RS Vwgh 2004/4/20 2004/02/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0192 E 25. April 1990 RS 5

Stammrechtssatz

Tatbestandsmäßig für eine Bestrafung nach § 31 Abs 1 (iVm § 99 Abs 2 lit e StVO) ist ua ausschließlich das unbefugte Anbringen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Zustandsdelikt), nicht aber die anschließende Unterlassung der Beseitigung eines derartig geschaffenen rechtswidrigen Zustandes (Dauerdelikt) (hier: Anbringung einer Zusatztafel zu einem Parkverbot gem § 52a Z 13a mit dem Inhalt: Ausgenommen Mieter des Hauses X und Kunden der Fa Y widrigenfalls Besitzstörungsklage).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020061.X01

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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