RS Vwgh 2004/4/16 2002/01/0087

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Veröffentlicht am 16.04.2004
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Die berufliche Integration als Komponente des in § 11 StbG 1985 genannten Ermessenskriteriums "Ausmaß der Integration des Fremden" kann bei der nach der genannten Bestimmung vorzunehmenden Ermessensübung Berücksichtigung finden. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist unter dem Gesichtspunkt beruflicher Integration maßgeblich, ob weitgehend regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird oder nicht. Dabei kommt es vor allem auf die Zeit unmittelbar vor der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde an (Hinweis: E 3.12.2002, Zl. 2002/01/0214). Zeiten, die mehrere Jahre zurückliegen, fallen bei einer Beurteilung der (beruflichen) Integration nicht mehr maßgeblich ins Gewicht. Letzteres wurde zwar (Hinweis: E 4.4.2001, Zl. 2000/01/0258) zu einer Konstellation ausgesprochen, bei der Zeiten einer Beschäftigung beschäftigungsfreien Zeiten nachfolgten, doch muss dies auch im hier vorliegenden umgekehrten Fall - die Erwerbstätigkeit des Staatsbürgerschaftswerbers lag bei Bescheiderlassung bereits mehr als acht Jahre zurück - gelten, zumal eine einmal gewonnene Integration auch wieder verloren gehen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002010087.X01

Im RIS seit

13.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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