Entscheidungsdatum
24.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W173 2110851-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch den Obmann XXXX , dieser vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG, Brückenkopfgasse 1/VIII, 8020 Graz, in Verbindung mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 30.6.2015 betreffend Vorschreibung einer Gebühr in der Höhe von Euro 10.540,-- zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch den Obmann römisch 40 , dieser vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG, Brückenkopfgasse 1/VIII, 8020 Graz, in Verbindung mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 30.6.2015 betreffend Vorschreibung einer Gebühr in der Höhe von Euro 10.540,-- zu Recht erkannt:
I)römisch eins)
Die Beschwerde wird in Verbindung mit dem Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen.
II)römisch zwei)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 30.01.2013 stellte die XXXX (in der Folge BF) den Antrag auf Erteilung der Bewilligung einer Gewebebank gemäß § 22 Gewebesicherheitsgesetz (in der Folge GSG) für die Betriebsstätte1. Am 30.01.2013 stellte die römisch 40 (in der Folge BF) den Antrag auf Erteilung der Bewilligung einer Gewebebank gemäß Paragraph 22, Gewebesicherheitsgesetz (in der Folge GSG) für die Betriebsstätte
XXXX , an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (belangte Behörde).römisch 40 , an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (belangte Behörde).
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2014, Zl. INS-680221-0001-010, wurde der genannte Antrag der BF vom 30.01.2013 unter Spruchpunkt A.) gemäß §§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit 23 Abs. 1 GSG abgewiesen. Unter Spruchpunkt B.) wurde festgestellt, dass die BF laut Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, für die Inspektion gemäß § 26 GSG (4 Halbtage; 3 Inspektionen) eine Gebühr in der Höhe von € 8.400,-2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2014, Zl. INS-680221-0001-010, wurde der genannte Antrag der BF vom 30.01.2013 unter Spruchpunkt A.) gemäß Paragraphen 22, Absatz eins, in Verbindung mit 23 Absatz eins, GSG abgewiesen. Unter Spruchpunkt B.) wurde festgestellt, dass die BF laut Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, für die Inspektion gemäß Paragraph 26, GSG (4 Halbtage; 3 Inspektionen) eine Gebühr in der Höhe von € 8.400,-
sowie für die Betriebsbewilligung gemäß § 22 Abs. 1 GSG eine Gebühr von € 3.000,- zu entrichten habe. Bei der Berechnung dieser Gebühr seien die Bestimmungen des § 1 und der zugehörigen Anlage, Abschnitt IX. Z 1 und Z 3 der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif herangezogen worden. Dieser Betrag beinhalte die Bundesverwaltungsabgabe gemäß § 1 Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung nach Tarifpost 1 in der Höhe von € 6,50. Es handle sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem tarifmäßig feststehenden Maßstab im Sinne des § 57 AVG. Gemäß § 7 Abs. 1 der genannten Verordnung in der zum Zeitpunkt der Inspektion geltenden Fassung habe die Partei unabhängig von den im Tarif festgelegten Gebühren für Barauslagen aufzukommen. Gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung seien die Reisekosten nicht Bestandteil der angeführten Gebühr und zusätzlich zu entrichten. An Reisekosten seien pauschal € 140,- zu entrichten.sowie für die Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GSG eine Gebühr von € 3.000,- zu entrichten habe. Bei der Berechnung dieser Gebühr seien die Bestimmungen des Paragraph eins und der zugehörigen Anlage, Abschnitt römisch neun. Ziffer eins und Ziffer 3, der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif herangezogen worden. Dieser Betrag beinhalte die Bundesverwaltungsabgabe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung nach Tarifpost 1 in der Höhe von € 6,50. Es handle sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem tarifmäßig feststehenden Maßstab im Sinne des Paragraph 57, AVG. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der genannten Verordnung in der zum Zeitpunkt der Inspektion geltenden Fassung habe die Partei unabhängig von den im Tarif festgelegten Gebühren für Barauslagen aufzukommen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Verordnung seien die Reisekosten nicht Bestandteil der angeführten Gebühr und zusätzlich zu entrichten. An Reisekosten seien pauschal € 140,- zu entrichten.
3. Gegen Spruchpunkt B.) des Bescheides des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 04.11.2014 erhob die BF fristgerecht Vorstellung.
4. Im Rahmen des dem Parteiengehörs unterzogenen Schreibens vom 15.12.2014 teilte die belangte Behörde der BF mit, dass sie nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der von der BF am 30.01.2013 gestellte Neuantrag einen Änderungsantrag gemäß § 22 Abs. 2 GSG darstelle, sodass anstelle der Gebühr in der Höhe von € 3.000,- für die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 22 Abs. 1 GSG eine Gebühr in der Höhe von € 2.000,- für die Änderung einer Betriebsbewilligung gemäß § 22 Abs. 2 GSG zu entrichten sei. Kostenbestandteile würden insbesondere die Prüfung der innerbetrieblichen Struktur und den durch die Änderung erfolgten Auswirkungen auf dieselbe, die Vorbereiten aller notwendigen Unterlagen und Informationen für das Ausstellen des betreffenden Zertifikates, die Zertifizierung sowie die Nachbereitung abdecken. Die Höhe der übrigen verrechneten Gebühren, insbesondere der Reisekosten und Inspektionsgebühren, bleibe unverändert. Diese Kosten würden sich insbesondere aus den Kosten für die Vorbereitung, Planung und Akkordierung der Inspektion, für die Vorbereitung der diesbezüglichen Unterlagen, die Anfertigung einer Fotodokumentation, die Durchführung der Inspektion, das Erstellen des Inspektionsberichts, die Vorbereitung und Durchführung des Parteiengehörs, das Zusammentragen aller notwendigen Informationen für das Erstellen des Finalberichts sowie die Nachbereitung zusammensetzen.4. Im Rahmen des dem Parteiengehörs unterzogenen Schreibens vom 15.12.2014 teilte die belangte Behörde der BF mit, dass sie nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der von der BF am 30.01.2013 gestellte Neuantrag einen Änderungsantrag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GSG darstelle, sodass anstelle der Gebühr in der Höhe von € 3.000,- für die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GSG eine Gebühr in der Höhe von € 2.000,- für die Änderung einer Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GSG zu entrichten sei. Kostenbestandteile würden insbesondere die Prüfung der innerbetrieblichen Struktur und den durch die Änderung erfolgten Auswirkungen auf dieselbe, die Vorbereiten aller notwendigen Unterlagen und Informationen für das Ausstellen des betreffenden Zertifikates, die Zertifizierung sowie die Nachbereitung abdecken. Die Höhe der übrigen verrechneten Gebühren, insbesondere der Reisekosten und Inspektionsgebühren, bleibe unverändert. Diese Kosten würden sich insbesondere aus den Kosten für die Vorbereitung, Planung und Akkordierung der Inspektion, für die Vorbereitung der diesbezüglichen Unterlagen, die Anfertigung einer Fotodokumentation, die Durchführung der Inspektion, das Erstellen des Inspektionsberichts, die Vorbereitung und Durchführung des Parteiengehörs, das Zusammentragen aller notwendigen Informationen für das Erstellen des Finalberichts sowie die Nachbereitung zusammensetzen.
5. Mit Stellungnahme vom 29.12.2014 wandte sich die BF gegen die Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Gebühren dem Grunde nach. Der Antrag vom 30.01.2013 sei lediglich auf Ansinnen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen bzw. der AGES gestellt worden. Die Tätigkeit der BF sei nicht unter das GSG zu subsumieren. Auf die aktuell dazu anhängigen gerichtlichen und verwaltungsbehördlich anhängigen Verfahren wurde verwiesen. Der verfahrensleitende Bescheid nach § 57 Abs. 1 AVG sei auf Grund von Fristversäumnis außer Kraft getreten. Beantragt wurde die schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens des Spruchpunktes B.) des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 04.11.2014.5. Mit Stellungnahme vom 29.12.2014 wandte sich die BF gegen die Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Gebühren dem Grunde nach. Der Antrag vom 30.01.2013 sei lediglich auf Ansinnen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen bzw. der AGES gestellt worden. Die Tätigkeit der BF sei nicht unter das GSG zu subsumieren. Auf die aktuell dazu anhängigen gerichtlichen und verwaltungsbehördlich anhängigen Verfahren wurde verwiesen. Der verfahrensleitende Bescheid nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG sei auf Grund von Fristversäumnis außer Kraft getreten. Beantragt wurde die schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens des Spruchpunktes B.) des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 04.11.2014.
