TE Bvwg Beschluss 2018/5/28 W128 2138136-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2018
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Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §63 Abs1
UG §64 Abs1
UG §64 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 63 heute
  2. UG § 63 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 63 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 63 gültig von 15.08.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. UG § 63 gültig von 01.02.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  6. UG § 63 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 63 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  8. UG § 63 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  9. UG § 63 gültig von 12.07.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  10. UG § 63 gültig von 31.03.2011 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011
  11. UG § 63 gültig von 01.10.2009 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  12. UG § 63 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  13. UG § 63 gültig von 29.07.2005 bis 09.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2005
  14. UG § 63 gültig von 01.01.2004 bis 28.07.2005
  1. UG § 64 heute
  2. UG § 64 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 64 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 64 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 64 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 64 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  7. UG § 64 gültig von 01.10.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 64 gültig von 21.10.2008 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  9. UG § 64 gültig von 10.06.2006 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  10. UG § 64 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006
  1. UG § 64 heute
  2. UG § 64 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 64 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 64 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 64 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 64 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  7. UG § 64 gültig von 01.10.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 64 gültig von 21.10.2008 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  9. UG § 64 gültig von 10.06.2006 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  10. UG § 64 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006

Spruch

W128 2138136-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre an der Karl-Franzens-Universität Graz vom 20.05.2016, Zl. 25/29/ZBIex2015/16, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Vizerektors für Studium und Lehre an der Karl-Franzens-Universität Graz vom 20.05.2016, Zl. 25/29/ZBIex2015/16, beschlossen:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 03.02.2016 die Zulassung zum Bachelorstudium Soziologie an der Karl-Franzens-Universität Graz. Dem Antrag beigelegt war ein Hochschulreifezeugnis (Abitur) in der literarischen Fachrichtung aus Damaskus, Syrien aus dem Jahre 1980.

2. Mit Bescheid vom 20.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag ab. In der Begründung wird ausgeführt, dass das ausländische Zeugnis aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationsquelle "ANABIN" (http://anabin.kmk.org/), welche vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Bewertungsgrundlage für Schulabschlüsse genannt werde. Ein syrisches Hochschulreifezeugnis auf dem literarischen Sektor erfülle laut "ANABIN" nur dann die Hochschulzugangsberechtigung und somit die allgemeine Universitätsreife, wenn von der maximalen Gesamtpunktezahl der absolvierten Gegenstände mindestens 60 % erreicht würden. Aus dem vorgelegten Hochschulreifezeugnis gehe hervor, dass von der maximalen Gesamtpunkteanzahl aller absolvierten Gegenstände, diese umfassten 240 Punkte, 118 Punkte erzielt worden seien. Somit seien die geforderten 60 % von der maximalen Gesamtpunktezahl aller absolvierten Gegenstände nicht erreicht worden. Damit habe der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife nicht erbracht werden können.

3. Mit Schreiben vom 17. Juni ersuchte der Beschwerdeführer, bei seinem Antrag auch seinen Lebenslauf und seinen Erfolg zu berücksichtigen. Daraufhin erging ein Verbesserungsauftrag der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, er solle darlegen ob er mit diesem Schreiben eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben wolle.

4. Mit E-Mail vom 07.07.2016 stellte der Beschwerdeführer klar, dass er eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen beabsichtigt habe. In der Begründung führte er sinngemäß aus, dass er seine Matura vor 35 Jahren abgelegt habe. Seit dieser Zeit habe er sich durch verschiedenste Tätigkeiten ein umfangreiches Wissen in vielen Bereichen angeeignet. Dieses Wissen sei ihm für die Zulassung zum beantragten Studium anzurechnen.

5. Mit Schreiben vom 21.10.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde, nach Einholung eines Gutachtens des Senates, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 1980 ein Hochschulreifezeugnis in der literarischen Fachrichtung in Damaskus, Syrien erworben. Aus diesem ist ersichtlich, dass von insgesamt 240 Maximalpunkten 118 erreicht wurden. Dies entspricht einem Prozentsatz von 49,16 %

Gemäß den Angaben auf der von der deutschen Kultusministerkonferenz - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, geführten Website "ANABIN" (http://anabin.kmk.org/) muss auf dem Zeugnis der literarischen Fachrichtung eine Gesamtnote von 60% bis 69 % der Maximalpunktzahl nachgewiesen sein, um die Bedingung für einen Hochschulzugang zu erfüllen.

