Entscheidungsdatum
11.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W249 2194696-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX , vertreten durch XXXX , der Beschwerde gegen den Bescheid der SCHIENEN-CONTROL KOMMISSION vom 19.02.2018, Zl. XXXX , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , der Beschwerde gegen den Bescheid der SCHIENEN-CONTROL KOMMISSION vom 19.02.2018, Zl. römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A) Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird nicht
stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem Bescheid der Schienen-Control Kommission vom 19.02.2018, Zl. XXXX , erklärte diese - in einem nach § 74 Eisenbahngesetz von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Wettbewerbsüberwachung betreffend Zugang zum Bahnstromnetz - näher bezeichnete Tarife im Anhang XXXX zu den XXXX im näher bestimmten Umfang für unwirksam (Spruchpunkt I.1.), und trugt der XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) auf, bestimmte Tarife binnen fünf Arbeitstagen ab Zustellung des Bescheides aus eben diesem auf ihrer Internetseite abrufbaren Anhang zu entfernen und durch näher genannte Tarife zu ersetzen (Spruchpunkt I.2.). Ferner legte sie der Erstbeschwerdeführerin die Verpflichtung auf, es ab Zustellung des Bescheids zu unterlassen, sich gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen auf die im Spruchpunkt I.1. für unwirksam erklärten Tarife zu berufen (Spruchpunkt I.3.).1. Mit dem Bescheid der Schienen-Control Kommission vom 19.02.2018, Zl. römisch 40 , erklärte diese - in einem nach Paragraph 74, Eisenbahngesetz von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Wettbewerbsüberwachung betreffend Zugang zum Bahnstromnetz - näher bezeichnete Tarife im Anhang römisch 40 zu den römisch 40 im näher bestimmten Umfang für unwirksam (Spruchpunkt römisch eins.1.), und trugt der römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) auf, bestimmte Tarife binnen fünf Arbeitstagen ab Zustellung des Bescheides aus eben diesem auf ihrer Internetseite abrufbaren Anhang zu entfernen und durch näher genannte Tarife zu ersetzen (Spruchpunkt römisch eins.2.). Ferner legte sie der Erstbeschwerdeführerin die Verpflichtung auf, es ab Zustellung des Bescheids zu unterlassen, sich gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen auf die im Spruchpunkt römisch eins.1. für unwirksam erklärten Tarife zu berufen (Spruchpunkt römisch eins.3.).
Mit Spruchpunkt II. wurden die Anträge der XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) im übrigen geltend gemachten Umfang abgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Anträge der römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) im übrigen geltend gemachten Umfang abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.03.2018 Beschwerde, focht den Bescheid in Spruchpunkt I. seinem gesamten Umfang nach an und stellte den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.03.2018 Beschwerde, focht den Bescheid in Spruchpunkt römisch eins. seinem gesamten Umfang nach an und stellte den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Dazu führte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkennen könne, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre, das Entgegenstehen eines allfälligen öffentlichen Interesses bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei im Rahmen des EisbG nicht zu prüfen.
Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil widrigenfalls auf Grundlage des angefochtenen Bescheides bereits die nach dem XXXX in Rechnung gestellten Netzentgelte, soweit sie die Höhe von EUR XXXX überschreiten bzw. nach dem XXXX verrechneten Netzentgelte, soweit sie die Höhe von EUR XXXX des Tarifs XXXX überschreiten, zurückgefordert werden könnten. Dadurch ergebe sich eine Differenz von EUR XXXX .Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil widrigenfalls auf Grundlage des angefochtenen Bescheides bereits die nach dem römisch 40 in Rechnung gestellten Netzentgelte, soweit sie die Höhe von EUR römisch 40 überschreiten bzw. nach dem römisch 40 verrechneten Netzentgelte, soweit sie die Höhe von EUR römisch 40 des Tarifs römisch 40 überschreiten, zurückgefordert werden könnten. Dadurch ergebe sich eine Differenz von EUR römisch 40 .
Dies bedeute: Die von der Erstbeschwerdeführerin anlässlich der XXXX kalkulierten Tarife für die XXXX ergäben nach deren Kalkulation eine Gesamtsumme von rund EUR XXXX Berücksichtige man die von der belangten Behörde vorgenommene Kürzung, so ergebe sich eine Jahres-Gesamtsumme von rund EUR XXXX . Damit reduziere sich der kalkulierte Tarif um die genannten EUR XXXX ., das seien rund XXXXDies bedeute: Die von der Erstbeschwerdeführerin anlässlich der römisch 40 kalkulierten Tarife für die römisch 40 ergäben nach deren Kalkulation eine Gesamtsumme von rund EUR römisch 40 Berücksichtige man die von der belangten Behörde vorgenommene Kürzung, so ergebe sich eine Jahres-Gesamtsumme von rund EUR römisch 40 . Damit reduziere sich der kalkulierte Tarif um die genannten EUR römisch 40 ., das seien rund römisch 40
Im Detail würden sich die Werte wie folgt zusammensetzen:
Positionen
Delta ÖBB vs. SCK
Versorgungsauftrag
4,256 Mio.
