Entscheidungsdatum
17.05.2018Norm
ASVG §410Spruch
L503 2003598-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der aufgelösten XXXX (Rechtsnachfolger: XXXX) gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.9.2009, GZ.: XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der aufgelösten römisch 40 (Rechtsnachfolger: römisch 40 ) gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.9.2009, GZ.: römisch 40 , beschlossen:
A.) Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 24.9.2009 hat die SGKK ausgesprochen, dass die (seinerzeitige) XXXX als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet ist, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €1. Mit Bescheid vom 24.9.2009 hat die SGKK ausgesprochen, dass die (seinerzeitige) römisch 40 als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet ist, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €
108.906,18 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von € 29.400,36, sohin einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 138.306,54, umgehend an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf näher zitierte Bestimmungen des ASVG ausgesprochen und nehme Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid vom 8.5.2007 zur Zl. XXXX sowie auf die Beitragsvorschreibung vom 8.7.2008, welche jeweils einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheids bilden würden.108.906,18 sowie Verzugszinsen gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von € 29.400,36, sohin einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 138.306,54, umgehend an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf näher zitierte Bestimmungen des ASVG ausgesprochen und nehme Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid vom 8.5.2007 zur Zl. römisch 40 sowie auf die Beitragsvorschreibung vom 8.7.2008, welche jeweils einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheids bilden würden.
Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass bei der XXXX eine GPLA für den Zeitraum 2003 bis 2005 durchgeführt worden sei, was zur Folge gehabt habe, dass mit dem erwähnten Versicherungspflichtbescheid vom 8.5.2007 festgestellt wurde, dass darin namentlich angeführte Personen zu den angeführten Zeiten aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX - obwohl sie in formeller Hinsicht aufgrund von "Honorarverträgen" selbständig tätig geworden seien - der Pflicht(voll)versicherung unterlegen seien. Mit Beitragsvorschreibung vom 8.7.2008 seien die entsprechenden Beitragsdifferenzen vorgeschrieben worden. Gegen den Versicherungspflichtbescheid habe die XXXX Einspruch erhoben und sei anlässlich des Einspruchs eine Berichtigungsprüfung und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, wobei die Nachverrechnung auf den Betrag von € 108.906,18 und die Verzugszinsen auf € 29.400,36 berichtigt worden seien.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass bei der römisch 40 eine GPLA für den Zeitraum 2003 bis 2005 durchgeführt worden sei, was zur Folge gehabt habe, dass mit dem erwähnten Versicherungspflichtbescheid vom 8.5.2007 festgestellt wurde, dass darin namentlich angeführte Personen zu den angeführten Zeiten aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 - obwohl sie in formeller Hinsicht aufgrund von "Honorarverträgen" selbständig tätig geworden seien - der Pflicht(voll)versicherung unterlegen seien. Mit Beitragsvorschreibung vom 8.7.2008 seien die entsprechenden Beitragsdifferenzen vorgeschrieben worden. Gegen den Versicherungspflichtbescheid habe die römisch 40 Einspruch erhoben und sei anlässlich des Einspruchs eine Berichtigungsprüfung und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, wobei die Nachverrechnung auf den Betrag von € 108.906,18 und die Verzugszinsen auf € 29.400,36 berichtigt worden seien.
Das Einspruchsverfahren gegen den Versicherungspflichtbescheid sei derzeit bei der Landeshauptfrau für Salzburg anhängig.
2. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 30.10.2009 erhob die seinerzeitige XXXX fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den dargestellten Bescheid der SGKK vom 24.9.2009.2. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 30.10.2009 erhob die seinerzeitige römisch 40 fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den dargestellten Bescheid der SGKK vom 24.9.2009.
