TE Bvwg Beschluss 2018/5/17 W109 2000179-1

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Veröffentlicht am 17.05.2018
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Entscheidungsdatum

17.05.2018

Norm

AVG §44a
AVG §44b
B-VG Art.133 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.133 Abs6 Z1
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGG §21 Abs1 Z4
VwGG §26
VwGG §30a Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44b heute
  2. AVG § 44b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44b gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. AVG § 44b gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 44b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
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  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
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  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W109 2000179-1/373E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Revision der Gemeinde PARNDORF, XXXX, vertreten durch die Wolfram Proksch Rechtsanwalts GmbH, gegen den Spruchteil B des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018, Zl. W109 2000179-1/350E:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Revision der Gemeinde PARNDORF, römisch 40 , vertreten durch die Wolfram Proksch Rechtsanwalts GmbH, gegen den Spruchteil B des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018, Zl. W109 2000179-1/350E:

Die Revision der Gemeinde Parndorf wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2018, Zl. W109 2000179-1/350E, wurde über die Beschwerden gegen die Bewilligung zu Errichtung und Betrieb des Vorhabens "Parallelpiste 11R/29L" die Genehmigung für den Vorhabensbestandteil "Verlegung der Landesstraße B 10" gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entschieden. Mit Spruchteil B des Erkenntnisses wurden die Auflagen hinsichtlich Lärmschutz und Luftreinhaltetechnik teilweise i.S. der Beschwerdevorbringen ergänzt bzw. abgeändert; die Beschwerden wurden im Übrigen abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2018, Zl. W109 2000179-1/350E, wurde über die Beschwerden gegen die Bewilligung zu Errichtung und Betrieb des Vorhabens "Parallelpiste 11R/29L" die Genehmigung für den Vorhabensbestandteil "Verlegung der Landesstraße B 10" gemäß Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entschieden. Mit Spruchteil B des Erkenntnisses wurden die Auflagen hinsichtlich Lärmschutz und Luftreinhaltetechnik teilweise i.S. der Beschwerdevorbringen ergänzt bzw. abgeändert; die Beschwerden wurden im Übrigen abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.

Die Revisionswerberin war nicht Partei des zur Zl. 2000179-1 protokollierten Beschwerdeverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Erkenntnis vom 23.03.2018 wurde ihr nicht zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2018 erhob die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2018, Zl. W109 2000179-1/350E. Die revisionswerbende Partei führt in ihrem Schriftsatz zu ihrer Parteistellung vor dem VwGH aus:

"405. Nach neuester Rsp des EuGH vom 15.10.2015, C-137/14 (Kommission/Deutschland) ist es mit dem Art 11 UVP-RL 2011/92/EU UVP-RL unvereinbar, die Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts auf jene Gründe zu beschränken, die als Einwendungen vorgebracht wurden. Dadurch wird sogar die Einbringung von Beschwerden durch Personen ermöglicht, die bislang überhaupt nicht im Genehmigungsverfahren aufgetreten sind."405. Nach neuester Rsp des EuGH vom 15.10.2015, C-137/14 (Kommission/Deutschland) ist es mit dem Artikel 11, UVP-RL 2011/92/EU UVP-RL unvereinbar, die Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts auf jene Gründe zu beschränken, die als Einwendungen vorgebracht wurden. Dadurch wird sogar die Einbringung von Beschwerden durch Personen ermöglicht, die bislang überhaupt nicht im Genehmigungsverfahren aufgetreten sind.

406. Gem § 19 Abs 1 Z 5 iVm Abs 3 UVP-G 2000 kommt den Standortgemeinden sowie den an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden, ‚die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können', Parteistellung und Rechtsmittellegitimation vor dem VwGH zu. Derartige Gemeinden können auch Verletzung von (objektiven) Umweltschutzvorschriften als die Gefährdung der von ihnen zu wahrenden Interessen als subjektiv-öffentliches Interesse geltend machen.406. Gem Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 3, UVP-G 2000 kommt den Standortgemeinden sowie den an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden, ‚die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können', Parteistellung und Rechtsmittellegitimation vor dem VwGH zu. Derartige Gemeinden können auch Verletzung von (objektiven) Umweltschutzvorschriften als die Gefährdung der von ihnen zu wahrenden Interessen als subjektiv-öffentliches Interesse geltend machen.

