TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/25 W229 2004699-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.05.2018

Norm

ASVG §410
ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W229 2004699-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 29.05.2013, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 29.05.2013, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit (Haftungs)Bescheid vom 29.05.2013, Zl. XXXX , verpflichtete die Wiener Gebietskrankenkasse (in folgenden: WGKK) den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 iVm. § 83 ASVG als Vertreter des Beitragsschuldners XXXX , zur Zahlung der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 21.05.2013) im Betrage von EUR 58.631,40 zuzüglich Verzugszinsen seit 22.05.2013 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG ergebenden Höhe binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen.1. Mit (Haftungs)Bescheid vom 29.05.2013, Zl. römisch 40 , verpflichtete die Wiener Gebietskrankenkasse (in folgenden: WGKK) den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG als Vertreter des Beitragsschuldners römisch 40 , zur Zahlung der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 21.05.2013) im Betrage von EUR 58.631,40 zuzüglich Verzugszinsen seit 22.05.2013 in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen.

1.1. Die im Rückstandsausweis vom 21.05.2013 ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren seien unbeglichen. Über das Vermögen des Beitragsschuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf Grund des Standes des Insolvenzverfahren habe festgestellt werden können, dass die Beiträge samt Nebengebühren im Ausmaß von 80 % uneinbringlich seien. Es ergeben sich ein Haftungsbetrag von EUR 58.631,40,-.

1.2. Begründend wurde nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer zur Vertretung des Beitragsschuldners berufen. Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehöre es, dafür zu sorgen, dass die Beiträge, insbesondere die Dienstnehmerbeitragsanteile im Sinne des § 153c StGB, ordnungsgemäß entrichtet und die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten nach § 111 ASVG erfüllt werden. Da dies schuldhaft unterblieben sei und der Beitragsrückstand nicht zur Gänze eingebracht werden könne, sei die Haftung auszusprechen gewesen.1.2. Begründend wurde nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer zur Vertretung des Beitragsschuldners berufen. Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehöre es, dafür zu sorgen, dass die Beiträge, insbesondere die Dienstnehmerbeitragsanteile im Sinne des Paragraph 153 c, StGB, ordnungsgemäß entrichtet und die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten nach Paragraph 111, ASVG erfüllt werden. Da dies schuldhaft unterblieben sei und der Beitragsrückstand nicht zur Gänze eingebracht werden könne, sei die Haftung auszusprechen gewesen.

1.3. Dem Bescheid angefügt war der Rückstandsausweis vom 21.05.2013, aus welchem hervorgeht, dass sich die Summe der Forderungen wie folgt zusammensetzt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

2. Mit Schreiben vom 15.07.2013 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den oben bezeichneten Bescheid. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass keine schuldhafte Meldepflichtverletzung vorliege, da die geltend gemachten Beiträge im Wesentlichen bzw. mit lediglich geringfügigen Abweichungen den von der Schuldnerin gemeldeten Beiträgen entsprechen. Auch Auskunftspflichten seien nicht verletzt worden. Der Bescheid erweise sich auch als rechtswidrig, da nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Umstände im konkreten Einzelfall vom Vorliegen einer Haftung auszugehen sei. Weiters enthalten die geltend gemachten Beiträge sowohl die Dienstnehmer- als auch die Dienstgeberanteile. Der Bescheid sei daher im Lichte der Judikatur nicht gesetzteskonform. Weiters sei zu berücksichtigen, dass das Insolvenzverfahren bereits am 02.10.2012 eröffnet worden sei und an die Dienstnehmer bereits die Löhne ab August bzw. September 2012 nicht mehr bezahlt worden seien. Die Beiträge ab dem Zeitraum 09/2012 wären ab dem 15.10.2012 fällig bzw. zu entrichten gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Forderung jedoch bereits eine Insolvenzforderung dargestellt, so dass eine Bezahlung nicht mehr möglich bzw. zulässig gewesen wäre, und daher ebenfalls keine die Haftung auslösende Pflichtverletzung vorliege. Die Nichtentrichtung sei somit auch hier nicht auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Geschäftsführers zurückzuführen, so dass kein Haftungstatbestand erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei nämlich jedenfalls nicht verpflichtet, die Gebietskrankenkasse vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen.2. Mit Schreiben vom 15.07.2013 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den oben bezeichneten Bescheid. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass keine schuldhafte Meldepflichtverletzung vorliege, da die geltend gemachten Beiträge im Wesentlichen bzw. mit lediglich geringfügigen Abweichungen den von der Schuldnerin gemeldeten Beiträgen entsprechen. Auch Auskunftspflichten seien nicht verletzt worden. Der Bescheid erweise sich auch als rechtswidrig, da nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Umstände im konkreten Einzelfall vom Vorliegen einer Haftung auszugehen sei. Weiters enthalten die geltend gemachten Beiträge sowohl die Dienstnehmer- als auch die Dienstgeberanteile. Der Bescheid sei daher im Lichte der Judikatur nicht gesetzteskonform. Weiters sei zu berücksichtigen, dass das Insolvenzverfahren bereits am 02.10.2012 eröffnet worden sei und an die Dienstnehmer bereits die Löhne ab August bzw. September 2012 nicht mehr bezahlt worden seien. Die Beiträge ab dem Zeitraum 09 aus 2012, wären ab dem 15.10.2012 fällig bzw. zu entrichten gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Forderung jedoch bereits eine Insolvenzforderung dargestellt, so dass eine Bezahlung nicht mehr möglich bzw. zulässig gewesen wäre, und daher ebenfalls keine die Haftung auslösende Pflichtverletzung vorliege. Die Nichtentrichtung sei somit auch hier nicht auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Geschäftsführers zurückzuführen, so dass kein Haftungstatbestand erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei nämlich jedenfalls nicht verpflichtet, die Gebietskrankenkasse vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen.

