RS Vwgh 2004/4/20 2000/13/0109

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §23 Z1;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1994 §2 Abs1;

Rechtssatz

Tatsächliche Wiederholung der Ausübung der Tätigkeit ist zur Begründung ihrer Nachhaltigkeit dann nicht erforderlich, wenn aus objektiven Umständen auf das Vorliegen einer Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann, während eine einmalige Tätigkeit nicht Nachhaltigkeit begründen kann, wenn die Umstände eine solche Wiederholungsabsicht objektiv nicht erkennen lassen (Hinweis auf die bei Doralt, EStG4, § 23 Tz 45 ff, wiedergegebenen Nachweise).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000130109.X04

Im RIS seit

13.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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