3. Von der Landeshauptfrau für Salzburg wurde das gegenständliche Beitragspflichtverfahren in weiterer Folge bis zum rechtskräftigen Abschluss des zugrunde liegenden Versicherungspflichtverfahrens ausgesetzt. Nach Erlassung eines Einspruchsbescheids der Landeshauptfrau von Salzburg vom 29.1.2010 über die Versicherungspflichten und nach teilweisen Behebungen dieses Einspruchsbescheids durch das BMASK mit Bescheid vom 6.9.2013 (da die Landeshauptfrau von Salzburg in ihrem Einspruchsbescheid in unzulässiger Weise teilweise über versicherungspflichtige Dienstverhältnisse abgesprochen hatte, die nicht schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bei der SGKK waren), wurde rechtskräftig (zuletzt) mit Bescheid der SGKK vom 17.12.2013, Zl. XXXX, über die zugrunde liegenden Versicherungspflichten abgesprochen.3. Von der Landeshauptfrau für Salzburg wurde das gegenständliche Beitragspflichtverfahren in weiterer Folge bis zum rechtskräftigen Abschluss des zugrunde liegenden Versicherungspflichtverfahrens ausgesetzt. Nach Erlassung eines Einspruchsbescheids der Landeshauptfrau von Salzburg vom 29.1.2010 über die Versicherungspflichten und nach teilweisen Behebungen dieses Einspruchsbescheids durch das BMASK mit Bescheid vom 6.9.2013 (da die Landeshauptfrau von Salzburg in ihrem Einspruchsbescheid in unzulässiger Weise teilweise über versicherungspflichtige Dienstverhältnisse abgesprochen hatte, die nicht schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bei der SGKK waren), wurde rechtskräftig (zuletzt) mit Bescheid der SGKK vom 17.12.2013, Zl. römisch 40 , über die zugrunde liegenden Versicherungspflichten abgesprochen.
4. Am 6.1.2011 wurde die XXXX aufgelöst und gelöscht und führte XXXX das Unternehmen als nicht protokolliertes Einzelunternehmen fort.4. Am 6.1.2011 wurde die römisch 40 aufgelöst und gelöscht und führte römisch 40 das Unternehmen als nicht protokolliertes Einzelunternehmen fort.
5. Am 10.3.2014 langte der Akt seitens des Landes Salzburg beim nunmehr zuständigen BVwG ein.
6. Mit Schreiben vom 23.4.2014 teilte die SGKK dem BVwG mit, dass über die der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung zugrunde liegenden, versicherungspflichtigen Dienstverhältnisse mittlerweile
Allerdings sei der Spruch insofern abzuändern, als XXXX als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen XXXX zur Entrichtung der Beiträge zu verpflichten sei.Allerdings sei der Spruch insofern abzuändern, als römisch 40 als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen römisch 40 zur Entrichtung der Beiträge zu verpflichten sei.
7. Mit E-Mail vom 3.9.2015 bzw. 15.9.2015 informierte die SGKK das BVwG darüber, dass betreffend XXXX (einen früheren, unbeschränkt haftenden Gesellschafter der mittlerweile aufgelösten XXXX) und betreffend XXXX ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde.7. Mit E-Mail vom 3.9.2015 bzw. 15.9.2015 informierte die SGKK das BVwG darüber, dass betreffend römisch 40 (einen früheren, unbeschränkt haftenden Gesellschafter der mittlerweile aufgelösten römisch 40 ) und betreffend römisch 40 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde.
Beigelegt wurden jeweils Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis vom 1.9.2015 bzw. 9.9.2015, wonach die Forderungen der SGKK (Beitragsrückstand) im Gesamtbetrag von € 183.945,43 sowohl im Schuldenregulierungsverfahren von XXXX, als auch in jenem von XXXX angemeldet und von deren anwaltlichen Vertreter nicht bestritten wurden, somit als festgestellt aufscheinen.Beigelegt wurden jeweils Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis vom 1.9.2015 bzw. 9.9.2015, wonach die Forderungen der SGKK (Beitragsrückstand) im Gesamtbetrag von € 183.945,43 sowohl im Schuldenregulierungsverfahren von römisch 40 , als auch in jenem von römisch 40 angemeldet und von deren anwaltlichen Vertreter nicht bestritten wurden, somit als festgestellt aufscheinen.
8. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 27.3.2018 teilte das BVwG Herrn XXXX mit, dass er Rechtsnachfolger der mittlerweile aufgelösten XXXX ist (Fortführung als Einzelunternehmer), dass die der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung zugrunde liegenden Versicherungspflichtbescheide der SGKK in Rechtskraft erwachsen sind, dass in seinem Schuldenregulierungsverfahren die Forderungen der SGKK nicht bestritten wurden und dass das BVwG das gegenständliche Beitragspflichtverfahren auf Grundlage dieser Umstände zu beenden beabsichtige.8. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 27.3.2018 teilte das BVwG Herrn römisch 40 mit, dass er Rechtsnachfolger der mittlerweile aufgelösten römisch 40 ist (Fortführung als Einzelunternehmer), dass die der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung zugrunde liegenden Versicherungspflichtbescheide der SGKK in Rechtskraft erwachsen sind, dass in seinem Schuldenregulierungsverfahren die Forderungen der SGKK nicht bestritten wurden und dass das BVwG das gegenständliche Beitragspflichtverfahren auf Grundlage dieser Umstände zu beenden beabsichtige.
Eine Stellungnahme von Herrn XXXX langte nicht ein.Eine Stellungnahme von Herrn römisch 40 langte nicht ein.
9. Mit E-Mail vom 15.5.2018 teilte die SGKK dem BVwG auf Nachfragen mit, dass sich Herr XXXX nach Auskunft der Beitragseinhebung vollständig entschuldet hat. Die Forderung der SGKK sei in seinem Schuldenregulierungsverfahren anerkannt worden habe der Zahlungsplan die Bezahlung von 12%, in zwei jährlichen Teilquoten zu je 6%, vorgesehen. Die SGKK habe diese Beträge zur Gänze erhalten und habe Herr XXXX sich somit entschuldet.9. Mit E-Mail vom 15.5.2018 teilte die SGKK dem BVwG auf Nachfragen mit, dass sich Herr römisch 40 nach Auskunft der Beitragseinhebung vollständig entschuldet hat. Die Forderung der SGKK sei in seinem Schuldenregulierungsverfahren anerkannt worden habe der Zahlungsplan die Bezahlung von 12%, in zwei jährlichen Teilquoten zu je 6%, vorgesehen. Die SGKK habe diese Beträge zur Gänze erhalten und habe Herr römisch 40 sich somit entschuldet.
10. Mit E-Mail vom 16.5.2018 übermittelte die SGKK dem BVwG auf Nachfragen die jeweiligen Gerichtsbeschlüsse aus dem Jahr 2014 über die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen von XXXX bzw. XXXX sowie die Gerichtsbeschlüsse über die Bestätigung des Zahlungsplanes betreffend XXXX bzw. XXXX.10. Mit E-Mail vom 16.5.2018 übermittelte die SGKK dem BVwG auf Nachfragen die jeweiligen Gerichtsbeschlüsse aus dem Jahr 2014 über die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen von römisch 40 bzw. römisch 40 sowie die Gerichtsbeschlüsse über die Bestätigung des Zahlungsplanes betreffend römisch 40 bzw. römisch 40 .