3. Mit Schreiben vom 19.07.2013 teilte die WGKK der rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass darzutun sei, aus welchen Gründen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls eine schuldhafte Verletzung anzunehmen sei. Die dargelegten Gründe seien nicht geeignet den Mandanten zu exkulpieren. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sich die Haftung auch gem. § 69 Abs. 2 IO ergebe. Im Sanierungsverfahren des Dienstgebers, sei eine Forderung der WGKK in Höhe von EUR 69.640,-3. Mit Schreiben vom 19.07.2013 teilte die WGKK der rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass darzutun sei, aus welchen Gründen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls eine schuldhafte Verletzung anzunehmen sei. Die dargelegten Gründe seien nicht geeignet den Mandanten zu exkulpieren. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sich die Haftung auch gem. Paragraph 69, Absatz 2, IO ergebe. Im Sanierungsverfahren des Dienstgebers, sei eine Forderung der WGKK in Höhe von EUR 69.640,-

angemeldet worden. Der Schaden der WGKK betrage - vorausgesetzt der Sanierungsplan werde erfüllt - davon 80 % beziehungsweise EUR 55.712,20,-. Abzüglich der Dienstnehmeranteile verbleibe ein Schaden von rund EUR 37.500,- samt Anhang an Dienstgeberbeitragsanteilen. Aufgrund der dargestellten klaren Sach- und Rechtslage erlaube sich die WGKK anzuregen, die Haftung anzuerkennen oder geeignete Regelungsvorschläge zu unterbreiten.

4. Am 08.08.2013 wurde mit dem bevollmächtigten Vater des Beschwerdeführers eine Niederschrift bei der WGKK aufgenommen, in der festgehalten ist, dass die Judikatur zu § 67 Abs. 10 ASVG betreffend die Gläubigergleichbehandlung dargelegt worden sei. Die Firma habe bis zur Konkurseröffnung im Oktober 2012 die Dienstnehmer und Lieferanten bezahlt. Weiters wurde festgehalten, dass beabsichtigt sei, die Gleichbehandlung nachzuweisen.4. Am 08.08.2013 wurde mit dem bevollmächtigten Vater des Beschwerdeführers eine Niederschrift bei der WGKK aufgenommen, in der festgehalten ist, dass die Judikatur zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG betreffend die Gläubigergleichbehandlung dargelegt worden sei. Die Firma habe bis zur Konkurseröffnung im Oktober 2012 die Dienstnehmer und Lieferanten bezahlt. Weiters wurde festgehalten, dass beabsichtigt sei, die Gleichbehandlung nachzuweisen.

5. Mit Schreiben vom 05.09.2013 trat die WGKK mit einem Vergleichsangebot an die rechtsfreundliche Vertretung heran. Mit Schreiben vom 05.11.2013 teilte diese die Auflösung der Vollmacht mit und ersuchte bezüglich des Vergleichsangebotes um direkte Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer.

