TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/24 W183 2192215-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2018
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Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §2 Z9
GGG Art.1 §28 Z7
GGG Art.1 §32 TP12 lite
PSG Art.1 §17 Abs5
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W183 2192215-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Mario MITTLER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2017, Zl. XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Mario MITTLER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. e GGG für das Verfahren des Handelsgerichtes Wien zu XXXX EUR 402,00 beträgt und der offene Gesamtbetrag sohin EUR 410,00 lautet.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Pauschalgebühr gemäß TP 12 Litera e, GGG für das Verfahren des Handelsgerichtes Wien zu römisch 40 EUR 402,00 beträgt und der offene Gesamtbetrag sohin EUR 410,00 lautet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren vor dem Handelsgericht Wien (in Folge: HG) beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin, die XXXX (in Folge: BF), durch ihre kollektivzeichnungsberechtigten Vorstände am 24.02.2012 (eingelangt am 01.03.2012) u.a., das HG möge gemäß § 17 Abs. 5 PSG den Abschluss zweier beiliegender Ergänzungsvereinbarungen sowie einer beiliegenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung genehmigen.1. Im Grundverfahren vor dem Handelsgericht Wien (in Folge: HG) beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin, die römisch 40 (in Folge: BF), durch ihre kollektivzeichnungsberechtigten Vorstände am 24.02.2012 (eingelangt am 01.03.2012) u.a., das HG möge gemäß Paragraph 17, Absatz 5, PSG den Abschluss zweier beiliegender Ergänzungsvereinbarungen sowie einer beiliegenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung genehmigen.

Mit Beschluss des HG vom 10.04.2012, Zl. XXXX , XXXX , wurde den Anträgen entsprochen.Mit Beschluss des HG vom 10.04.2012, Zl. römisch 40 , römisch 40 , wurde den Anträgen entsprochen.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.02.2017, zugestellt am 28.02.2017, schrieb der Kostenbeamte des HG der BF die Zahlung einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 sowie Gebühren gemäß TP 10 I GGG in Höhe von EUR 1.019,00 (mit der Anmerkung "Antrag gem. §17/5 PSG (3 Verträge)") und gemäß TP 12 lit. e GGG in Höhe von EUR 0, abzüglich geleisteter Teilzahlungen von EUR 0, gesamt sohin EUR 1.027,00 vor.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.02.2017, zugestellt am 28.02.2017, schrieb der Kostenbeamte des HG der BF die Zahlung einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 sowie Gebühren gemäß TP 10 römisch eins GGG in Höhe von EUR 1.019,00 (mit der Anmerkung "Antrag gem. §17/5 PSG (3 Verträge)") und gemäß TP 12 Litera e, GGG in Höhe von EUR 0, abzüglich geleisteter Teilzahlungen von EUR 0, gesamt sohin EUR 1.027,00 vor.

Aufgrund der rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung durch die BF trat der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2017 (zugestellt am 30.10.2017) wurde der BF die Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 12 lit. e GGG in Höhe von EUR 1.206,00 (mit der Anmerkung "3 Verträge") sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 1.214,00, vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, Genehmigungen durch das Gericht von Rechtsgeschäften der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstandes würden dem Privatstiftungsgesetz unterliegen und seien unter der TP 12 lit. e GGG zu subsumieren. Im gegenständlichen Fall seien drei Anträge gestellt worden, es würden somit drei unterschiedliche Rechtsgeschäfte vorliegen, wobei jedes einzelne einer Genehmigung durch das Gericht bedürfe. Bei der TP 12 GGG handle es sich nicht um eine Eingabengebühr, wie bei der TP 10 I lit. a GGG, die nur einmal zu entrichten sei, egal wie viele Anträge die Eingabe enthalte. Für jedes einzeln zu bewilligende Rechtsgeschäft falle somit jeweils die Pauschalgebühr nach TP 12 lit. e GGG in Höhe von je EUR 402,00 an.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2017 (zugestellt am 30.10.2017) wurde der BF die Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 12 Litera e, GGG in Höhe von EUR 1.206,00 (mit der Anmerkung "3 Verträge") sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 1.214,00, vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, Genehmigungen durch das Gericht von Rechtsgeschäften der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstandes würden dem Privatstiftungsgesetz unterliegen und seien unter der TP 12 Litera e, GGG zu subsumieren. Im gegenständlichen Fall seien drei Anträge gestellt worden, es würden somit drei unterschiedliche Rechtsgeschäfte vorliegen, wobei jedes einzelne einer Genehmigung durch das Gericht bedürfe. Bei der TP 12 GGG handle es sich nicht um eine Eingabengebühr, wie bei der TP 10 römisch eins Litera a, GGG, die nur einmal zu entrichten sei, egal wie viele Anträge die Eingabe enthalte. Für jedes einzeln zu bewilligende Rechtsgeschäft falle somit jeweils die Pauschalgebühr nach TP 12 Litera e, GGG in Höhe von je EUR 402,00 an.

