitslosengeld.
Während seiner Schulzeit in der Volksschule Schönau in Graz von 1972 bis 1973 wurde der Beschwerdeführer von der Lehrerin fast täglich auf den Kopf geschlagen, beschimpft und gedemütigt, unter anderem, da er Linkshänder war. Aufgrund dieser Behandlung hat er öfter versucht, nicht in die Schule zu gehen, um den Gewalttätigkeiten auszuweichen. Dies hat sich laut seinen Angaben auf seine schulischen Leistungen ausgewirkt habe.
Der Beschwerdeführer war ab September 1975 bis 01.12.1981 im Pestalozziheim untergebracht und war dort Opfer von körperlicher und seelischer Gewalt (Schläge [ua mit Schuh und Bürste], Reißen an den Haaren, Ohrfeigen, Zwang etwas zu Essen bis zum Erbrechen, Schikanen, Schlafen auf dem Gang, Mit-Wasser-Übergossen-Werden im Bett,..) und sexuellen Übergriffen.
Der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges ist am 14.04.2014 beim Bundessozialamt eingelangt.
Der Beschwerdeführer befand sich ab 17.07.2013 in Psychotherapie, die wegen Erkrankung der Therapeutin unterbrochen wurde. Der Beschwerdeführer steht in psychiatrischer Behandlung.
Am 20.03.2014 litt der Beschwerdeführer an Dysthymie mit Nervosität. Anamnestisch wurde eine posttraumatische Belastungsstörung festgehalten. (neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 20.03.2014 an das LG für ZRS Graz betreffend Invaliditätspension)
Am 26.01.2015 litt der Beschwerdeführer an einer leicht bis mittelgradig depressiven Episode, wobei sich eine indifferente Stimmungslage mit Einschränkungen im Bereich des Affekts sowie auch des Ductus zeigten. Eindeutige Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigten sich im Zuge der Exploration nicht. (psychiatrisches Gutachten vom 26.01.2015)
Am 21.03.2016 litt der Beschwerdeführer an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode. Die Stimmung war leicht vermindert, der Antrieb ebenso. Im Bereich der Schwingungsfähigkeit zeigte sich eine Verflachung. Im Gedankengang zeigte sich eine Einengung auf vergangene Erlebnisse. Aufmerksamkeit und Konzentration waren im Selbsterleben etwas eingeschränkt. Er zeigte sich im Kontakt latent aggressiv mit entwertender Haltung. (psychiatrisches Gutachten vom 06.06.2016)
Die Misshandlungserlebnisse tragen nicht als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand bei.
Es kann keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Ein verbrechenskausaler Verdienstentgang kann mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden.
Es kann daher nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die aktuell festgestellten vorliegenden Gesundheitsschädigenden mit Wahrscheinlichkeit durch eine mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und ihm gegenüber vorsätzlich begangenen Handlung, nämlich die Übergriffe der Lehrerin der Volksschule Schönau bzw. durch die im Pestalozziheim gegen den Beschwerdeführer gesetzte körperliche und seelische Gewalt und gesetzten sexuellen Übergriffen verursacht wurden.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Die Ausführungen des Beschwerdeführers über die erlittenen Übergriffe und Misshandlungen werden den Feststellungen zu Grunde gelegt.
Aus den Auszügen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sind die österreichischen Beschäftigungsverhältnisse ersichtlich.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am 20.03.2014 (Dysthymie mit Nervosität. Anamnestisch wurde eine posttraumatische Belastungsstörung festgehalten.) gründen sich auf das vom Landesgericht für ZRS Graz im Verfahren betreffend die Invaliditätspension eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 20.03.2014, zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am 26.01.2015 (leichte bis mittelgradig depressiven Episode) gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte psychiatrische Gutachten vom 26.01.2015, die Feststellungen zum Gesundheitszustand am 21.03.2016 (leichte bis mittelgradige depressive Episode) gründen sich auf das vom BVwG eingeholte psychiatrische Gutachten vom 06.06.2016.
