TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/15 W101 2128498-1

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Veröffentlicht am 15.05.2018
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Entscheidungsdatum

15.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W101 2128498-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Dolmetschergebühren betreffenden Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 20.11.2015, Zl. P 7/135194/15 (P 19142/14), hinsichtlich des Teiles der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 GebAG (Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Dolmetschergebühren betreffenden Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 20.11.2015, Zl. P 7/135194/15 (P 19142/14), hinsichtlich des Teiles der Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, GebAG (Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG Folge gegeben und der angefochtene Teil des o.a. Bescheides dahingehend abgeändert, dass die die Mühewaltung gemäß § 54 GebAG betreffende Gebühr der Beschwerdeführerin für ihre Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen am 20.11.2014 mit einer weiteren ersten halben Stunde an einem Wochentag von 20:00 bis 06:00 Uhr zu vergebühren ist und die diesbezügliche "Zwischensumme" mit insgesamt € 117,05 bestimmt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG Folge gegeben und der angefochtene Teil des o.a. Bescheides dahingehend abgeändert, dass die die Mühewaltung gemäß Paragraph 54, GebAG betreffende Gebühr der Beschwerdeführerin für ihre Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen am 20.11.2014 mit einer weiteren ersten halben Stunde an einem Wochentag von 20:00 bis 06:00 Uhr zu vergebühren ist und die diesbezügliche "Zwischensumme" mit insgesamt € 117,05 bestimmt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am Donnerstag, dem 20.11.2014, erbrachte die Beschwerdeführerin bei zwei Einvernahmen beim Landeskriminalamt Wien im Zeitraum von 19:15 bis 21:45 Uhr Dolmetschtätigkeiten für die Landespolizeidirektion Wien (LPD, im Folgenden: belangte Behörde). Aus einer "Bestätigung" der belangten Behörde vom 20.11.2014 geht neben Datum und Dauer der Amtshandlung hervor, dass eine Vernehmung von zwei Personen im Zuge der Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung (Eigentumsdelikt) erfolgt war.

Mit fristgerecht eingelangter Gebührennote vom 20.11.2014, Nr. 55/11, stellte die Beschwerdeführerin u.a. (aus dem Titel der Mühewaltung für die "Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen") eine erste halbe Stunde an einem Wochentag von 06:00 bis 20:00 Uhr iHv €

24,50 sowie eine weitere erste halbe Stunde an einem Wochentag von 20:00 bis 06:00 Uhr iHv € 36,75 in Rechnung.

Mit Mandatsbescheid vom 14.04.2015, Zl. P 19142/2014, bestimmte die belangte Behörde die Gebühr für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Dolmetscherin insgesamt mit € 294,34 und rundete sie gemäß § 53a Abs. 2 AVG auf € 294,40 auf. Darin sprach die belangte Behörde der Beschwerdeführerin u.a. für die Position "II. Mühewaltung (§ 54) 1. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen" die Gebühr für lediglich eine erste halbe Stunde an einem Wochentag von 06:00 bis 20:00 Uhr iHv € 24,50 zu.Mit Mandatsbescheid vom 14.04.2015, Zl. P 19142 aus 2014,, bestimmte die belangte Behörde die Gebühr für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Dolmetscherin insgesamt mit € 294,34 und rundete sie gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG auf € 294,40 auf. Darin sprach die belangte Behörde der Beschwerdeführerin u.a. für die Position "II. Mühewaltung (Paragraph 54,) 1. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen" die Gebühr für lediglich eine erste halbe Stunde an einem Wochentag von 06:00 bis 20:00 Uhr iHv € 24,50 zu.

Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Vorstellung, in der sie u.a. in Punkt I. die Vergütung für "Mühewaltung (§ 54) 1. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen" bekämpfte.Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Vorstellung, in der sie u.a. in Punkt römisch eins. die Vergütung für "Mühewaltung (Paragraph 54,) 1. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen" bekämpfte.

Zu Punkt I. führte sie begründend im Wesentlichen aus: Es seien zwei Personen einvernommen worden und daher zwei Einvernahmen durchgeführt worden. Laut ständiger Judikatur könne die erste halbe Stunde jedes Mal, wenn ein neuer Fall verhandelt werde - selbst wenn es sich um dasselbe Aktenzeichen handle -, in Rechnung gestellt werden. Daher stehe ihr die Gebühr für eine weitere erste halbe Stunde zu.Zu Punkt römisch eins. führte sie begründend im Wesentlichen aus: Es seien zwei Personen einvernommen worden und daher zwei Einvernahmen durchgeführt worden. Laut ständiger Judikatur könne die erste halbe Stunde jedes Mal, wenn ein neuer Fall verhandelt werde - selbst wenn es sich um dasselbe Aktenzeichen handle -, in Rechnung gestellt werden. Daher stehe ihr die Gebühr für eine weitere erste halbe Stunde zu.

Mit Bescheid vom 20.11.2015, Zl. P 7/135194/15 (P 19142/14), bestimmte die belangte Behörde - wie bereits im Mandatsbescheid vom 14.04.2015 - die Gebühr für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Dolmetscherin insgesamt mit € 294,40.

