RS Vwgh 2004/4/20 2003/11/0078

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
18 Kundmachungswesen
32/06 Verkehrsteuern
68/02 Sonstiges Sozialrecht
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BBG 1990 §40 Abs1;
BBG 1990 §42 Abs1;
BBG 1990 §45 Abs2;
BGBlG 1996 §2 Abs2 Z2;
BStFG 1996 §7 Abs7;
KfzStG 1992 §2 Abs1 Z12 litb;
VersStG 1953 §4 Abs3 Z9 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Auffassung der Behörde, wonach die vom Bf beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerder Gesundheitsschädigung)schon deshalb unzulässig ist, weil das vorliegende Leiden nicht im Katalog des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 31. Jänner 2000 aufscheint, ist verfehlt. Damit hat die Behörde übersehen, dass weder dem BBG 1990 noch anderen Gesetzen (BStFG 1996, KfzStG 1992, VersStG 1953) zu entnehmen ist, dass nur bestimmte Leiden, die in einem vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen erstellten Katalog aufscheinen, die Vornahme des gewünschten Zusatzeintrages rechtfertigten. Der erwähnte Katalog des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, der jedenfalls nicht als Verordnung des Bundesministers im Bundesgesetzblatt gehörig kundgemacht worden ist (für eine von § 2 Abs. 2 Z. 2 BGBlG 1996 abweichende Kundmachung fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigung), ist vom VwGH im Übrigen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht heranzuziehen.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110078.X02

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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