TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/24 W227 2155058-1

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §30 Abs1
StudFG §30 Abs2 Z1
StudFG §31 Abs1
StudFG §31 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 30 heute
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  17. StudFG § 30 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
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  16. StudFG § 30 gültig von 01.09.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
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Spruch

W227 2155058-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 8. März 2017, Zl. 374568001, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 8. März 2017, Zl. 374568001, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 12. Oktober 2016 die Gewährung von Studienbeihilfe für das von ihr betriebene Bachelorstudium "LA Primarstufe" an der Pädagogischen Hochschule

XXXX .römisch 40 .

Dazu legte sie einen Beschluss des Bezirksgerichtes (BG) XXXX vom 20. Juli 2016 bei, wonach der Vater der Beschwerdeführerin mit 30. Juni 2016 von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von 230 Euro enthoben wurde. Begründend führte das Bezirksgericht aus, dass der Vater der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juni 2016 den Antrag auf sofortige Beendigung seiner Unterhaltsleistung an die Beschwerdeführerin gestellt habe und die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2016 mitgeteilt habe, dass der Antrag den Tatsachen entspreche.Dazu legte sie einen Beschluss des Bezirksgerichtes (BG) römisch 40 vom 20. Juli 2016 bei, wonach der Vater der Beschwerdeführerin mit 30. Juni 2016 von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von 230 Euro enthoben wurde. Begründend führte das Bezirksgericht aus, dass der Vater der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juni 2016 den Antrag auf sofortige Beendigung seiner Unterhaltsleistung an die Beschwerdeführerin gestellt habe und die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2016 mitgeteilt habe, dass der Antrag den Tatsachen entspreche.

Diesen Beschluss bekämpfte die Beschwerdeführerin nicht.

2. Mit Bescheid vom 4. November 2016 sprach die Studienbeihilfenbehörde aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin bewilligt werde und die Höhe der Studienbeihilfe ab September 2016 monatlich 405 Euro betrage.

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Laut Gerichtsbeschluss des BG XXXX habe die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Vater keinerlei Anspruch auf Unterhalt. Weiters sei zu überprüfen, ob die bedarfsorientierte Mindestsicherung ihrer Mutter zum Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) anrechenbar wäre.Laut Gerichtsbeschluss des BG römisch 40 habe die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Vater keinerlei Anspruch auf Unterhalt. Weiters sei zu überprüfen, ob die bedarfsorientierte Mindestsicherung ihrer Mutter zum Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) anrechenbar wäre.

4. Mit Vorentscheidungsvorstellung vom 16. Dezember 2016 sprach die Studienbeihilfenbehörde (erneut) aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin bewilligt werde und die Höhe der Studienbeihilfe ab September 2016 monatlich 405 Euro betrage.

Begründend wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

Da die Beschwerdeführerin den Gerichtsbeschluss des BG XXXX akzeptiert und selbst keinen ausdrücklichen Antrag auf einen niedrigeren Unterhalt bei Gericht gestellt habe, sei die von der Studienbeihilfenbehörde ermittelte Unterhaltsleistung des Vaters bei der Berechnung der Studienbeihilfe zu berücksichtigen gewesen.Da die Beschwerdeführerin den Gerichtsbeschluss des BG römisch 40 akzeptiert und selbst keinen ausdrücklichen Antrag auf einen niedrigeren Unterhalt bei Gericht gestellt habe, sei die von der Studienbeihilfenbehörde ermittelte Unterhaltsleistung des Vaters bei der Berechnung der Studienbeihilfe zu berücksichtigen gewesen.

Bei der Mindestsicherung der Mutter der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Sozialleistung, die dem Einkommen hinzuzurechnen sei.

Die Höhe der Studienbeihilfe entspreche somit den gesetzlichen Vorgaben.

5. Dagegen stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag, in dem sie zusammengefasst ausführt, dass sie den Gerichtsbeschluss des BG XXXX deswegen nicht beeinsprucht habe, weil es sich um eine "chancenlose Berufung gehandelt" hätte.5. Dagegen stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag, in dem sie zusammengefasst ausführt, dass sie den Gerichtsbeschluss des BG römisch 40 deswegen nicht beeinsprucht habe, weil es sich um eine "chancenlose Berufung gehandelt" hätte.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 4. November 2016.

Begründend führte der Senat im Wesentlichen Folgendes aus:

Da die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Unterhalt gestellt habe, sie die Beendigung der Unterhaltsleistung nicht beeinsprucht und auch keine Exekution beantragt habe, sei aufgrund des übermittelten Einkommens die jährliche Unterhaltsleistung des Vaters mit 719,01 Euro berechnet worden.