407. Die Einschränkung der Rechtsmittellegitimation für Gemeinden, die die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, auf ‚unmittelbar angrenzende' Gemeinden ist mit dem Art 1 Abs 2 lit d und e sowie Art 11 UVP-RL unvereinbar, wonach Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit einen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren im Rahmen der UVP haben müssen, zumal auch nicht unmittelbar angrenzende Gemeinden von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können. Im gegenständlichen Fall liegt es auf der Hand, zumal entgegen dem Art 3 UVP-RL nicht alle Bereiche auf UVP geprüft wurden, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass Flugrouten auch über dem Gebiet der Gemeinde Parndorf verlaufen werden, sodass diese Gemeinde daher durch Umweltauswirkungen des Projekts betroffen sein kann.407. Die Einschränkung der Rechtsmittellegitimation für Gemeinden, die die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, auf ‚unmittelbar angrenzende' Gemeinden ist mit dem Artikel eins, Absatz 2, Litera d und e sowie Artikel 11, UVP-RL unvereinbar, wonach Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit einen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren im Rahmen der UVP haben müssen, zumal auch nicht unmittelbar angrenzende Gemeinden von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können. Im gegenständlichen Fall liegt es auf der Hand, zumal entgegen dem Artikel 3, UVP-RL nicht alle Bereiche auf UVP geprüft wurden, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass Flugrouten auch über dem Gebiet der Gemeinde Parndorf verlaufen werden, sodass diese Gemeinde daher durch Umweltauswirkungen des Projekts betroffen sein kann.

408. § 19 Abs 1 Z 5 iVm Abs 3 UVP-G 2000 muss daher iS einer richtlinienkonformen Interpretation insofern teleologisch reduziert werden, als Gemeinden, die zwar nicht unmittelbar an Standortgemeinden angrenzen, die aber aufgrund ihrer Nähe zum Projektstandort von Umweltauswirkungen des zu prüfenden Vorhabens betroffen sein können, Rechtsmittellegitimation zur Erhebung einer Revision an den VwGH zukommen muss."408. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 3, UVP-G 2000 muss daher iS einer richtlinienkonformen Interpretation insofern teleologisch reduziert werden, als Gemeinden, die zwar nicht unmittelbar an Standortgemeinden angrenzen, die aber aufgrund ihrer Nähe zum Projektstandort von Umweltauswirkungen des zu prüfenden Vorhabens betroffen sein können, Rechtsmittellegitimation zur Erhebung einer Revision an den VwGH zukommen muss."

Zur Frage, ob die UVP-RL der Einschränkung der Parteistellung und der Rechtsmittellegitimation "nicht unmittelbar angrenzender"

Gemeinden entgegensteht, führt die revisionswerbende Partei aus:

"486. Gem Art 1 Abs 2 lit d UVP-RL ist unter der ‚Öffentlichkeit' iSd UVP-RL eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen zu verstehen. Unter ‚betroffener Öffentlichkeit' ist gem Art 1 Abs 2 lit e UVP-RL die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran zu verstehen. Gem Art 11 UVP-RL müssen Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit einen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren im Rahmen der UVP haben. Diese Regelungen galten sinngemäß bereits in der vorangegangenen Fassung der UVP-RL. In der Rs Altrip, EuGH 7.11.2013, C-72/12, stellte der EuGH - wenn auch implizit - fest, dass auch Gemeinden zur ‚betroffenen Öffentlichkeit' gehören, wenn sie von Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können (vgl Bruckert, Europäisierung des Verbandsklagerechts: Auswirkungen europäischer Integration auf die Klagebefugnis im Umweltrecht (2014) Punkt 4.1.4)."486. Gem Artikel eins, Absatz 2, Litera d, UVP-RL ist unter der ‚Öffentlichkeit' iSd UVP-RL eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen zu verstehen. Unter ‚betroffener Öffentlichkeit' ist gem Artikel eins, Absatz 2, Litera e, UVP-RL die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran zu verstehen. Gem Artikel 11, UVP-RL müssen Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit einen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren im Rahmen der UVP haben. Diese Regelungen galten sinngemäß bereits in der vorangegangenen Fassung der UVP-RL. In der Rs Altrip, EuGH 7.11.2013, C-72/12, stellte der EuGH - wenn auch implizit - fest, dass auch Gemeinden zur ‚betroffenen Öffentlichkeit' gehören, wenn sie von Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können vergleiche Bruckert, Europäisierung des Verbandsklagerechts: Auswirkungen europäischer Integration auf die Klagebefugnis im Umweltrecht (2014) Punkt 4.1.4).