Regulierungsmanagement
0,747 Mio.
Risikopositionen
2,577 Mio.
Kraftwerksreserve
2,421 Mio.
Fremdkapitalzinsen
0,432 Mio.
WACC
4,471 Mio.
Timelkam (Netzkosten!)
0,363 Mio.
Regelleistung KW
0,505 Mio.
Verlustenergiepreis
0,140 Mio.
Summe
15,912 Mio.
Zur Bestätigung bzw. Bescheinigung der Richtigkeit dieser berechneten Werte wurde eine fachliche Bestätigung von XXXX vorgelegt. Zur Bestätigung bzw. Bescheinigung der Richtigkeit dieser berechneten Werte wurde eine fachliche Bestätigung von römisch 40 vorgelegt.
Um einen unwiederbringlichen Schaden im XXXX der Erstbeschwerdeführerin zu vermeiden, sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde sohin unumgänglich.Um einen unwiederbringlichen Schaden im römisch 40 der Erstbeschwerdeführerin zu vermeiden, sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde sohin unumgänglich.
Ein schwerer nicht wieder gutzumachender Schaden resultiere nach Ansicht der Erstbeschwerdeführerin daraus, dass die Einbringlichkeit und Rückforderung im Falle der Stattgebung der Beschwerde nicht sichergestellt werden könne. Abgesehen davon, dass einzelne Eisenbahnverkehrsunternehmen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtlich existent sein könnten, könnten die Beträge auch faktisch uneinbringlich sein.
Im Hinblick auf die Eisenbahnunternehmen sei festzuhalten, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides ihnen zwar einen finanziellen Vorteil bringe, der allerdings vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht gerechtfertigt sei. Die mit der Erstbeschwerdeführerin kontrahierenden Unternehmen hätten den veröffentlichten Tarif heranzuziehen, dh bei ihrer Kalkulation hätten sie die veröffentlichten Werte zu berücksichtigen gehabt.
Die in Rechnung gestellten Aufwendungen würden in Zusammenhang mit der Bahnstromnutzung zudem angefallene Kosten begründen, die grundsätzlich von den Netznutzern abzugelten seien.
Der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides bewirke, dass die Erstbeschwerdeführerin die gegenständlich strittigen Entgelte für alle Eisenbahnunternehmen (mindestens vorläufig) tragen müsse. Der jeweilige Netznutzer wäre hingegen nur mit den durch seine eigene Nutzung verursachten zusätzlichen Kosten belastet. Sohin bringe der Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides eine Verteilung der Kosten der Bahnstromnutzungsentgelterhöhung auf mehrere Unternehmen mit sich.
Der sofortige Vollzug treffe daher die Erstbeschwerdeführerin ungleich härter als die Sistierung desselben die Eisenbahnunternehmen. Da der Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst ein schwerer Nachteil drohe, sei dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.
3. Die Zweitbeschwerdeführerin erhob ebenfalls zur Gänze Beschwerde gegen den Bescheid, wobei die Anfechtung der Spruchpunkte I.2. und I.3. aufgrund des bestehenden untrennbaren sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs dieser Spruchpunkte mit Spruchpunkt I.1. erfolgte und sie keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellte.3. Die Zweitbeschwerdeführerin erhob ebenfalls zur Gänze Beschwerde gegen den Bescheid, wobei die Anfechtung der Spruchpunkte römisch eins.2. und römisch eins.3. aufgrund des bestehenden untrennbaren sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs dieser Spruchpunkte mit Spruchpunkt römisch eins.1. erfolgte und sie keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellte.
4. Mit Schreiben vom "13.04.2016" (gemeint wohl: 13.04.2018) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor, hg. eingelangt am 08.05.2018, verzichtete auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und sprach sich, im Wesentlichen unter Zitierung der VwGH- und BVwG-Rechtsprechung, gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, normiert: "Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung."3.1. Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, normiert: "Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung."