Gemäß § 31 StudFG sei nur dann von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung auszugehen, wenn der Studierende nachweise, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die errechnete Höhe erreiche, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch bestehe. Der Nachweis sei nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den in § 31 Abs. 1 StudFG angeführten Sätzen zugesprochen habe oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig würden, nicht erhalten habe.Gemäß Paragraph 31, StudFG sei nur dann von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung auszugehen, wenn der Studierende nachweise, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die errechnete Höhe erreiche, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch bestehe. Der Nachweis sei nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den in Paragraph 31, Absatz eins, StudFG angeführten Sätzen zugesprochen habe oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig würden, nicht erhalten habe.

Die Berechnung der Studienbeihilfenbehörde entspreche somit den Vorgaben des Studienförderungsgesetzes.

6. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass ihr die Nichtbeeinspruchung der Unterhaltsenthebung und die Nichtbeantragung einer Exekution nicht vorgehalten werden könne, weil dies keinen Hinderungsgrund laut dem Studienförderungsgesetz darstelle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin beantragte am 12. Oktober 2016 die Gewährung von Studien-beihilfe für das von ihr betriebene Bachelorstudium "LA Primarstufe" an der Pädagogischen Hochschule XXXX .Die Beschwerdeführerin beantragte am 12. Oktober 2016 die Gewährung von Studien-beihilfe für das von ihr betriebene Bachelorstudium "LA Primarstufe" an der Pädagogischen Hochschule römisch 40 .

Mit rechtskräftig gewordenen Beschluss des BG XXXX vom 20. Juli 2016 wurde der Vater der Beschwerdeführerin mit 30. Juni 2016 von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von 230 Euro enthoben.Mit rechtskräftig gewordenen Beschluss des BG römisch 40 vom 20. Juli 2016 wurde der Vater der Beschwerdeführerin mit 30. Juni 2016 von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von 230 Euro enthoben.

Die Beschwerdeführerin stellte keinen Unterhaltsantrag.

Die Studienbeihilfenbehörde legte ihren Berechnungen beim Vater der Beschwerdeführerin 719,01 Euro und bei ihrer Mutter 33,85 Euro als zumutbare Unterhaltsleistungen zu Grunde.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 30 Abs. 1 StudFG ist für die Höhe der Studienbeihilfe das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.3.1.1. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, StudFG ist für die Höhe der Studienbeihilfe das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

Gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 StudFG ist die Studienbeihilfe zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2) vermindert wird.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, StudFG ist die Studienbeihilfe zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 31, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 31, Absatz 2,) vermindert wird.

Nach - zum Antragszeitpunkt (12. Oktober 2016) gültigem - § 31 Abs. 1 StudFG beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung der ElternNach - zum Antragszeitpunkt (12. Oktober 2016) gültigem - Paragraph 31, Absatz eins, StudFG beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern

bis zu 4 725 Euro 0%

für die nächsten 4 725 Euro (bis 9 450 Euro) 10%

für die nächsten 6 195 Euro (bis 15 645 Euro) 15%

für die nächsten 15 315 Euro (bis 30 960 Euro) 20%

über 30 960 Euro 25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

Nach § 31 Abs. 2 leg. cit. ist von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung auszugehen, wenn der Studierende nachweist, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.Nach Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. ist von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung auszugehen, wenn der Studierende nachweist, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Absatz eins, ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (Paragraph 291 c, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (Paragraph 372, der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

3.1.2. Im vorliegenden Beschwerdefall ist strittig, ob die nach § 31 Abs. 1 StudFG errechnete zumutbare Unterhaltsleistung des Vaters der Beschwerdeführerin vom Grundbetrag abzuziehen oder sein nicht (mehr) zu leistender Unterhaltsbeitrag heranzuziehen war.3.1.2. Im vorliegenden Beschwerdefall ist strittig, ob die nach Paragraph 31, Absatz eins, StudFG errechnete zumutbare Unterhaltsleistung des Vaters der Beschwerdeführerin vom Grundbetrag abzuziehen oder sein nicht (mehr) zu leistender Unterhaltsbeitrag heranzuziehen war.

Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest:

Nach der Systematik der Regelung knüpft der zweite Satz des § 31 Abs. 2 StudFG an die im ersten Satz dieser Bestimmung dem Studierenden, der das Vorliegen einer an ihn tatsächlich geleisteten geringeren als der (rechnerisch ermittelten) zumutbaren Unterhaltsleistung geltend macht, auferlegte Beweislast (Nachweispflicht) an. Dieser Nachweis ist nach dem eindeutigen Wortlaut des zweiten Satzes des § 31 Abs. 2 StudFG nur bei Vorliegen der dort ausdrücklich und abschließend genannten Voraussetzungen erbracht. Dem Gesetz lässt sich kein Hinweis dafür entnehmen, dass diese Bestimmung bloß beispielhaften Charakter hat.Nach der Systematik der Regelung knüpft der zweite Satz des Paragraph 31, Absatz 2, StudFG an die im ersten Satz dieser Bestimmung dem Studierenden, der das Vorliegen einer an ihn tatsächlich geleisteten geringeren als der (rechnerisch ermittelten) zumutbaren Unterhaltsleistung geltend macht, auferlegte Beweislast (Nachweispflicht) an. Dieser Nachweis ist nach dem eindeutigen Wortlaut des zweiten Satzes des Paragraph 31, Absatz 2, StudFG nur bei Vorliegen der dort ausdrücklich und abschließend genannten Voraussetzungen erbracht. Dem Gesetz lässt sich kein Hinweis dafür entnehmen, dass diese Bestimmung bloß beispielhaften Charakter hat.