Ausgeführt wurde seitens der SGKK nochmals, dass mittlerweile sowohl XXXX, als auch XXXX die Quoten laut Zahlungsplan an die SGKK zur Gänze entrichtet hätten und entschuldet seien.Ausgeführt wurde seitens der SGKK nochmals, dass mittlerweile sowohl römisch 40 , als auch römisch 40 die Quoten laut Zahlungsplan an die SGKK zur Gänze entrichtet hätten und entschuldet seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom 24.9.2009, Zl. XXXX, hat die SGKK ausgesprochen, dass die (seinerzeitige) XXXX (Gesellschafter: XXXX und XXXX) als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet ist, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €1.1. Mit Bescheid vom 24.9.2009, Zl. römisch 40 , hat die SGKK ausgesprochen, dass die (seinerzeitige) römisch 40 (Gesellschafter: römisch 40 und römisch 40 ) als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet ist, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €
108.906,18 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von € 29.400,36, sohin einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 138.306,54, umgehend an die SGKK zu entrichten. Dies folge insbesondere aus einem Versicherungspflichtbescheid vom 8.5.2007, Zl. XXXX, mit dem namentlich genannte Personen nachträglich in die Pflicht(voll)versicherung einbezogen wurden.108.906,18 sowie Verzugszinsen gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von € 29.400,36, sohin einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 138.306,54, umgehend an die SGKK zu entrichten. Dies folge insbesondere aus einem Versicherungspflichtbescheid vom 8.5.2007, Zl. römisch 40 , mit dem namentlich genannte Personen nachträglich in die Pflicht(voll)versicherung einbezogen wurden.
1.2. Über die der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung zugrunde liegenden, versicherungspflichtigen Dienstverhältnisse wurde im zweiten Rechtsgang (nach teilweisen Behebungen des Einspruchsbescheids der Landeshauptfrau von Salzburg durch das BMASK, da die Landeshauptfrau von Salzburg in ihrem Einspruchsbescheid in unzulässiger Weise teilweise über versicherungspflichtige Dienstverhältnisse abgesprochen hatte, die nicht schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bei der SGKK waren) rechtskräftig (zuletzt) mit Bescheid der SGKK vom 17.12.2013, Zl. XXXX, abgesprochen. Der verfahrensgegenständliche Beitragspflichtbescheid vom 24.9.2009, Zl. XXXX, umfasst bereits die Berichtigungs-GPLA, sodass er im Einklang mit dem nunmehr (nachträglich) in Rechtskraft erwachsenen Versicherungspflichtbescheid vom 17.12.2013 steht.1.2. Über die der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung zugrunde liegenden, versicherungspflichtigen Dienstverhältnisse wurde im zweiten Rechtsgang (nach teilweisen Behebungen des Einspruchsbescheids der Landeshauptfrau von Salzburg durch das BMASK, da die Landeshauptfrau von Salzburg in ihrem Einspruchsbescheid in unzulässiger Weise teilweise über versicherungspflichtige Dienstverhältnisse abgesprochen hatte, die nicht schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bei der SGKK waren) rechtskräftig (zuletzt) mit Bescheid der SGKK vom 17.12.2013, Zl. römisch 40 , abgesprochen. Der verfahrensgegenständliche Beitragspflichtbescheid vom 24.9.2009, Zl. römisch 40 , umfasst bereits die Berichtigungs-GPLA, sodass er im Einklang mit dem nunmehr (nachträglich) in Rechtskraft erwachsenen Versicherungspflichtbescheid vom 17.12.2013 steht.
1.3. Am 6.1.2011 wurde die XXXX aufgelöst und gelöscht und führte XXXX das Unternehmen als nicht protokolliertes Einzelunternehmen fort.1.3. Am 6.1.2011 wurde die römisch 40 aufgelöst und gelöscht und führte römisch 40 das Unternehmen als nicht protokolliertes Einzelunternehmen fort.
1.4. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 28.4.2014 wurde über das Vermögen von XXXX das Schuldenregulierungsverfahren (Eigenverwaltung, aber mit anwaltlicher Vertretung) eröffnet.1.4. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 28.4.2014 wurde über das Vermögen von römisch 40 das Schuldenregulierungsverfahren (Eigenverwaltung, aber mit anwaltlicher Vertretung) eröffnet.
Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 7.5.2014 wurde über das Vermögen von XXXX ebenso das Schuldenregulierungsverfahren (Eigenverwaltung, aber mit anwaltlicher Vertretung) eröffnet.Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 7.5.2014 wurde über das Vermögen von römisch 40 ebenso das Schuldenregulierungsverfahren (Eigenverwaltung, aber mit anwaltlicher Vertretung) eröffnet.
