Entscheidungsdatum
17.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W227 2111858-5/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 11. April 2017, Zl. 1-25924/35-2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 11. April 2017, Zl. 1-25924/35-2017, zu Recht:
A)
I. Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 27 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Landesschulrates für Niederösterreich aufgehoben.römisch eins. Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 27, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Landesschulrates für Niederösterreich aufgehoben.
II. XXXX ist gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die achte Klasse einer Allgemeinbildenden Höheren Schule nicht berechtigt.römisch zwei. römisch 40 ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die achte Klasse einer Allgemeinbildenden Höheren Schule nicht berechtigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2014/2015 die siebente Klasse (11. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums (BG/BRG) XXXX und wurde nach Ablegung von Wiederholungsprüfungen in den Pflichtgegenständen Englisch und Darstellende Geometrie jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2014 aus 2015, die siebente Klasse (11. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums (BG/BRG) römisch 40 und wurde nach Ablegung von Wiederholungsprüfungen in den Pflichtgegenständen Englisch und Darstellende Geometrie jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt.
Am 4. September 2015 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.Am 4. September 2015 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch und in Folge eine Säumnisbeschwerde.
3. Mit Erkenntnis vom 11. August 2016, Zl. W227 2111858-4/4E, beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den Landesschulrat für Niederösterreich, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen.
4. Am 27. Jänner 2017 und 17. Februar 2017 fanden kommissionelle Prüfungen in Englisch und Darstellende Geometrie statt, die mit "Nicht genügend" beurteilt wurden.
5. Mit dem hier angefochtenen Bescheid sprach der Landesschulrat für Niederösterreich aus, dass der Beschwerdeführer gemäß den §§ 71 Abs. 2 lit.c und Abs. 2a i.V.m. § 25 SchUG zum Aufsteigen in die achte Klasse einer Allgemeinbildenden Höheren Schule nicht berechtigt sei.5. Mit dem hier angefochtenen Bescheid sprach der Landesschulrat für Niederösterreich aus, dass der Beschwerdeführer gemäß den Paragraphen 71, Absatz 2, Litera c und Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 25, SchUG zum Aufsteigen in die achte Klasse einer Allgemeinbildenden Höheren Schule nicht berechtigt sei.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der (hier relevant) Folgendes ausgeführt wird:
"Die gegenständliche Beschwerde richt[e] sich nicht gegen die Beurteilung der kommissionellen Prüfungen, sondern dagegen, dass [die] Sache [des Beschwerdeführers] nicht in angemessener Frist bearbeitet worden [sei], wodurch [er] in [s]einen subjektiven Rechten gemäß der EMRK verletzt worden [sei]."
Weiters werde für das Kommissionsmitglied XXXX die "volle Unbefangenheit in Zweifel gezogen", weil sie "von der Beschwerde [des Beschwerdeführers] an die Volksanwaltschaft bezüglich ihres Verhaltens gegen [den Beschwerdeführer] direkt betroffen [gewesen sei] und auch eine Stellungnahme [habe] abgeben [müssen]".Weiters werde für das Kommissionsmitglied römisch 40 die "volle Unbefangenheit in Zweifel gezogen", weil sie "von der Beschwerde [des Beschwerdeführers] an die Volksanwaltschaft bezüglich ihres Verhaltens gegen [den Beschwerdeführer] direkt betroffen [gewesen sei] und auch eine Stellungnahme [habe] abgeben [müssen]".
7. In Folge legte der Landesschulrat für Niederösterreich die Bescheidbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2014/2015 die siebente Klasse (11. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums (BG/BRG) XXXX und wurde nach Ablegung von Wiederholungsprüfungen in den Pflichtgegenständen Englisch und Darstellende Geometrie jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt.Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2014 aus 2015, die siebente Klasse (11. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums (BG/BRG) römisch 40 und wurde nach Ablegung von Wiederholungsprüfungen in den Pflichtgegenständen Englisch und Darstellende Geometrie jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt.
Am 4. September 2015 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.Am 4. September 2015 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.
Über den dagegen erhobenen Widerspruch sprach der vom Landesschulrat für Niederösterreich (zunächst) nicht ab.
Mit Erkenntnis vom 11. August 2016, Zl. W227 2111858-4/4E, beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den Landesschulrat für Niederösterreich, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen.
Die am 27. Jänner und 17. Februar 2017 stattgefundenen kommissionellen Prüfungen in den Pflichtgegenständen Darstellende Geometrie und Englisch wurden mit "Nicht genügend" beurteilt.