Begründend führte die belangte Behörde betreffend die Vergütung für "Mühewaltung (§ 54) 1. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen" im Wesentlichen aus: Die Beschwerdeführerin habe nur dann Anspruch auf den Satz für die "erste halbe Stunde" nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG, wenn es sich um verschiedene Verfahren handle und kein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben sei. Im vorliegenden Fall seien zwei Personen zur gleichen Aktenzahl einvernommen worden, es bestehe somit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, sodass der Satz für die "erste halbe Stunde" nur einmal zu gewähren sei.Begründend führte die belangte Behörde betreffend die Vergütung für "Mühewaltung (Paragraph 54,) 1. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen" im Wesentlichen aus: Die Beschwerdeführerin habe nur dann Anspruch auf den Satz für die "erste halbe Stunde" nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG, wenn es sich um verschiedene Verfahren handle und kein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben sei. Im vorliegenden Fall seien zwei Personen zur gleichen Aktenzahl einvernommen worden, es bestehe somit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, sodass der Satz für die "erste halbe Stunde" nur einmal zu gewähren sei.

Gegen einen Teil des o.a. Bescheides brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 14.12.2015 eine Beschwerde ein und führte dazu aus, dass dies nur jener Teil des Bescheides sei, welcher die "Mühewaltung (Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen) nach § 54 GebAG" behandle. Die übrigen Teile des Bescheides würden ausdrücklich nicht bekämpft.Gegen einen Teil des o.a. Bescheides brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 14.12.2015 eine Beschwerde ein und führte dazu aus, dass dies nur jener Teil des Bescheides sei, welcher die "Mühewaltung (Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen) nach Paragraph 54, GebAG" behandle. Die übrigen Teile des Bescheides würden ausdrücklich nicht bekämpft.

Begründend gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an:

Die Behörde hätte eine weitere "erste halbe Stunde" zuerkennen müssen, da § 54 GebAG keinen sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang fordere und eine "erste halbe Stunde" jedes Mal, wenn ein neuer Fall verhandelt werde, in Rechnung gestellt werden könne, selbst wenn es sich um dasselbe Aktenzeichen, aber - wie hier - um verschiedene Personen handle. Von anderen Behörden werde in gleich gelagerten Fällen eine weitere "erste halbe Stunde" gewährt. Der angefochtene Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass ihrem Anspruch auf eine weitere "erste halbe Stunde" stattgegeben werde.Die Behörde hätte eine weitere "erste halbe Stunde" zuerkennen müssen, da Paragraph 54, GebAG keinen sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang fordere und eine "erste halbe Stunde" jedes Mal, wenn ein neuer Fall verhandelt werde, in Rechnung gestellt werden könne, selbst wenn es sich um dasselbe Aktenzeichen, aber - wie hier - um verschiedene Personen handle. Von anderen Behörden werde in gleich gelagerten Fällen eine weitere "erste halbe Stunde" gewährt. Der angefochtene Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass ihrem Anspruch auf eine weitere "erste halbe Stunde" stattgegeben werde.

In der Folge legte die belangte Behörde am 20.01.2016 die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2016 leitete das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde mit der Begründung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 21.06.2016) weiter, dass die gegenständliche Dolmetschleistung im Zuge der Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß der StPO - von der belangten Behörde in Vollziehung der StPO bzw. in Ausübung der Kriminalpolizei in unmittelbarer Bundesverwaltung - erbracht worden sei, weshalb es sich um eine Angelegenheit der Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung handle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beschwerdegegenstand ist der angefochtene Teil des o.a. Bescheides.

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin für die belangte Behörde bei den zur Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung durchgeführten Vernehmungen von zwei Personen am Donnerstag, dem 20.11.2014, in der Zeit von 19:15 bis 21:45 Uhr Dolmetschtätigkeiten erbracht hat.