§ 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 - EisbG), BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. I Nr. 137/2015, normiert als lex specialis:Paragraph 84, Absatz 5, des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 - EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,, normiert als lex specialis:
"Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß §§ 57, 57c, 72, 73, 74 und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß § 81 Abs. 2 erlassenen wurden, haben abweichend vom § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Schienen-Control Kommission dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Schienen-Control Kommission, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.""Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß Paragraphen 57, 57 c, 72, 73, 74, und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß Paragraph 81, Absatz 2, erlassenen wurden, haben abweichend vom Paragraph 13, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Schienen-Control Kommission dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Schienen-Control Kommission, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
Die Gesetzesmaterialien zu § 84 Abs. 5 EisbG 1957 in der zitierten Fassung (RV 2194 BlgNR 24. GP) führen zur aufschiebenden Wirkung aus:Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 84, Absatz 5, EisbG 1957 in der zitierten Fassung Regierungsvorlage 2194 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode führen zur aufschiebenden Wirkung aus:
"§ 84: [...] Der grundsätzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission und das Verbot, neue Tatsachen und Beweise in einer Beschwerde vorzubringen, sind abweichende Verfahrensregelungen zum VwGVG, die zur Regelung des Gegenstandes ‚Regulierung des Schienenverkehrsmarktes' notwendig sind. Es wäre nämlich die Effektivität der Tätigkeit der Schienen-Control Kommission gefährdet, käme jeder Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Insbesondere könnten innerhalb der zweimonatigen Entscheidungsfrist von der Schienen-Control Kommission in Beschwerdeverfahren (§§ 72, 73) getroffene Entscheidungen nicht mehr rechtzeitig wirksam werden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde durch das Verwaltungsgerichtbleibt bleibt jedoch möglich. [...]""§ 84: [...] Der grundsätzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission und das Verbot, neue Tatsachen und Beweise in einer Beschwerde vorzubringen, sind abweichende Verfahrensregelungen zum VwGVG, die zur Regelung des Gegenstandes ‚Regulierung des Schienenverkehrsmarktes' notwendig sind. Es wäre nämlich die Effektivität der Tätigkeit der Schienen-Control Kommission gefährdet, käme jeder Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Insbesondere könnten innerhalb der zweimonatigen Entscheidungsfrist von der Schienen-Control Kommission in Beschwerdeverfahren (Paragraphen 72, 73,) getroffene Entscheidungen nicht mehr rechtzeitig wirksam werden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde durch das Verwaltungsgerichtbleibt bleibt jedoch möglich. [...]"
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde stellt vor diesem Hintergrund den Normalfall und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme dar. Die aufschiebende Wirkung ist gemäß § 84 Abs. 5 EisbG 1957 nur zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde stellt vor diesem Hintergrund den Normalfall und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme dar. Die aufschiebende Wirkung ist gemäß Paragraph 84, Absatz 5, EisbG 1957 nur zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
3.2. In seiner ständigen Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), dessen Regelungsinhalt weitgehend jenem des § 84 Abs. 5 EisbG gleicht, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof als erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles (im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG) setzt die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei voraus. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. z.B. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381/A;3.2. In seiner ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 30, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), dessen Regelungsinhalt weitgehend jenem des Paragraph 84, Absatz 5, EisbG gleicht, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof als erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles (im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG) setzt die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei voraus. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche z.B. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381/A;
11.01.2012, AW 2011/07/0062; 07.03.2013, AW 2013/03/0006;
29.10.2013, AW 2013/03/0019).
3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Erstbeschwerdeführerin insbesondere konkret darzulegen hat, worin für sie ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist - wie sich der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entnehmen lässt - nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einen - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen (vgl. VwGH 18.11.1999, AW 99/03/0074).3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Erstbeschwerdeführerin insbesondere konkret darzulegen hat, worin für sie ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist - wie sich der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entnehmen lässt - nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einen - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen vergleiche VwGH 18.11.1999, AW 99/03/0074).
