Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2170950-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Jägerndorfer, Herrnsteinerstraße 17, 2560 Berndorf, gegen den Bescheid des Bundesministerium für Bildung und Frauen vom 25.07.2017, Zl. BMB-15.691/0015-Präs.12/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Jägerndorfer, Herrnsteinerstraße 17, 2560 Berndorf, gegen den Bescheid des Bundesministerium für Bildung und Frauen vom 25.07.2017, Zl. BMB-15.691/0015-Präs.12 aus 2017,, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 21 Abs. 1 PrivSchG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist ein unter der ZVR-Zahl XXXX eingetragener Verein und führt am Standort XXXX eine private Volksschule, der das Öffentlichkeitsrechts auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen (Bescheid des BMUKK vom XXXX ), verliehen wurde.1. Die Beschwerdeführerin ist ein unter der ZVR-Zahl römisch 40 eingetragener Verein und führt am Standort römisch 40 eine private Volksschule, der das Öffentlichkeitsrechts auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen (Bescheid des BMUKK vom römisch 40 ), verliehen wurde.
2. Mit Schreiben vom 05.04.2017 stellte die Beschwerdeführerin folgenden Antrag:
"'Da die "Regenbogenschule' in XXXX sowohl die Kriterien für eine Förderung nach § 21 Privatschulgesetz 1962 in der geltenden Fassung wie auch als ‚Unikatsschule' erfüllt, erlauben wir uns als Träger dieser Schule um Förderung für das Schuljahr 2016/2017, wie folgt anzusuchen:"'Da die "Regenbogenschule' in römisch 40 sowohl die Kriterien für eine Förderung nach Paragraph 21, Privatschulgesetz 1962 in der geltenden Fassung wie auch als ‚Unikatsschule' erfüllt, erlauben wir uns als Träger dieser Schule um Förderung für das Schuljahr 2016 aus 2017,, wie folgt anzusuchen:
Personalaufwand für eine Dipl. VS-Lehrerin 51. 600.-
Sachaufwand 50. 274.-
Wir ersuchen um einen positiven Bescheid."
3. Mit Bescheid vom 20.07.2017 wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt A den Antrag auf Gewährung einer Subvention zum Personalaufwand ab und wies unter Spruchpunkt B den Antrag auf Gewährung einer Subvention zum Sachaufwand als unzulässig zurück. In der Begründung zu Spruchpunkt A führte die belangte Behörde näher aus, dass die Voraussetzungen für eine Subventionierung gemäß § 21 Abs. 1 PrivSchG nicht vorlägen, da einerseits die Schule einem Bedarf der Bevölkerung nicht entspreche, und andererseits eine an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage übliche Klassenschülerzahl nicht gegeben sei. Zu Spruchpunkt B führte die belangte Behörde aus, dass eine Subventionierung des Sachaufwands einer nichtkonfessionellen Privatschule auf Basis des Privatschulgesetzes nicht zulässig sei.3. Mit Bescheid vom 20.07.2017 wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt A den Antrag auf Gewährung einer Subvention zum Personalaufwand ab und wies unter Spruchpunkt B den Antrag auf Gewährung einer Subvention zum Sachaufwand als unzulässig zurück. In der Begründung zu Spruchpunkt A führte die belangte Behörde näher aus, dass die Voraussetzungen für eine Subventionierung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG nicht vorlägen, da einerseits die Schule einem Bedarf der Bevölkerung nicht entspreche, und andererseits eine an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage übliche Klassenschülerzahl nicht gegeben sei. Zu Spruchpunkt B führte die belangte Behörde aus, dass eine Subventionierung des Sachaufwands einer nichtkonfessionellen Privatschule auf Basis des Privatschulgesetzes nicht zulässig sei.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 31.07.2017 zugestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 4. 20.08.2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde. In der Begründung wird ausgeführt, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Unterscheidung zwischen konfessionellen und nicht konfessionellen Privatschulen eine Ungleichbehandlung darstelle, die weder sachlich rechtfertigbar, noch im Sinne von privatwirtschaftlichen Förderrichtlinien vertretbar sei.
