Entscheidungsdatum
18.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W227 2127117-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 21. März 2016, Zl. 0614215, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 21. März 2016, Zl. 0614215, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin betrieb vom Wintersemester 2011/2012 bis zum Wintersemester 2015/2016 das Masterstudium "Weiterbildung (Lebensbegleitende Bildung)" und bezog dafür Studienbeihilfe und einen Fahrtkostenzuschuss.1. Die Beschwerdeführerin betrieb vom Wintersemester 2011 aus 2012, bis zum Wintersemester 2015 aus 2016, das Masterstudium "Weiterbildung (Lebensbegleitende Bildung)" und bezog dafür Studienbeihilfe und einen Fahrtkostenzuschuss.
Am 18. November 2015 legte sie die letzte Prüfung ihres Studiums ab.
2. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 sprach die Studienbeihilfenbehörde aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss mit Ende November 2015 erlöscht sei; die seit Ende November 2015 bezogenen Beihilfen in Höhe von insgesamt € 1.037,00 seien gemäß den §§ 50 Abs. 1 Z 4, 51 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) sowie § 72 Bundeshaushaltsgesetz (BHG) zurückzuzahlen.2. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 sprach die Studienbeihilfenbehörde aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss mit Ende November 2015 erlöscht sei; die seit Ende November 2015 bezogenen Beihilfen in Höhe von insgesamt € 1.037,00 seien gemäß den Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer 4, 51, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) sowie Paragraph 72, Bundeshaushaltsgesetz (BHG) zurückzuzahlen.
3. Der dagegen erhobenen Vorstellung gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.
Begründend führte der Senat im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Beurteilung der Masterprüfung der Beschwerdeführerin habe am 18. November 2015 stattgefunden, weshalb sie ihr Studium am 18. November 2015 abgeschlossen habe.
Nach dem Studienabschluss bestehe für die Gewährung einer Studienbeihilfe keine Rechtsgrundlage mehr, da kein Studium mehr betrieben werde. Auch sei in allen Zuerkennungsbescheiden der Studienbeihilfenbehörde darauf hingewiesen worden, dass der Bewilligungszeitraum vorzeitig wegfallen könne - u.a. bei Studienabschluss.
Die bereits ausbezahlte Studienbeihilfe und der Fahrtkostenzuschuss für Dezember 2015 in Höhe von € 1.037,00 seien somit zutreffend mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 zurückgefordert worden.
4. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie habe am 18. November 2015 die Diplomprüfung ihres Studiums absolviert, der Sponsionsbescheid sei mit 3. Dezember 2015 datiert.
Vor Ausstellung des Sponsionsbescheides werde von der Universität geprüft, ob der jeweilige Student tatsächlich alle hierfür erforderlichen Prüfungen und sonstigen Voraussetzungen erfolgreich abgeschlossen habe und erst nach positiver Prüfung werde ein Sponsionsbescheid ausgestellt. Der Studierende selbst könne aufgrund seiner eigenen Aufzeichnungen der Zeugnisse, die mit dem Studienplan zu vergleichen seien, erkennen, ob das Studium erfolgreich beendet worden sei. Die Feststellung des erfolgreichen Studienabschlusses sei ein hoheitlicher Akt, der der Universität als Behörde obliege.
"Aus Gründen der Rechtssicherheit [sei] es nicht vertretbar, das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe an das Ablegen einer (etwaigen) letzten Prüfung zu knüpfen und "nicht an den von Sponsionsbescheid".
Die Bestimmung verstoße daher gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG und sei dahingehend auszulegen, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe erst am Ende des Monats, in dem der Sponsionsbescheid "vorlieg[e]", erlösche.Die Bestimmung verstoße daher gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, B-VG und sei dahingehend auszulegen, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe erst am Ende des Monats, in dem der Sponsionsbescheid "vorlieg[e]", erlösche.
Im konkreten Fall sei der Anspruch auf Studienbeihilfe Ende Dezember 2015 erloschen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin betrieb vom Wintersemester 2011/2012 bis zum Wintersemester 2015/2016 das Masterstudium "Weiterbildung (Lebensbegleitende Bildung)" und bezog dafür Studienbeihilfe und einen Fahrtkostenzuschuss.Die Beschwerdeführerin betrieb vom Wintersemester 2011 aus 2012, bis zum Wintersemester 2015 aus 2016, das Masterstudium "Weiterbildung (Lebensbegleitende Bildung)" und bezog dafür Studienbeihilfe und einen Fahrtkostenzuschuss.
Am 18. November 2015 legte sie die letzte Prüfung ihres Studiums ab. Das Masterzeugnis wurde am 2. Dezember 2015 erstellt. In diesem ist als Abschlussdatum der 18. November 2015 festgehalten.
Der Sponsionsbescheid ist mit 3. Dezember 2015 datiert.
Im Dezember 2015 bezog die Beschwerdeführerin Studienbeihilfe in Höhe von € 1.015,00 und einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von €
22,00.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.3.1.1. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe ex lege ein (vgl. etwa VwGH 24.06.1992, Zl. 90/12/0255, mit Verweis auf VwGH 22.02.1991, Zl. 89/12/0114).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe ex lege ein vergleiche etwa VwGH 24.06.1992, Zl. 90/12/0255, mit Verweis auf VwGH 22.02.1991, Zl. 89/12/0114).
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Entgegen den Beschwerdebehauptungen knüpft das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe nicht an den Erlass eines Sponsionsbescheides an, sondern - wie auch § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG klar formuliert - an das Ablegen der letzten Prüfung.Entgegen den Beschwerdebehauptungen knüpft das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe nicht an den Erlass eines Sponsionsbescheides an, sondern - wie auch Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG klar formuliert - an das Ablegen der letzten Prüfung.
Da die Beschwerdeführerin unstrittig die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung ihres Studiums, für das sie Studienbeihilfe bezog, am 18. November 2015 ablegte, erlosch der Anspruch auf Studienbeihilfe ex lege Ende November 2015 (vgl. dazu auch Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz6, Erläuterungen zu § 50 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Da die Beschwerdeführerin unstrittig die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung ihres Studiums, für das sie Studienbeihilfe bezog, am 18. November 2015 ablegte, erlosch der Anspruch auf Studienbeihilfe ex lege Ende November 2015 vergleiche dazu auch Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz6, Erläuterungen zu Paragraph 50, mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Studienbeihilfenbehörde forderte daher zu Recht gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG die für Dezember 2015 bereits ausbezahlte Studienbeihilfe und den Fahrtkostenzuschuss in Höhe von insgesamt €Die Studienbeihilfenbehörde forderte daher zu Recht gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG die für Dezember 2015 bereits ausbezahlte Studienbeihilfe und den Fahrtkostenzuschuss in Höhe von insgesamt €
1.037,00 von der Beschwerdeführerin zurück.
Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
3.1.3. Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. EGMR 20.06.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.06.2012, B 155/12; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).3.1.3. Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche EGMR 20.06.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.06.2012, B 155/12; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe nicht an den Erlass eines Sponsionsbescheides, sondern an das Ablegen der letzten Prüfung anknüpft, entspricht der klaren Gesetzeslage und der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe nicht an den Erlass eines Sponsionsbescheides, sondern an das Ablegen der letzten Prüfung anknüpft, entspricht der klaren Gesetzeslage und der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anspruchsverlust, Prüfungstermin, Rückforderung Übergenuss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2127117.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018