4. Mit Schriftsatz vom 16.11.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am 17.11.2017) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass um EUR 812,00 zu viel an Gebühren vorgeschrieben worden seien. Die Anträge auf Genehmigung von Rechtsgeschäften seien in einem einzigen Antrag gestellt worden und würden keine unterschiedlichen Verfahrensarten betreffen. Auch das HG habe diese drei Rechtsgeschäfte in einem Verfahren mit einer Geschäftszahl und auch in einem einzigen Beschluss genehmigt. Der Wortlaut der TP 12 lit. e GGG ("Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz") ließe eine davon abweichende Interpretation nicht zu. Die Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. e GGG in Höhe von EUR 402,00 hätte daher nur einmal vorgeschrieben werden dürfen. Aufgrund der Unrichtigkeit der Vorschreibung dürfe auch die Einhebungsgebühr von EUR 8 der BF nicht angelastet werden.4. Mit Schriftsatz vom 16.11.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am 17.11.2017) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass um EUR 812,00 zu viel an Gebühren vorgeschrieben worden seien. Die Anträge auf Genehmigung von Rechtsgeschäften seien in einem einzigen Antrag gestellt worden und würden keine unterschiedlichen Verfahrensarten betreffen. Auch das HG habe diese drei Rechtsgeschäfte in einem Verfahren mit einer Geschäftszahl und auch in einem einzigen Beschluss genehmigt. Der Wortlaut der TP 12 Litera e, GGG ("Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz") ließe eine davon abweichende Interpretation nicht zu. Die Pauschalgebühr gemäß TP 12 Litera e, GGG in Höhe von EUR 402,00 hätte daher nur einmal vorgeschrieben werden dürfen. Aufgrund der Unrichtigkeit der Vorschreibung dürfe auch die Einhebungsgebühr von EUR 8 der BF nicht angelastet werden.

5. Mit Schriftsatz vom 06.04.2018 (eingelangt am 12.04.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Im Grundverfahren vor dem Handelsgericht Wien beantragte die BF durch ihre kollektivzeichnungsberechtigten Vorstände am 24.02.2012 (beim HG eingelangt am 01.03.2012) u.a., das HG möge gemäß § 17 Abs. 5 PSG den Abschluss zweier Ergänzungsvereinbarungen sowie einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung genehmigen. Mit Beschluss des HG vom 10.04.2012, Zl. XXXX , wurden diese Rechtsgeschäfte genehmigt.1.1. Im Grundverfahren vor dem Handelsgericht Wien beantragte die BF durch ihre kollektivzeichnungsberechtigten Vorstände am 24.02.2012 (beim HG eingelangt am 01.03.2012) u.a., das HG möge gemäß Paragraph 17, Absatz 5, PSG den Abschluss zweier Ergänzungsvereinbarungen sowie einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung genehmigen. Mit Beschluss des HG vom 10.04.2012, Zl. römisch 40 , wurden diese Rechtsgeschäfte genehmigt.

1.2. Die Gebühren betreffend das Verfahren Zl. XXXX wurden bislang nicht entrichtet.1.2. Die Gebühren betreffend das Verfahren Zl. römisch 40 wurden bislang nicht entrichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Zur anwendbaren Rechtslage

Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN).

Gemäß § 2 Z 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren mit deren Beginn begründet, im gegenständlichen Fall somit - da die Entstehung des Anspruchs auf die Pauschalgebühr nach TP 12 lit. e in § 2 GGG nicht ausdrücklich anders geregelt ist - mit dem Zeitpunkt der Antragstellung. Es ist somit die am 01.03.2012 geltende Rechtslage (GGG in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2011) anwendbar.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren mit deren Beginn begründet, im gegenständlichen Fall somit - da die Entstehung des Anspruchs auf die Pauschalgebühr nach TP 12 Litera e, in Paragraph 2, GGG nicht ausdrücklich anders geregelt ist - mit dem Zeitpunkt der Antragstellung. Es ist somit die am 01.03.2012 geltende Rechtslage (GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2011,) anwendbar.