6. Mit E-Mail vom 07.01.2015 bestätigte die belangte Behörde der BF das außer Kraft treten des Spruchteils B.) des genannten Bescheides gemäß § 57 Abs. 3 AVG. Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH wurde ergänzend ausgeführt, dass damit keine res iudicata vorliege. Es könne nach wie vor, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet bzw. geführt und in der Sache neuerlich entschieden werden. Daher könne dieselbe Anordnung wie im Mandatsbescheid erneut getroffen werden.6. Mit E-Mail vom 07.01.2015 bestätigte die belangte Behörde der BF das außer Kraft treten des Spruchteils B.) des genannten Bescheides gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG. Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH wurde ergänzend ausgeführt, dass damit keine res iudicata vorliege. Es könne nach wie vor, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet bzw. geführt und in der Sache neuerlich entschieden werden. Daher könne dieselbe Anordnung wie im Mandatsbescheid erneut getroffen werden.
7. Mit Bescheid vom 10.04.2015 wurde der BF gestützt auf § 1 Abs. 2 der Verordnung der Behörde gemäß GESG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung iVm § 76 AVG und § 6a Abs. 6 GESG die Entrichtung einer Gebühr in der Höhe von € 10.540,-7. Mit Bescheid vom 10.04.2015 wurde der BF gestützt auf Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung der Behörde gemäß GESG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 76, AVG und Paragraph 6 a, Absatz 6, GESG die Entrichtung einer Gebühr in der Höhe von € 10.540,-
vorgeschrieben.
In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf § 6a Abs. 6 GESG. Danach seien für Tätigkeiten der belangten Behörde sowie für Tätigkeiten der Agentur anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten Gesetze, zu denen auch das Gewebesicherheitsgesetzes (§ 6a Abs. 1 Z 6 GESG) und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen oder einschlägiger Rechtsakte der Europäischen Union, der wissenschaftlichen Beratung nach Abs. 1a, der Überprüfungen nach Abs. 1b sowie für Tätigkeiten der Agentur nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 zählen würden, Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten. Diese habe die Behörde entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hierbei erwachsenden Kosten festzusetzen. Der Gebührentarif bedürfe der Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gelte als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolge. In diesem Tarif würden auch Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung und über eine Pauschalierung in Form einer Jahresgebühr, getroffen werden können. Würden die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, seien sie mit Bescheid vorzuschreiben. Die nach den in Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife würden bis zur Erlassung dieses Tarifes in Geltung bleiben. Sie seien auch nach Erlassung eines neuen Tarifes noch auf bisherige Verfahren anzuwenden.In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf Paragraph 6 a, Absatz 6, GESG. Danach seien für Tätigkeiten der belangten Behörde sowie für Tätigkeiten der Agentur anlässlich der Vollziehung der in Absatz eins, angeführten Gesetze, zu denen auch das Gewebesicherheitsgesetzes (Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 6, GESG) und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen oder einschlägiger Rechtsakte der Europäischen Union, der wissenschaftlichen Beratung nach Absatz eins a,, der Überprüfungen nach Absatz eins b, sowie für Tätigkeiten der Agentur nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 13 bis 16 zählen würden, Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten. Diese habe die Behörde entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hierbei erwachsenden Kosten festzusetzen. Der Gebührentarif bedürfe der Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gelte als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolge. In diesem Tarif würden auch Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung und über eine Pauschalierung in Form einer Jahresgebühr, getroffen werden können. Würden die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, seien sie mit Bescheid vorzuschreiben. Die nach den in Absatz eins, angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife würden bis zur Erlassung dieses Tarifes in Geltung bleiben. Sie seien auch nach Erlassung eines neuen Tarifes noch auf bisherige Verfahren anzuwenden.
An Stelle der Gebühr in der Höhe von € 3.000,- für die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 22 Abs. 1 GSG sei nur eine Gebühr in der Höhe von € 2.000,- gemäß § 22 Abs. 2 GSG vorzuschreiben. Es habe sich nicht um eine Neuerteilung einer Betriebsbewilligung, sondern um eine Änderung der Betriebsbewilligung gemäß § 22 Abs. 2 GSG gehandelt. Es seien aber nach wie vor gemäß der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß dem GESG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung € 8,400,- für die Inspektion gemäß § 26 GSG, €An Stelle der Gebühr in der Höhe von € 3.000,- für die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GSG sei nur eine Gebühr in der Höhe von € 2.000,- gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GSG vorzuschreiben. Es habe sich nicht um eine Neuerteilung einer Betriebsbewilligung, sondern um eine Änderung der Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GSG gehandelt. Es seien aber nach wie vor gemäß der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß dem GESG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung € 8,400,- für die Inspektion gemäß Paragraph 26, GSG, €
2.000,- für die Änderung der Betriebsbewilligung gemäß § 22 Abs. 2 GSG sowie pauschale Reisekosten in der Höhe von € 140,- zu entrichten. Als Berechnungsgrundlage seien die Bestimmungen des § 1 und der zugehörigen Anlage, Abschnitt IX. Z 2 und Z 3 der Verordnung des Bundesamts über den Gebührentarif (Tarif 130124), gültig vom 24.01.2013 bis 23.08.2013, herangezogen worden. Dieser Betrag beinhalte die Bundesverwaltungsabgabe gemäß § 1 Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung idgF nach Tarifpost 1 in der Höhe von € 6,50.2.000,- für die Änderung der Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GSG sowie pauschale Reisekosten in der Höhe von € 140,- zu entrichten. Als Berechnungsgrundlage seien die Bestimmungen des Paragraph eins und der zugehörigen Anlage, Abschnitt römisch neun. Ziffer 2 und Ziffer 3, der Verordnung des Bundesamts über den Gebührentarif (Tarif 130124), gültig vom 24.01.2013 bis 23.08.2013, herangezogen worden. Dieser Betrag beinhalte die Bundesverwaltungsabgabe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung idgF nach Tarifpost 1 in der Höhe von € 6,50.
Weiters beinhalte der zu entrichtende Betrag die Gebühren gemäß § 14 Gebührengesetz 1957 idgF in der Höhe von € 47,30 für den Antrag nach TP 6 Abs. 2, von € 21,80 für die Beilagen (1 Konvolut) nach TP 5 Abs. 1 sowie € 83,60 für die Bewilligung nach TP 2 Abs. 1.Weiters beinhalte der zu entrichtende Betrag die Gebühren gemäß Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 idgF in der Höhe von € 47,30 für den Antrag nach TP 6 Absatz 2,, von € 21,80 für die Beilagen (1 Konvolut) nach TP 5 Absatz eins, sowie € 83,60 für die Bewilligung nach TP 2 Absatz eins,
Die Gebühren für Inspektionen gemäß § 26 GSG sowie für die Änderung der Betriebsbewilligung gemäß § 22 Abs. 2 GSG würden sich aus folgenden Kosten zusammensetzen: für die Vorbereitung, Planung und Akkordierung der Inspektion, für die Vorbereitung der diesbezüglichen Unterlagen, die eigentliche Durchführung der Inspektion samt Sichten von Unterlagen, das Anfertigen einer Fotodokumentation, das Erstellen des Inspektionsberichts, die Vorbereitung und der Vorbereitung und Durchführung des Parteiengehörs, das Zusammentragen aller notwendigen Informationen, das Erstellen des Finalberichts sowie die Durchführung des Bewilligungsverfahrens samt Überwachung und Prüfung der Einhaltung des GSG sowie darauf Bezug nehmender Verordnungen durch Entnahmeeinrichtungen und durch Gewebebanken, insbesondere durch Prüfung der innerbetrieblichen Strukturen und deren Änderungen, für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zertifizierung sowie die Nachbereitung.Die Gebühren für Inspektionen gemäß Paragraph 26, GSG sowie für die Änderung der Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GSG würden sich aus folgenden Kosten zusammensetzen: für die Vorbereitung, Planung und Akkordierung der Inspektion, für die Vorbereitung der diesbezüglichen Unterlagen, die eigentliche Durchführung der Inspektion samt Sichten von Unterlagen, das Anfertigen einer Fotodokumentation, das Erstellen des Inspektionsberichts, die Vorbereitung und der Vorbereitung und Durchführung des Parteiengehörs, das Zusammentragen aller notwendigen Informationen, das Erstellen des Finalberichts sowie die Durchführung des Bewilligungsverfahrens samt Überwachung und Prüfung der Einhaltung des GSG sowie darauf Bezug nehmender Verordnungen durch Entnahmeeinrichtungen und durch Gewebebanken, insbesondere durch Prüfung der innerbetrieblichen Strukturen und deren Änderungen, für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zertifizierung sowie die Nachbereitung.