Der von der Beschwerdeführerin betreute Personenkreis umfasse Personen, die im Nahbereich vom XXXX wohnten, deren Bedarf durch XXXX Schulen oder jener im Umfeld nicht gedeckt werden könne. Daher sei auch nicht bloß auf die Katastralgemeinde XXXX abzustellen. Die Schülerzahl, mit derzeit etwa 15 Schülern, entspreche den Klassenschülerzahlen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage. Gerade unter dem Begriff "gleicher Art" seien auch Privatschulen zu verstehen, und nicht nur öffentlich-rechtliche Schulen. Die Zurückweisung des beantragten Sachaufwandes sei im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation nicht zulässig. Ein Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof werde vorbehalten.Der von der Beschwerdeführerin betreute Personenkreis umfasse Personen, die im Nahbereich vom römisch 40 wohnten, deren Bedarf durch römisch 40 Schulen oder jener im Umfeld nicht gedeckt werden könne. Daher sei auch nicht bloß auf die Katastralgemeinde römisch 40 abzustellen. Die Schülerzahl, mit derzeit etwa 15 Schülern, entspreche den Klassenschülerzahlen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage. Gerade unter dem Begriff "gleicher Art" seien auch Privatschulen zu verstehen, und nicht nur öffentlich-rechtliche Schulen. Die Zurückweisung des beantragten Sachaufwandes sei im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation nicht zulässig. Ein Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof werde vorbehalten.
5. Mit Schreiben vom 18.09.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Volksschulsprengel der Stadtgemeinde XXXX befinden sich 4 Volksschulstandorte und zwarIm Volksschulsprengel der Stadtgemeinde römisch 40 befinden sich 4 Volksschulstandorte und zwar
* VSXXXX, Pfarrplatzl
* VSXXXX. Pfarrplatzll
* VS XXXX, Radetzkystraße* VS römisch 40 , Radetzkystraße
* VS XXXX, Uetzgasse* VS römisch 40 , Uetzgasse
Die VS XXXX, Pfarrplatz und VS XXXX Pfarrplatz II befinden sich in einem Gebäude und sind baulich auf 16 Klassen ausgelegt, geführt werden derzeit 17 Klassen. Die VS XXXX, Radetzkystraße ist baulich auf 12 Klassen ausgelegt, geführt werden derzeit 13 Klassen. Die VS XXXX, Uetzgasse ist baulich auf 4 Klassen ausgelegt, geführt werden derzeit 4 Klassen.Die VS römisch 40 , Pfarrplatz und VS römisch 40 Pfarrplatz römisch zwei befinden sich in einem Gebäude und sind baulich auf 16 Klassen ausgelegt, geführt werden derzeit 17 Klassen. Die VS römisch 40 , Radetzkystraße ist baulich auf 12 Klassen ausgelegt, geführt werden derzeit 13 Klassen. Die VS römisch 40 , Uetzgasse ist baulich auf 4 Klassen ausgelegt, geführt werden derzeit 4 Klassen.
Laut der Schülerzahlenentwicklung für die Volksschulen in XXXX ergibt sich in den nächsten Jahren zumindest ein Anstieg auf 37 Klassen insgesamt und somit ein erhöhter Bedarf an Beschulung. Diese Aufstellung beinhaltet keine Zuzüge, sondern nur die Geburtenzahlen.Laut der Schülerzahlenentwicklung für die Volksschulen in römisch 40 ergibt sich in den nächsten Jahren zumindest ein Anstieg auf 37 Klassen insgesamt und somit ein erhöhter Bedarf an Beschulung. Diese Aufstellung beinhaltet keine Zuzüge, sondern nur die Geburtenzahlen.
Laut Auswertung der Bildungsdokumentation sind von den zum Stichtag 16. 5. 2017 gemeldeten 15 Schülerinnen bzw. Schülern der privaten Volksschule des Vereins "XXXX" 1-2 in XXXX wohnhaft.Laut Auswertung der Bildungsdokumentation sind von den zum Stichtag 16. 5. 2017 gemeldeten 15 Schülerinnen bzw. Schülern der privaten Volksschule des Vereins "XXXX" 1-2 in römisch 40 wohnhaft.
