TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/15 W118 2189463-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2018
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Entscheidungsdatum

15.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch

W118 2189463-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/15-7415101010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/15-7415101010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der für die Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte erforderliche Ausbildungsnachweis als hinreichend und fristgerecht vorgelegt anerkannt wird.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der für die Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte erforderliche Ausbildungsnachweis als hinreichend und fristgerecht vorgelegt anerkannt wird.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 16.10.2012 zeigten Herr XXXX als Übergeber sowie der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Übernehmer die Übertragung des Betriebs mit der BNr. XXXXan.1. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 16.10.2012 zeigten Herr römisch 40 als Übergeber sowie der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Übernehmer die Übertragung des Betriebs mit der BNr. XXXXan.

2. Mit Datum vom 14.04.2015 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Der Antrag des BF umfasste auch die Top-up-Zahlung für Junglandwirte im Rahmen der Basisprämie.

Als Ausbildungsnachweis lud der BF einen Bescheid der Universität für Bodenkultur vom 18.01.2013 betreffend den Abschluss des Studiums "Individuelles Masterstudium; Energie- und Umweltschutztechnik" hoch. Ferner ein Abschlusszeugnis, aus dem die absolvierten Prüfungen hervorgehen.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2832375010, wurden dem BF 21,36 Zahlungsansprüche zugewiesen und ein Betrag in der Höhe von EUR 9.319,21 gewährt.

Der Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte wurde abgewiesen, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe (Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO).Der Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte wurde abgewiesen, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe (Artikel 50, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 12, DIZA-VO).

4. Mit E-Mail vom 14.06.2016 übermittelte der BF eine Beschwerde, in deren Rahmen er im Wesentlichen ausführte, er habe den fehlenden Ausbildungsnachweis in der Zwischenzeit nachgereicht.

Tatsächlich langte in der AMA bereits mit Datum vom 18.05.2016 eine Studienbestätigung ein, der zufolge der BF in den Jahren 2015 und 2016 ein Studium der "Ökologischen Landwirtschaft" bzw. der Agrarwissenschaften inskribiert hatte.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173331010, wurden dem BF 21,3635 Zahlungsansprüche zugewiesen und ein Betrag in der Höhe von EUR 10.856,62 gewährt.

Dem Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte wurde nunmehr - nach den Angaben der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage irrtümlich - stattgegeben.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/15-7415101010, wurden dem BF 21,3635 Zahlungsansprüche zugewiesen und ein Betrag in der Höhe von EUR 9.320,71 gewährt. Der Differenzbetrag in Höhe von EUR 1.535,91 wurde rückgefordert.

Der Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte wurde neuerlich abgewiesen, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe (Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO).Der Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte wurde neuerlich abgewiesen, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe (Artikel 50, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 12, DIZA-VO).

7. Mit E-Mail vom 02.10.2017 übermittelte der BF eine Beschwerde, in deren Rahmen er im Wesentlichen ausführte, zum aktuellen Zeitpunkt (Ende September 2017) absolviere er das Masterstudium "Organic Agricultural Systems and Agroecology" an der Universität für Bodenkultur. Sämtliche erforderlichen Prüfungen für den Abschluss des Studiums mit Ausnahme des Masterseminars (Jänner 2017) habe er schon bis Ende 2016 abgelegt (mit Verweis auf einen beigelegten "Studienerfolgsnachweis"). Der Grund für den verzögerten Studienabschluss seien die sehr aufwändigen Datenerhebungen für die Masterarbeit. Von Juli bis Oktober 2016 sei der BF dafür in Bhutan gewesen (mit Verweis auf die Beilagen "Aufenthaltsbestätigung" und "Anmeldung der Masterarbeit"). Die Masterarbeit sei derzeit in Begutachtung beim betreuenden Professor und werde voraussichtlich Mitte Oktober in gebundener Form fertig sein. Als Zeitpunkt für den Studienabschluss gehe der BF von Mitte November aus. Das Abschlusszeugnis könne er nach Erhalt erforderlichenfalls übermitteln. Da der BF sämtliche erforderlichen Prüfungen schon 2016 abgelegt habe und einzig die Masterarbeit ausständig sei, ersuche er um die Anerkennung als landwirtschaftliche Ausbildung.