1.6. In beiden Schuldenregulierungsverfahren (sowohl betreffend XXXX, als auch betreffend XXXX) meldete die SGKK den gesamten Beitragsrückstand in Höhe von € 183.945,43 jeweils an.1.6. In beiden Schuldenregulierungsverfahren (sowohl betreffend römisch 40 , als auch betreffend römisch 40 ) meldete die SGKK den gesamten Beitragsrückstand in Höhe von € 183.945,43 jeweils an.
Die Forderung blieb jeweils unbestritten und gilt laut Auszügen aus den Anmeldungsverzeichnissen als "festgestellt".
1.7. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 15.9.2014 wurde ein zwischen XXXX und den Insolvenzgläubigern abgeschlossener Zahlungsplan bestätigt; die Insolvenzgläubiger erhalten demzufolge insgesamt 12 % ihrer Forderungen und zwar in 2 gleichen jährlichen Teilquoten innerhalb von 2 Jahren zu je 6 %. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses war das Schuldenregulierungsverfahren betreffend XXXX aufgehoben.1.7. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 15.9.2014 wurde ein zwischen römisch 40 und den Insolvenzgläubigern abgeschlossener Zahlungsplan bestätigt; die Insolvenzgläubiger erhalten demzufolge insgesamt 12 % ihrer Forderungen und zwar in 2 gleichen jährlichen Teilquoten innerhalb von 2 Jahren zu je 6 %. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses war das Schuldenregulierungsverfahren betreffend römisch 40 aufgehoben.
1.8. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 6.8.2014 wurde ein zwischen XXXX und den Insolvenzgläubigern abgeschlossener Zahlungsplan bestätigt; die Insolvenzgläubiger erhalten demzufolge insgesamt 10 % ihrer Forderungen und zwar in 2 gleichen jährlichen Teilquoten innerhalb von 2 Jahren zu je 5 %. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses war das Schuldenregulierungsverfahren betreffend XXXX aufgehoben.1.8. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 6.8.2014 wurde ein zwischen römisch 40 und den Insolvenzgläubigern abgeschlossener Zahlungsplan bestätigt; die Insolvenzgläubiger erhalten demzufolge insgesamt 10 % ihrer Forderungen und zwar in 2 gleichen jährlichen Teilquoten innerhalb von 2 Jahren zu je 5 %. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses war das Schuldenregulierungsverfahren betreffend römisch 40 aufgehoben.
1.9. Am 16.8.2018 teilte die SGKK dem BVwG auf Ersuchen mit, dass sowohl XXXX, als auch XXXX wie vereinbart ihre Teilquoten an die SGKK entrichtet hätten (von XXXX habe die SGKK zuletzt die zweite Quote am 15.7.2016 und von XXXX am 31.8.2016 erhalten), sodass diese entschuldet seien.1.9. Am 16.8.2018 teilte die SGKK dem BVwG auf Ersuchen mit, dass sowohl römisch 40 , als auch römisch 40 wie vereinbart ihre Teilquoten an die SGKK entrichtet hätten (von römisch 40 habe die SGKK zuletzt die zweite Quote am 15.7.2016 und von römisch 40 am 31.8.2016 erhalten), sodass diese entschuldet seien.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK und durch ergänzende Erhebungen insbesondere in Form der Einholung von Firmenbuchauszügen, Gerichtsbeschlüssen und Auszügen aus dem Anmeldungsverzeichnis betreffend die Schuldenregulierungsverfahren von XXXX und XXXX. Die getroffenen Feststellungen folgen unstrittig aus den diesbezüglichen Unterlagen.Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK und durch ergänzende Erhebungen insbesondere in Form der Einholung von Firmenbuchauszügen, Gerichtsbeschlüssen und Auszügen aus dem Anmeldungsverzeichnis betreffend die Schuldenregulierungsverfahren von römisch 40 und römisch 40 . Die getroffenen Feststellungen folgen unstrittig aus den diesbezüglichen Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Erklärung der Beschwerde als gegenstandslos und Einstellung des Verfahrens
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Erklärung der Beschwerde als gegenstandslos und Einstellung des Verfahrens:
Zunächst ist anzumerken, dass XXXX nach der Auflösung der XXXX mit 6.1.2011 das Unternehmen als nicht protokolliertes Einzelunternehmen fortführte, sodass das gegenständliche Beitragspflichtverfahren zutreffend mit Herrn XXXX fortzuführen war, da diesen - als Rechtsnachfolger der Dienstgeberin - die Beitragspflicht traf (vgl. dazu etwa VwGH vom 10.4.2013, Zl. 2011/08/0055).Zunächst ist anzumerken, dass römisch 40 nach der Auflösung der römisch 40 mit 6.1.2011 das Unternehmen als nicht protokolliertes Einzelunternehmen fortführte, sodass das gegenständliche Beitragspflichtverfahren zutreffend mit Herrn römisch 40 fortzuführen war, da diesen - als Rechtsnachfolger der Dienstgeberin - die Beitragspflicht traf vergleiche dazu etwa VwGH vom 10.4.2013, Zl. 2011/08/0055).
Allerdings wurde dann mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 28.4.2014 über das Vermögen von XXXX das Schuldenregulierungsverfahren (Eigenverwaltung, aber mit anwaltlicher Vertretung) eröffnet, wobei die SGKK ihre Forderung aus dem Beitragsrückstand anmeldete und diese Forderung nicht bestritten wurde; schließlich kam es zu einem entsprechenden Zahlungsplan, sodass das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben wurde und hat die SGKK die vereinbarte Quote bereits zur Gänze erhalten und ist XXXX somit entschuldet.Allerdings wurde dann mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 28.4.2014 über das Vermögen von römisch 40 das Schuldenregulierungsverfahren (Eigenverwaltung, aber mit anwaltlicher Vertretung) eröffnet, wobei die SGKK ihre Forderung aus dem Beitragsrückstand anmeldete und diese Forderung nicht bestritten wurde; schließlich kam es zu einem entsprechenden Zahlungsplan, sodass das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben wurde und hat die SGKK die vereinbarte Quote bereits zur Gänze erhalten und ist römisch 40 somit entschuldet.
Gleiches gilt auch für den weiteren, ehemaligen unbeschränkt haftenden Gesellschafter XXXX, in dessen Schuldenregulierungsverfahren die SGKK ihre Forderung ebenso angemeldet hatte, wobei diese wiederum unbestritten blieb und die SGKK die vereinbarte Quote bereits zur Gänze erhalten hat, sodass auch XXXX entschuldet ist.Gleiches gilt auch für den weiteren, ehemaligen unbeschränkt haftenden Gesellschafter römisch 40 , in dessen Schuldenregulierungsverfahren die SGKK ihre Forderung ebenso angemeldet hatte, wobei diese wiederum unbestritten blieb und die SGKK die vereinbarte Quote bereits zur Gänze erhalten hat, sodass auch römisch 40 entschuldet ist.
