RS Vwgh 2004/4/20 2002/11/0038

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §45 Abs2;
KFG 1967 §45 Abs4;
KFG 1967 §45 Abs6;

Rechtssatz

Gemäß § 45 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967 kann die Behörde eine Bewilligung "bei Missbrauch" oder "wenn die Vorschriften dieses Absatzes nicht eingehalten werden" aufheben. Auf ein Wissen des Besitzers einer Bewilligung vom Missbrauch stellt das Gesetz nicht ab. § 45 Abs. 2, 4 und 6 KFG 1967 verpflichtet den Besitzer einer Bewilligung zu bestimmten Verhaltensweisen bei der Durchführung von Probefahrten bzw. bei der Verwendung der zugewiesenen Probefahrtkennzeichen. Dazu zählt es insbesondere, Probefahrtkennzeichen ausschließlich für Probefahrten zu verwenden, über Probefahrten einen Nachweis zu führen und darin über jede Probefahrt die in § 45 Abs. 6 KFG 1967 genannten Aufzeichnungen einzutragen. Aus der Zusammenschau der bei der Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu beachtenden Vorschriften folgt, dass der Besitzer einer Bewilligung dann, wenn er die Verwendung von Probefahrtkennzeichen Anderen überlässt, die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird, und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen hat. Kommt es dennoch zu Verstößen gegen die Vorschriften des § 45 KFG 1967, liegt es am Besitzer der Bewilligung, konkret darzutun, dass er den besagten Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn daher kein Verschulden trifft. (Hier: Mit dem Vorbringen, dass es "gänzlich undenkbar" sei, seine Mitarbeiter ständig zu kontrollieren, zeigt der Bf auch nicht ansatzweise auf, dass er den besagten Pflichten in der nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Weise nachgekommen ist.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002110038.X01

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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