Darüber hinaus habe der BF schon 2013 das Masterstudium "Energie- und Umweltschutztechnik" an der Universität für Bodenkultur beendet. Teile des Studiums widmeten sich den Themenbereichen Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Energiegewinnung. Auch dies ersuche der BF bei der Anerkennung seiner landwirtschaftlichen Ausbildung zu berücksichtigen.

8. Mit Schreiben des BVwG vom 22.03.2018 wurde das BMNT um Stellungnahme ersucht, ob das Studium "Individuelles Masterstudium; Energie- und Umweltschutztechnik" den in § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 festgelegten Anforderungen entspreche. Das Studium "Ökologische Landwirtschaft" könne aus Warte des BVwG nicht berücksichtigt werden, da es nicht innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Bewirtschaftung, also bis zum 16.10.2014 abgeschlossen worden sei.8. Mit Schreiben des BVwG vom 22.03.2018 wurde das BMNT um Stellungnahme ersucht, ob das Studium "Individuelles Masterstudium; Energie- und Umweltschutztechnik" den in Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 festgelegten Anforderungen entspreche. Das Studium "Ökologische Landwirtschaft" könne aus Warte des BVwG nicht berücksichtigt werden, da es nicht innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Bewirtschaftung, also bis zum 16.10.2014 abgeschlossen worden sei.

9. Mit Schreiben vom 12.04.2018 teilte das BMNT im Wesentlichen mit, Ziel der Junglandwirte-Regelung der Verordnung (EU) 1307/2013 sei es, die unternehmerische Initiative, die von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors der Europäischen Union sei, zu unterstützen. Zu diesem Ziel trage auch die Ausbildungsverpflichtung bei. Zweck der Ausbildungsverpflichtung sei es, insbesondere für die auszuübende landwirtschaftliche Tätigkeit einen entsprechenden fachspezifischen Wissensstand zu schaffen und sicherzustellen, damit die (angehenden) Landwirte besser für die agrarrelevanten, ökonomischen und ökologischen Herausforderungen der landwirtschaftlichen Betriebsführung vorbereitet seien.9. Mit Schreiben vom 12.04.2018 teilte das BMNT im Wesentlichen mit, Ziel der Junglandwirte-Regelung der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, sei es, die unternehmerische Initiative, die von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors der Europäischen Union sei, zu unterstützen. Zu diesem Ziel trage auch die Ausbildungsverpflichtung bei. Zweck der Ausbildungsverpflichtung sei es, insbesondere für die auszuübende landwirtschaftliche Tätigkeit einen entsprechenden fachspezifischen Wissensstand zu schaffen und sicherzustellen, damit die (angehenden) Landwirte besser für die agrarrelevanten, ökonomischen und ökologischen Herausforderungen der landwirtschaftlichen Betriebsführung vorbereitet seien.

Das Abschlusszeugnis des individuellen Masterstudiums "Energie- und Umweltschutztechnik" zeige, dass der BF über Kenntnisse naturwissenschaftlicher und technischer Grundlagen, der Umweltanalyse und Ökologie, von Wirtschaft und Recht, der Energietechnik und der Umweltschutztechnik verfüge.

Dieses Studium allein erscheine allerdings nicht als geeignet, den für die auszuübende landwirtschaftliche Tätigkeit entsprechenden fachspezifischen Wissensstand zu schaffen.

