RS Vwgh 2004/4/20 2003/02/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/02/0139 E 28. März 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Dass medizinisch nicht ausgebildete Zeugen keinen Eindruck einer Alkoholisierung des Besch gehabt haben sollen, ist unerheblich, weil deren allfällige diesbezüglichen Aussagen keine sicheren Schlussfolgerungen auf die (Nicht-)Alkoholisierung des Besch zugelassen hätten (Hinweis E 11. September 1987, 87/18/0046).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Besondere Rechtsgebiete Alkoholisierung Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020270.X03

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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