487. Gem § 19 Abs 1 Z 5 iVm Abs 3 UVP-G 2000 kommt den Standortgemeinden sowie den an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden, ‚die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können', Parteistellung und Rechtsmittellegitimation vor dem VwGH zu. Derartige Gemeinden können auch Verletzung von (objektiven) Umweltschutzvorschriften als die Gefährdung der von ihnen zu wahrenden Interessen als subjektiv-öffentliches Interesse geltend machen. Insoweit kommt ihnen Stellung einer Amtspartei zu (vgl N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G: Kommentar Aufl. 3 (2013) zu § 19 UVP-G 2000 Rz 76 mwN).487. Gem Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 3, UVP-G 2000 kommt den Standortgemeinden sowie den an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden, ‚die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können', Parteistellung und Rechtsmittellegitimation vor dem VwGH zu. Derartige Gemeinden können auch Verletzung von (objektiven) Umweltschutzvorschriften als die Gefährdung der von ihnen zu wahrenden Interessen als subjektiv-öffentliches Interesse geltend machen. Insoweit kommt ihnen Stellung einer Amtspartei zu vergleiche N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G: Kommentar Aufl. 3 (2013) zu Paragraph 19, UVP-G 2000 Rz 76 mwN).

488. Die Einschränkung der Rechtsmittellegitimation für Gemeinden, die die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, auf ‚unmittelbar angrenzende' Gemeinden ist mit dem Art 1 Abs 2 lit d und e sowie Art 11 UVP-RL unvereinbar, wonach Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit einen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren im Rahmen der UVP haben müssen, zumal auch nicht unmittelbar angrenzende Gemeinden von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können. Im gegenständlichen Fall liegt es auf der Hand, zumal entgegen dem Art 3 UVP-RL nicht alle Bereiche auf UVP geprüft wurden, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass Flugrouten auch über dem Gebiet der Gemeinde Parndorf verlaufen werden, sodass diese Gemeinde daher durch Umweltauswirkungen des Projekts betroffen sein kann.488. Die Einschränkung der Rechtsmittellegitimation für Gemeinden, die die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, auf ‚unmittelbar angrenzende' Gemeinden ist mit dem Artikel eins, Absatz 2, Litera d und e sowie Artikel 11, UVP-RL unvereinbar, wonach Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit einen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren im Rahmen der UVP haben müssen, zumal auch nicht unmittelbar angrenzende Gemeinden von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können. Im gegenständlichen Fall liegt es auf der Hand, zumal entgegen dem Artikel 3, UVP-RL nicht alle Bereiche auf UVP geprüft wurden, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass Flugrouten auch über dem Gebiet der Gemeinde Parndorf verlaufen werden, sodass diese Gemeinde daher durch Umweltauswirkungen des Projekts betroffen sein kann.

489. § 19 Abs 1 Z 5 iVm Abs 3 UVP-G 2000 muss daher iS einer richtlinienkonformen Interpretation insofern teleologisch reduziert werden, als Gemeinden, die zwar nicht unmittelbar an Standortgemeinden angrenzen, die aber aufgrund ihrer Nähe zum Projektstandort von Umweltauswirkungen des zu prüfenden Vorhabens betroffen sein können, Rechtsmittellegitimation zur Erhebung einer Revision an den VwGH zukommen muss."489. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 3, UVP-G 2000 muss daher iS einer richtlinienkonformen Interpretation insofern teleologisch reduziert werden, als Gemeinden, die zwar nicht unmittelbar an Standortgemeinden angrenzen, die aber aufgrund ihrer Nähe zum Projektstandort von Umweltauswirkungen des zu prüfenden Vorhabens betroffen sein können, Rechtsmittellegitimation zur Erhebung einer Revision an den VwGH zukommen muss."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Die Revisionswerberin bringt zu ihrer Revisionslegitimation vor, diese ergäbe sich aus dem Unionsrecht und verweist dazu auf die UVP-RL sowie die dazu ergangene Judikatur des EuGH. Zur Frage, ob sie ohne Beteiligung am verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einer unmittelbaren Anrufung des VwGH berechtigt ist, bringt die revisionswerbende Partei nichts weiter vor.