Der BF habe allerdings innerhalb der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit (16.10.2012) auch noch das Masterstudium "Ökologische Landwirtschaft" begonnen und wie aus der Bestätigung des Studienerfolges ersichtlich sei, im Wintersemester 2013/2014 und im Sommerssemester 2014 zahlreiche Prüfungen positiv absolviert (insbesondere Pflichtfächer zu den Grundlagen in der ökologischen Landwirtschaft, mit Fächern wie Pflanzenproduktion, Bodenökologie, Bodenphysik und -chemie, Tierproduktion).Der BF habe allerdings innerhalb der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit (16.10.2012) auch noch das Masterstudium "Ökologische Landwirtschaft" begonnen und wie aus der Bestätigung des Studienerfolges ersichtlich sei, im Wintersemester 2013 aus 2014, und im Sommerssemester 2014 zahlreiche Prüfungen positiv absolviert (insbesondere Pflichtfächer zu den Grundlagen in der ökologischen Landwirtschaft, mit Fächern wie Pflanzenproduktion, Bodenökologie, Bodenphysik und -chemie, Tierproduktion).

Die einjährige Teilnahme am Masterstudium "Ökologische Landwirtschaft" samt positivem Abschluss mehrerer Prüfungen in Verbindung mit dem vorausgegangenen Masterstudium "Energie- und Umweltschutztechnik" könne nach Auffassung des BMNT als die Kriterien des § 12 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 erfüllend angesehen und somit als geeigneter Ausbildungsnachweis für den BF anerkannt werden.Die einjährige Teilnahme am Masterstudium "Ökologische Landwirtschaft" samt positivem Abschluss mehrerer Prüfungen in Verbindung mit dem vorausgegangenen Masterstudium "Energie- und Umweltschutztechnik" könne nach Auffassung des BMNT als die Kriterien des Paragraph 12, der Direktzahlungs-Verordnung 2015 erfüllend angesehen und somit als geeigneter Ausbildungsnachweis für den BF anerkannt werden.

Die Energiegewinnung aus erneuerbaren Rohstoffen aber auch eine Umweltanalyse und Ökologie gewännen immer mehr an Bedeutung, gerade für Landwirte, sodass in dieser speziellen Situation aus Warte des BMNT diese Ausbildungskonstellation den inhaltlichen Anforderungen entspreche, auch wenn der Abschluss des zweiten Masterstudiums erst später als zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgte. Umweltanalyse und Ökologie bildeten im Masterstudium "Energie- und Umweltschutztechnik" einen Schwerpunkt, der mit dem unmittelbar darauf anschließenden ersten Teil des Masterstudiums "Ökologischen Landwirtschaft" einen fundierten fachspezifischen Wissensstand (über die agrarrelevanten, ökonomischen und ökologischen Herausforderungen) im Sinne der Verordnung (EU) 1307/2013 schaffe.Die Energiegewinnung aus erneuerbaren Rohstoffen aber auch eine Umweltanalyse und Ökologie gewännen immer mehr an Bedeutung, gerade für Landwirte, sodass in dieser speziellen Situation aus Warte des BMNT diese Ausbildungskonstellation den inhaltlichen Anforderungen entspreche, auch wenn der Abschluss des zweiten Masterstudiums erst später als zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgte. Umweltanalyse und Ökologie bildeten im Masterstudium "Energie- und Umweltschutztechnik" einen Schwerpunkt, der mit dem unmittelbar darauf anschließenden ersten Teil des Masterstudiums "Ökologischen Landwirtschaft" einen fundierten fachspezifischen Wissensstand (über die agrarrelevanten, ökonomischen und ökologischen Herausforderungen) im Sinne der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, schaffe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Wirksamkeitsbeginn vom 16.10.2012 zeigten Herr XXXX als Übergeber sowie der BF als Übernehmer die Übertragung des Betriebs mit der BNr. XXXX an.Mit Wirksamkeitsbeginn vom 16.10.2012 zeigten Herr römisch 40 als Übergeber sowie der BF als Übernehmer die Übertragung des Betriebs mit der BNr. römisch 40 an.

