Entscheidungsdatum
14.05.2018Norm
AVG §58 Abs2Spruch
W208 2193907-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des Leutnant XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 15.03.2018, GZ S91551/2-DiszBW/2018(1) mit dem das Disziplinarerkenntnis des Kommandanten JgB XXXX vom 28.02.2018 aufgehoben und zurückverwiesen wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des Leutnant römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 15.03.2018, GZ S91551/2-DiszBW/2018(1) mit dem das Disziplinarerkenntnis des Kommandanten JgB römisch 40 vom 28.02.2018 aufgehoben und zurückverwiesen wurde, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an Bundesminister für Landesverteidigung zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an Bundesminister für Landesverteidigung zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Offizier beim österreichischen Bundesheer (ÖBH).
2. Mit Disziplinarerkenntnis vom 28.02.2018 des Kommandanten des JgB
XXXX wurde er mit der Disziplinarstrafe "Verweis" bestraft, weil er eine Pflichtverletzung gem. § 7 Abs 1 ADV iVm § 2 Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG) begangen habe. Welche geht weder aus dem beigelegten Führungsblatt hervor noch liegt die gem. § 63 Abs 4 HDG bei einer mündlichen Verkündung erforderliche Verhandlungsschrift oder das schriftliche Disziplinarerkenntnis im Akt ein.römisch 40 wurde er mit der Disziplinarstrafe "Verweis" bestraft, weil er eine Pflichtverletzung gem. Paragraph 7, Absatz eins, ADV in Verbindung mit Paragraph 2, Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG) begangen habe. Welche geht weder aus dem beigelegten Führungsblatt hervor noch liegt die gem. Paragraph 63, Absatz 4, HDG bei einer mündlichen Verkündung erforderliche Verhandlungsschrift oder das schriftliche Disziplinarerkenntnis im Akt ein.
3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 15.03.2018 hob der Leiter der Disziplinar- und Beschwerdeabteilung (DiszBW) für den Bundesminister für Landesverteidigung (im Folgenden: belangte Behörde) gem. § 67 Abs 3 HDG das Disziplinarerkenntnis von Amts wegen auf.3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 15.03.2018 hob der Leiter der Disziplinar- und Beschwerdeabteilung (DiszBW) für den Bundesminister für Landesverteidigung (im Folgenden: belangte Behörde) gem. Paragraph 67, Absatz 3, HDG das Disziplinarerkenntnis von Amts wegen auf.
4. Mit Schriftsatz vom 11.04.2018 erhob der BF gegen den von ihm am 16.03.2018 übernommenen Bescheid Beschwerde.
5 Mit Schreiben vom 23.04.2018 (eingelangt am 27.04.2018) legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG die Akten des Verwaltungsverfahrens und die Beschwerde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Bescheid ist nicht zu entnehmen welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen der BF begangen hat bzw. im vorgeworfen werden. Er enthält auch keine Feststellungen zur Person des BF oder zum Vorliegen allfälliger sonstiger Strafbemessungsgründe (etwa Milderungs- oder Erschwerungsgründe). Es steht daher nicht fest welcher Sachverhalt der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde liegt und welche Strafbemessungskriterien im aufgehobenen Erkenntnis (dessen Inhalt für das BVwG - mangels Dokumentation - nicht nachvollziehbar ist) "gröblich verletzt" wurden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Eine inhaltliche Würdigung des Sachverhaltes und eine Entscheidung in der Sache, waren aufgrund der lückenhaften Feststellungen und der aufgezeigten Verfahrensmängel nicht möglich. Im vorgelegten Verwaltungsakt finden sich keine das geführte Disziplinarverfahren betreffende zweckdienlichen Beweismittel.
So ist dem beigelegten Führungsblatt zwar zu entnehmen, dass der BF "fahrlässig" gegen einen namentlich genannten Rekruten gehandelt und "nicht zulässige Disziplinarmaßnahmen gesetzt" hätte. Welche konkreten Handlungen dies waren, ist jedoch nicht angeführt.
Der Umstand, dass der Rekrut eine außerordentliche Beschwerde eingebracht und dass die Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen (PBHK) "Missstände" und Verstöße gegen die ADV festgestellt habe, sowie die bloße Zitierung einschlägiger Verlautbarungsblätter betreffend "Verhaltensnormen" und "Erzieherische Maßnahmen", erhellt den Sachverhalt der dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegt wurde nicht.
Die Anführung, dass die belangte Behörde die Unterlagen geprüft und beurteilt habe, hat keinen Begründungswert, weil nicht angeführt ist, welche konkreten Tatsachen aus diesen Unterlagen herangezogen und warum diese in bestimmter Weise beurteilt wurden.
Ob und welche Ermittlungen die belangte Behörde geführt hat und welcher Sachverhalt von ihr festgestellt wurde, bleibt im Dunkeln.
Die Vorlage von Unterlagen aus dem Verfahren vor der PBHK lässt keinen Schluss darauf zu, welche Strafbemessungskriterien herangezogen und allenfalls "gröblich verletzt" wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde
Art 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Artikel 102, Absatz 2, B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit zu Tage getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet (Hervorhebungen durch BVwG):Paragraph 28, VwGVG lautet (Hervorhebungen durch BVwG):
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG, BGBl I 2014/2 von Bedeutung (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG, BGBl römisch eins 2014/2 von Bedeutung (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):
"Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe
§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigenParagraph 6, (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
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1.-die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2.-die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn
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1.-das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2.-nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.
