Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W134 2190706-2/22E
W134 2190706-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über den XXXX, vertreten durch XXXX, vom 28.03.2018 betreffend das Vergabeverfahren "Ärztlicher Begleitdienst für die Visitenärzte" der Auftraggeberin Burgenländischen Gebietskrankenkasse, Siegfried Marcus - Straße 5, 7000 Eisenstadt, vertreten durch XXXX, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über den römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 28.03.2018 betreffend das Vergabeverfahren "Ärztlicher Begleitdienst für die Visitenärzte" der Auftraggeberin Burgenländischen Gebietskrankenkasse, Siegfried Marcus - Straße 5, 7000 Eisenstadt, vertreten durch römisch 40 , den Beschluss:
A)
Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Nachprüfung sowie des Antrages auf Ersatz der entrichteten Gebühren durch die XXXX, mit den Schriftsätzen vom 07.05.2018 sowie 09.05.2018 werden das Nachprüfungsverfahren W134 2190706-2 und das Verfahren über den Antrag auf Ersatz der entrichteten Gebühren W134 2190706-3 gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Nachprüfung sowie des Antrages auf Ersatz der entrichteten Gebühren durch die römisch 40 , mit den Schriftsätzen vom 07.05.2018 sowie 09.05.2018 werden das Nachprüfungsverfahren W134 2190706-2 und das Verfahren über den Antrag auf Ersatz der entrichteten Gebühren W134 2190706-3 gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat mit den Schriftsätzen vom Schriftsatz vom 07.05.2018 sowie vom 09.05.2018 die verfahrensgegenständlichen Anträge zurückgezogen.
Die Verfahren sind somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W134.2190706.3.00Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018