Dies ist gegenständlich nicht der Fall.

Die Abfrage der ANABIN-Datenbank bei der Bewertung der allgemeinen Universitätsreife aufgrund eines ausländischen Reifezeugnisses entspricht einer Empfehlung des Bundesministeriums für Bildung Wissenschaft und Forschung

(https://bmbwf.gv.at/fileadmin/user_upload/Kasparovsky/EMpfehlungen/2.1.4.06_Zul_ausl_RZ_BF.pdf, Stand 25.05.2018).

Nicht festgestellt werden konnte, welche Ergänzungsprüfungen für die Herstellung der Gleichwertigkeit des vorgelegten Zeugnisses mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie im eingeholten Gutachten des Senates der Karl-Franzens-Universität Graz. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich ebenso aus dem Gutachten des Senates und lassen sich an Hand der von der belangten Behörde genannten Quelle reproduzieren. (http://anabin.kmk.org/, Stand 25.05.2018)

Der Beschwerdeführer hat diesen Feststellungen der belangten Behörde nicht widersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. Gemäß § 63 Abs. 1 Z 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, setzt die Zulassung zum Studium die allgemeine Universitätsreife voraus.3.1.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, setzt die Zulassung zum Studium die allgemeine Universitätsreife voraus.

Gemäß § 64 Abs. 1 UG ist die allgemeine Universitätsreife durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, UG ist die allgemeine Universitätsreife durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

1. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis (einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung) oder ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifiziertes Reifeprüfungszeugnis,

2. ein anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule;

3. ein ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;

4. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;

5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;

6. ein nach den Bestimmungen der "International Baccalaureate Organization" erworbenes "IB Diploma";

7. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.7. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.

Gemäß § 64 Abs. 2 UG sind, für den Fall, dass die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben sind, vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, UG sind, für den Fall, dass die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben sind, vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.

3.1.2. Der Beschwerdeführer hat zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein syrisches Hochschulreifezeugnis der literarischen Fachrichtung vorgelegt und auf sein langjährig erworbenes Wissen verwiesen.

Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der in § 64 Abs. 1 UG taxativ angeführten Möglichkeiten nachzuweisen. Langjährig erworbenes Wissen entspricht nicht diesen Möglichkeiten.Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der in Paragraph 64, Absatz eins, UG taxativ angeführten Möglichkeiten nachzuweisen. Langjährig erworbenes Wissen entspricht nicht diesen Möglichkeiten.

Somit war zu prüfen, ob das vorgelegte ausländische (syrische) Zeugnis im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 3 UG einem der in Z 1 und 2 leg.cit. angeführten österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist. Mangels einer völkerrechtlichen Vereinbarung hat die belangte Behörde die Gleichwertigkeit an Hand der einschlägigen Empfehlungen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung geprüft. Dementsprechend ist eine Gleichwertigkeit des vorgelegten Zeugnisses nur gegeben, wenn eine Gesamtnote von 60% bis 69 % der Maximalpunktzahl nachgewiesen wird. Dies ist dem Beschwerdeführer mit 49,16 % gegenständlich nicht gelungen.Somit war zu prüfen, ob das vorgelegte ausländische (syrische) Zeugnis im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, UG einem der in Ziffer eins und 2 leg.cit. angeführten österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist. Mangels einer völkerrechtlichen Vereinbarung hat die belangte Behörde die Gleichwertigkeit an Hand der einschlägigen Empfehlungen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung geprüft. Dementsprechend ist eine Gleichwertigkeit des vorgelegten Zeugnisses nur gegeben, wenn eine Gesamtnote von 60% bis 69 % der Maximalpunktzahl nachgewiesen wird. Dies ist dem Beschwerdeführer mit 49,16 % gegenständlich nicht gelungen.