Auf Grund des vier-Augen-Prinzips sei es in jedem Fall notwendig und sowohl im Interesse der Partei als auch im Interesse der Behörde gelegen, dass mindestens zwei Inspektoren aus der Abteilung Gewebe anwesend seien und die Inspektion durchführen würden. Im vorliegenden Fall seien zwei Inspektoren aus der Abteilung Gewebe anwesend gewesen, denen die Durchführung der Inspektion und die Sammlung und Bewertung der für die Erteilung der Bewilligung und für die Einhaltung der Gesetzte relevanten Informationen oblegen seien. Zusätzlich sei auf Grund der Zusammenhänge zwischen der BF und dem Unternehmen XXXX sowie auf Grund des zum Zeitpunkt der Inspektion laufenden Ermittlungsverfahrens gegen die vom Obmann der BF als Geschäftsführer geführte XXXX auch eine Mitarbeiterin der Abteilung XXXX an der Inspektion beteiligt gewesen, um für den Fall, dass diesbezüglich relevante Informationen im Zuge der Inspektion zu Tage getreten wären und/oder es Rückfragen vom Obmann der BF gegeben hätte, rasch und sowohl im Sinne der Behörde als auch der Partei reagieren zu können. Die Anwesenheit und Mitarbeit der zusätzlichen dritten Person sei auch deswegen von besonderer Relevanz, da diese als Einzige bereits von Anfang an, also seit 2009, in das Verfahren eingebunden gewesen wäre und sowohl innerhalb der Behörde als auch im persönlichen Kontakt mit dem Obmann der BF, Herrn XXXX , als Ansprechperson fungiert hätte.Auf Grund des vier-Augen-Prinzips sei es in jedem Fall notwendig und sowohl im Interesse der Partei als auch im Interesse der Behörde gelegen, dass mindestens zwei Inspektoren aus der Abteilung Gewebe anwesend seien und die Inspektion durchführen würden. Im vorliegenden Fall seien zwei Inspektoren aus der Abteilung Gewebe anwesend gewesen, denen die Durchführung der Inspektion und die Sammlung und Bewertung der für die Erteilung der Bewilligung und für die Einhaltung der Gesetzte relevanten Informationen oblegen seien. Zusätzlich sei auf Grund der Zusammenhänge zwischen der BF und dem Unternehmen römisch 40 sowie auf Grund des zum Zeitpunkt der Inspektion laufenden Ermittlungsverfahrens gegen die vom Obmann der BF als Geschäftsführer geführte römisch 40 auch eine Mitarbeiterin der Abteilung römisch 40 an der Inspektion beteiligt gewesen, um für den Fall, dass diesbezüglich relevante Informationen im Zuge der Inspektion zu Tage getreten wären und/oder es Rückfragen vom Obmann der BF gegeben hätte, rasch und sowohl im Sinne der Behörde als auch der Partei reagieren zu können. Die Anwesenheit und Mitarbeit der zusätzlichen dritten Person sei auch deswegen von besonderer Relevanz, da diese als Einzige bereits von Anfang an, also seit 2009, in das Verfahren eingebunden gewesen wäre und sowohl innerhalb der Behörde als auch im persönlichen Kontakt mit dem Obmann der BF, Herrn römisch 40 , als Ansprechperson fungiert hätte.
Bereits im Vorfeld sei auf Grund der Inspektion am ehemaligen Standort XXXX außerdem mit einem erhöhten Arbeitsaufwand zu rechnen gewesen, insbesondere damit, dass die Sichtung, Sortierung und Beurteilung der gesamten Dokumentation einen Großteil der für die Inspektion anberaumten Zeit in Anspruch nehmen würden. Dies habe sich in der Folge als zutreffend herausgestellt und seien am neuen Standort XXXX einige - zum Teil auch schwerwiegende - Mängel, insbesondere bezüglich der Dokumentation, festgestellt worden. Auch auf Grund der personellen Verflechtungen und geschäftlichen Beziehungen zwischen der BF sowie der mit dieser in einer Vertragsbeziehung stehenden XXXX GmbH sei eine sorgfältige, zeitintensive Sichtung aller vorhandenen Unterlagen notwendig und angeordnet gewesen, um die ordnungsgemäßen Abläufe zu eruieren und sicherstellen zu können.Bereits im Vorfeld sei auf Grund der Inspektion am ehemaligen Standort römisch 40 außerdem mit einem erhöhten Arbeitsaufwand zu rechnen gewesen, insbesondere damit, dass die Sichtung, Sortierung und Beurteilung der gesamten Dokumentation einen Großteil der für die Inspektion anberaumten Zeit in Anspruch nehmen würden. Dies habe sich in der Folge als zutreffend herausgestellt und seien am neuen Standort römisch 40 einige - zum Teil auch schwerwiegende - Mängel, insbesondere bezüglich der Dokumentation, festgestellt worden. Auch auf Grund der personellen Verflechtungen und geschäftlichen Beziehungen zwischen der BF sowie der mit dieser in einer Vertragsbeziehung stehenden römisch 40 GmbH sei eine sorgfältige, zeitintensive Sichtung aller vorhandenen Unterlagen notwendig und angeordnet gewesen, um die ordnungsgemäßen Abläufe zu eruieren und sicherstellen zu können.
Außerdem würden gemäß § 7 Abs. 2 des Gebührentarifs für die Durchführung von nationalen Inspektionen Reisekosten pauschal mit €Außerdem würden gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Gebührentarifs für die Durchführung von nationalen Inspektionen Reisekosten pauschal mit €
140,- vergebührt.