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Beschwerdeführers zwar das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht unterbrochen wird; gehört aber die Angelegenheit, die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, in die Masse und fällt sie daher in die Zuständigkeit des Masseverwalters, dann ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren nur fortzuführen, wenn der Masseverwalter in das Verfahren eintritt (z. B. VwGH vom 2.5.2012, Zl. 2009/08/0122, mit weiteren Judikaturhinweisen; VwGH vom 26.3.2009, Zl. 2007/07/0127). Fragen der Versicherungs- wie auch der Beitragspflicht betreffen Ansprüche, die wirtschaftlich auf die Masse und ihre Erträgnisse Auswirkungen haben und daher zur Konkursmasse zu zählen sind (vgl. etwa wiederum VwGH vom 2.5.2012, Zl. 2009/08/0122).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Beschwerdeführers zwar das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht unterbrochen wird; gehört aber die Angelegenheit, die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, in die Masse und fällt sie daher in die Zuständigkeit des Masseverwalters, dann ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren nur fortzuführen, wenn der Masseverwalter in das Verfahren eintritt (z. B. VwGH vom 2.5.2012, Zl. 2009/08/0122, mit weiteren Judikaturhinweisen; VwGH vom 26.3.2009, Zl. 2007/07/0127). Fragen der Versicherungs- wie auch der Beitragspflicht betreffen Ansprüche, die wirtschaftlich auf die Masse und ihre Erträgnisse Auswirkungen haben und daher zur Konkursmasse zu zählen sind vergleiche etwa wiederum VwGH vom 2.5.2012, Zl. 2009/08/0122).
Im gegenständlichen Fall wurde zwar, da es sich um ein Schuldenregulierungsverfahren handelte, für XXXX (wie auch für XXXX) kein Masseverwalter bestellt, allerdings waren beide Personen in ihren Schuldenregulierungsverfahren anwaltlich vertreten. Hält man sich nun vor Augen, dass der Vertreter von XXXX (und auch von XXXX) im Schuldenregulierungsverfahren nicht nur nicht in das gegenständliche Beitragspflichtverfahren eingetreten ist, sondern die von der SGKK im Insolvenzverfahren ordnungsgemäß angemeldete Forderung auch nicht bestritten hat, sodass diese vom Insolvenzgericht als zu Recht bestehend festgestellt wurde (diese Feststellung bedeutet gem. § 60 Abs 2 IO im Übrigen grundsätzlich eine Bindungswirkung für die Gerichte und Verwaltungsbehörden und hat insofern "konkursexterne" Wirkung, siehe etwa VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0214) - woraufhin die SGKK quotenmäßig befriedigt wurde -, so kann nach Auffassung des BVwG in dieser Konstellation der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu dessen verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgend aber auch hier nur der Schluss gezogen werden, dass es eben an den Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens mangelt, sodass die Beschwerde spruchgemäß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.Im gegenständlichen Fall wurde zwar, da es sich um ein Schuldenregulierungsverfahren handelte, für römisch 40 (wie auch für römisch 40 ) kein Masseverwalter bestellt, allerdings waren beide Personen in ihren Schuldenregulierungsverfahren anwaltlich vertreten. Hält man sich nun vor Augen, dass der Vertreter von römisch 40 (und auch von römisch 40 ) im Schuldenregulierungsverfahren nicht nur nicht in das gegenständliche Beitragspflichtverfahren eingetreten ist, sondern die von der SGKK im Insolvenzverfahren ordnungsgemäß angemeldete Forderung auch nicht bestritten hat, sodass diese vom Insolvenzgericht als zu Recht bestehend festgestellt wurde (diese Feststellung bedeutet gem. Paragraph 60, Absatz 2, IO im Übrigen grundsätzlich eine Bindungswirkung für die Gerichte und Verwaltungsbehörden und hat insofern "konkursexterne" Wirkung, siehe etwa VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0214) - woraufhin die SGKK quotenmäßig befriedigt wurde -, so kann nach Auffassung des BVwG in dieser Konstellation der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu dessen verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgend aber auch hier nur der Schluss gezogen werden, dass es eben an den Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens mangelt, sodass die Beschwerde spruchgemäß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH dahingehend, unter welchen Voraussetzungen im Fall der Insolvenz eines Beschwerdeführers die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist; der vorliegende Beschluss stützt sich maßgeblich auf diese Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH dahingehend, unter welchen Voraussetzungen im Fall der Insolvenz eines Beschwerdeführers die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist; der vorliegende Beschluss stützt sich maßgeblich auf diese Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2003598.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018