Zur Zahlungspflicht und Gebührenhöhe

Gemäß § 17 Abs. 5 Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 (in Folge: PSG) bedürfen Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts, wenn die Privatstiftung keinen Aufsichtsrat hat.Gemäß Paragraph 17, Absatz 5, Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993, (in Folge: PSG) bedürfen Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts, wenn die Privatstiftung keinen Aufsichtsrat hat.

Gemäß § 28 Z 7 GGG ist bei Verfahren nach dem PSG der Antragsteller zahlungspflichtig. Die BF stellte am 01.03.2012 den Antrag auf Genehmigung und wurde somit gemäß § 28 Z 7 GGG zahlungspflichtig.Gemäß Paragraph 28, Ziffer 7, GGG ist bei Verfahren nach dem PSG der Antragsteller zahlungspflichtig. Die BF stellte am 01.03.2012 den Antrag auf Genehmigung und wurde somit gemäß Paragraph 28, Ziffer 7, GGG zahlungspflichtig.

Gemäß TP 12 lit. e GGG in der anzuwendenden Fassung betragen die Pauschalgebühren für Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz EUR 402,00.Gemäß TP 12 Litera e, GGG in der anzuwendenden Fassung betragen die Pauschalgebühren für Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz EUR 402,00.

Gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962, (GEG) sind die nach § 1 leg.cit. einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, (GEG) sind die nach Paragraph eins, leg.cit. einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

Die Pauschalgebühren gemäß TP 12 lit. e GGG fallen anlässlich eines Verfahrens nach dem PSG an, und werden nicht etwa nach der Anzahl der Anträge bestimmt. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass das Verfahren und die nicht im Zuge dessen zu treffenden einzelnen Entscheidungen zu vergebühren sind. Dass es sich im gegenständlich zu vergebührenden Fall um ein Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz handelt ist auch aus dem Umstand ersichtlich, dass es vor dem HG unter einer Geschäftszahl ( XXXX ) geführt und mit einem Beschluss beendet wurde. Daher ist die diesbezügliche Gebühr in Höhe von EUR 402,00 nur einmal (statt dreimal) vorzuschreiben.Die Pauschalgebühren gemäß TP 12 Litera e, GGG fallen anlässlich eines Verfahrens nach dem PSG an, und werden nicht etwa nach der Anzahl der Anträge bestimmt. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass das Verfahren und die nicht im Zuge dessen zu treffenden einzelnen Entscheidungen zu vergebühren sind. Dass es sich im gegenständlich zu vergebührenden Fall um ein Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz handelt ist auch aus dem Umstand ersichtlich, dass es vor dem HG unter einer Geschäftszahl ( römisch 40 ) geführt und mit einem Beschluss beendet wurde. Daher ist die diesbezügliche Gebühr in Höhe von EUR 402,00 nur einmal (statt dreimal) vorzuschreiben.

Da die Gebühr nicht sogleich entrichtet wurde, ist eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Die im gegenständlichen Fall zu zahlenden Gebühren für das Genehmigungsverfahren betragen somit insgesamt EUR 410,00.

3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde wird insofern stattzugeben ist, als die Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. e GGG für das Verfahren des Handelsgerichtes Wien zu XXXX EUR 402,00 beträgt und der offene Gesamtbetrag sohin EUR 410,00 lautet.3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde wird insofern stattzugeben ist, als die Pauschalgebühr gemäß TP 12 Litera e, GGG für das Verfahren des Handelsgerichtes Wien zu römisch 40 EUR 402,00 beträgt und der offene Gesamtbetrag sohin EUR 410,00 lautet.

der Beschwerde mit der Maßgabe stattzugeben war, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der BF Gebühren gemäß TP 12 lit. e GGG (EUR 402,00), und § 6a GEG (EUR 8,00), gesamt sohin EUR 410,00 vorgeschrieben werden.der Beschwerde mit der Maßgabe stattzugeben war, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der BF Gebühren gemäß TP 12 Litera e, GGG (EUR 402,00), und Paragraph 6 a, GEG (EUR 8,00), gesamt sohin EUR 410,00 vorgeschrieben werden.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einhebungsgebühr, Genehmigungsverfahren, Gerichtsgebührenpflicht,
Pauschalgebührenauferlegung, Privatstiftung, Rechtslage,
Zahlungsauftrag, Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2192215.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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