Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
ASVG §410Spruch
W178 2133677-1/20Z
W178 2166438-1/20Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX , vertreten durch TPA Horwath WTH & StB GmbH, gegenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerden der römisch 40 , vertreten durch TPA Horwath WTH & StB GmbH, gegen
1. den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 21.07.2016, Zl. XXXX und1. den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 21.07.2016, Zl. römisch 40 und
2. den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 28.06.2017, Zl. XXXX ,2. den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 28.06.2017, Zl. römisch 40 ,
beschlossen:
A) Die im BVwG in der Gerichtsabteilung W178 anhängigen Verfahren
W178 2133677-1/20Z und W178 2166438-1/20Z werden gemäß § 39 Abs 2 AVG unter der ältesten Zahl W178 2133677-1 zur gemeinsamen Verfahrensführung und Entscheidung verbunden.W178 2133677-1/20Z und W178 2166438-1/20Z werden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter der ältesten Zahl W178 2133677-1 zur gemeinsamen Verfahrensführung und Entscheidung verbunden.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die WGKK hat über Versicherungspflicht von Beschäftigten, die bei der Beschwerdeführerin überwiegend als Fahrer tätig waren, einerseits für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2010 den Bescheid vom 21.07.2016 und andererseits mit Bescheid vom 28.06.2017 über den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 abgesprochen.
Gegen diese Bescheide wurde von der XXXX jeweils Beschwerde erhoben.Gegen diese Bescheide wurde von der römisch 40 jeweils Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 39 Abs 1 AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
Gemäß § 39 Abs 2 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen einer Verbindung der Verfahren vor, weil sich ergeben hat, dass in den Verfahren eine mündliche Verhandlung abzuführen ist und zu einem großen Teil dieselben Parteien und Zeuginnen und Zeugen zu denselben Beweisthemen zu vernehmen wären; es würden sich im Wesentlichen nur die Zeiträume unterscheiden.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
VerfahrensverbindungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2133677.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018