Als maßgeblich wird festgestellt, dass an diesem Tag die erste Vernehmung vor 20:00 Uhr und die zweite Vernehmung nach 20:00 Uhr stattgefunden hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin (u.a. in der Gebührennote) sowie der "Bestätigung" der belangten Behörde vom 20.11.2014, und der Beschwerde. Der maßgebende Sachverhalt ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 126 Abs. 2b StPO richtet sich der Anspruch eines Dolmetschers auf Abgeltung dann, wenn er durch die Kriminalpolizei als Dolmetscher bestellt wird, nach § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).3.2.2. Gemäß Paragraph 126, Absatz 2 b, StPO richtet sich der Anspruch eines Dolmetschers auf Abgeltung dann, wenn er durch die Kriminalpolizei als Dolmetscher bestellt wird, nach Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 53a Abs. 1 letzter Satz AVG bestimmt, dass die Gebühr gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen ist, die den Sachverständigen herangezogen hat.Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG bestimmt, dass die Gebühr gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen ist, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Gemäß § 53a Abs. 3 AVG ist die Gebühr dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, AVG ist die Gebühr dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro bzw. 15,40 Euro; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro bzw. 15,40 Euro; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, GZ. W208 2104479-1/7E, dem - wie hier - hintereinander stattfindende, in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende und unter einer Aktenzahl erfolgte Vernehmungen in einer kriminalpolizeilichen Ermittlung zu Grunde lagen, zu § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG fest, dass der klare Gesetzeswortlaut von einer Vernehmung spreche, sodass bei zwei oder mehr Vernehmungen - mögen sie auch zeitlich hintereinander stattfinden ebenso wie bei mehreren gerichtlichen Verhandlungen - jeweils die höhere Gebühr für die "erste halbe Stunde" zustehe. Auch fehle es an einer planwidrigen Lücke für eine analoge Anwendung des § 33 Abs. 2 GebAG für eine Zusammenrechnung und Aufteilung mehrerer Vernehmungszeiten.Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, GZ. W208 2104479-1/7E, dem - wie hier - hintereinander stattfindende, in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende und unter einer Aktenzahl erfolgte Vernehmungen in einer kriminalpolizeilichen Ermittlung zu Grunde lagen, zu Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG fest, dass der klare Gesetzeswortlaut von einer Vernehmung spreche, sodass bei zwei oder mehr Vernehmungen - mögen sie auch zeitlich hintereinander stattfinden ebenso wie bei mehreren gerichtlichen Verhandlungen - jeweils die höhere Gebühr für die "erste halbe Stunde" zustehe. Auch fehle es an einer planwidrigen Lücke für eine analoge Anwendung des Paragraph 33, Absatz 2, GebAG für eine Zusammenrechnung und Aufteilung mehrerer Vernehmungszeiten.

Daraus folgt, dass die Gebühr für die "erste halbe Stunde" gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG daher - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - bei jeder neuen Vernehmung unabhängig davon zu vergüten ist, ob die Vernehmungen in einem sachlichen und/oder zeitlichen Zusammenhang stehen.Daraus folgt, dass die Gebühr für die "erste halbe Stunde" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG daher - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - bei jeder neuen Vernehmung unabhängig davon zu vergüten ist, ob die Vernehmungen in einem sachlichen und/oder zeitlichen Zusammenhang stehen.

3.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 20.11.2014 Dolmetschtätigkeiten bei zwei Vernehmungen durchgeführt, wobei die erste Vernehmung vor 20:00 Uhr und die zweite Vernehmung nach 20:00 Uhr stattgefunden hat.

Daher ist der Beschwerdeführerin - wie in ihrer Gebührennote beantragt - anstatt der Vergütung für bloß eine "erste halbe Stunde" gemäß dem Ansatz für die Zeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr die Gebühr für eine weitere "erste halbe Stunde" gemäß dem Ansatz für die Zeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr zuzusprechen. Folglich war dem für die Mühewaltung gemäß § 54 GebAG (Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen) festgesetzten Betrag iHv € 98,90 (= "Zwischensumme" der Gebühr im angefochtenen Umfang) ein Betrag iHv €Daher ist der Beschwerdeführerin - wie in ihrer Gebührennote beantragt - anstatt der Vergütung für bloß eine "erste halbe Stunde" gemäß dem Ansatz für die Zeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr die Gebühr für eine weitere "erste halbe Stunde" gemäß dem Ansatz für die Zeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr zuzusprechen. Folglich war dem für die Mühewaltung gemäß Paragraph 54, GebAG (Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen) festgesetzten Betrag iHv € 98,90 (= "Zwischensumme" der Gebühr im angefochtenen Umfang) ein Betrag iHv €

18,15 (Differenz zwischen dem erhöhten Satz von € 36,75 für die "erste halbe Stunde" in der Zeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr und €

18,60 für eine "weitere halbe Stunde" in diesem Zeitraum) hinzuzurechnen und die der Beschwerdeführerin dafür zustehende Gebühr am 20.11.2014 von 19:15 bis 21:45 Uhr mit insgesamt € 117,05 zu bestimmen.

Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Teil des o.a. Bescheides eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde Folge zu geben und dies spruchgemäß entsprechend abzuändern.Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Teil des o.a. Bescheides eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde Folge zu geben und dies spruchgemäß entsprechend abzuändern.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich der der Beschwerdeführerin für ihre Dolmetschtätigkeit am 20.11.2014 zustehende Gesamtbetrag der Gebühr von € 294,40 - wie im o.a. Bescheid festgesetzt - auf € 312,55 bzw. gerundet nach § 53a Abs. 2 AVG auf € 312,60 erhöht hat.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich der der Beschwerdeführerin für ihre Dolmetschtätigkeit am 20.11.2014 zustehende Gesamtbetrag der Gebühr von € 294,40 - wie im o.a. Bescheid festgesetzt - auf € 312,55 bzw. gerundet nach Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG auf € 312,60 erhöht hat.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz eines entsprechenden Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz eines entsprechenden Antrages der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Gebührenfestsetzung, Mühewaltung,
mündliche Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2128498.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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