8. Mit Schriftsatz vom 06.05.2015 erhob die BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 10.04.2015 Beschwerde an das Bundes-verwaltungsgericht. Die Tätigkeit der BF sei nicht unter das GSG zu subsumieren. Die belangte Behörde habe nicht ein dem Gesetz entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die BF vertreibe interzelluläre Matrix. Dies sei nach den Legaldefinitionen der Richtlinie 2004/23/EG sowie den daraus resultierenden nationalen GSG nicht unter die Begriffe "Zellen" oder "Gewebe" zu subsumieren. Die von der BF vertriebenen Produkte würden auch keine lebensfähigen Zellen und/oder Zellverbände darstellen, insbesondere würden sie keine DNA und RNA enthalten. Auf das beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängige Verwaltungsstrafverfahren, Zl. 30.21-4968/2014, werde verwiesen. Es sei bereits ein Sachverständiger zur Klärung der Frage bestellt worden, dass die Tätigkeit der BF nicht unter das GSG zu subsumieren sei. Die Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen Präjudizialität werde beantragt. Zudem sei eine Verhandlung durchzuführen. Der angefochtene Bescheid sei wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Die Höhe der vorgeschriebenen Gebühr wurde von der BF nicht angefochten.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 06.05.2015 gegen den Bescheid vom 10.04.2015 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass kein substantiiertes Vorbringen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit vorliege. Dies gelte auch für die Einhebung sowie die Höhe der Gebühr. Es werde zwar seit dem Jahr 2009 von der BF behauptet, bei den von ihr vertriebenen Produkten handle es sich nicht um Zellen und/oder Gewebe im Sinne der Richtlinie 2004/23/EG. Nichts desto trotz habe sich die BF der Rechtsansicht der belangten Behörde -die vertriebenen Produkte seien jedenfalls unter das GSG sowie die RL 2004/23/EG zu subsumieren, was bereits seit 2009 gegenüber dem Obmann der BF kommuniziert werde - jedenfalls seit 19.08.2011 dem Geltungsbereich des GSG unterworfen und wieder einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gestellt. Die von der BF vertretene nunmehrige Behauptung zur Rechtswidrigkeit sei daher nicht nachvollziehbar. Die BF habe selbst nunmehr die Verlegung des Standortes angezeigt und einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 22 GSG für den Standort XXXX gestellt, die Durchführung der Inspektion mit den Mitarbeitern der belangten Behörde koordiniert sowie auf Nachforderungsschreiben reagiert. Es wäre zudem an der BF bereits vor der erstmaligen Antragstellung auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gelegen, ein Verfahren auf Feststellung, dass ihre Tätigkeiten nicht unter das GSG zu subsumieren und daher keine Antragsstellung und in weiterer Folge keine Inspektion sowie Erteilung einer Bewilligung notwendig seien, zu führen.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 06.05.2015 gegen den Bescheid vom 10.04.2015 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass kein substantiiertes Vorbringen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit vorliege. Dies gelte auch für die Einhebung sowie die Höhe der Gebühr. Es werde zwar seit dem Jahr 2009 von der BF behauptet, bei den von ihr vertriebenen Produkten handle es sich nicht um Zellen und/oder Gewebe im Sinne der Richtlinie 2004/23/EG. Nichts desto trotz habe sich die BF der Rechtsansicht der belangten Behörde -die vertriebenen Produkte seien jedenfalls unter das GSG sowie die RL 2004/23/EG zu subsumieren, was bereits seit 2009 gegenüber dem Obmann der BF kommuniziert werde - jedenfalls seit 19.08.2011 dem Geltungsbereich des GSG unterworfen und wieder einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gestellt. Die von der BF vertretene nunmehrige Behauptung zur Rechtswidrigkeit sei daher nicht nachvollziehbar. Die BF habe selbst nunmehr die Verlegung des Standortes angezeigt und einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 22, GSG für den Standort römisch 40 gestellt, die Durchführung der Inspektion mit den Mitarbeitern der belangten Behörde koordiniert sowie auf Nachforderungsschreiben reagiert. Es wäre zudem an der BF bereits vor der erstmaligen Antragstellung auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gelegen, ein Verfahren auf Feststellung, dass ihre Tätigkeiten nicht unter das GSG zu subsumieren und daher keine Antragsstellung und in weiterer Folge keine Inspektion sowie Erteilung einer Bewilligung notwendig seien, zu führen.
Durch die Antragstellung, die gemeinsame Akkordierung der Inspektion etc. habe sich die BF jedoch nicht nur der Rechtsansicht der Behörde angeschlossen, sondern auch dazu verpflichtet, die Kosten des Bewilligungsverfahrens, welche naturgemäß unabhängig davon, ob in der Folge eine Betriebsbewilligung erteilt werde oder nicht, anfallen und verrechnet würden, zu tragen. Zum Unterbrechungsantrag der BF werde darauf verwiesen, dass jedenfalls keine Präjudizialität des genannten landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorliege. Die Frage, ob die Tätigkeiten der BF unter das GSG zu subsumieren seien oder nicht, habe nämlich keine Auswirkungen auf die Vorschreibung der für das durchgeführte Bewilligungsverfahren anfallenden Gebühren. Die BF habe es seit 2009 verabsäumt, ein etwaiges Feststellungsverfahren zu führen und stattdessen ein entsprechendes Bewilligungsverfahren selbst eingeleitet.
10. In der Folge stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Dazu wurde am 20.07.2015 die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.Nach Antragstellung auf Erteilung einer Bewilligung als Gewebebank nach GSG erhielt die BF am 18.05.2012 gemäß § 22 Abs. 1 GSG unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 23 Abs. 2 leg. cit. eine Bewilligung zur Lagerung und Verteilung von menschlichen Zellen und Geweben zur Verwendung beim Menschen, eingeschränkt auf muskuloskelettales Gewebe betreffend den Standort, XXXX .1.1.Nach Antragstellung auf Erteilung einer Bewilligung als Gewebebank nach GSG erhielt die BF am 18.05.2012 gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GSG unter Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit. eine Bewilligung zur Lagerung und Verteilung von menschlichen Zellen und Geweben zur Verwendung beim Menschen, eingeschränkt auf muskuloskelettales Gewebe betreffend den Standort, römisch 40 .
1.2. Nachdem die BF der belangen Behörde ihre zukünftige Lagerung aller Produkte in XXXX , XXXX , am 13.12.2012 per e-mail mit einem Terminvorschlag zur Inspektion bekannt gegeben hatte, erfolgte eine Koordinierung für einen Inspektionstermin durch die belangte Behörde. Am 30.01.2013 füllte die BF auch das von der belangten Behörde aufgelegten Formular für einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung einer Gewebebank gemäß § 22 GSG aus. Im genannten Antrag wurde eine "Erstmeldung" zur die Bewilligung einer Gewebebank gemäß § 22 GSG am neuen Standort, XXXX , Gartengasse 15, bekannt gegeben. Darin gab die BF unter anderem die Lagerung, den Vertrieb und die Einfuhr von muskuloskelettalem Gewebe bekannt. Es wurden zwecks Prüfung von der belangten Behörde Tätigkeiten durchgeführt. Der BF wurde in der Folge das vorläufige Inspektionsergebnis bekannt gegeben. Den Aufforderungen im Hinblick auf die aufgezeigten Mängel und zur Nachbesserung durch die belangte Behörde kam die BF nicht vollständig nach.1.2. Nachdem die BF der belangen Behörde ihre zukünftige Lagerung aller Produkte in römisch 40 , römisch 40 , am 13.12.2012 per e-mail mit einem Terminvorschlag zur Inspektion bekannt gegeben hatte, erfolgte eine Koordinierung für einen Inspektionstermin durch die belangte Behörde. Am 30.01.2013 füllte die BF auch das von der belangten Behörde aufgelegten Formular für einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung einer Gewebebank gemäß Paragraph 22, GSG aus. Im genannten Antrag wurde eine "Erstmeldung" zur die Bewilligung einer Gewebebank gemäß Paragraph 22, GSG am neuen Standort, römisch 40 , Gartengasse 15, bekannt gegeben. Darin gab die BF unter anderem die Lagerung, den Vertrieb und die Einfuhr von muskuloskelettalem Gewebe bekannt. Es wurden zwecks Prüfung von der belangten Behörde Tätigkeiten durchgeführt. Der BF wurde in der Folge das vorläufige Inspektionsergebnis bekannt gegeben. Den Aufforderungen im Hinblick auf die aufgezeigten Mängel und zur Nachbesserung durch die belangte Behörde kam die BF nicht vollständig nach.
1.3. Mit Bescheid vom 4.11.2014, Zl INS-680221-0001-010, wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 22 Abs. 1 GSG vom 30.1.2013 für die Betriebsstätte XXXX , unter Spruchpunkt A ab. Unter Spruchpunkt B wurde der BF die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben und Gebühren für die Inspektion gemäß § 26 GSG (€ 8.400,--) und die Betriebsbewilligung gemäß § 22 Abs. 1 GSG (€ 3.000,--) und Reisekosten und Barauslagen in der Höhe von € 140,-- vorgeschrieben.1.3. Mit Bescheid vom 4.11.2014, Zl INS-680221-0001-010, wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GSG vom 30.1.2013 für die Betriebsstätte römisch 40 , unter Spruchpunkt A ab. Unter Spruchpunkt B wurde der BF die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben und Gebühren für die Inspektion gemäß Paragraph 26, GSG (€ 8.400,--) und die Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GSG (€ 3.000,--) und Reisekosten und Barauslagen in der Höhe von € 140,-- vorgeschrieben.