2.1. Gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG sind Parteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 9 B-VG (Revision) ua. die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).2.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG sind Parteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Absatz 9, B-VG (Revision) ua. die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).

Wem die Berechtigung zur Erhebung einer Revision zukommt, ergibt sich in erster Linie aus Art. 133 Abs. 6 B-VG. Gemäß dessen Z 1 kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit derjenige Revision erheben, der durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Wem die Berechtigung zur Erhebung einer Revision zukommt, ergibt sich in erster Linie aus Artikel 133, Absatz 6, B-VG. Gemäß dessen Ziffer eins, kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit derjenige Revision erheben, der durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Unabhängig davon kommt der Revisionswerberin aber auch keine Revisionsbefugnis zu, obwohl die ordentliche Revision durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis zugelassen wurde.

Nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt der VwGH über Revisionen gegen das Erkenntnis eines "Verwaltungsgerichtes". Die "Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges" ist seit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 im B-VG nicht mehr als Zulässigkeitsvoraussetzung normiert. Aus Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ergibt sich jedoch, dass der VwGH für Revisionen nicht zuständig ist, solange noch kein Verwaltungsgericht angerufen wurde und dieses entschieden hat (vgl. VwGH 25.09.2014, RA 2014/07/0057; 21.12.2017, Ro 2015/06/0019).Nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt der VwGH über Revisionen gegen das Erkenntnis eines "Verwaltungsgerichtes". Die "Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges" ist seit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 im B-VG nicht mehr als Zulässigkeitsvoraussetzung normiert. Aus Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ergibt sich jedoch, dass der VwGH für Revisionen nicht zuständig ist, solange noch kein Verwaltungsgericht angerufen wurde und dieses entschieden hat vergleiche VwGH 25.09.2014, RA 2014/07/0057; 21.12.2017, Ro 2015/06/0019).

Die revisionswerbende Partei war nicht Beschwerdeführerin des zur Zl. 2000179-1 protokollierten Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes. Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018 wurde ihr auch nicht zugestellt. Deshalb konnte sie durch dieses Erkenntnis auch in keinen Rechten verletzt werden; es fehlt ihr deshalb an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision. Die Zulässigkeit eines "Überspringen" des innerstaatlich geregelten verwaltungsgerichtlichen Instanzenzuges ergibt sich weder aus dem Unionsrecht noch aus der von der revisionswerbenden Partei zitierten Judikatur des EuGH.

2.2. Es ist aber auch nicht davon auszugehen, dass die Revisionswerberin übergangene Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. So wurde die Anberaumung der mündlichen Verhandlung im Jänner 2015 zum Verfahren Zl. 2000179-1 mit Edikt vom 18.11.2014 in zwei weit verbreiteten Tageszeitzungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 44a i.V.m. § 44b AVG kundgemacht. Mit diesem Edikt wurde gleichzeitig auch auf die ergänzend eingeholten Gutachten zur Luftschadstoffbelastung sowie zum Bereich Lärm hingewiesen. Weiters wurde bekanntgegeben, dass diese Gutachten beim Bundesverwaltungsgericht öffentlich zur Einsicht aufliegen und im Internet auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes abrufbar sind. Gleichzeitig wurden die Verfahrensparteien und Verfahrensbeteiligten zur mündlichen Verhandlung geladen. Im Zuge der Verhandlung meldeten sich trotz Aufforderung des Verhandlungsleiters keine weiteren Personen zu Wort.2.2. Es ist aber auch nicht davon auszugehen, dass die Revisionswerberin übergangene Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. So wurde die Anberaumung der mündlichen Verhandlung im Jänner 2015 zum Verfahren Zl. 2000179-1 mit Edikt vom 18.11.2014 in zwei weit verbreiteten Tageszeitzungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 44 a, in Verbindung mit Paragraph 44 b, AVG kundgemacht. Mit diesem Edikt wurde gleichzeitig auch auf die ergänzend eingeholten Gutachten zur Luftschadstoffbelastung sowie zum Bereich Lärm hingewiesen. Weiters wurde bekanntgegeben, dass diese Gutachten beim Bundesverwaltungsgericht öffentlich zur Einsicht aufliegen und im Internet auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes abrufbar sind. Gleichzeitig wurden die Verfahrensparteien und Verfahrensbeteiligten zur mündlichen Verhandlung geladen. Im Zuge der Verhandlung meldeten sich trotz Aufforderung des Verhandlungsleiters keine weiteren Personen zu Wort.

