Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2136055-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz vom 14.03.2016, Zl. 6-4/9915269, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz vom 14.03.2016, Zl. 6-4/9915269, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 10.2.2015 die Zulassung zum individuellen Diplomstudium "Ökonomische Bildung".
Dieser Antrag wurde nach Anhörung der Studienkommission Wirtschaftswissenschaften mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende vom 14.03.2016 mit der Begründung abgewiesen, dass sich mit dem Curriculum für das Diplomstudium Wirtschaftspädagogik ein Großteil der angeführten Fächer abdecken ließe. Auch der Schwerpunkt aus Volkswirtschaftslehre sei in einem ähnlichen Ausmaß über das Diplomstudium Wirtschaftspädagogik absolvierbar, wodurch auch der Mehrwert der Ökonomie nicht vorliege. Die Orientierung des angestrebten individuellen Studiums sei daher auch durch die Absolvierung des Diplomstudiums Wirtschaftspädagogik, in dem überdies 27 ECTS an freien Studienleistungen vorgesehen seien, die individuell gewählt werden können, zu erreichen. Da weder dem Qualifikationsprofil noch dem im Curriculum enthaltenen Fächerkanon ein Ausbildungsziel entnommen werden könne das sich nicht durch bestehende Curricula abdecken ließe, sei der Antrag abzuweisen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführern mit Schreiben vom 07.04.2016, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie zusammenfassend und sinngemäß ausführt, dass das von ihr konzipierte Studium mit dem Diplomstudium Wirtschaftspädagogik teilweise im ersten Abschnitt übereinstimme, es aber sehr viele Teile enthalte, die im Diplomstudium Wirtschaftspädagogik trotz der dort vorgesehenen Wahlmöglichkeiten in der beantragten Form nicht belegbar wären. Dies beträfe vor allem die Bereiche Statistik mit insgesamt 40 ECTS, Arbeitsrecht mit 6 ECTS, den dritten Schwerpunkt in VWL mit 18 ECTS, Wirtschafts- und Sozialgeschichte mit 6 ECTS, Soziologie mit 6 ECTS, Sozialpsychologie mit 6 ECTS und Arbeits- und Organisationspsychologie mit 6 ECTS. Zur Untermauerung der beruflicher Notwendigkeit der von ihr gewählten Fächer im beantragten Studium führt die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben als Lehrlingscoach bzw. Leiterin dieser Gruppe, die die Organisation des Kurses, die Abhaltung von Unterricht einschließlich Nachhilfeeinheiten, Gespräche mit Schulpsychologen, die Vermittlung der Lehrlinge in einen Betrieb, die Kontaktpflege mit Schulen und Lehrbetrieben, die Betriebsakquise bzgl. offener Lehrstellen sowie die Erstellung von Statistiken umfassten, an. Das von ihr konzipierte Studium sei für ihren zukünftigen Beruf ausbildungstechnisch perfekt, wohingegen in den von der JKU angebotenen Regelstudien Sozialwirtschaft, Soziologie und auch Wirtschaftspädagogik weite Teile fehlen würden. Auch wäre nicht sicher, ob das von ihr angestrebte Diplomarbeitsthema "Lehrlingsausbildung" gewählt werden könne, was einen enormen Mehrwert für sie darstellen würde.
Die Beschwerde einschließlich des gesamten Aktes wurde am 13.4.2016 an den Senat der Johannes Kepler Universität Linz übermittelt, der in seiner Sitzung am 10.5.2016 einstimmig beschloss, in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit keine Stellungnahme abzugeben.