Aufhebung von Entscheidungen
§ 67. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zu verweisen, wenn bei deren ErlassungParagraph 67, (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zu verweisen, wenn bei deren Erlassung
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1.-die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oder1.-die Voraussetzungen nach Paragraph 64, Absatz eins, nicht vorgelegen sind oder
2.-eine strengere Disziplinarstrafe als nach § 64 Abs. 1 Z 2 verhängt wurde.2.-eine strengere Disziplinarstrafe als nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, verhängt wurde.
Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von dessen Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zurückzuverweisen, der das aufgehobene Disziplinarerkenntnis erlassen hat, wenn bei dessen Erlassung
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1.-Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung der Disziplinarvorgesetzte zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
2.-die Strafbefugnis überschritten wurde.
Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach dessen Erlassung zulässig.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist zulässig,
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1.-sofern gegen das Disziplinarerkenntnis eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde, bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung oder
2.-in allen anderen Fällen während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft.
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Entscheidung eines Disziplinarkommandanten, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Entscheidung eines Disziplinarkommandanten, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz 3, für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate
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1.-nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,
2.-im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.
(5) Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 4 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen."(5) Eine Aufhebung nach den Absatz eins bis 4 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen."
3.3. Anwendung auf den konkreten Fall
Das dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Disziplinarverfahren wurde als Kommandantenverfahren nach dem § 59ff HDG durchgeführt. Ob das zugrundeliegende Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet oder schriftlich erlassen wurde (§ 63 HDG), steht nicht fest.Das dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Disziplinarverfahren wurde als Kommandantenverfahren nach dem Paragraph 59 f, f, HDG durchgeführt. Ob das zugrundeliegende Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet oder schriftlich erlassen wurde (Paragraph 63, HDG), steht nicht fest.
Soweit im HDG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 23 Z 1 im Kommandanten- und im Kommissionsverfahren die dort bezeichneten Bestimmungen des AVG anzuwenden. Zu diesen Bestimmungen gehören unter anderem die §§ 58 bis 61 und § 62 Abs 4 AVG (Inhalt und Form der Bescheide).Soweit im HDG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 23, Ziffer eins, im Kommandanten- und im Kommissionsverfahren die dort bezeichneten Bestimmungen des AVG anzuwenden. Zu diesen Bestimmungen gehören unter anderem die Paragraphen 58 bis 61 und Paragraph 62, Absatz 4, AVG (Inhalt und Form der Bescheide).
Gemäß § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind gemäß Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides wurde durch die Aufhebung des auf "Verweis" lautenden erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses unzweifelhaft in die Rechte des BF (dieser war Beschuldigter im Disziplinarverfahren) eingegriffen. Die belangte Behörde war demnach gemäß § 58 Abs 2 AVG verpflichtet, ihre Entscheidung zu begründen.Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides wurde durch die Aufhebung des auf "Verweis" lautenden erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses unzweifelhaft in die Rechte des BF (dieser war Beschuldigter im Disziplinarverfahren) eingegriffen. Die belangte Behörde war demnach gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG verpflichtet, ihre Entscheidung zu begründen.
Diesem Erfordernis der Begründungspflicht ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht ausreichend nachgekommen, erschöpft sich doch die "Begründung" inhaltlich nur in der Zitierung des hinsichtlich des Sachverhaltes nicht aussagekräftigen Führungsblattes und Wertungen der PBHK sowie Verweisen auf die ADV und bestimmte Verlautbarungsblätter, deren konkreter Inhalt nicht wiedergegeben wird. Den konkreten Sachverhalt, der ihrer Bewertung zugrunde liegt, der erstinstanzliche Disziplinarvorgesetzte hätte gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verstoßen, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Sie hat auch keine Aussage zum Verschuldensgrad oder zum (Nicht-)Vorliegen allfälliger Milderungs- oder Erschwerungsgründe gemacht.
Es liegt daher nicht nur ein de facto begründungsloser Bescheid vor (und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel, vgl. VwGH 01.07.1998, 96/09/0319), sondern fehlt der rechtlichen Beurteilung auch die Basis des festgestellten Sachverhaltes, den die belangte Behörde nicht ermittelt hat (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).Es liegt daher nicht nur ein de facto begründungsloser Bescheid vor (und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel, vergleiche VwGH 01.07.1998, 96/09/0319), sondern fehlt der rechtlichen Beurteilung auch die Basis des festgestellten Sachverhaltes, den die belangte Behörde nicht ermittelt hat vergleiche VwGH 16.11.2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).
Es liegen daher die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG vor, welche eine Zurückverweisungsmöglichkeit bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken erlauben (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Es liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vor, welche eine Zurückverweisungsmöglichkeit bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken erlauben (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs 2 AVG ist daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen ausreichen begründeten Bescheides zurückzuverweisen.Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG ist daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen ausreichen begründeten Bescheides zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die angeführte Rechtsprechung wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die angeführte Rechtsprechung wird verwiesen.
Schlagworte
amtswegige Aufhebung, Begründungsmangel, Begründungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2193907.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018