Damit ergibt sich, dass nicht jede von den Eltern an den Studierenden tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistung, die ihrer Höhe nach hinter der errechneten zumutbaren Unterhaltsleistung (§ 31 Abs. 1 StudFG) zurückbleibt, zur Anwendbarkeit des § 31 Abs. 2 StudFG führt, sondern nur jene geringere Unterhaltsleistung, bei der der Grund hierfür durch das Vorliegen einer der im zweiten Satz dieser Bestimmung umschriebenen Tatbestände vom Studierenden nachgewiesen wird.Damit ergibt sich, dass nicht jede von den Eltern an den Studierenden tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistung, die ihrer Höhe nach hinter der errechneten zumutbaren Unterhaltsleistung (Paragraph 31, Absatz eins, StudFG) zurückbleibt, zur Anwendbarkeit des Paragraph 31, Absatz 2, StudFG führt, sondern nur jene geringere Unterhaltsleistung, bei der der Grund hierfür durch das Vorliegen einer der im zweiten Satz dieser Bestimmung umschriebenen Tatbestände vom Studierenden nachgewiesen wird.

Diese vom Studienförderungsgesetz getroffene Lösung dient offensichtlich der Hintanhaltung der rechtsmissbräuchlichen Ausnützung dieser begünstigenden Bestimmung (vgl. VwGH 15.05.2002, 97/12/0261, m.w.N.).Diese vom Studienförderungsgesetz getroffene Lösung dient offensichtlich der Hintanhaltung der rechtsmissbräuchlichen Ausnützung dieser begünstigenden Bestimmung vergleiche VwGH 15.05.2002, 97/12/0261, m.w.N.).

Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Da die Beschwerdeführerin keinen Unterhaltsantrag stellte, kam sie der in § 31 Abs. 2 StudFG geforderten Nachweispflicht ("trotz ausdrücklichem Antrag") nicht nach. Vielmehr gab sie selbst immer wieder an, dass ihr Vater ihr gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig sei (vgl. dazu neben ihren Ausführungen im hier anhängigen Verfahren auch die Begründung im Beschluss des BG XXXX vom 20. Juli 2016).Da die Beschwerdeführerin keinen Unterhaltsantrag stellte, kam sie der in Paragraph 31, Absatz 2, StudFG geforderten Nachweispflicht ("trotz ausdrücklichem Antrag") nicht nach. Vielmehr gab sie selbst immer wieder an, dass ihr Vater ihr gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig sei vergleiche dazu neben ihren Ausführungen im hier anhängigen Verfahren auch die Begründung im Beschluss des BG römisch 40 vom 20. Juli 2016).

Somit hat die Studienbeihilfenbehörde zu Recht beim Vater der Beschwerdeführerin 719,01 Euro und bei ihrer Mutter 33,85 Euro als zumutbare Unterhaltsleistungen ihren Berechnungen zu Grunde gelegt, weshalb diese Abzüge von der (damaligen) Höchststudienbeihilfe (5.088 Euro), eine monatliche Studienbeihilfe von 405 Euro ergibt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

3.1.3. Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. EGMR 20.06.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.06.2012, B 155/12; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).3.1.3. Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche EGMR 20.06.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.06.2012, B 155/12; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass zur Anwendbarkeit des § 31 Abs. 2 StudFG nur jene geringere Unterhaltsleistung führt, bei der der Grund hierfür durch das Vorliegen einer der im zweiten Satz dieser Bestimmung umschriebenen Tatbestände vom Studierenden nachgewiesen wird, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass zur Anwendbarkeit des Paragraph 31, Absatz 2, StudFG nur jene geringere Unterhaltsleistung führt, bei der der Grund hierfür durch das Vorliegen einer der im zweiten Satz dieser Bestimmung umschriebenen Tatbestände vom Studierenden nachgewiesen wird, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abzug, Eltern, Höchststudienbeihilfe, Nachweismangel, soziale
Bedürftigkeit, Studienbeihilfenberechnung, Unterhaltsantrag,
zumutbare Unterhaltsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2155058.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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