Im Volksschulsprengel der Stadt XXXX besuchen im Schuljahr 2016/2017 11 Kinder eine Vorschulklasse. Die Volksschulen am Pfarrplatz wird zusätzlich von 355 Kindern in 16 Volksschulklassen besucht, das entspricht einem Durchschnitt von 22,19 pro Klasse (ohne Berücksichtigung der Vorschulklasse).Im Volksschulsprengel der Stadt römisch 40 besuchen im Schuljahr 2016 aus 2017, 11 Kinder eine Vorschulklasse. Die Volksschulen am Pfarrplatz wird zusätzlich von 355 Kindern in 16 Volksschulklassen besucht, das entspricht einem Durchschnitt von 22,19 pro Klasse (ohne Berücksichtigung der Vorschulklasse).
Die Volksschule XXXX, Radetzkystraße wird von 276 Kindern in 13 Volksschul-Klassen besucht, das entspricht einem Durchschnitt von 21, 23 pro Klasse. Die Volksschule XXXX, Uetzgasse wird von 93 Kindern in 4 Klassen besucht, das entspricht einem Durchschnitt von 23,25 pro Klasse.Die Volksschule römisch 40 , Radetzkystraße wird von 276 Kindern in 13 Volksschul-Klassen besucht, das entspricht einem Durchschnitt von 21, 23 pro Klasse. Die Volksschule römisch 40 , Uetzgasse wird von 93 Kindern in 4 Klassen besucht, das entspricht einem Durchschnitt von 23,25 pro Klasse.
Die Praxisvolksschule der PH Niederösterreich wird im laufenden Schuljahr in der Vorschulstufe von 12 Kindern besucht. Die restlichen 8 Volksschulklassen werden von 190 Kindern besucht, das entspricht einem Durchschnitt von 23,75 pro Klasse (ohne Berücksichtigung der Vorschulklasse).
Die private Volksschule des Vereins "Elterninitiative - Ein Schloss für Kinder" wurde laut Meldung vom 03.10.2016 von 14 Kindern in einer Mehrstufenklasse besucht. Laut Bildungsdokumentationsauswertung vom 16. 05. 2017 wird die Privatschule derzeit von 15 Kindern besucht. Laut Meldung vom 02.05.2017 wird die Privatschule im Schuljahr 2017/2018 von voraussichtlich 12 Kindern besucht.Die private Volksschule des Vereins "Elterninitiative - Ein Schloss für Kinder" wurde laut Meldung vom 03.10.2016 von 14 Kindern in einer Mehrstufenklasse besucht. Laut Bildungsdokumentationsauswertung vom 16. 05. 2017 wird die Privatschule derzeit von 15 Kindern besucht. Laut Meldung vom 02.05.2017 wird die Privatschule im Schuljahr 2017 aus 2018, von voraussichtlich 12 Kindern besucht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde. Die belangte Behörde führte ein ordentliches Ermittlungsverfahren durch, bei dem der Beschwerdeführerin auch ein Parteiengehör eingeräumt wurde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ist nicht strittig und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die Beschwerde stützt sich auf eine falsche Auslegung der von der belangten Behörde angewendeten Rechtsvorschriften.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Gemäß § 17 Abs. 1 Privatschulgesetz (PrivSchG) sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.3.1.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Privatschulgesetz (PrivSchG) sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.
Gemäß § 19 Abs. 1 PrivSchG sind die Subventionen zum Personalaufwand nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren:Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, PrivSchG sind die Subventionen zum Personalaufwand nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren:
a) durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subventionen an die Schule, soweit es sich nicht um eine in lit. b genannte Schule handelt, odera) durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subventionen an die Schule, soweit es sich nicht um eine in Litera b, genannte Schule handelt, oder
b) durch Zuweisung von Landeslehrern oder Landesvertragslehrern durch das Land als lebende Subventionen an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen.
