TE Bvwg Beschluss 2018/5/25 W122 2180836-2

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Veröffentlicht am 25.05.2018
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Entscheidungsdatum

25.05.2018

Norm

AVG §56
B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W122 2180836-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX in XXXX gegen das Schreiben des Landesschulrates für Kärnten vom 06.12.2017, Zl. 4714.070455/0225-B/2017 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 in römisch 40 gegen das Schreiben des Landesschulrates für Kärnten vom 06.12.2017, Zl. 4714.070455/0225-B/2017 den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 12.06.2017, sowie ergänzend vom 21.06.2017, stellte die Beschwerdeführerin Anfragen an den Landesschulrat für Kärnten betreffend ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung als Vertragsbedienstete des Bundes.

2. Im daraufhin ergangenen Schreiben vom 06.12.2017 gab der Landesschulrat für Kärnten im Wesentlichen Auskunft über die gesetzlichen Grundlagen und deren historische Entwicklung, die für die besoldungsrechtliche Einstufung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Anwendung gelangen.

3. Mit direkt am Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Beschwerde vom 21.12.2017 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen das o.a. Schreiben des Landesschulrates für Kärnten und führte darin im Wesentlichen aus, dass ihrer Ansicht nach die derzeitige Einstufung nicht der entsprechenden gesetzlich vorgesehenen Einstufung entspreche und begehrte die Überstellung in ein anderes Gehaltsschema.

4. Mit Beschluss vom 02.01.2018 wurde das Anbringen zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG fristgerecht an die belangte Behörde weitergeleitet.4. Mit Beschluss vom 02.01.2018 wurde das Anbringen zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG fristgerecht an die belangte Behörde weitergeleitet.

5. Mit Schreiben vom 06.03.2018 legte der Landesschulrat für Kärnten den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Am 28.03.2018 erschien die Beschwerdeführerin am Bundesverwaltungsgericht und nahm Akteneinsicht.

7. Mit Parteiengehör vom 26.04.2018 (der Beschwerdeführerin am 02.05.2018 zugestellt) wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt.

Darin wurde Folgendes festgehalten:

* Das bekämpfte Schreiben vom 06.12.2017 betreffend Stellungnahme zur Einstufung, Zl. 4714.070455/0225-B/2017 stellt keinen Bescheid dar.

* Die Beschwerdeführerin steht nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sondern in einem vertraglichen Dienstverhältnis.

* Es wurde von der belangten Behörde gegen die Beschwerdeführerin kein Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt.

8. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Stellungnahme ein, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass es sich bei dem in Rede stehenden Schreiben vom 06.12.2018 um einen Bescheid handle, da darin bedeutsame Tatsachen festgestellt würden. Außerdem seien sehr wohl verwaltungsbehördliche Akte der Befehls- und Zwangsgewalt gegen sie gesetzt worden. Begründend führte sie dazu eine telefonische Auskunft eines Mitarbeiters der belangten Behörde an, wonach bei einer Prüfung der Einstufung die Beschwerdeführerin von L2A2 auf L2A1 fallen könnte, was eine niedrigere Einstufung bedeuten würde. Mündliche Drohungen würden einen Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht als Vertragslehrerin nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, sondern in einem vertraglichen Dienstverhältnis.

Gegen die Beschwerdeführerin wurde kein Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt.

Mit dem bekämpften Schreiben vom 06.12.2017 betreffend Stellungnahme zur Einstufung, Zl. 4714.070455/0225-B/2017 informiert die Personalstelle der Beschwerdeführerin über die bisherigen Einstufungen in das Entlohnungsschema und in die Entlohnungsstufen der Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach das bekämpfte Schriftstück einen Bescheid darstellen würde, konnte von ihr nicht nachvollziehbar begründet werden und genügt nicht den objektivierbaren und in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Maßstäben zur Qualifizierung einer schriftlichen Erledigung als Bescheid.

Das Vorliegen eines Aktes verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt konnte weder dem Verwaltungsakt noch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entnommen werden. Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte und ihrerseits als Drohung empfundene Aussage eines Mitarbeiters der Behörde, vermag daran nichts zu ändern.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 Z 1 leg.cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Im vorliegenden Fall bekämpft die Beschwerdeführerin das als "Stellungnahme" bezeichnete Schreiben des Landesschulrates vom 06.12.2017. Daher ist vorrangig zu klären, ob es sich bei diesem Schreiben um einen Bescheid handelt, da ansonsten eine Beschwerde gegen einen Nicht-Bescheid als unzulässig zurückzuweisen ist (VwGH 01.12.2015, Ra 2015/11/0096).

Der Bescheidbegriff wird im AVG nicht definiert, sondern von diesem vorausgesetzt. Nach den Materialien zu § 56 AVG handelt es sich beim Bescheid um den "Ausspruch der Behörde, der Rechte und Pflichten feststellen oder begründen soll". Ein Bescheid ist daher eine hoheitliche Erledigung von Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über (subjektive) Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, wobei Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 1, mwN).Der Bescheidbegriff wird im AVG nicht definiert, sondern von diesem vorausgesetzt. Nach den Materialien zu Paragraph 56, AVG handelt es sich beim Bescheid um den "Ausspruch der Behörde, der Rechte und Pflichten feststellen oder begründen soll". Ein Bescheid ist daher eine hoheitliche Erledigung von Verwaltungsbehörden, durch die in bestimmten einzelnen Angelegenheiten der Verwaltung gegenüber individuell bestimmten Personen in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über (subjektive) Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, wobei Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 1, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (vgl. etwa VfSlg 12.753 und VfGH vom 08.10.2009, B 1776/08 u.a., und vom 01.03.2010, B 570/09 u.a., jeweils mwN sowie VwGH 21.03.2007, 2004/05/0240, mwN und vom 04.02.2009, 2008/12/0059).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt vergleiche etwa VfSlg 12.753 und VfGH vom 08.10.2009, B 1776/08 u.a., und vom 01.03.2010, B 570/09 u.a., jeweils mwN sowie VwGH 21.03.2007, 2004/05/0240, mwN und vom 04.02.2009, 2008/12/0059).

Bescheidqualität kommt nur normativen, also entweder rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akten zu, mit denen die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Es muss aus der Erledigung die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden (VwGH 11.12.2009, 2009/17/0221 unter Hinweis auf VwGH 15.04.1994, 93/17/0329 mwN; VwGH 15.12.2003, 2002/17/0316).

Fallbezogen stellt die in Rede stehende Erledigung kein autoritatives Wollen der Behörde (VwGH 25.1.1990, 89/16/0195), sondern eine schlichte als "Stellungnahme" bezeichnete Wiedergabe einer Rechtsansicht der Behörde als Reaktion auf die Anfragen der Beschwerdeführerin und somit eine bloße eine Mitteilung dar (VwGH 22.9.1992, 92/07/0121).

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Schreiben des Landesschulrates für Kärnten vom 06.12.2017 nicht als Bescheid zu qualifizieren ist.

Die dagegen erhobene Beschwerde war daher mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, nämlich der Voraussetzungen zur Qualifizierung einer behördlichen Erledigung als Bescheid, vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, nämlich der Voraussetzungen zur Qualifizierung einer behördlichen Erledigung als Bescheid, vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Anfechtungsgegenstand, Bescheidqualität, Mitteilung, Stellungnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2180836.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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