3. Im Zuge ergänzender Ermittlungen holte die Behörde eine Stellungnahme der Studienkommission Wirtschafspädagogik (21.06.2016) zum Antrag der Beschwerdeführerin ein. In dieser wird dargelegt, dass das beantragte Curriculum einen deutlichen Schwerpunkt auf Studienfächer aus dem Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften lege, Studienfächer aus dem Diplomstudium Wirtschaftspädagogik als Quelle würden lediglich 32 ECTS und somit 13% des Studiums ausmachen. Eine Gleichwertigkeit zum Diplomstudium Wirtschaftspädagogik könne schon aus dem Grund nicht festgestellt werden, als die Dauer des beantragten Studiums um ein Semester kürzer sei und 28 ECTS weniger umfasse als das Diplomstudium Wirtschaftspädagogik. Die Abgrenzung des Qualifikationsprofils von dem des Diplomstudiums Wirtschaftspädagogik, die die Notwendigkeit eines individuellen Studiums begründen könnte, sei im Hinblick darauf, dass schon die Bezeichnung "Ökonomische Bildung" dem Kern des Studiums Wirtschaftspädagogik entspreche, schwer zu treffen. Sämtliche im Qualifikationsprofil des individuellen Studiums angeführten, im Rahmen des Studiums zu vermittelnden Kompetenzen seien mit jenen des Diplomstudiums Wirtschaftspädagogik ident. Auch die übrigen Inhalte des Qualifikationsprofils seien, wenn auch im Wortlaut abweichend, der Sache nach - mit Ausnahme eines Verweises auf soziologische Inhalte - durch das Qualifikationsprofil des Studiums Wirtschaftspädagogik abgedeckt.
Unterschiede zeigten sich auf der Ebene der Studienfächer, vor allem durch die vermehrte Einbeziehung vor allem statistischer aber auch soziologischer, psychologischer und rechtlicher Studieninhalte. Inwiefern dadurch das formulierte Qualifikationsprofil erreicht, der Bezeichnung des Studiums entsprochen und dieselben Kompetenzen vermittelt werden sollten wie im Studium der Wirtschaftspädagogik sei nicht nachvollziehbar. Exemplarisch dafür sei etwa der Bereich didaktischer und pädagogischer Kompetenzen, der auf Fachebene zugunsten genannter Studieninhalte massiv beschnitten worden sei.
Wirtschaftspädagogische Lehrveranstaltungen und Fächer fehlten gänzlich, was die Studienbezeichnung "Ökonomische Bildung" gewagt erscheinen lasse und umso bemerkenswerter sei, als angesichts des äußerst knapp bemessenen Umfangs des beantragten Studiums durchaus noch Platz für diese zur Erreichung des Qualifikationsprofils zentralen Inhalte gewesen wäre. Der Antrag erscheine somit nicht gleichwertig zum Referenzstudium, wenig konsistent und zur Erreichung des Qualifikationsprofils und zur Rechtfertigung der Bezeichnung nicht angemessen. Zudem sei auch die Sorgfalt in der Erstellung des Curriculums in Hinsicht auf ein hochwertiges, effizientes Studium zu hinterfragen. So lasse etwa die Verwendung statistischer Einführungen aus unterschiedlichen Studien spätestens bei Durchsicht der Lehrveranstaltungsbeschreibungen hohe inhaltliche Überschneidungen vermuten, die Seminare Vertiefung Erwachsenenbildung l und II würden in verschiedenen teils selbstkreierten Fächern doppelt verwendet. Die Studienkommission Wirtschaftspädagogik sehe daher weder Notwendigkeit noch Angemessenheit des beantragten individuellen Studiums als gegeben an.Wirtschaftspädagogische Lehrveranstaltungen und Fächer fehlten gänzlich, was die Studienbezeichnung "Ökonomische Bildung" gewagt erscheinen lasse und umso bemerkenswerter sei, als angesichts des äußerst knapp bemessenen Umfangs des beantragten Studiums durchaus noch Platz für diese zur Erreichung des Qualifikationsprofils zentralen Inhalte gewesen wäre. Der Antrag erscheine somit nicht gleichwertig zum Referenzstudium, wenig konsistent und zur Erreichung des Qualifikationsprofils und zur Rechtfertigung der Bezeichnung nicht angemessen. Zudem sei auch die Sorgfalt in der Erstellung des Curriculums in Hinsicht auf ein hochwertiges, effizientes Studium zu hinterfragen. So lasse etwa die Verwendung statistischer Einführungen aus unterschiedlichen Studien spätestens bei Durchsicht der Lehrveranstaltungsbeschreibungen hohe inhaltliche Überschneidungen vermuten, die Seminare Vertiefung Erwachsenenbildung l und römisch zwei würden in verschiedenen teils selbstkreierten Fächern doppelt verwendet. Die Studienkommission Wirtschaftspädagogik sehe daher weder Notwendigkeit noch Angemessenheit des beantragten individuellen Studiums als gegeben an.