Auch § 26 Abs. 2 VwGG, wonach die Revision in dem Fall, dass das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat, vermittelt der revisionswerbenden Partei keine Revisionslegitimation. Diese Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf den Fall einer "übergangenen Partei" im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem vorangegangenen Verfahren beigezogen worden sind. Die Frage des Mitspracherechtes als Partei des Verfahrens muss zunächst durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht entschieden werden, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Zustellung der betreffenden Entscheidung, sei es durch Abweisung eines darauf gerichteten Antrages (vgl. etwa VwGH 09.11.2016, Ro 2016/10/0031, mwN; 21.12.2017, Ro 2015/06/0019). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.Auch Paragraph 26, Absatz 2, VwGG, wonach die Revision in dem Fall, dass das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat, vermittelt der revisionswerbenden Partei keine Revisionslegitimation. Diese Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf den Fall einer "übergangenen Partei" im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem vorangegangenen Verfahren beigezogen worden sind. Die Frage des Mitspracherechtes als Partei des Verfahrens muss zunächst durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht entschieden werden, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Zustellung der betreffenden Entscheidung, sei es durch Abweisung eines darauf gerichteten Antrages vergleiche etwa VwGH 09.11.2016, Ro 2016/10/0031, mwN; 21.12.2017, Ro 2015/06/0019). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

2.3. Für das vorliegende Revisionsverfahren kann es somit dahingestellt bleiben, ob der revisionswerbenden Partei auf Grund des Unionsrechtes Parteistellung einzuräumen wäre (vgl. dazu etwa VwGH 24.01.2017, Ro 2016/05/0011, mwN), weil dies nach dem Vorgesagten nicht zur Folge haben kann, dass sie zur Erhebung einer Revision gegen das ihr nicht zugestellte Erkenntnis berechtigt wäre.2.3. Für das vorliegende Revisionsverfahren kann es somit dahingestellt bleiben, ob der revisionswerbenden Partei auf Grund des Unionsrechtes Parteistellung einzuräumen wäre vergleiche dazu etwa VwGH 24.01.2017, Ro 2016/05/0011, mwN), weil dies nach dem Vorgesagten nicht zur Folge haben kann, dass sie zur Erhebung einer Revision gegen das ihr nicht zugestellte Erkenntnis berechtigt wäre.

Die Revisionslegitimation der revisionswerbenden Partei ergibt sich auch nicht aus einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG oder aus einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG), was von der revisionswerbenden Partei auch nicht behauptet wurde.Die Revisionslegitimation der revisionswerbenden Partei ergibt sich auch nicht aus einer anderen Ziffer des Artikel 133, Absatz 6, B-VG oder aus einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Artikel 133, Absatz 8, B-VG), was von der revisionswerbenden Partei auch nicht behauptet wurde.

3. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

4. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG (Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht) sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.4. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG (Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht) sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

Da es der revisionswerbenden Partei an der Berechtigung zur Erhebung der Revision mangelt, ist ihre Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da es der revisionswerbenden Partei an der Berechtigung zur Erhebung der Revision mangelt, ist ihre Revision gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Auflage, Bewilligungsverfahren, Flughafen Wien Piste 3,
Flughafenverfahren, Gemeinde, Gutachten, Kundmachung, Lärmbelastung,
mündliche Verhandlung, Parteistellung, rechtliches Interesse,
Revision zulässig, Revisionsbefugnis, Umweltverträglichkeitsprüfung,
Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W109.2000179.1.01

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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