Sowohl der vom SMS bestellte Gutachter als auch die vom BVwG bestellte Gutachterin gaben unabhängig voneinander, jedoch übereinstimmend an, dass sich kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den Übergriffen und der nunmehr festgestellten depressiven Episode feststellen lässt - dies, weil aufgrund der vom Beschwerdeführer dargestellten Schwere und den aktenkundigen Darstellung der stattgefundenen Taten sich eine Kompensation über diesen langen Zeitraum aus nervenfachärztlicher Sicht schwer nachvollziehen lässt (Gutachten vom 26.01.2015) bzw. eine Kompensation der Symptomatik über nahezu 30 Jahre hinweg bei den vom Beschwerdeführer in der Schwere geschilderten und auch aktenkundlich belegten Taten fachärztlicherseits kaum vorstellbar ist (Gutachten vom 06.06.2016).
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr ausführt, dass er bei der vom BVwG bestellten Gutachterin versucht hätte, das Gespräch auf die Zeit der Misshandlungen und Übergriffe zu lenken, da es aus seiner Sicht für die Beurteilung, ob ein Zusammenhang zwischen dem Verbrechen und seiner heutigen gesundheitlichen Situation bestehe, sehr wichtig sei, zu wissen, was eigentlich genau passiert sei, und die Psychiaterin jedoch daran keinerlei Interesse gezeigt hätte und auf die Aktenlage verwiesen und gesagt hätte, dass sie ohnehin alles wisse, so ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl der vom SMS bestellte als auch die vom BVwG bestellte fachärztliche Gutachterin ihre Gutachten unter der Prämisse erstattet haben, dass sämtliche Übergriffe der Wahrheit entsprechen. Beide Gutachter wurden im Gutachtenerstellungsauftrag darauf hingewiesen, dass die beschriebenen Übergriffe den Tatsachen entsprechen. Beiden Gutachtern war der Bericht des Gewaltschutzzentrums Steiermark an die Opferschutzkommission des Landes Steiermarks zum Zeitpunkt der Untersuchung bekannt (körperliche Gewalt, sexuelle Übergriffe, Schikanen, Arbeitseinsätze) und war dies die Grundlage des Gutachtenserstellung.
Daran vermögen auch die Ausführungen, dass die relevanten behördlichen Akten des Grazer Jugendamtes lückenhaft seien und seine eigenen Aussagen auch bei weitem nicht alles enthalten, was damals wirklich passiert sei, da er damals nicht in der Lage gewesen sei über viele Dinge zu sprechen und er heute nach einigen Therapiesitzungen dazu in der Lage sei und dies seine Erwartung an die Begutachtung gewesen sei, nichts zu ändern. Sein Bedürfnis endlich einmal die vielen schrecklichen Details erzählen zu wollen, die zu seinem heutigen Zustand geführt hätten und die den kausalen Zusammenhang zu seinem heutigen gesundheitlichen Zustand klarer machen hätten können, ist zwar menschlich nachvollziehbar, für die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes bzw. der Beurteilung, ob dieser verbrechenskausal durch die aktenkundigen Taten verursache wurde, ist dies nicht relevant. Hätte die bestellte Gutachterin zur Beantwortung der ihr gestellten Fragen der genauen Schilderung der Übergriffe bedurft, so hätte sie auch die dementsprechenden Fragen dazu gestellt.
Die vom BVwG bestellte Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin beschreibt nachvollziehbar, dass sich in der Biografie zahlreiche Umstände fänden, die als Risikofaktor für das Auftreten einer Depression zu deuten sind (Ereignisse die zur Kindsabnahme geführt haben mit der Annahme einer gestörten Mutter-Kind-Interaktion; Unterbringung in Pflegefamilien, aus kindlicher Sicht nicht nachvollziehbare Trennung von der "Oma", schulisches Trauma, Übergriffe aller Art im Rahmen der Heimunterbringung, berufliche Schwierigkeiten, Verlust von Beziehungen). Der Beschwerdeführer hätte wiederholt Beziehungsabbrüche erlebt, die aus kindlicher Sicht nur mit dem Ungenügen der eigenen Person erklärt werden können. Auch die stattgefundenen Verbrechen aller Art hätten zu einer Verletzung seiner persönlichen Integrität geführt. Es sei davon auszugehen, dass dies mit einer großen narzisstischen Kränkung verbunden sei.