4. Am 02.08.2016 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher sie den Bescheid vom 14.03.2016 bestätigte. In der Begründung wird die Stellungnahme der Studienkommission Wirtschaftspädagogik vom 21.06.2016 wiedergegeben und begründend zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Zunächst stelle sich- obgleich der Wortlaut des § 55 UG diese Möglichkeit nach wie vor expressis verbis anspreche - die grundsätzliche Frage, ob die Zulassung zu einem individuellen Diplomstudium überhaupt noch zulässig sei. Seit der UG-Novelle 2009 sei die Neueinrichtung von Studien nur noch in Form von Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudien (uns nicht mehr in Form von Diplomstudien) zulässig. Obwohl eine explizite Anpassung des § 55 DG unterblieben sei, liege der Schluss nahe, dass die Systementscheidung des Gesetzgebers, alle neuen Studien von nun an entsprechend der Bologna-Studienarchitektur einzurichten, nicht gerade im Wege individueller Studien durchbrochen werden sollte. § 55 UG werde daher in systematischer Interpretation dahingehend korrigierend auszulegen sein, dass eine Genehmigung nur noch für individuelle Bachelor- und Masterstudien und nicht mehr für individuelle Diplomstudien erteilt werden dürfe.Zunächst stelle sich- obgleich der Wortlaut des Paragraph 55, UG diese Möglichkeit nach wie vor expressis verbis anspreche - die grundsätzliche Frage, ob die Zulassung zu einem individuellen Diplomstudium überhaupt noch zulässig sei. Seit der UG-Novelle 2009 sei die Neueinrichtung von Studien nur noch in Form von Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudien (uns nicht mehr in Form von Diplomstudien) zulässig. Obwohl eine explizite Anpassung des Paragraph 55, DG unterblieben sei, liege der Schluss nahe, dass die Systementscheidung des Gesetzgebers, alle neuen Studien von nun an entsprechend der Bologna-Studienarchitektur einzurichten, nicht gerade im Wege individueller Studien durchbrochen werden sollte. Paragraph 55, UG werde daher in systematischer Interpretation dahingehend korrigierend auszulegen sein, dass eine Genehmigung nur noch für individuelle Bachelor- und Masterstudien und nicht mehr für individuelle Diplomstudien erteilt werden dürfe.
Dennoch müsse - dieser Rechtsansicht nicht folgend - der vorliegenden Beschwerde der Erfolg versagt bleiben, da die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Genehmigung des eingereichten individuellen Studiums damit zu begründen versuche, dass das von ihr konzipierte Studienprogramm für ihren Beruf ausbildungstechnisch perfekt sei. Damit verkenne sie schon grundsätzlich den Sinn und Zweck des § 55 UG sowie das Wesen eines universitären Studiums an sich. Universitäten seien keine Stätten der Berufsausbildung, sondern sei ihnen (neben der wissenschaftlichen Forschung) die wissenschaftliche Lehre mit dem Ziel der Vermittlung akademischer Bildung als Grundlage für die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Aufgabe gemacht (vgl. § 1 UG). Diesem gesetzlichen Auftrag entsprechend dienten Studien sowohl der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung (vgl. § 51 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 DG). Eine spezifische - auf den individuellen Bedarf zugeschnittene - Berufsausbildung sei damit nicht intendiert und solle auch durch § 55 DG nicht ermöglicht werden. Abgesehen von diesem prinzipiellen Einwand sei auf Grund des vorgelegten Curriculums ferner auch nicht ersichtlich, inwiefern das