RS Vwgh 2004/4/20 2004/11/0015

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/129;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG 1997 kann eine auf diese Gesetzesstelle gestützte Entziehung der Lenkberechtigung nur "bis zur Befolgung der Anordnung" ausgesprochen werden kann. (Hier: Zeitraum bis zur amtsärztlichen Untersuchung des Bf; durch die Anordnung der Dauer der Entziehung "bis zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens" ist daher der Bf in seinen Rechten verletzt, weil er mit der von ihm ermöglichten amtsärztlichen Untersuchung die im Aufforderungsbescheid aufgetragene Verpflichtung zur Gänze erfüllt und der Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens durch den Amtsarzt nicht von ihm beeinflusst werden kann.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110015.X03

Im RIS seit

01.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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