Sie führt aus, dass eine Psychotherapie zur Behandlung der Depression sowie zur Auseinandersetzung mit den "Life-Events" (lebensverändernde Ereignisse, kritische Lebensereignisse) notwendig sei, weiters, dass einzelne biographische Ereignisse nicht voneinander zu trennen seien, dass die "Life-Events" als Risiko für die derzeit bestehende depressive Entwicklung zu seien, aber nicht "mit einer hohen Wahrscheinlichkeit" als Auslöser benannt werden können.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass im Gutachten im Verfahren zur Gewährung der Invaliditätspension zwar die Heimunterbringung erwähnt wurde, nicht jedoch die erlebten Misshandlungen und deren Folgen vom Gutachter festgehalten wurde. Die (behauptete) PTBS konnte von dem vom LG Graz bestellten Facharzt für Psychiatrie ebenfalls nicht objektiviert werden.
Insbesondere aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen in den von der belangten Behörde und vom BVwG eingeholten Gutachten, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Latenzzeit von 30 Jahren zwischen den Übergriffen und dem Eintritt des Leidenszustandes des Beschwerdeführers fachärztlich nicht nachvollziehbar ist, ist der erkennende Senat der Ansicht, dass - wie in beiden schlüssigen Gutachten beschrieben - der derzeitige Leidenszustand des Beschwerdeführers nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die seinerzeitigen Übergriffe zurückzuführen sind.
Unstrittig ist aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers für den erkennenden Senat, dass der Beschwerdeführer zwei Lehrverhältnisse aufgrund schlechter schulischer Leistungen nicht erfolgreich beendet hat. Das Dienstverhältnis zum Land Steiermark wurde aufgrund von persönlichen Differenzen mit dem zuständigen Personalabteilungsleiter einvernehmlich aufgelöst.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Verdienstentgang auch damit, dass er schulisch nicht ausreichend gefördert worden wäre.
Selbst bei Bejahung der Vorwürfe, erfüllt dies insofern nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und § 3 VOG als es sich dabei nicht um eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursachende Tathandlung handelt.Selbst bei Bejahung der Vorwürfe, erfüllt dies insofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, VOG als es sich dabei nicht um eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursachende Tathandlung handelt.
Wenn der Beschwerdeführer darauf aufbauend geltend macht, dass er aufgrund der Heimunterbringung als Gärtner gekündigt worden wäre und dies für ihn in weiterer Folge finanzielle Nachteile bedeute, so ist dem das zuvor festgehaltene Argument entgegenzuhalten.
Dem Akt ist keine Arbeitsunfähigkeit oder Minderung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen, im Gegenteil wird insbesondere im Gutachten zur Gewährung der Invaliditätspension beschrieben, dass der Beschwerdeführer noch sämtliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen ausführen könne (im Freien oder in geschlossenen Räumen), gleiches gelte auch für Hebe- und Tragearbeiten. Es spiele keine Rolle, in welcher Reihenfolge bzw. in welchem zeitlichen Ablauf diese Tätigkeiten gemacht werden müssten. Zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich. Auch feinmotorische Arbeiten seien zumutbar. Einem normalen Arbeitstempo sei er ganztägig gewachsen, wobei davon auszugehen sei, dass im normalen Arbeitstempo an sich einzelne Belastungsspitzen enthalten seien, die sich bei jeder Arbeit fänden. Darüber hinaus sei ein forciertes Arbeitstempo zu einem Drittel des Arbeitstages zumutbar. Einzig Akkord- und Fließbandarbeiten, Nachtarbeit im Fall von Wechselschichten seien nicht zumutbar. Kundenkontakt sei vollumfänglich zumutbar, wobei eine durchschnittliche Kontaktfähigkeit bestünde. Für den Beschwerdeführer bestehe eine Unterweisbarkeit auf andere als bisher geleistete Tätigkeitsbereiche. Diesen Arbeitsanweisungen sei er vollumfänglich gewachsen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
§ 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG besagt:
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 des VOG ist Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des VOG ist Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist.
Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird (§ 1 Abs. 3 VOG).2. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird (Paragraph eins, Absatz 3, VOG).
Gemäß § 2 Z. 1 ist als Hilfeleistung der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges sowie gemäß § 2 Z. 2 Heilfürsorge und gemäß § 2 Z. 10 Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgesehen.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ist als Hilfeleistung der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges sowie gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Heilfürsorge und gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgesehen.
Ad 1.) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. (§6a Abs. 1 VOG)Ad 1.) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. (§6a Absatz eins, VOG)
Gemäß § 16 Abs. 10 2. Satz VOG ist § 6a VOG auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden.Gemäß Paragraph 16, Absatz 10, 2. Satz VOG ist Paragraph 6 a, VOG auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden.
Im gegenständlichen Fall fanden die Übergriffe in den 1970/80er Jahren statt, weshalb die Beschwerde ohne jegliche weitere Prüfung abzuweisen war.
Ad 2.) und 3.)
Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie - soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges relevant - weiters gemäß § 1 Abs. 3 VOG, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit mindestens sechs Monate gemindert ist oder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wurde.Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG ist zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie - soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges relevant - weiters gemäß Paragraph eins, Absatz 3, VOG, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit mindestens sechs Monate gemindert ist oder eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wurde.
Verdienstentgang ist gemäß § 3 VOG bis zur normierten Einkommensgrenze jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die verbrechenskausal erlittene Körperverletzung als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht.Verdienstentgang ist gemäß Paragraph 3, VOG bis zur normierten Einkommensgrenze jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die verbrechenskausal erlittene Körperverletzung als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht.
Gemäß § 4 Abs. 1 1. Satz VOG ist Hilfe nach § 2 Z 2 nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 1. Satz VOG ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten.
Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet (§ 4 Abs. 5 VOG).Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet (Paragraph 4, Absatz 5, VOG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen.
Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung.
Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu Paragraph 2, HVG).
Ohne die behaupteten Misshandlungen und Übergriffe in Frage stellen zu wollen, im Gegenteil sind sie der Entscheidung zu Grunde gelegt worden, ist darauf hinzuweisen - wie auch in der Beweiswürdigung ausgeführt -, dass die beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Leidenszustände nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Misshandlungen und Übergriffe zurückzuführen sind.
Mangels Kausalität war somit der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistung in Form von Heilfürsorge abzuweisen.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus auch, dass die Misshandlungen den beruflichen Werdegang mit Wahrscheinlichkeit wesentlich beeinträchtigt haben - das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung kann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden.
Mangels Kausalität war somit der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist durch die Einhholung von zwei nachvollziehbaren fachärztlichen, darüber hinaus gleichlautenden Gutachten als hinreichend geklärt zu erachten, ebenso, die Feststellung, dass es sich bei der mangelnden schulischen Förderung und der Stimatisierung als Heimkind nicht um eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursachende Tathandlung handelt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist durch die Einhholung von zwei nachvollziehbaren fachärztlichen, darüber hinaus gleichlautenden Gutachten als hinreichend geklärt zu erachten, ebenso, die Feststellung, dass es sich bei der mangelnden schulischen Förderung und der Stimatisierung als Heimkind nicht um eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursachende Tathandlung handelt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Gesundheitsschädigung, Kausalität, Sachverständigengutachten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W200.2114896.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018