1.4. Gegen Spruchpunkt B des Bescheides vom 4.11.2014, INS-680221-0001-010, erhob die BF Vorstellung. Gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 4.11.2014, INS-680221-0001-010, erhob die BF Beschwerde.
1.5. Mit Bescheid vom 10.4.2015 wurden der BF nunmehr die Entrichtung von € 10.540,-- (€ 8.400,-- für die Inspektion gemäß § 26 GSG, € 2.000,-- für die Änderung der Betriebsbewilligung gemäß § 22 leg.cit. und € 140,-- an pauschalen Reisekosten) vorgeschrieben. Die gegen den Bescheid vom 10.4.2015 erhobene Beschwerde der BF vom 6.5.2015 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.6.2015 abgewiesen. Am 3.7.2015 brachte die BF einen Vorlageantrag ein.1.5. Mit Bescheid vom 10.4.2015 wurden der BF nunmehr die Entrichtung von € 10.540,-- (€ 8.400,-- für die Inspektion gemäß Paragraph 26, GSG, € 2.000,-- für die Änderung der Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 22, leg.cit. und € 140,-- an pauschalen Reisekosten) vorgeschrieben. Die gegen den Bescheid vom 10.4.2015 erhobene Beschwerde der BF vom 6.5.2015 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.6.2015 abgewiesen. Am 3.7.2015 brachte die BF einen Vorlageantrag ein.
1.6. Die gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 4.11.2014 zur Abweisung ihres Antrags vom 30.1.2013 auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß GSG eingebrachte Beschwerde der BF wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.1.2015 ebenso abgewiesen. Dazu beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die unter der Aktenzahl, Zl W174 2100448-1, protokolliert wurde. Im Rahmen dieses Verfahren wurde eine mündliche Verhandlung am 6.4.2016 in Anwesenheit des bestellten Sachverständigen Univ.Prof. Dr. XXXX durchgeführt. Es wurden unter Berücksichtigung des Ausführungen des genannten Sachverständigen die von der BF vertriebenen Produkte unter die Begriffsbestimmungen der GSG und der Gewebe-Richtlinie subsumiert und auch im Hinblick auf den Standort der BF in XXXX und in XXXX die Tätigkeit der BF zum Anwendungsbereich des § 1 und § 12 GSG gezählt. Ebenso wurde die Bewilligungspflicht gemäß GSG für die Betriebsstätte der BF in XXXX , Gartengasse 15 bestätigt. Mit Erkenntnis vom 30.6.2016, Zl W174 2100448-1/23E, wurde die Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen. Von der Erhebung einer außerordentlichen Revision wurde von den Parteien abgesehen.1.6. Die gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 4.11.2014 zur Abweisung ihres Antrags vom 30.1.2013 auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß GSG eingebrachte Beschwerde der BF wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.1.2015 ebenso abgewiesen. Dazu beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die unter der Aktenzahl, Zl W174 2100448-1, protokolliert wurde. Im Rahmen dieses Verfahren wurde eine mündliche Verhandlung am 6.4.2016 in Anwesenheit des bestellten Sachverständigen Univ.Prof. Dr. römisch 40 durchgeführt. Es wurden unter Berücksichtigung des Ausführungen des genannten Sachverständigen die von der BF vertriebenen Produkte unter die Begriffsbestimmungen der GSG und der Gewebe-Richtlinie subsumiert und auch im Hinblick auf den Standort der BF in römisch 40 und in römisch 40 die Tätigkeit der BF zum Anwendungsbereich des Paragraph eins und Paragraph 12, GSG gezählt. Ebenso wurde die Bewilligungspflicht gemäß GSG für die Betriebsstätte der BF in römisch 40 , Gartengasse 15 bestätigt. Mit Erkenntnis vom 30.6.2016, Zl W174 2100448-1/23E, wurde die Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen. Von der Erhebung einer außerordentlichen Revision wurde von den Parteien abgesehen.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und die Gerichtsakte Beweis erhoben.
Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die BF die Verlegung ihrer Betriebsstätte bekanntgegeben, am 30.01.2013 einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung einer Gewebebank gemäß § 22 GSG gestellt hat und das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zwecks Prüfung Tätigkeiten durchführte. Gegenteiliges hat die BF auch im Rahmen ihrer Beschwerde nicht vorgebracht. Der BF hat der belangten Behörde auch bereits am 13.12.2012 per e-mail dazu die zukünftige Lagerung aller Produkte in XXXX , XXXX bekannt gegeben und einen Termin zur Inspektion vorgeschlagen.Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die BF die Verlegung ihrer Betriebsstätte bekanntgegeben, am 30.01.2013 einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung einer Gewebebank gemäß Paragraph 22, GSG gestellt hat und das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zwecks Prüfung Tätigkeiten durchführte. Gegenteiliges hat die BF auch im Rahmen ihrer Beschwerde nicht vorgebracht. Der BF hat der belangten Behörde auch bereits am 13.12.2012 per e-mail dazu die zukünftige Lagerung aller Produkte in römisch 40 , römisch 40 bekannt gegeben und einen Termin zur Inspektion vorgeschlagen.
Der von der BF behauptete Anlass zur Einbringung des Antrag kann dahingestellt bleiben. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass es der BF auch offen gestanden wäre, diesen Antrag auch noch vor abgeschlossener Prüfung zurückzuziehen, um die Entrichtung der gesamten Gebühr zu verhindern (vgl § 1 Abs. 3 der unten zitierten VO über Gebührentarife gemäß GESG) bzw. einen Feststellungsantrag zur Frage, ob der Tätigkeitsbereich der BF unter das GSG zu subsumieren ist, zu stellen.Der von der BF behauptete Anlass zur Einbringung des Antrag kann dahingestellt bleiben. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass es der BF auch offen gestanden wäre, diesen Antrag auch noch vor abgeschlossener Prüfung zurückzuziehen, um die Entrichtung der gesamten Gebühr zu verhindern vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, der unten zitierten VO über Gebührentarife gemäß GESG) bzw. einen Feststellungsantrag zur Frage, ob der Tätigkeitsbereich der BF unter das GSG zu subsumieren ist, zu stellen.
Abgesehen davon geht aus dem oben zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2016, W174 2100448-1/23E, eindeutig hervor, dass für den Tätigkeitsbereich der BF in der Betriebsstätte in XXXX eine Bewilligungspflicht gemäß § 22 GSG vorliegt. Es liegt ein unter § 1 und §12 GSG subsumierendes Tätigkeitsfeld der BF in der genannten Betriebsstätte vor. Daran können auch die von der BF vorgebrachten Einwendungen, bei der von ihr vertriebenen interzellulären Matrix handle es sich um keine Zellen bzw. Gewebe iS des GSG oder der Richtlinie 2004/23/EG und auch um keine lebensfähigen Zellen oder Zellverbände oder sei keine DNA und RNA enthalten, nichts ändern. Dass der Bewilligungsantrag für die Betriebsstätte der BF in XXXX gemäß GSG abgewiesen wurde, ist auf die von der belangten Behörde festgestellten Mängel zurückzuführen.Abgesehen davon geht aus dem oben zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2016, W174 2100448-1/23E, eindeutig hervor, dass für den Tätigkeitsbereich der BF in der Betriebsstätte in römisch 40 eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 22, GSG vorliegt. Es liegt ein unter Paragraph eins und §12 GSG subsumierendes Tätigkeitsfeld der BF in der genannten Betriebsstätte vor. Daran können auch die von der BF vorgebrachten Einwendungen, bei der von ihr vertriebenen interzellulären Matrix handle es sich um keine Zellen bzw. Gewebe iS des GSG oder der Richtlinie 2004/23/EG und auch um keine lebensfähigen Zellen oder Zellverbände oder sei keine DNA und RNA enthalten, nichts ändern. Dass der Bewilligungsantrag für die Betriebsstätte der BF in römisch 40 gemäß GSG abgewiesen wurde, ist auf die von der belangten Behörde festgestellten Mängel zurückzuführen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zu Spruchpunkt I):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins):
3.1.1. Vorschreibung der Gebühr:
3.1.1.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:
§ 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2005:Paragraph 6, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 107/2005:
..........