von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildungsziel durch das von ihr konzipierte individuelle Diplomstudium "Ökonomische Bildung" erreicht werden soll. Den Ausführungen in der Stellungnahme der Studienkommission Wirtschaftspädagogik folgend entspreche bereits die Bezeichnung des beantragten individuellen Studiums dem Kern des Diplomstudiums Wirtschaftspädagogik. Im Hinblick darauf, dass sämtliche im Qualifikationsprofil des individuellen Studiums angeführten Kompetenzen dem Qualifikationsprofil des Diplomstudiums Wirtschaftspädagogik entnommen seien und auch die übrigen Inhalte - mit Ausnahme des Verweises auf soziologische Fragestellungen - durch das Qualifikationsprofil des genannten Diplomstudiums abgedeckt seien, die Fächerstruktur des beantragten individuellen Diplomstudiums jedoch von jener des Diplomstudiums Wirtschaftspädagogik abweiche, werde im Ergebnis versucht, das gleiche Ausbildungsziel auf einem curricularen Weg zu erreichen, der nicht der bewährten und von der Studienkommission mit Sachverstand zur Erreichung dieses Ausbildungszieles konzipierten Kombination von Lehrveranstaltungen und Prüfungen entspreche.Dennoch müsse - dieser Rechtsansicht nicht folgend - der vorliegenden Beschwerde der Erfolg versagt bleiben, da die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Genehmigung des eingereichten individuellen Studiums damit zu begründen versuche, dass das von ihr konzipierte Studienprogramm für ihren Beruf ausbildungstechnisch perfekt sei. Damit verkenne sie schon grundsätzlich den Sinn und Zweck des Paragraph 55, UG sowie das Wesen eines universitären Studiums an sich. Universitäten seien keine Stätten der Berufsausbildung, sondern sei ihnen (neben der wissenschaftlichen Forschung) die wissenschaftliche Lehre mit dem Ziel der Vermittlung akademischer Bildung als Grundlage für die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Aufgabe gemacht vergleiche Paragraph eins, UG). Diesem gesetzlichen Auftrag entsprechend dienten Studien sowohl der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 DG). Eine spezifische - auf den individuellen Bedarf zugeschnittene - Berufsausbildung sei damit nicht intendiert und solle auch durch Paragraph 55, DG nicht ermöglicht werden. Abgesehen von diesem prinzipiellen Einwand sei auf Grund des vorgelegten Curriculums ferner auch nicht ersichtlich, inwiefern das von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildungsziel durch das von ihr konzipierte individuelle Diplomstudium "Ökonomische Bildung" erreicht werden soll. Den Ausführungen in der Stellungnahme der Studienkommission Wirtschaftspädagogik folgend entspreche bereits die Bezeichnung des beantragten individuellen Studiums dem Kern des Diplomstudiums Wirtschaftspädagogik. Im Hinblick darauf, dass sämtliche im Qualifikationsprofil des individuellen Studiums angeführten Kompetenzen dem Qualifikationsprofil des Diplomstudiums Wirtschaftspädagogik entnommen seien und auch die übrigen Inhalte - mit Ausnahme des Verweises auf soziologische Fragestellungen - durch das Qualifikationsprofil des genannten Diplomstudiums abgedeckt seien, die Fächerstruktur des beantragten individuellen Diplomstudiums jedoch von jener des Diplomstudiums Wirtschaftspädagogik abweiche, werde im Ergebnis versucht, das gleiche Ausbildungsziel auf einem curricularen Weg zu erreichen, der nicht der bewährten und von der Studienkommission mit Sachverstand zur Erreichung dieses Ausbildungszieles konzipierten Kombination von Lehrveranstaltungen und Prüfungen entspreche.
Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angeführten von ihr im Rahmendes individuellen Studiums angestrebten Zusatzkompetenzen werde festgehalten, dass das Curriculum für das Diplomstudium Wirtschaftspädagogik in seinem § 6 Studienschwerpunkte vorsehe, die unter anderem die Studienschwerpunkte "Vertiefung Volkswirtschaftslehre", .Wirtschaftspsychologie" sowie .Sozialpsychologie und Soziale Kompetenz" beinhalte und die die von der Beschwerdeführerin angeführten - ihrer Meinung nach nicht im Curriculum Wirtschaftspädagogik enthaltenen - Inhalte abdecken würden. Die Absolvierung eines oder mehrerer dieser Schwerpunkte werde in § 6 Abs. 1 leg. cit. im Sinne einer vertiefenden Profilbildung ausdrücklich empfohlen. Auch wenn ein Teil der für die Studienschwerpunkte relevanten Lehrveranstaltungen im Rahmen der freien Studienleistungen zu absolvieren seien, verblieben für den Großteil der genannten Schwerpunkte noch ECTS-Punkte im Rahmen der freien Studienleistungen für den Erwerb zusätzlicher Kompetenzen, wie etwa die im gegenständlichen Fall angestrebten statistischen Inhalte. Diese seien im beantragten Curriculum in einem relativ hohen ECTS-Umfang vorgesehen; bezugnehmend auf die Stellungnahme der Studienkommission Wirtschaftspädagogik handle es sich jedoch um statistische Einführungen aus unterschiedlichen Studien, was eine hohe inhaltliche Überschneidung vermuten und daher eine Reduktion der in diesem Bereich zu absolvierenden Lehrveranstaltungen vertretbar erscheinen lasse.Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angeführten von ihr im Rahmendes individuellen Studiums angestrebten Zusatzkompetenzen werde festgehalten, dass das Curriculum für das Diplomstudium Wirtschaftspädagogik in seinem Paragraph 6, Studienschwerpunkte vorsehe, die unter anderem die Studienschwerpunkte "Vertiefung Volkswirtschaftslehre", .Wirtschaftspsychologie" sowie .Sozialpsychologie und Soziale Kompetenz" beinhalte und die die von der Beschwerdeführerin angeführten - ihrer Meinung nach nicht im Curriculum Wirtschaftspädagogik enthaltenen - Inhalte abdecken würden. Die Absolvierung eines oder mehrerer dieser Schwerpunkte werde in Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. im Sinne einer vertiefenden Profilbildung ausdrücklich empfohlen. Auch wenn ein Teil der für die Studienschwerpunkte relevanten Lehrveranstaltungen im Rahmen der freien Studienleistungen zu absolvieren seien, verblieben für den Großteil der genannten Schwerpunkte noch ECTS-Punkte im Rahmen der freien Studienleistungen für den Erwerb zusätzlicher Kompetenzen, wie etwa die im gegenständlichen Fall angestrebten statistischen Inhalte. Diese seien im beantragten Curriculum in einem relativ hohen ECTS-Umfang vorgesehen; bezugnehmend auf die Stellungnahme der Studienkommission Wirtschaftspädagogik handle es sich jedoch um statistische Einführungen aus unterschiedlichen Studien, was eine hohe inhaltliche Überschneidung vermuten und daher eine Reduktion der in diesem Bereich zu absolvierenden Lehrveranstaltungen vertretbar erscheinen lasse.
Von einem individuellen Ausbildungsbedarf der Beschwerdeführerin nach dem von ihr beantragten individuellen Diplomstudium "Ökonomische Bildung" könne daher insbesondere im Hinblick darauf, dass sich das enthaltende Qualifikationsprofil inhaltlich zumindest sinngemäß weitgehend mit Jenem des Diplomstudiums Wirtschaftspädagogik decke und die im Rahmen des Studiums zu vermittelnden Kompetenzen mit Jenen des Diplomstudiums Wirtschaftspädagogik ident seien, nicht gesprochen werden. Vielmehr könne dieses Ausbildungsziel durch die Absolvierung des Diplomstudiums Wirtschaftspädagogik, dessen Curriculum die aus Sicht der Behörde optimale Vorgabe zur Erreichung dieses Ausbildungszieles darstelle, in einem weit besseren Ausmaß erreicht werden.