Mit Datum vom 18.01.2013 beendete der BF das Studium "Individuelles Masterstudium; Energie- und Umweltschutztechnik". Innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit (16.10.2012) begann der BF das Masterstudium "Ökologische Landwirtschaft" und absolvierte eine Reihe facheinschlägiger Prüfungen.

Mit Datum vom 14.04.2015 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte u.a. die Top-up-Zahlung für Junglandwirte im Rahmen der Basisprämie.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst. Die Top-up-Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 stellt eine dieser Zahlungen dar.Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst. Die Top-up-Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, stellt eine dieser Zahlungen dar.

Gemäß Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist.Gemäß Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist.

In Österreich wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 als zusätzliche Voraussetzung festgelegt, dass der Antragsteller grundsätzlich spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen muss.In Österreich wurde mit Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 als zusätzliche Voraussetzung festgelegt, dass der Antragsteller grundsätzlich spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen muss.

Im vorliegenden Fall musste der BF also nachweisen, dass er bis zum 16.10.2014 eine facheinschlägige landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen hat.

Nach den Angaben des BMNT stellt das Studium der "Energie- und Umweltschutztechnik" keine entsprechende Ausbildung dar. In Zusammenhalt mit den im Rahmen des weiteren Studiums der "Ökologischen Landwirtschaft" bis zum 16.10.2014 abgelegten Prüfungen könne jedoch davon ausgegangen werden, dass der BF bis um diesem Zeitpunkt über entsprechende Kenntnisse verfügte.

Das BVwG steht der Anerkennung von Einzelprüfungen nach Maßgabe des Wortlauts der Direktzahlungs-Verordnung 2015 kritisch gegebenüber. Das BVwG teilt jedoch den vom BMNT vertretenen Standpunkt, dass durch § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Sinn und im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben gewährleistet werden soll, dass die Top-up-Zahlung für Junglandwirte nur solchen Betriebsinhabern zukommt, die über das für die sachverständige Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs notwendige Know-how verfügen; vgl. in diesem Sinn grundlegend bereits BVwG 14.11.2016, W118 2135947-1. Vor diesem Hintergrund scheint es gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der BF in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation (rechtzeitig vollendetes Studium der "Energie- und Umweltschutztechnik", "aufgewertet" durch das begonnene Masterstudium der "Ökologischen Landwirtschaft") den Nachweis für eine facheinschlägige Ausbildung iSd § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 iVm Art. 50 VO (EU) 1307/2013 fristgerecht erbracht hat.Das BVwG steht der Anerkennung von Einzelprüfungen nach Maßgabe des Wortlauts der Direktzahlungs-Verordnung 2015 kritisch gegebenüber. Das BVwG teilt jedoch den vom BMNT vertretenen Standpunkt, dass durch Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Sinn und im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben gewährleistet werden soll, dass die Top-up-Zahlung für Junglandwirte nur solchen Betriebsinhabern zukommt, die über das für die sachverständige Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs notwendige Know-how verfügen; vergleiche in diesem Sinn grundlegend bereits BVwG 14.11.2016, W118 2135947-1. Vor diesem Hintergrund scheint es gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der BF in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation (rechtzeitig vollendetes Studium der "Energie- und Umweltschutztechnik", "aufgewertet" durch das begonnene Masterstudium der "Ökologischen Landwirtschaft") den Nachweis für eine facheinschlägige Ausbildung iSd Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 in Verbindung mit Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2013, fristgerecht erbracht hat.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Entscheidung bewegt sich jedoch ganz überwiegend auf der Ebene der Einzelfallbeurteilung, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Entscheidung bewegt sich jedoch ganz überwiegend auf der Ebene der Einzelfallbeurteilung, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausbildung, Berechnung, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS, Junglandwirt,
landwirtschaftliche Tätigkeit, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,
Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel, Niederlassung,
Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rückforderung, Übertragung,
Vorlageantrag, Vorlagepflicht, Zahlungsansprüche, Zuteilung,
Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2189463.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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