6. Mit Schreiben vom 11.12.2013 legte die WGKK die gegenständliche Beschwerde (vormals: Einspruch) dem Magistrat der Stadt Wien vor und führte in einer Stellungnahme aus, dass am 02.10.2012 das Insolvenzverfahren über die Fa. XXXX zu XXXX eröffnet worden sei. Das Insolvenzverfahren sei mit Beschluss vom XXXX gem. § 152b IO aufgehoben und ein Sanierungsplan mit einer 20 %igen Quote bestätigt worden seien. Die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen im Ausmaß von 80 % stehe daher fest. Der Beschwerdeführer sei im Firmenbuch seit dem 17.12.2003 als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen. Er sei im Zuge des Haftungsverfahrens aufgefordert worden, Aufstellungen zum Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten der GmbH vorzulegen. Dieser Aufforderung sei nicht entsprochen worden. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass kein Verstoß gegen die in § 111 ASVG iVm. § 9 VStG normierten Melde- und Auskunftspflichten vorliege und der angefochtene Bescheid auf Grund seiner unrichtigen und nicht nachvollziehbaren Begründung als rechtswidrig zu bewerten sei. Die geforderte Gläubigergleichbehandlung sei vom Beschwerdeführer bislang nicht nachgewiesen worden.6. Mit Schreiben vom 11.12.2013 legte die WGKK die gegenständliche Beschwerde (vormals: Einspruch) dem Magistrat der Stadt Wien vor und führte in einer Stellungnahme aus, dass am 02.10.2012 das Insolvenzverfahren über die Fa. römisch 40 zu römisch 40 eröffnet worden sei. Das Insolvenzverfahren sei mit Beschluss vom römisch 40 gem. Paragraph 152 b, IO aufgehoben und ein Sanierungsplan mit einer 20 %igen Quote bestätigt worden seien. Die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen im Ausmaß von 80 % stehe daher fest. Der Beschwerdeführer sei im Firmenbuch seit dem 17.12.2003 als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen. Er sei im Zuge des Haftungsverfahrens aufgefordert worden, Aufstellungen zum Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten der GmbH vorzulegen. Dieser Aufforderung sei nicht entsprochen worden. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass kein Verstoß gegen die in Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG normierten Melde- und Auskunftspflichten vorliege und der angefochtene Bescheid auf Grund seiner unrichtigen und nicht nachvollziehbaren Begründung als rechtswidrig zu bewerten sei. Die geforderte Gläubigergleichbehandlung sei vom Beschwerdeführer bislang nicht nachgewiesen worden.

7. Mit Schreiben vom 02.01.2014 legte das Amt der Wiener Landesregierung dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die XXXX wurde erstmals am 17.07.1985 in das österreichische Firmenbuch eingetragen. Der Beschwerdeführer vertrat diese ab 17.12.2003 als alleiniger Geschäftsführer selbstständig.Die römisch 40 wurde erstmals am 17.07.1985 in das österreichische Firmenbuch eingetragen. Der Beschwerdeführer vertrat diese ab 17.12.2003 als alleiniger Geschäftsführer selbstständig.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes für Wien vom XXXX , wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt.Mit Beschluss des Handelsgerichtes für Wien vom römisch 40 , wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt.

Trotz Aufforderung wurde vom Beschwerdeführer bis dato der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig veranlassten Abfragen des Firmenbuches.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.3.1. Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Auf Antrag einer Partei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen (§ 414 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG)). Mangels eines entsprechenden Antrages ist vorliegend Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG)). Auf Antrag einer Partei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen (Paragraph 414, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF (ASVG)). Mangels eines entsprechenden Antrages ist vorliegend Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gem. § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Gem § 58 Abs. 5 ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gem Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gem. § 83 gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.Gem. Paragraph 83, gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

3.2.2. Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung

3.2.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Vertreterhaftung eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mHa VwGH 21.05.1996, 93/08/0221, vom 29.06.1999, 99/08/0075). Sie entspricht den §§ 9 und 80 BAO. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH vom 17.10.1996 96/08/0099). Als haftungsbegründend kommt daher (seit der Novellierung des § 58 Abs. 5 ASVG mit BGBl I 2010/62 [SRÄG 2010]) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Zahlungspflicht sowie die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmer.3.2.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Vertreterhaftung eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mHa VwGH 21.05.1996, 93/08/0221, vom 29.06.1999, 99/08/0075). Sie entspricht den Paragraphen 9 und 80 BAO. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH vom 17.10.1996 96/08/0099). Als haftungsbegründend kommt daher (seit der Novellierung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG mit BGBl römisch eins 2010/62 [SRÄG 2010]) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Zahlungspflicht sowie die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmer.

3.2.2.2. Der Beschwerdeführer war im gegenständlich betroffenen Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der XXXX , und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd § 67 Abs. 103.2.2.2. Der Beschwerdeführer war im gegenständlich betroffenen Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der römisch 40 , und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd Paragraph 67, Absatz 10

ASVG.