Gemäß § 21 Abs. 1 PrivSchG kann für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 fallen, der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wennGemäß Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG kann für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter Paragraph 17, fallen, der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
a) die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,
b) mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
c) für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und
d) die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Bedarf im Sinne des Abs. 1 lit. a bei privaten Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volksschule oder Hauptschule oder Neuen Mittelschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist ein Bedarf im Sinne des Absatz eins, Litera a, bei privaten Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volksschule oder Hauptschule oder Neuen Mittelschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. richtet sich die Art der Subventionierung für die im Abs. 1 genannten Schulen nach § 19 Abs. 1. Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention ist der Schulerhalter zu hören.Gemäß Absatz 3, leg. cit. richtet sich die Art der Subventionierung für die im Absatz eins, genannten Schulen nach Paragraph 19, Absatz eins, Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention ist der Schulerhalter zu hören.
Gemäß § 14 Abs. 1, erster Satz Schulorganisationsgesetz (SchOG) hat die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen die Vorschulklasse - 25 als Richtwert zu betragen und darf 10 nicht unterschreiten.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, erster Satz Schulorganisationsgesetz (SchOG) hat die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen die Vorschulklasse - 25 als Richtwert zu betragen und darf 10 nicht unterschreiten.
Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz, LGBl. 5000-0 idgF, darf die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen einer Vorschulklasse -25 nicht überschreiten und 10 nicht unterschreiten.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz, Landesgesetzblatt 5000-0 idgF, darf die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen einer Vorschulklasse -25 nicht überschreiten und 10 nicht unterschreiten.
3.1.2. Zu Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides
Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die gegenständliche Privatschule entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sehr wohl einem Bedarf der Bevölkerung entspreche, weil im Sinne einer systematischen Interpretation das weitere Umfeld und nicht bloß die Katastralgemeinde XXXX heranzuziehen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht. Demnach ist für den Bedarf der Bevölkerung - neben der speziellen Angebots- und Nachfragesituation der Privatschule - insbesondere die Auslastung der jeweiligen öffentlichen Schulen, in deren Sprengel die Privatschule liegt, maßgeblich (vgl. VwGH 20.09.1993, 90/10/0188).Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die gegenständliche Privatschule entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sehr wohl einem Bedarf der Bevölkerung entspreche, weil im Sinne einer systematischen Interpretation das weitere Umfeld und nicht bloß die Katastralgemeinde römisch 40 heranzuziehen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht. Demnach ist für den Bedarf der Bevölkerung - neben der speziellen Angebots- und Nachfragesituation der Privatschule - insbesondere die Auslastung der jeweiligen öffentlichen Schulen, in deren Sprengel die Privatschule liegt, maßgeblich vergleiche VwGH 20.09.1993, 90/10/0188).
Wie sich aus der - von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht beanstandeten - Mitteilung des zuständigen Landesschulrates ergibt, befinden sich Volksschulsprengel der verfahrensgegenständlichen Privatschule vier öffentliche Volksschulen mit insgesamt 37 Klassen, deren durchschnittliche Klassenschülerzahl im zuletzt abgelaufenen Schuljahr 22,19 bzw. 21,23 bzw. 23,25 betragen hat. Dazu kommt noch die Kapazität der Praxisvolksschule der PH Niederösterreich.
Von den zum Stichtag 16.05.2017 gemeldeten 15 Schülern der privaten Volksschule des Vereins "Elterninitiative - Ein Schloss für Kinder" sind lediglich ein bis zwei in XXXX wohnhaft. Die Beschwerdeführerin hat dieser Feststellung im Schreiben des Bundesministeriums für Bildung vom 06.06.2017 ebenfalls nicht widersprochen.Von den zum Stichtag 16.05.2017 gemeldeten 15 Schülern der privaten Volksschule des Vereins "Elterninitiative - Ein Schloss für Kinder" sind lediglich ein bis zwei in römisch 40 wohnhaft. Die Beschwerdeführerin hat dieser Feststellung im Schreiben des Bundesministeriums für Bildung vom 06.06.2017 ebenfalls nicht widersprochen.