Am 12. April 2017 erließ der Landesschulrat für Niederösterreich den versäumten Bescheid.
Der Beschwerdeführer hat siebente Klasse einer Allgemeinbildenden Höheren Schule nach wie vor nicht abgeschlossen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig - die Prüfungsprotokolle zeigen schlüssig auf, warum die Leistungen des Beschwerdeführers mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind.
Zur Beschwerdebehauptung, das Kommissionsmitglied XXXXsei befangen gewesen, bleibt festzuhalten, dass die Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen einer vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerde an die Volksanwaltschaft keinen Befangenheitsgrund darstellt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 1 [2. Ausgabe 2014] § 7 Rz 15 mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Zur Beschwerdebehauptung, das Kommissionsmitglied XXXXsei befangen gewesen, bleibt festzuhalten, dass die Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen einer vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerde an die Volksanwaltschaft keinen Befangenheitsgrund darstellt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG 1 [2. Ausgabe 2014] Paragraph 7, Rz 15 mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Unzuständigkeit der Behörde (Spruchpunkt I.A)3.1. Zur Unzuständigkeit der Behörde (Spruchpunkt römisch eins.A)
3.1.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3.1.1. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Nach § 28 Abs. 7 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.Nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
3.1.2. Vorliegend hat der Landesschulrat für Niederösterreich nicht innerhalb der achtwöchigen Nachholfrist i.S.d. § 28 Abs. 7 VwGVG, sondern nach Ablauf derselben, entschieden. Die aus diesem Grund eingetretene Unzuständigkeit der Behörde ist gemäß § 27 VwGVG vom Verwaltungsgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen aufzugreifen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) K 50 zu § 28 VwGVG, 210, sowie VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).3.1.2. Vorliegend hat der Landesschulrat für Niederösterreich nicht innerhalb der achtwöchigen Nachholfrist i.S.d. Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG, sondern nach Ablauf derselben, entschieden. Die aus diesem Grund eingetretene Unzuständigkeit der Behörde ist gemäß Paragraph 27, VwGVG vom Verwaltungsgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen aufzugreifen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) K 50 zu Paragraph 28, VwGVG, 210, sowie VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Landesschulrates für Niederösterreich aufzuheben.
3.2. Zur Nichtberechtigung des Aufsteigens (Spruchpunkt II.A)3.2. Zur Nichtberechtigung des Aufsteigens (Spruchpunkt römisch zwei.A)
3.2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.3.2.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Nach § 71 Abs. 2 letzter Satz SchUG hat der Schulleiter den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.Nach Paragraph 71, Absatz 2, letzter Satz SchUG hat der Schulleiter den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
3.2.2. Im vorliegenden Fall reichten die Unterlagen nicht aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers bei den Wiederholungsprüfungen am 3. und 4. September 2015 in den Pflichtgegenständen Englisch und Darstellende Geometrie zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt worden waren, weshalb zutreffend kommissionelle Prüfungen stattfanden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 17ff zu § 71 Abs. 4 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.2.2. Im vorliegenden Fall reichten die Unterlagen nicht aus, um nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers bei den Wiederholungsprüfungen am 3. und 4. September 2015 in den Pflichtgegenständen Englisch und Darstellende Geometrie zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt worden waren, weshalb zutreffend kommissionelle Prüfungen stattfanden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 17ff zu Paragraph 71, Absatz 4, SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Diese Prüfungen ergaben (unstrittig), dass die Leistungen des Beschwerdeführers mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind.
Da das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers somit in zwei Pflichtgegenständen die Note "Nicht genügend" enthält, ist der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 SchUG zum Aufsteigen in die achte Klasse einer Allgemeinbildenden Höheren Schule nicht berechtigt (siehe dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1ff zu § 25 Abs. 1 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Da das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers somit in zwei Pflichtgegenständen die Note "Nicht genügend" enthält, ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG zum Aufsteigen in die achte Klasse einer Allgemeinbildenden Höheren Schule nicht berechtigt (siehe dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 1ff zu Paragraph 25, Absatz eins, SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.3. Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).3.3. Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,).
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Dass hier keine Zuständigkeit des Landesschulrates mehr vorlag und die Berechtigung zum Aufsteigen nicht gegeben ist, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.4.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Dass hier keine Zuständigkeit des Landesschulrates mehr vorlag und die Berechtigung zum Aufsteigen nicht gegeben ist, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
3.5. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Entscheidungsfrist, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2111858.5.00Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018