Die belangte Behörde hat jedoch unter Außerachtlassung des § 64 Abs. 2 UG zu Unrecht den gegenständlichen Antrag auf Zulassung abgewiesen. Anders als die Abs. 4 und 5 leg.cit. stellt Abs. 2 leg.cit. nicht auf eine grundsätzliche Gleichwertigkeit, als Vorbedingung für Ergänzungsprüfungen, ab. Da unstrittig ein ausländisches Hochschulreifezeugnis vorliegt, bei dem die Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben ist, hätte das Rektorat jene Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben gehabt, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.Die belangte Behörde hat jedoch unter Außerachtlassung des Paragraph 64, Absatz 2, UG zu Unrecht den gegenständlichen Antrag auf Zulassung abgewiesen. Anders als die Absatz 4 und 5 leg.cit. stellt Absatz 2, leg.cit. nicht auf eine grundsätzliche Gleichwertigkeit, als Vorbedingung für Ergänzungsprüfungen, ab. Da unstrittig ein ausländisches Hochschulreifezeugnis vorliegt, bei dem die Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben ist, hätte das Rektorat jene Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben gehabt, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

3.1.4. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde im Hinblick auf vorzuschreibende Ergänzungsprüfungen keinerlei Erhebungen getätigt, was einer Delegierung der Beweiserhebung an das Bundesverwaltungsgericht gleichkommt. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben und eine Beurteilung des Vorliegens der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zum Bachelorstudium Soziologie gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 UG nicht möglich. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.1.4. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde im Hinblick auf vorzuschreibende Ergänzungsprüfungen keinerlei Erhebungen getätigt, was einer Delegierung der Beweiserhebung an das Bundesverwaltungsgericht gleichkommt. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben und eine Beurteilung des Vorliegens der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zum Bachelorstudium Soziologie gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, UG nicht möglich. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.1.5. § 64 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 zeigt unmissverständlich, dass ausländische Zeugnisse bei einer Entscheidung des Rektorats im Einzelfall daraufhin zu überprüfen sind, ob sie im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung gleichwertig sind. Wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung des § 64 des Universitätsgesetzes 2002, nämlich § 35 des Universitäts-Studiengesetzes, ergibt, ist dabei die Gleichwertigkeit nicht in Bezug auf das angestrebte Studium zu erreichen, sondern mit einem entsprechenden inländischen Reifezeugnis herzustellen.3.1.5. Paragraph 64, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002 zeigt unmissverständlich, dass ausländische Zeugnisse bei einer Entscheidung des Rektorats im Einzelfall daraufhin zu überprüfen sind, ob sie im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung gleichwertig sind. Wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 64, des Universitätsgesetzes 2002, nämlich Paragraph 35, des Universitäts-Studiengesetzes, ergibt, ist dabei die Gleichwertigkeit nicht in Bezug auf das angestrebte Studium zu erreichen, sondern mit einem entsprechenden inländischen Reifezeugnis herzustellen.

Bei der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen wird im fortgesetzten Verfahren allerdings nicht - wie bei der gegenständlich von der belangten Behörde vorgenommenen Grobprüfung der Gleichwertigkeit - das Abstellen auf ein Prozentausmaß genügen, sondern wird fächerspezifisch ein Bezug zur fünfteiligen österreichischen Notenskala herzustellen sein um wenigstens der Note "Genügend" zu entsprechen (vgl. VwGH vom 03.04.2006, 2005/10/0096).Bei der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen wird im fortgesetzten Verfahren allerdings nicht - wie bei der gegenständlich von der belangten Behörde vorgenommenen Grobprüfung der Gleichwertigkeit - das Abstellen auf ein Prozentausmaß genügen, sondern wird fächerspezifisch ein Bezug zur fünfteiligen österreichischen Notenskala herzustellen sein um wenigstens der Note "Genügend" zu entsprechen vergleiche VwGH vom 03.04.2006, 2005/10/0096).

3.1.6. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.1.6. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.1. angeführten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.1. angeführten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

allgemeine Universitätsreife, ausländisches Reifezeugnis,
Ergänzungsprüfung, Ermittlungspflicht, Gleichwertigkeit, Kassation,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Reife- und Diplomprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2138136.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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