3.4. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung finanzielle Auswirkungen in der Höhe von EUR XXXX . angegeben, die sich zusammengefasst aus der Differenz der ursprünglich veröffentlichten und den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten (reduzierten) Tarifen ergeben. Damit hat die Erstbeschwerdeführerin zwar den genannten Differenzbetrag beziffert und mit ihrem Vorbringen, dass die Einbringlichkeit und Rückforderung im Falle der Stattgebung der Beschwerde nicht sichergestellt werden könne, da einzelne Eisenbahnverkehrsunternehmen zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr existent oder die Beträge auch faktisch uneinbringlich sein könnten, die nicht weiter konkret bescheinigte Möglichkeit der Uneinbringlichkeit einzelner Forderungen aufgezeigt, aber nicht belegt, dass dies die gesamte von ihr genannte Summe von EUR XXXX . betreffe bzw. welche Teile davon und aus welchen konkreten, belegten Gründen von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen werden müsse.3.4. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung finanzielle Auswirkungen in der Höhe von EUR römisch 40 . angegeben, die sich zusammengefasst aus der Differenz der ursprünglich veröffentlichten und den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten (reduzierten) Tarifen ergeben. Damit hat die Erstbeschwerdeführerin zwar den genannten Differenzbetrag beziffert und mit ihrem Vorbringen, dass die Einbringlichkeit und Rückforderung im Falle der Stattgebung der Beschwerde nicht sichergestellt werden könne, da einzelne Eisenbahnverkehrsunternehmen zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr existent oder die Beträge auch faktisch uneinbringlich sein könnten, die nicht weiter konkret bescheinigte Möglichkeit der Uneinbringlichkeit einzelner Forderungen aufgezeigt, aber nicht belegt, dass dies die gesamte von ihr genannte Summe von EUR römisch 40 . betreffe bzw. welche Teile davon und aus welchen konkreten, belegten Gründen von einer Uneinbringlichkeit ausgegangen werden müsse.
3.5. Darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin auch nicht ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse konkret dargelegt, was nach der unter II.3.2. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein zentrales und erforderliches Element darstellt.3.5. Darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin auch nicht ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse konkret dargelegt, was nach der unter römisch zwei.3.2. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein zentrales und erforderliches Element darstellt.
3.6. Zusammenfassend hat die Erstbeschwerdeführerin damit vorliegend zwar die Maximalgröße eines möglichen Schadens angegeben, aber nicht dargelegt, welcher konkrete und nicht wieder gutzumachende Schaden sich ergibt (II.3.4.). Ebenso wenig legte die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse dar (II.3.5.). Damit war jedoch keine ausreichende Konkretisierung gegeben, auf deren Grundlage das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung hätte vornehmen können und war dem gegenständlichen Antrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben. Auch ließen sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ohne weiteres erkennen.3.6. Zusammenfassend hat die Erstbeschwerdeführerin damit vorliegend zwar die Maximalgröße eines möglichen Schadens angegeben, aber nicht dargelegt, welcher konkrete und nicht wieder gutzumachende Schaden sich ergibt (römisch zwei.3.4.). Ebenso wenig legte die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse dar (römisch zwei.3.5.). Damit war jedoch keine ausreichende Konkretisierung gegeben, auf deren Grundlage das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung hätte vornehmen können und war dem gegenständlichen Antrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben. Auch ließen sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ohne weiteres erkennen.
3.7. Die von der Erstbeschwerdeführerin angeführte Gewichtung, dass die Eisenbahnunternehmen bei ihrer Kalkulation die veröffentlichten Werte zu berücksichtigen gehabt hätten und die jeweiligen Netznutzer (im Gegensatz zur Erstbeschwerdeführerin) nur mit den durch ihre eigene Nutzung verursachten zusätzlichen Kosten belastet wären, die Erstbeschwerdeführerin daher der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheids diese ungleich härter als die Eisenbahnunternehmen treffen würde, konnte vor diesem Hintergrund unberücksichtigt bleiben. Dies gilt ebenso für das Vorbringen, dass ein allfälliges öffentliches Interesse im Rahmen des EisbG nicht zu prüfen sei.
3.8. Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 84 Abs. 5 EisbG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und war dem Antrag aus den dargelegten Gründen nicht stattzugeben.3.8. Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 84, Absatz 5, EisbG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und war dem Antrag aus den dargelegten Gründen nicht stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Der Regelungsgehalt des § 84 Abs. 5 EisbG ähnelt jenem des § 30 Abs. 2 VwGG derart, dass eine Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung mehr als geboten erscheint. Dieser Schluss wird auch durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die mittlerweile seit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 ergangen ist, erhärtet (vgl. z.B. VwGH 26.04.2016, Ra 2015/19/0300; 24.05.2016, Ra 2016/07/0038).Der Regelungsgehalt des Paragraph 84, Absatz 5, EisbG ähnelt jenem des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG derart, dass eine Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung mehr als geboten erscheint. Dieser Schluss wird auch durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die mittlerweile seit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, ergangen ist, erhärtet vergleiche z.B. VwGH 26.04.2016, Ra 2015/19/0300; 24.05.2016, Ra 2016/07/0038).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Berechnung, Bescheinigungsmittel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W249.2194696.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018