Diese 1-2 Kinder könnten, wie von der belangten Behörde festgestellt, auch von den bestehenden Volksschulen in XXXX aufgenommen werden. Dies lässt sich auch rechnerisch nachvollziehen. Ohne Berücksichtigung der Vorschulklassen bestehen im Schulsprengel XXXX, inklusive der Praxisschule der PH, 41 Klassen, was bei einer Schülerzahl von 25 (§ 14 SchOG bzw. § 20 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz) einer Schülerkapazität von 1025 entspricht. Dem stehen 914 tatsächlich gemeldete Schüler gegenüber, woraus sich eine Auslastungsreserve von 111 Schulplätzen ergibt.Diese 1-2 Kinder könnten, wie von der belangten Behörde festgestellt, auch von den bestehenden Volksschulen in römisch 40 aufgenommen werden. Dies lässt sich auch rechnerisch nachvollziehen. Ohne Berücksichtigung der Vorschulklassen bestehen im Schulsprengel römisch 40 , inklusive der Praxisschule der PH, 41 Klassen, was bei einer Schülerzahl von 25 (Paragraph 14, SchOG bzw. Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz) einer Schülerkapazität von 1025 entspricht. Dem stehen 914 tatsächlich gemeldete Schüler gegenüber, woraus sich eine Auslastungsreserve von 111 Schulplätzen ergibt.
Auch mit dem Vorbringen, dass es sich bei der gegenständlichen Schule um eine "Unikatsschule" handle ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Auch aus dem Vorhandensein eines Organisationsstatutes - bei dem es sich definitionsgemäß um ein "Unikat" handelt - kann kein Rückschluss auf das Vorliegen eines Bedarfes der Bevölkerung gezogen werden, da durch das Statut lediglich die Organisation der Schule (Aufgaben, Ziele, Lehrplan, etc.) konkretisiert wird. Die Frage eines allfälligen Bedarfes steht dabei nicht zur Diskussion (vgl. VwGH vom 20.09.1993, 90/10/0188).Auch mit dem Vorbringen, dass es sich bei der gegenständlichen Schule um eine "Unikatsschule" handle ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Auch aus dem Vorhandensein eines Organisationsstatutes - bei dem es sich definitionsgemäß um ein "Unikat" handelt - kann kein Rückschluss auf das Vorliegen eines Bedarfes der Bevölkerung gezogen werden, da durch das Statut lediglich die Organisation der Schule (Aufgaben, Ziele, Lehrplan, etc.) konkretisiert wird. Die Frage eines allfälligen Bedarfes steht dabei nicht zur Diskussion vergleiche VwGH vom 20.09.1993, 90/10/0188).
Somit entspricht die gegenständliche Schule nicht dem Bedarf der Bevölkerung.
3.1.3. Um in den Genuss einer Subvention zum Personalaufwand kommen zu können müssen die in § 21 Abs. 1, lit. a bis d PrivSchG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Wie gezeigt ist bereits die Voraussetzung gemäß lit. a, nämlich ein Bedarf der Bevölkerung an der Privatschule, verfahrensgegenständlich nicht gegeben. Darüber hinaus mangelt es auch an einer an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahl. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass für einen Vergleich hier eine andere Privatschule heranzuziehen wäre, ist schon alleine deshalb nicht zu folgen, da § 21 Abs. 1 lit. d ausdrücklich von einer "öffentlichen Schule" und nicht etwa von einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule spricht.3.1.3. Um in den Genuss einer Subvention zum Personalaufwand kommen zu können müssen die in Paragraph 21, Absatz eins,, Litera a bis d PrivSchG genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Wie gezeigt ist bereits die Voraussetzung gemäß Litera a,, nämlich ein Bedarf der Bevölkerung an der Privatschule, verfahrensgegenständlich nicht gegeben. Darüber hinaus mangelt es auch an einer an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahl. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass für einen Vergleich hier eine andere Privatschule heranzuziehen wäre, ist schon alleine deshalb nicht zu folgen, da Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, ausdrücklich von einer "öffentlichen Schule" und nicht etwa von einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule spricht.
