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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 idF 1998/I/124;Rechtssatz
Die berufliche Integration als Komponente des in § 11 StbG 1985 genannten Ermessenskriteriums "Ausmaß der Integration des Fremden" kann bei der nach der genannten Bestimmung vorzunehmenden Ermessensübung Berücksichtigung finden. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist unter dem Gesichtspunkt beruflicher Integration maßgeblich, ob weitgehend regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird oder nicht. Dabei kommt es vor allem auf die Zeit unmittelbar vor der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde an (Hinweis: E 3.12.2002, Zl. 2002/01/0214). Zeiten, die mehrere Jahre zurückliegen, fallen bei einer Beurteilung der (beruflichen) Integration nicht mehr maßgeblich ins Gewicht. Letzteres wurde zwar (Hinweis: E 4.4.2001, Zl. 2000/01/0258) zu einer Konstellation ausgesprochen, bei der Zeiten einer Beschäftigung beschäftigungsfreien Zeiten nachfolgten, doch muss dies auch im hier vorliegenden umgekehrten Fall - die Erwerbstätigkeit des Staatsbürgerschaftswerbers lag bei Bescheiderlassung bereits mehr als acht Jahre zurück - gelten, zumal eine einmal gewonnene Integration auch wieder verloren gehen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010087.X01Im RIS seit
13.05.2004