(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Absatz eins, angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Absatz eins, angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Absatz eins, angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
..........
§ 6a GESG, BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2011:
(1) Die Vollziehung folgender Aufgaben obliegt dem Bundesamt für
Sicherheit im Gesundheitswesen:
..........
6. Vollziehung des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008,
soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für
Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
..........
(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und für Tätigkeiten der Agentur anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten Gesetze, der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen, oder einschlägiger Rechtsakte der Europäischen Union, der wissenschaftlichen Beratung nach Abs. 1a, der Überprüfungen nach Abs. 1b sowie für Tätigkeiten der Agentur nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 sind Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, die das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten festzusetzen hat. Im Zusammenhang mit zugelassenen und registrierten Arzneispezialitäten sind bei der Gebührenfestsetzung die gesamten, im Rahmen des Life-Cycle-Managements entstehenden und nicht durch eigene Gebühren abgedeckten, Kosten zu berücksichtigen. Der Gebührentarif bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können auch Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung und über eine Pauschalierung in Form einer Jahresgebühr, getroffen werden. Werden die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Die nach den in Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife bleiben bis zur Erlassung dieses Tarifes in Geltung. Sie sind auch nach Erlassung eines neuen Tarifes noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden.(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und für Tätigkeiten der Agentur anlässlich der Vollziehung der in Absatz eins, angeführten Gesetze, der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen, oder einschlägiger Rechtsakte der Europäischen Union, der wissenschaftlichen Beratung nach Absatz eins a,, der Überprüfungen nach Absatz eins b, sowie für Tätigkeiten der Agentur nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 13 bis 16 sind Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, die das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten festzusetzen hat. Im Zusammenhang mit zugelassenen und registrierten Arzneispezialitäten sind bei der Gebührenfestsetzung die gesamten, im Rahmen des Life-Cycle-Managements entstehenden und nicht durch eigene Gebühren abgedeckten, Kosten zu berücksichtigen. Der Gebührentarif bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können auch Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung und über eine Pauschalierung in Form einer Jahresgebühr, getroffen werden. Werden die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Die nach den in Absatz eins, angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife bleiben bis zur Erlassung dieses Tarifes in Geltung. Sie sind auch nach Erlassung eines neuen Tarifes noch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden.
(6a) Gebühren für Tätigkeiten anlässlich einer amtswegigen Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem/der Verurteilten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt zu entrichten.(6a) Gebühren für Tätigkeiten anlässlich einer amtswegigen Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Absatz eins, angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem/der Verurteilten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt zu entrichten.
..........
Gewebesicherheitsgesetz (GSG), BGBl. I Nr. 49/2008 in der Stammfassung:Gewebesicherheitsgesetz (GSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008, in der Stammfassung:
§22 Erteilung der Bewilligung für Gewebebanken:
(1) Für den Betrieb einer Gewebebank ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen erforderlich.
(2) Soll nach Erteilung der Bewilligung eine Änderung hinsichtlich des Betriebes einer Gewebebank vorgenommen werden, die Auswirkungen auf die Qualität der Zellen oder Gewebe haben kann, so bedarf auch diese Änderung einer Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen.
§ 26 InspektionenParagraph 26, Inspektionen
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch Entnahmeeinrichtungen und durch Gewebebanken obliegt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen. Die Inspektionen haben in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als zwei Jahren stattzufinden.
(2) ............
(3)Den Organen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und den von ihr beigezogenen Sachverständigen ist
1. zu allen Räumlichkeiten Zutritt zu gewähren,
2. die Möglichkeit zu geben, die nach diesem Bundesgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen durchgeführten Tätigkeiten und Verfahren zu überprüfen und zu beurteilen, und soweit dies zur Beweissicherung erforderlich ist, Fotografien und Videoaufzeichnungen im Betrieb anzufertigen,
3. auf ihr Verlangen in alle Unterlagen und Aufzeichnungen die erforderliche Einsicht zu gewähren, und hievon Kopien oder Fotografien anzufertigen und
4. die Entnahme von Proben in der für eine Untersuchung erforderlichen Menge zu ermöglichen.
Die Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß GESG in der am 30.01.2013 geltenden Fassung, erlassen auf Grund des § 6a Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2009, kundgemacht auf der Homepage der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, lautet:Die Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß GESG in der am 30.01.2013 geltenden Fassung, erlassen auf Grund des Paragraph 6 a, Absatz 6, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2009,, kundgemacht auf der Homepage der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, lautet:
§ 1. (1) Die Gebühren für die Tätigkeiten gemäß § 6a Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes werden in der Anlage festgesetzt. ./.Paragraph eins, (1) Die Gebühren für die Tätigkeiten gemäß Paragraph 6 a, Absatz 6, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes werden in der Anlage festgesetzt. ./.
(2) Die Gebühren - ausgenommen Gebühren gemäß Abschnitt IX der Anlage - sind nach Vorschreibung binnen angegebener Frist nach abgeschlossener Prüfung der formalen Erfordernisse bzw. Einlangen der Unterlagen zu entrichten.(2) Die Gebühren - ausgenommen Gebühren gemäß Abschnitt römisch neun der Anlage - sind nach Vorschreibung binnen angegebener Frist nach abgeschlossener Prüfung der formalen Erfordernisse bzw. Einlangen der Unterlagen zu entrichten.
Gebühren gemäß Abschnitt IX der Anlage und Gebühren für Amtshandlungen von Amts wegen werden mit Bescheiderlassung bzw. nach Rechnungslegung vorgeschrieben.Gebühren gemäß Abschnitt römisch neun der Anlage und Gebühren für Amtshandlungen von Amts wegen werden mit Bescheiderlassung bzw. nach Rechnungslegung vorgeschrieben.
(3) Wird ein Antrag vor abgeschlossener Prüfung der formalen Erfordernisse zurückgewiesen oder zurückgezogen, so sind 10 v.H. der vorgesehenen entsprechenden Gebühr zu entrichten. Erfolgt eine Zurückziehung nach diesem Zeitpunkt, oder wird der Antrag abgewiesen, so ist die gesamte Gebühr zu entrichten.
(4) Zahlungspflichtiger bei Amtshandlungen gemäß Abschnitt XII der Anlage ist derjenige, der das Produkt in Verkehr gebracht hat.(4) Zahlungspflichtiger bei Amtshandlungen gemäß Abschnitt römisch zwölf der Anlage ist derjenige, der das Produkt in Verkehr gebracht hat.
..........
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 15. Jänner 2006 in Kraft.Paragraph 8, Diese Verordnung tritt mit 15. Jänner 2006 in Kraft.
3.1.1.2. Gebührenpflicht der BF:
In der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.4.2015, in dem die Entrichtung von Gebühren in der Höhe von € 10.540,-- vorgeschrieben wurde, stützte sich die BF darauf, dass ihre Tätigkeit nicht unter das GSG zu subsumieren sei. Zu prüfen ist daher, ob das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen berechtigt war, der BF die Entrichtung der Gebühr vorzuschreiben.
Voranzustellen ist, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der bescheidmäßigen Festsetzung von Gebühren, die in einem bestimmten Zeitraum entstanden sind, grundsätzlich - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes, z.B. eine rückwirkende Änderung, angeordnet wird - die entsprechenden Regelungen in der Fassung zur Zeit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes anzuwenden sind, auch wenn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine andere Fassung in Geltung steht (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0001; vgl. auch 20.02.2003, 2002/07/0025; 22.04.1997, 96/11/0329).Voranzustellen ist, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der bescheidmäßigen Festsetzung von Gebühren, die in einem bestimmten Zeitraum entstanden sind, grundsätzlich - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes, z.B. eine rückwirkende Änderung, angeordnet wird - die entsprechenden Regelungen in der Fassung zur Zeit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes anzuwenden sind, auch wenn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine andere Fassung in Geltung steht (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0001; vergleiche auch 20.02.2003, 2002/07/0025; 22.04.1997, 96/11/0329).
Demnach kommen die entsprechenden Regelungen im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Antragstellung der BF zur Anwendung (vgl. auch den nach § 8 der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß GESG, angeführten Hinweis darauf, dass für die Bemessung der Gebühr jene Gebührenverordnung zur Anwendung gelangt, die am Tag der Antragstellung gültig war/ist.)Demnach kommen die entsprechenden Regelungen im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Antragstellung der BF zur Anwendung vergleiche auch den nach Paragraph 8, der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß GESG, angeführten Hinweis darauf, dass für die Bemessung der Gebühr jene Gebührenverordnung zur Anwendung gelangt, die am Tag der Antragstellung gültig war/ist.)
Bezüglich der Berechtigung der belangten Behörde zur Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Gebühr ist auszuführen, dass § 6a Abs. 6 GESG bestimmt, dass für Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten Gesetze Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten sind, die das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hierbei erwachsenden Kosten festzusetzen hat.Bezüglich der Berechtigung der belangten Behörde zur Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Gebühr ist auszuführen, dass Paragraph 6 a, Absatz 6, GESG bestimmt, dass für Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen anlässlich der Vollziehung der in Absatz eins, angeführten Gesetze Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten sind, die das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hierbei erwachsenden Kosten festzusetzen hat.
Somit ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Gebührenpflicht das Tätigwerden der belangten Behörde anlässlich der Vollziehung der in § 6a Abs. 1 GESG angeführten Gesetze.Somit ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Gebührenpflicht das Tätigwerden der belangten Behörde anlässlich der Vollziehung der in Paragraph 6 a, Absatz eins, GESG angeführten Gesetze.
Nach § 6a Abs. 1 Z 6 GESG obliegt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (auch) die Vollziehung des GSG, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt.Nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 6, GESG obliegt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (auch) die Vollziehung des GSG, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt.
Gemäß § 22 GSG ist für den Betrieb einer Gewebebank (Abs. 1) bzw. für eine Änderung hinsichtlich des Betriebes einer Gewebebank, die Auswirkungen auf die Qualität der Zellen oder Gewebe haben kann (Abs. 2), eine Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen erforderlich. Demnach obliegt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Vollziehung des GSG im Zusammenhang mit der Bewilligung des Betriebes einer Gewebebank bzw. der Bewilligung der Änderung des Betriebes einer Gewebebank.Gemäß Paragraph 22, GSG ist für den Betrieb einer Gewebebank (Absatz eins,) bzw. für eine Änderung hinsichtlich des Betriebes einer Gewebebank, die Auswirkungen auf die Qualität der Zellen oder Gewebe haben kann (Absatz 2,), eine Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen erforderlich. Demnach obliegt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Vollziehung des GSG im Zusammenhang mit der Bewilligung des Betriebes einer Gewebebank bzw. der Bewilligung der Änderung des Betriebes einer Gewebebank.
Im gegenständlichen Verfahren hat die BF im Zuge der Bekanntgabe der Verlegung ihrer Betriebsstätte nach XXXX auch am 30.01.2013 einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung einer Gewebebank gemäß § 22 GSG für diese in der XXXX gelegene Betriebsstätte an die belangte Behörde gestellt. Die belangte Behörde hat zur Prüfung Tätigkeiten durchführte.Im gegenständlichen Verfahren hat die BF im Zuge der Bekanntgabe der Verlegung ihrer Betriebsstätte nach römisch 40 auch am 30.01.2013 einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung einer Gewebebank gemäß Paragraph 22, GSG für diese in der römisch 40 gelegene Betriebsstätte an die belangte Behörde gestellt. Die belangte Behörde hat zur Prüfung Tätigkeiten durchführte.
Bereits daraus ergibt sich, dass im gegebenen Fall Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen anlässlich der Vollziehung des GSG, somit eines in § 6a Abs. 1 GESG angeführten Gesetzes, vorliegen. Daher hat die BF gemäß § 6a Abs. 6 GESG für die von der belangten Behörde durchgeführten Tätigkeiten anlässlich der Bekanntgabe der Verlegung der Betriebsstätte in Verbindung mit der beantragten Bewilligung nach § 22 GSG Gebühren nach dem entsprechenden Tarif zu entrichten. Abgesehen davon, ist auch entgegen dem Vorbringen der BF - wie bereits oben aufgezeigt - die Tätigkeit der BF jedenfalls unter die Bestimmungen der §§1 und 12 GSG zu subsumieren. Über die von der BF beantragte Bewilligung gemäß GSG wurde auch abgesprochen.Bereits daraus ergibt sich, dass im gegebenen Fall Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen anlässlich der Vollziehung des GSG, somit eines in Paragraph 6 a, Absatz eins, GESG angeführten Gesetzes, vorliegen. Daher hat die BF gemäß Paragraph 6 a, Absatz 6, GESG für die von der belangten Behörde durchgeführten Tätigkeiten anlässlich der Bekanntgabe der Verlegung der Betriebsstätte in Verbindung mit der beantragten Bewilligung nach Paragraph 22, GSG Gebühren nach dem entsprechenden Tarif zu entrichten. Abgesehen davon, ist auch entgegen dem Vorbringen der BF - wie bereits oben aufgezeigt - die Tätigkeit der BF jedenfalls unter die Bestimmungen der §§1 und 12 GSG zu subsumieren. Über die von der BF beantragte Bewilligung gemäß GSG wurde auch abgesprochen.
Darüber hinaus wird auch auf die Materialien zur Novellierung des § 6 Abs. 6 GESG durch BGBl. I Nr. 87/2005 hingewiesen, auf Grund derer ebenfalls auf die berechtigte gegenständliche Vorschreibung zur Entrichtung der Gebühren zu schließen ist. Dieser Absatz sieht in seinem letzten Satz eine § 6a Abs. 6a GESG (dieser betreffend Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen) nahezu inhaltsgleiche Bestimmung für Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vor. Dazu ist Folgendes auszuführen:Darüber hinaus wird auch auf die Materialien zur Novellierung des Paragraph 6, Absatz 6, GESG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005, hingewiesen, auf Grund derer ebenfalls auf die berechtigte gegenständliche Vorschreibung zur Entrichtung der Gebühren zu schließen ist. Dieser Absatz sieht in seinem letzten Satz eine Paragraph 6 a, Absatz 6 a, GESG (dieser betreffend Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen) nahezu inhaltsgleiche Bestimmung für Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vor. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Bezogen auf Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen wurde Abs. 6a durch BGBl. I Nr. 71/2011 in § 6a GESG mit folgendem Wortlaut eingefügt:Bezogen auf Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen wurde Absatz 6 a, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2011, in Paragraph 6 a, GESG mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Gebühren für Tätigkeiten anlässlich einer amtswegigen Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem/der Verurteilten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt zu entrichten.""Gebühren für Tätigkeiten anlässlich einer amtswegigen Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Absatz eins, angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem/der Verurteilten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt zu entrichten."
Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit hingegen wurde bereits mit BGBl. I Nr. 78/2003 Abs. 6 in § 6 GESG mit dem Inhalt eingefügt, dass anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten ist, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. [...] Gebühren für Probenahmen und Untersuchungen anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden.Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit hingegen wurde bereits mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2003, Absatz 6, in Paragraph 6, GESG mit dem Inhalt eingefügt, dass anlässlich der Vollziehung der in Absatz eins, angeführten hoheitlichen Aufgaben eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten ist, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. [...] Gebühren für Probenahmen und Untersuchungen anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Absatz eins, angeführten Bundesgesetze festgestellt werden.