Die Untergrenze für eine Volksschulklasse ergibt sich direkt aus den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen. So regelt § 20 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz korrespondierend mit § 14 SchOG, dass die Klassenschülerzahl 10 nicht unterschreiten darf.Die Untergrenze für eine Volksschulklasse ergibt sich direkt aus den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen. So regelt Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz korrespondierend mit Paragraph 14, SchOG, dass die Klassenschülerzahl 10 nicht unterschreiten darf.
In der gegenständlichen Privatschule werden 15 Kinder in einer Mehrstufenklasse für 4 Schulstufen unterrichtet, was einer durchschnittlichen Klassenschülerzahl von 3,75 Schülern entspricht. Dies liegt weit unter der gesetzlich vorgegebenen Untergrenze von 10 Schülern.
3.1.4. Zu Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides
Sofern die Beschwerdeführerin die Zurückweisung in Bezug auf den geltend gemachten Sachaufwand als verfehlt erachtet, ist ihr hier ebenfalls die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten.
Anders als bei der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen besteht für nicht konfessionelle Privatschulen kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention in dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß; vielmehr hängt es vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab, ob überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind. Die verschiedene Behandlung konfessioneller und nicht konfessioneller Privatschulen kann deshalb nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes angesehen werden, weil die öffentlichen Schulen - ebenso wie die nicht konfessionellen Privatschulen - interkonfessionell sind, und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (im Sinne des Art 2 des 1. Zusatzprotokolles zur MRK) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen.Anders als bei der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen besteht für nicht konfessionelle Privatschulen kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention in dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß; vielmehr hängt es vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab, ob überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind. Die verschiedene Behandlung konfessioneller und nicht konfessioneller Privatschulen kann deshalb nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes angesehen werden, weil die öffentlichen Schulen - ebenso wie die nicht konfessionellen Privatschulen - interkonfessionell sind, und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (im Sinne des Artikel 2, des 1. Zusatzprotokolles zur MRK) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen.
Aus dem Umstand, dass § 21 Abs. 3 PrivSchG hinsichtlich der Art der Subventionierung nur auf § 19 Abs. 1 PrivSchG, nicht aber auf § 19 Abs. 3 PrivSchG verweist, folgt, dass das Gesetz - soweit ein im Wege der hoheitlichen Verwaltung zu vollziehendes Verfahren in Rede steht - eine Subventionierung ausschließlich im Wege der Zuweisung von Lehrern als "lebende Subventionen" (§ 19 Abs. 1 PrivSchG), deren Kosten vom Bund zu tragen sind, vorsieht (siehe VwGH vom 28.03.2002, 95/10/0265).Aus dem Umstand, dass Paragraph 21, Absatz 3, PrivSchG hinsichtlich der Art der Subventionierung nur auf Paragraph 19, Absatz eins, PrivSchG, nicht aber auf Paragraph 19, Absatz 3, PrivSchG verweist, folgt, dass das Gesetz - soweit ein im Wege der hoheitlichen Verwaltung zu vollziehendes Verfahren in Rede steht - eine Subventionierung ausschließlich im Wege der Zuweisung von Lehrern als "lebende Subventionen" (Paragraph 19, Absatz eins, PrivSchG), deren Kosten vom Bund zu tragen sind, vorsieht (siehe VwGH vom 28.03.2002, 95/10/0265).
Im Übrigen bestehen, auch der Judikatur des VwGH folgend, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 21 PrivSchG (vgl. VwGH vom 20.09.1993, 90/10/0188).Im Übrigen bestehen, auch der Judikatur des VwGH folgend, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Paragraph 21, PrivSchG vergleiche VwGH vom 20.09.1993, 90/10/0188).
Die Entscheidung der belangten Behörde war damit nicht zu beanstanden.
3.1.5. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Subventionierung abgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.1. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.1. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bedarfsmangel, Klassenschülerzahl, lebende Subvention,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2170950.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018