Im Firmenbuch wurde die Rechtskraft eines Sanierungsplans zur XXXX bestätigt, womit die XXXX gemäß § 156 IO von der Verbindlichkeit befreit wurde, ihren Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Es liegt somit im Ausmaß des Forderungsanteils, für den die Restschuldbefreiung eintritt, Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin vor.Im Firmenbuch wurde die Rechtskraft eines Sanierungsplans zur römisch 40 bestätigt, womit die römisch 40 gemäß Paragraph 156, IO von der Verbindlichkeit befreit wurde, ihren Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Es liegt somit im Ausmaß des Forderungsanteils, für den die Restschuldbefreiung eintritt, Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin vor.

3.2.2.3. Die Heranziehung des Beschwerdeführers als Vertreter der Primärschuldnerin XXXX zur Haftung für deren Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.3.2.2.3. Die Heranziehung des Beschwerdeführers als Vertreter der Primärschuldnerin römisch 40 zur Haftung für deren Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.

3.2.3. Zum Haftungsausmaß

3.2.3.1. Zum Haftungsumfang ist bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden darauf abzustellen, ob der Vertreter die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, erstere aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. Einen zur Haftung herangezogenen Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht. Ohne diese Mitwirkung kann nämlich jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden. Im Falle eines entsprechenden Nachweises haftet ein Vertreter (bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden) nur für die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung (siehe zur Berechnungsmethode des Haftungsbetrages nach der Zahlungstheorie VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 uHa 29.01.2014, 2012/08/0227). Erfolgt dieser Nachweis durch den haftungspflichtigen Vertreter jedoch nicht und erbringt dieser kein entsprechendes Beweisanbot, so erstreckt sich die Haftung auf die gesamten uneinbringlichen Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum (vgl. VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mwN; 30.09.1997, 95/08/0152). Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haften Vertreter jedoch ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze (VwGH 27.11.2014 2012/08/0216 mwN). Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden. (VwGH 20.02.2008, 2006/08/0284; 17.10.1996, 96/08/0099).3.2.3.1. Zum Haftungsumfang ist bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden darauf abzustellen, ob der Vertreter die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, erstere aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. Einen zur Haftung herangezogenen Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht. Ohne diese Mitwirkung kann nämlich jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden. Im Falle eines entsprechenden Nachweises haftet ein Vertreter (bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden) nur für die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung (siehe zur Berechnungsmethode des Haftungsbetrages nach der Zahlungstheorie VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 uHa 29.01.2014, 2012/08/0227). Erfolgt dieser Nachweis durch den haftungspflichtigen Vertreter jedoch nicht und erbringt dieser kein entsprechendes Beweisanbot, so erstreckt sich die Haftung auf die gesamten uneinbringlichen Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum vergleiche VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mwN; 30.09.1997, 95/08/0152). Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haften Vertreter jedoch ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze (VwGH 27.11.2014 2012/08/0216 mwN). Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden. (VwGH 20.02.2008, 2006/08/0284; 17.10.1996, 96/08/0099).

3.2.3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch - trotz Aufforderung durch die WGKK - im gesamten Verfahren weder Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht noch diesbezüglich relevante bzw. konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt.

3.2.3.3. Die WGKK hat daher schon aus diesem Grund zu Recht eine Haftung für den gesamten uneinbringlichen Teil geltend gemacht (vgl. dazu insbesondere VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028 mHa die ständige Rechtsprechung des VwGH 29.06.1999, 99/08/0075 und 12.04.1994, 93/08/0232), weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.3.2.3.3. Die WGKK hat daher schon aus diesem Grund zu Recht eine Haftung für den gesamten uneinbringlichen Teil geltend gemacht vergleiche dazu insbesondere VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028 mHa die ständige Rechtsprechung des VwGH 29.06.1999, 99/08/0075 und 12.04.1994, 93/08/0232), weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 17 und 29, mwH). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG im gegenständlichen Verfahren für nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt erscheint. Hinzu kommt, dass vom vormals rechtsvertretenen Beschwerdeführer kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt worden war, so dass zusätzlich von einem konkludenten Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung ausgegangen werden kann.Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG im gegenständlichen Verfahren für nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt erscheint. Hinzu kommt, dass vom vormals rechtsvertretenen Beschwerdeführer kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt worden war, so dass zusätzlich von einem konkludenten Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung ausgegangen werden kann.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Wie sich aus der oben unter Punkt II.3.2. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 67 Abs. 10 ASVG eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, vielmehr stützt sie sich maßgeblich auf diese Judikatur. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.Wie sich aus der oben unter Punkt römisch zwei.3.2. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, vielmehr stützt sie sich maßgeblich auf diese Judikatur. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Schlagworte

Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung, Nachweismangel,
Uneinbringlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2004699.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten