Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W136 2178107-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMES vom 12.10.2017, GZ P1388849/3-HPA/2017, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMES vom 12.10.2017, GZ P1388849/3-HPA/2017, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit dem mit 13.09.2017 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Vom BF wurde darin angegeben, seit der Geburt Mitbewohner des gegenständlichen Eigenheims zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 340,- an die Eltern zu bezahlen. Neben einem Wohn- und einem Schlafzimmer würde er im Obergeschoß des Einfamilienhauses auch Badezimmer und WC ausschließlich nützen. Die im Erdgeschoss befindliche Küche würde jedoch in gemeinsamer Nutzung von Mieter und Vermietern stehen (vgl. Mietvertrag vom 01.01.2017).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit dem mit 13.09.2017 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Vom BF wurde darin angegeben, seit der Geburt Mitbewohner des gegenständlichen Eigenheims zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 340,- an die Eltern zu bezahlen. Neben einem Wohn- und einem Schlafzimmer würde er im Obergeschoß des Einfamilienhauses auch Badezimmer und WC ausschließlich nützen. Die im Erdgeschoss befindliche Küche würde jedoch in gemeinsamer Nutzung von Mieter und Vermietern stehen vergleiche Mietvertrag vom 01.01.2017).
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 12.10.2017, wurde der Antrag des BF nach einem Ermittlungsverfahren gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 12.10.2017, wurde der Antrag des BF nach einem Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Küche des antragsgegenständlichen Eigenheimes derzeit von mehreren Personen gemeinsam benützt werden würde, sodass es an der für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe notwendigen Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 (richtig wohl: Abs. 1) erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlen würde. Diese würde laut VwGH Judikatur nämlich eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten voraussetzen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird. Bei einem "Wohnungsverband" gemäß § 31 Abs. 2 HGG 2001 müsste zudem auch die selbständige Benutzbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein. Diese Voraussetzungen würden jedenfalls dann fehlen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen gemeinsam benützt würden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (vgl. VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170; 26.04.2013, 2011/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Sein Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Küche des antragsgegenständlichen Eigenheimes derzeit von mehreren Personen gemeinsam benützt werden würde, sodass es an der für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe notwendigen Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, (richtig wohl: Absatz eins,) erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 fehlen würde. Diese würde laut VwGH Judikatur nämlich eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten voraussetzen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird. Bei einem "Wohnungsverband" gemäß Paragraph 31, Absatz 2, HGG 2001 müsste zudem auch die selbständige Benutzbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein. Diese Voraussetzungen würden jedenfalls dann fehlen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen gemeinsam benützt würden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen vergleiche VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170; 26.04.2013, 2011/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Sein Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid (durch Hinterlegung zugestellt am 16.10.2017) richtete sich die am 09.11.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit Jänner 2017 seine Speisen in einem der beiden Zimmer im Obergeschoss zubereiten und meist auch dort essen würde, sodass er entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht über eine eigene Wohn-/Ess-Küche, ein eigenes Wohn-/Schlaf-Zimmer, ein eigenes Bad und ein WC und somit über eine "eigene Wohnung" verfügen würde. Zusätzlich dürfte er die gemeinsame Küche im Erdgeschoss benützen und würde manchmal am Wochenende auch von seinen Eltern zum Essen eingeladen werden. Da der Gesetzgeber seiner Ansicht nach nicht beabsichtigen würde, dass er während seines Präsenzdienstes seine Wohnung verliert, würde er um die Stattgebung seines Antrags auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe ersuchen.
4. Mit Schreiben vom 28.11.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vor. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der BF das verfahrensgegenständliche Wohnhaus bereits seit seiner Geburt gemeinsam mit seinen Eltern bewohnen würde, sodass der Verlust der gegenständlichen Unterkunft nach den Umständen des konkreten Falles auch bei einem Unterbleiben von Entgeltzahlungen während des Grundwehrdienstes nicht zu erwarten sei. Zweck der Wohnkostenbeihilfe sei nach der Judikatur des VwGH, dem Präsenzdienstleistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während des Präsenzdienstes zu sichern. Dass er der Wohnung nicht deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Ableistung des Dienstes das dafür zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Es würde daher kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bestehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten sei (vergleiche dazu das Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 93/11/0216).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF erhielt am 07.08.2017 seinen Einberufungsbefehl und hat den Präsenzdienst am 08.01.2018 angetreten. Mit dem mit 13.09.2017 datierten und ergänzten Fragebogen beantragte der BF die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe.
Der BF wohnt seit seiner Geburt als Mitbewohner im Einfamilienhaus seiner Eltern, in XXXX(vgl. Meldebestätigung vom 02.10.2017). Der BF hat mit seinen Eltern am 01.01.2017 einen Mietvertrag über die alleinige Nutzung des ersten Obergeschosses mit Wohn- und Schlafzimmer sowie Badezimmer und WC abgeschlossen und einen monatlichen Mietzins in der Höhe von € 340,- vereinbart. Die im Erdgeschoss gelegene Küche steht hingegen in gemeinsamer Nutzung von Mieter und Vermietern (vgl. Mietvertrag vom 01.01.2017).Der BF wohnt seit seiner Geburt als Mitbewohner im Einfamilienhaus seiner Eltern, in XXXX(vgl. Meldebestätigung vom 02.10.2017). Der BF hat mit seinen Eltern am 01.01.2017 einen Mietvertrag über die alleinige Nutzung des ersten Obergeschosses mit Wohn- und Schlafzimmer sowie Badezimmer und WC abgeschlossen und einen monatlichen Mietzins in der Höhe von € 340,- vereinbart. Die im Erdgeschoss gelegene Küche steht hingegen in gemeinsamer Nutzung von Mieter und Vermietern vergleiche Mietvertrag vom 01.01.2017).
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der BF im Zeitpunkt der Antragstellung über einen "selbständigen Haushalt" und somit über eine "eigene Wohnung" verfügt hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem BF bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde - denen er nicht substantiiert entgegengetreten ist - und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2).
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):
"Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Gemäß § 31 Abs. 2 leg. cit. gelten als eigene Wohnung Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. gelten als eigene Wohnung Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, trifft der Verwaltungsgerichtshof nicht.Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, trifft der Verwaltungsgerichtshof nicht.
Dass es im Beschwerdefall an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt; dies ist daher nicht zu beanstanden. Bei Bestehen einer sogenannten "Wohngemeinschaft", wie im Beschwerdefall, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung (bzw. in einem Einfamilienhaus) Unterkunft nehmen, und jede Person nur über einen Wohn/Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, führen diese Personen daher keinen "selbständigen Haushalt" und verfügen somit über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des § 31 HGG (zur Unbedenklichkeit dieser Bestimmung vgl. die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 14.853/1997 zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 2 HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt).Dass es im Beschwerdefall an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt; dies ist daher nicht zu beanstanden. Bei Bestehen einer sogenannten "Wohngemeinschaft", wie im Beschwerdefall, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung (bzw. in einem Einfamilienhaus) Unterkunft nehmen, und jede Person nur über einen Wohn/Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, führen diese Personen daher keinen "selbständigen Haushalt" und verfügen somit über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des Paragraph 31, HGG (zur Unbedenklichkeit dieser Bestimmung vergleiche die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 14.853 aus 1997, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt).
Wenn der BF in der Beschwerdeschrift nunmehr ausführt, dass er mittlerweile in einem Zimmer eine Kochmöglichkeit geschaffen hat, wo er seine Speisen zubereiten und konsumieren kann, ist dazu anzumerken, dass im gegenständlichen Einfamilienhaus dennoch weiterhin nur eine gemeinsame Küche vorhanden ist und dass die gesetzlichen Voraussetzungen, somit auch die Beurteilung als eigene Wohnung, grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung vorliegen müssen. Außerdem ist im konkreten Fall darauf hinzuweisen, dass der BF den Wohnbereich seiner Eltern betreten muss, um in seine Wohnung im Obergeschoss des gemeinsamen Hauses zu gelangen. Es ist daher auch deshalb nicht von einer eigenständigen Wohnung auszugehen. Schließlich ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich der BF im Antragsformular selbst als "Mitbewohner" und nicht als Mieter bezeichnet hat.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass es an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt und folglich dem BF keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden kann.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass es an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 fehlt und folglich dem BF keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden kann.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
eigene Wohnung des Wehrpflichtigen, Präsenzdiener, Wohngemeinschaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2178107.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018