Da die Beschwerdeführerin das beantragte individuelle Diplomstudium nicht mit einem individuellen Ausbildungsbedarf begründen könne, fehle damit eine grundlegende Genehmigungsvoraussetzung und könne daher die Frage der Gleichwertigkeit des beantragten individuellen Diplomstudiums mit einem facheinschlägigen Studium dahingestellt bleiben.
5. Mit Schreiben vom 22.08.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung nahm sie Stellung zu der auf den Ausführungen der Studienkommission beruhenden Bescheidbegründung der belangten Behörde. Im einzelnen führte sie zusammengefasst aus, dass aus ihrer Sicht der Mehrwert der Ökonomie "sehr wohl" gegeben sei, da das individuelle Studium aus 3 Schwerpunkten bestünde, während das Studium Wirtschaftspädagogik nur zwei Schwerpunkte aus BWL und VWL beinhielte. 27 ECTS Anrechnungspunkte würden rechnerisch nicht ausreichen, um ihre angestrebten Fächer zu absolvieren. Sie könnte das gewünschte und optimal dazu passende Diplomarbeitsthema im Bereich "Lehrlingsausbildung" am Institut Berufspädagogik und Erwachsenenbildung verfassen. Hier habe sie auch schon Vorarbeiten geleistet. Die kürzere Studiendauer um ein Semester ergebe sich aus dem fehlenden Schulpraktikum, welches auch im Diplomstudium Adragogik fehle. Im Weiteren zählt die Beschwerdeführerin ihre beruflichen Aufgaben auf und weist auf die Zweckdienlichkeit der vorgesehenen Lehrveranstaltungen dafür hin. Sie wäre mit dem beabsichtigten Individualstudium viel besser für eine angestrebte Stelle qualifiziert, als dies mit einem WIPÄD-Studium der Fall wäre. Didaktische und pädagogische Kompetenzen kämen nicht zu kurz, das Berufsfeld sei ein anderes und vielfältigeres.
Wirtschaftspädagogische Fächer seinen im Umfang von 32 ECTS "sehr wohl" enthalten.
Abschließend wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es "sehr wohl" noch andere Diplomstudien an der JKU und anderen Universitäten gäbe. Im Punkt Statistik könnten, um Überschneidungen zu vermeiden, andere Lehrveranstaltungen gewählt werden.
6. Einlangend mit 30.09.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem beantragten Individualstudium wird keinem Ausbildungsziel entsprochen, dem mit einem ordentlichen Studium nicht oder nicht hinreichend genüge getan werden könnte.
Das beantragte Curriculum bezieht Studienfächer aus unterschiedlichen Studien mit ein, darunter Wirtschaftspädagogik als einziges Diplomstudium. Es legt einen deutlichen Schwerpunkt auf Studienfächer aus dem Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften. Studienfächer aus dem Diplomstudium Wirtschaftspädagogik als Quelle machen lediglich 32 ECTS und somit 13% des Studiums aus. Eine Gleichwertigkeit zum Diplomstudium Wirtschaftspädagogik kann schon aus dem Grund nicht festgestellt werden, als die Dauer des beantragten Studiums um ein Semester kürzer ist und 28 ECTS weniger umfasst als das Diplomstudium Wirtschaftspädagogik.
Die Abgrenzung des Qualifikationsprofils von dem des Diplomstudiums Wirtschaftspädagogik, ist im Hinblick darauf, dass schon die Bezeichnung "Ökonomische Bildung" dem Kern des Studiums Wirtschaftspädagogik entspricht, schwer zu treffen. Sämtliche im Qualifikationsprofil des individuellen Studiums angeführten, im Rahmen des Studiums zu vermittelnden Kompetenzen sind mit jenen des Diplomstudiums Wirtschaftspädagogik ident. Auch die übrigen Inhalte des Qualifikationsprofils sind, wenn auch im Wortlaut abweichend, der Sache nach - mit Ausnahme eines Verweises auf soziologische Inhalte - durch das Qualifikationsprofil des Studiums Wirtschaftspädagogik abgedeckt.