Diese Bestimmung wurde jedoch durch die Novelle BGBl. I Nr. 87/2005 dahingehend geändert, dass der letzte Satz umformuliert und um einen Satz ergänzt wurde. § 6 Abs. 6 letzter Satz GESG lautet seitdem wie folgt:Diese Bestimmung wurde jedoch durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005, dahingehend geändert, dass der letzte Satz umformuliert und um einen Satz ergänzt wurde. Paragraph 6, Absatz 6, letzter Satz GESG lautet seitdem wie folgt:
[...] "Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten."[...] "Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Absatz eins, angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten."
Da § 6 Abs. 6 letzter Satz GESG, BGBl. I Nr. 107/2005, hinsichtlich der Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich einer Kontrolle demnach eine nahezu idente Bestimmung wie § 6a Abs. 6a GESG, BGBl. I Nr. 71/2011, hinsichtlich der Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen anlässlich einer amtswegigen Kontrolle vorsieht, können aus den Materialien betreffend die Novellierung des § 6 Abs. 6 GESG Erkenntnisse betreffend § 6a Abs. 6 und Abs. 6a GESG gewonnen werden.Da Paragraph 6, Absatz 6, letzter Satz GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005,, hinsichtlich der Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich einer Kontrolle demnach eine nahezu idente Bestimmung wie Paragraph 6 a, Absatz 6 a, GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2011,, hinsichtlich der Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen anlässlich einer amtswegigen Kontrolle vorsieht, können aus den Materialien betreffend die Novellierung des Paragraph 6, Absatz 6, GESG Erkenntnisse betreffend Paragraph 6 a, Absatz 6 und Absatz 6 a, GESG gewonnen werden.
Die Materialien (RV 968 22. GP) zur oben genannten Novellierung des § 6 Abs. 6 letzter Satz GESG, erläutern dazu: "Die bisherige Formulierung des § 6 Abs. 6 GESG betreffend die Vorschreibung von Gebühren hat Anlass zu Missverständnissen gegeben. Durch den vorliegenden Entwurf soll eine Präzisierung der oben angeführten Rechtsvorschrift erfolgen. [...] Diese Anpassung soll präzisieren, in welchen Fällen Gebühren vorzuschreiben sind: 1. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, etwa solche, die im Interesse einer Partei (z.B. Zulassungs- oder Registrierungsverfahren) erfolgen, hat die Vorschreibung einer Gebühr jedenfalls zu erfolgen. 2. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in solchen Fällen, in denen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die Einhebung von Gebühren in bestimmter Höhe zwingend vorschreiben [...], ist eine Gebühr jedenfalls vorzuschreiben. 3. Für Kontrolltätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist eine Gebühr jedoch nur dann vorzuschreiben, wenn Zuwiderhandlungen gegen die in § 6 Abs. 1 GESG angeführten Bundesgesetze festgestellt wurden [...]" (vgl. auch VwGH 10.11.2011, 2010/07/0001).Die Materialien Regierungsvorlage 968 22. Gesetzgebungsperiode zur oben genannten Novellierung des Paragraph 6, Absatz 6, letzter Satz GESG, erläutern dazu: "Die bisherige Formulierung des Paragraph 6, Absatz 6, GESG betreffend die Vorschreibung von Gebühren hat Anlass zu Missverständnissen gegeben. Durch den vorliegenden Entwurf soll eine Präzisierung der oben angeführten Rechtsvorschrift erfolgen. [...] Diese Anpassung soll präzisieren, in welchen Fällen Gebühren vorzuschreiben sind: 1. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, etwa solche, die im Interesse einer Partei (z.B. Zulassungs- oder Registrierungsverfahren) erfolgen, hat die Vorschreibung einer Gebühr jedenfalls zu erfolgen. 2. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in solchen Fällen, in denen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften die Einhebung von Gebühren in bestimmter Höhe zwingend vorschreiben [...], ist eine Gebühr jedenfalls vorzuschreiben. 3. Für Kontrolltätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist eine Gebühr jedoch nur dann vorzuschreiben, wenn Zuwiderhandlungen gegen die in Paragraph 6, Absatz eins, GESG angeführten Bundesgesetze festgestellt wurden [...]" vergleiche auch VwGH 10.11.2011, 2010/07/0001).
Somit steht zweifelsfrei fest, dass es die Intention des Gesetzgebers war, für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bzw. des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, die im Interesse einer Partei (z.B. Zulassungs- oder Registrierungsverfahren) erfolgen, jedenfalls die Vorschreibung einer Gebühr vorzusehen. Nichts anderes kann somit für Tätigkeiten der belangten Behörde anlässlich einer von der BF erfolgten Bekanntgabe der Verlegung der Betriebsstätte in Verbindung mit dem Antrag auf Bewilligung einer Gewebebank gelten.
Zu demselben Ergebnis gelangt man außerdem bei der Betrachtung des Zusammenhanges zwischen § 6a Abs. 6 sowie Abs. 6a GESG. So wäre die einschränkende Regelung der Gebührenpflicht des § 6a Abs. 6a GESG für amtswegige Kontrolltätigkeiten auf den Fall, dass Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden, obsolet, wenn nicht die Vorschreibung einer Gebühr für eine antragsgemäße (Kontroll)-tätigkeit der Behörde beabsichtigt gewesen wäre.Zu demselben Ergebnis gelangt man außerdem bei der Betrachtung des Zusammenhanges zwischen Paragraph 6 a, Absatz 6, sowie Absatz 6 a, GESG. So wäre die einschränkende Regelung der Gebührenpflicht des Paragraph 6 a, Absatz 6 a, GESG für amtswegige Kontrolltätigkeiten auf den Fall, dass Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Absatz eins, angeführten Bundesgesetze festgestellt werden, obsolet, wenn nicht die Vorschreibung einer Gebühr für eine antragsgemäße (Kontroll)-tätigkeit der Behörde beabsichtigt gewesen wäre.
Schlussendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass auch aus der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß GESG derselbe Schluss zu ziehen ist. § 1 Abs. 3 letzter Satz der genannten Verordnung bestimmt, dass die gesamte Gebühr zu entrichten ist, wenn der Antrag abgewiesen wird.Schlussendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass auch aus der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß GESG derselbe Schluss zu ziehen ist. Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz der genannten Verordnung bestimmt, dass die gesamte Gebühr zu entrichten ist, wenn der Antrag abgewiesen wird.
3.1.1.3. Schlussfolgerung
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass im Falle des Tätigwerdens des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen anlässlich einer Bekanntgabe der Betriebsstättenverlegung in Verbindung mit dem Antrag auf Bewilligung des Betriebes einer Gewebebank jedenfalls eine Gebühr gemäß § 6a Abs. 6 GESG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß GESG zu entrichten ist. Die Vorschreibung hat auch unabhängig davon, zu welchem Ergebnis die Behörde in der Folge gelangt, zu erfolgen.Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass im Falle des Tätigwerdens des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen anlässlich einer Bekanntgabe der Betriebsstättenverlegung in Verbindung mit dem Antrag auf Bewilligung des Betriebes einer Gewebebank jedenfalls eine Gebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz 6, GESG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß GESG zu entrichten ist. Die Vorschreibung hat auch unabhängig davon, zu welchem Ergebnis die Behörde in der Folge gelangt, zu erfolgen.
Demnach hat die belangte Behörde - entgegen dem Vorbringen der BF - ihr zu Recht eine Gebühr nach den genannten Bestimmungen vorgeschrieben. Gegen die Höhe der von der belangten Behörde festgestellten Gebühr hat die BF keine Einwendungen vorgebracht. Die BF hat offensichtlich die Berechnung der Höhe als korrekt beurteilt.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen war auf den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens nicht näher einzugehen
3.1.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Auf Grund des Vorliegens des entscheidungswesentlichen Sachverhalts konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.2. Zu Spruchpunkt II):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Betriebsstandort, Bewilligungsantrag, GebührenpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W173.2110851.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018