Unterschiede zeigen sich auf der Ebene der Studienfächer, vor allem durch die vermehrte Einbeziehung vor allem statistischer aber auch soziologischer, psychologischer und rechtlicher Studieninhalte. Inwiefern dadurch das formulierte Qualifikationsprofil erreicht, der Bezeichnung des Studiums entsprochen und dieselben Kompetenzen vermittelt werden sollten wie im Studium der Wirtschaftspädagogik ist nicht nachvollziehbar. Exemplarisch dafür ist etwa der Bereich didaktischer und pädagogischer Kompetenzen, der auf Fachebene zugunsten genannter Studieninhalte massiv beschnitten worden ist.
Wirtschaftspädagogische Lehrveranstaltungen und Fächer fehlen gänzlich. Das beantragte Individualstudium ist zum Referenzstudium nicht gleichwertig, wenig konsistent und zur Erreichung des Qualifikationsprofils und zur Rechtfertigung der Bezeichnung nicht angemessen. Die Verwendung statistischer Einführungen aus unterschiedlichen Studien lassen hohe inhaltliche Überschneidungen vermuten, die Seminare Vertiefung Erwachsenenbildung l und II werden in verschiedenen teils selbstkreierten Fächern doppelt verwendet.Wirtschaftspädagogische Lehrveranstaltungen und Fächer fehlen gänzlich. Das beantragte Individualstudium ist zum Referenzstudium nicht gleichwertig, wenig konsistent und zur Erreichung des Qualifikationsprofils und zur Rechtfertigung der Bezeichnung nicht angemessen. Die Verwendung statistischer Einführungen aus unterschiedlichen Studien lassen hohe inhaltliche Überschneidungen vermuten, die Seminare Vertiefung Erwachsenenbildung l und römisch zwei werden in verschiedenen teils selbstkreierten Fächern doppelt verwendet.
Dem beabsichtigten Ausbildungsziel wird mit dem Diplomstudium Wirtschaftspädagogik genüge getan.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die belangte Behörde holte im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eine Stellungnahme der Studienkommission Wirtschaftspädagogik ein. Dieser kommt die Funktion eines Amtsgutachtens zu. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf die darin dargestellten schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen. Die Beschwerdeführerin ist diesem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher höhe entgegengetreten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist darüber hinaus nicht geeignet, die unvollständige oder unrichtige Befundaufnahme, welche auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen vermag, aufzuzeigen, bzw. vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigende Zweifel hervorzurufen. So ist beispielhaft das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht konsistent, wenn sie vorbringt, dass "sehr wohl" Wirtschaftspädagogische Fächer vorhanden sind, dies jedoch hauptsächlich mit Fächern der Erwachsenenbildung untermauert und diese selbst dem Andragogik-Studium zuordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von der Richtigkeit des eingeholten Amtsgutachtens aus.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
Gemäß § 55 Abs. 1 UG dürfen Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, UG dürfen Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.
Gemäß § 55 Abs. 2 UG hat der Antrag jedenfalls zu enthalten:Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, UG hat der Antrag jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Studiums;
2. ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;
3. den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;
4. wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten.
Gemäß § 55 Abs. 3 ist der Antrag vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, ist der Antrag vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.
3.2. Laut der ständigen Rechtsprechung des VwGH, normiert die Vorgängerbestimmung des § 55 UG (§ 17 Abs. 1 und 3 UniStG) das Recht ordentlicher Studierender eines Diplomstudiums auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums, d.h. eines durch Verbindung von Fächern aus verschiedenen, in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien zu einem individuell gestalteten Diplomstudium, sofern dieses einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. Das besagt allerdings noch nicht, dass ein Anspruch auf Genehmigung der beantragten Fächerverbindung als individuelles Diplomstudium bereits dann besteht, wenn die Voraussetzung der Gleichwertigkeit erfüllt ist.3.2. Laut der ständigen Rechtsprechung des VwGH, normiert die Vorgängerbestimmung des Paragraph 55, UG (Paragraph 17, Absatz eins und 3 UniStG) das Recht ordentlicher Studierender eines Diplomstudiums auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums, d.h. eines durch Verbindung von Fächern aus verschiedenen, in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien zu einem individuell gestalteten Diplomstudium, sofern dieses einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. Das besagt allerdings noch nicht, dass ein Anspruch auf Genehmigung der beantragten Fächerverbindung als individuelles Diplomstudium bereits dann besteht, wenn die Voraussetzung der Gleichwertigkeit erfüllt ist.
Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 17 UniStG räumt diese Bestimmung den Studierenden (nur) insoweit die Möglichkeit ein, ihr Studium individuell zu gestalten, als dadurch einem Ausbildungsziel entsprochen wird, dem andernfalls nicht oder nicht hinreichend Genüge getan werden könnte. Ebenso wie es Sinn und Zweck des seinerzeitigen studium irregulare war, dem - beruflich oder wissenschaftlich motivierten - individuellen Ausbildungsbedarf des Studierenden zu dienen, setzt die Einrichtung des individuellen Diplomstudiums grundlegend voraus, dass es zur Erreichung eines näher bestimmten Ausbildungszieles notwendig ist. Fehlt es an einem entsprechenden individuellen Ausbildungsbedarf, so mangelt es an einer grundlegenden Voraussetzung für ein individuelles Diplomstudium; für eine Genehmigung ist diesfalls kein Raum.Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Paragraph 17, UniStG räumt diese Bestimmung den Studierenden (nur) insoweit die Möglichkeit ein, ihr Studium individuell zu gestalten, als dadurch einem Ausbildungsziel entsprochen wird, dem andernfalls nicht oder nicht hinreichend Genüge getan werden könnte. Ebenso wie es Sinn und Zweck des seinerzeitigen studium irregulare war, dem - beruflich oder wissenschaftlich motivierten - individuellen Ausbildungsbedarf des Studierenden zu dienen, setzt die Einrichtung des individuellen Diplomstudiums grundlegend voraus, dass es zur Erreichung eines näher bestimmten Ausbildungszieles notwendig ist. Fehlt es an einem entsprechenden individuellen Ausbildungsbedarf, so mangelt es an einer grundlegenden Voraussetzung für ein individuelles Diplomstudium; für eine Genehmigung ist diesfalls kein Raum.
Das Erfordernis eines individuellen Ausbildungsbedarfs gilt auch für die nunmehr in Geltung stehende Regelung des § 55 UG, ergeben sich doch weder aus der Textierung dieser Norm noch aus den Materialien (RV 1134 BlgNR 21.GP, 91) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von dieser Voraussetzung für die Genehmigung eines individuellen Studiums absehen wollte. Überdies wäre bei einem anderen Verständnis von § 55 UG eine Umgehung anderer studienrechtlicher Regelungen - insbesondere jener über die Erlassung von Curricula - leicht möglich, wobei man nicht davon ausgehen kann, dass der Gesetzgeber Derartiges ermöglichen wollte (vgl. VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0028).Das Erfordernis eines individuellen Ausbildungsbedarfs gilt auch für die nunmehr in Geltung stehende Regelung des Paragraph 55, UG, ergeben sich doch weder aus der Textierung dieser Norm noch aus den Materialien Regierungsvorlage 1134 BlgNR 21.GP, 91) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von dieser Voraussetzung für die Genehmigung eines individuellen Studiums absehen wollte. Überdies wäre bei einem anderen Verständnis von Paragraph 55, UG eine Umgehung anderer studienrechtlicher Regelungen - insbesondere jener über die Erlassung von Curricula - leicht möglich, wobei man nicht davon ausgehen kann, dass der Gesetzgeber Derartiges ermöglichen wollte vergleiche VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0028).
Gegenständlich steht fest, dass das beantragte Individualstudium nicht zur Erreichung des definierten Ausbildungszieles notwendig ist und dafür das Diplomstudium Wirtschaftspädagogik zur Verfügung steht. Die Beschwerdevorentscheidung war daher zu bestätigen.
3.3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.3.3. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
3.4. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausbildungsziel, Beschwerdevorentscheidung, individuellesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2136055.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018