Entscheidungsdatum
29.05.2018Norm
AlVG §10Spruch
W255 2194713-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.04.2018, GZ: XXXX, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 19.04.2018, GZ: römisch 40 , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 19.03.2018, VN: XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 11.04.2018 verloren hat. Der BF habe sich auf die ihm vom AMS am 14.02.2018 zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Hilfskraft für Müllentsorgung beim Dienstgeber XXXX nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 19.03.2018, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 11.04.2018 verloren hat. Der BF habe sich auf die ihm vom AMS am 14.02.2018 zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Hilfskraft für Müllentsorgung beim Dienstgeber römisch 40 nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.
1.2. Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 29.03.2018 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er im Jahr 2013 schlechte Erfahrungen mit der Leihfirma XXXX gemacht habe. Es hätte damals seitens des AMS ein Vermerk über seine schlechten Erfahrungen erstellt werden sollen, damit der BF keine weiteren Stellenangebote von dieser Leihfirma mehr erhalte. Dies sei offenbar unterlassen worden, weshalb ihm neuerlich eine Stelle bei dieser Leihfirma angeboten worden sei. Aufgrund seiner schlechten Erfahrung habe er nicht neuerlich dort arbeiten wollen. Sollte der BF die Notstandshilfe nicht erhalten, würde er seine Rechnungen nicht mehr zeitgerecht bezahlen können und für seine Familie ein finanzielles Defizit entstehen. Die Existenz des BF stehe auf dem Spiel. Würde er für sechs Wochen gesperrt, würde er rund EUR 1.400,- verlieren und könne weder seine EVN Jahresabrechnung noch die Miete bezahlen. Gegen seine Frau laufe seit sechs Jahren ein Insolvenzverfahren und die nächste Rate seit im März 2018 fällig. Es würde auch um die Versicherung gehen, da die Kinder und die Ehegattin des BF bei ihm mitversichert seien. Der BF befinde sich weiters aktuell in einem gerichtlichen Verfahren (BG XXXX). Es sei ein Insolvenzverfahren (Zahlungsplan) über den BF eröffnet worden, leider mit einer hohen Zahlungsquote. Deshalb werde aktuell ein Antrag auf Abschöpfungsverfahren gestellt. Sollte der BF für die sechs Wochen (01.03.2018 bis 11.04.2018) keine Einkommensbestätigung haben, wüsste er nicht, wie er dies seiner Schuldnerberaterin erklären sollte.1.2. Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 29.03.2018 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er im Jahr 2013 schlechte Erfahrungen mit der Leihfirma römisch 40 gemacht habe. Es hätte damals seitens des AMS ein Vermerk über seine schlechten Erfahrungen erstellt werden sollen, damit der BF keine weiteren Stellenangebote von dieser Leihfirma mehr erhalte. Dies sei offenbar unterlassen worden, weshalb ihm neuerlich eine Stelle bei dieser Leihfirma angeboten worden sei. Aufgrund seiner schlechten Erfahrung habe er nicht neuerlich dort arbeiten wollen. Sollte der BF die Notstandshilfe nicht erhalten, würde er seine Rechnungen nicht mehr zeitgerecht bezahlen können und für seine Familie ein finanzielles Defizit entstehen. Die Existenz des BF stehe auf dem Spiel. Würde er für sechs Wochen gesperrt, würde er rund EUR 1.400,- verlieren und könne weder seine EVN Jahresabrechnung noch die Miete bezahlen. Gegen seine Frau laufe seit sechs Jahren ein Insolvenzverfahren und die nächste Rate seit im März 2018 fällig. Es würde auch um die Versicherung gehen, da die Kinder und die Ehegattin des BF bei ihm mitversichert seien. Der BF befinde sich weiters aktuell in einem gerichtlichen Verfahren (BG römisch 40 ). Es sei ein Insolvenzverfahren (Zahlungsplan) über den BF eröffnet worden, leider mit einer hohen Zahlungsquote. Deshalb werde aktuell ein Antrag auf Abschöpfungsverfahren gestellt. Sollte der BF für die sechs Wochen (01.03.2018 bis 11.04.2018) keine Einkommensbestätigung haben, wüsste er nicht, wie er dies seiner Schuldnerberaterin erklären sollte.
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 19.04.2018, GZ: XXXX, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 29.03.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 19.03.2018 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit 19.09.2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Zusätzlich seien Exekutionsverfahren gegen ihn anhängig. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit den offenen Exekutionsverfahren lasse eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege hier das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides sei daher dringend geboten.1.3. Mit Bescheid des AMS vom 19.04.2018, GZ: römisch 40 , wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 29.03.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 19.03.2018 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit 19.09.2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Zusätzlich seien Exekutionsverfahren gegen ihn anhängig. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit den offenen Exekutionsverfahren lasse eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege hier das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides sei daher dringend geboten.
1.4. Gegen den unter 1.3. genannten Bescheid vom 19.04.2018 erhob der BF mit Schreiben vom 30.04.2018 fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wiederholte der BF, dass er den angebotenen Job bei der Firma XXXX deshalb nicht angenommen habe, da er im Jahr 2013 schlechte Erfahrungen mit dieser Firma gemacht habe. Sein damaliger Betreuer des AMS habe ihm zugesichert, einen Vermerk durchgeführt zu haben und gesagt, dass der Vermerk seine Richtigkeit hätte, da arbeitsrechtliche Vorschriften nachweislich durch die Firma XXXX nicht eingehalten worden seien.1.4. Gegen den unter 1.3. genannten Bescheid vom 19.04.2018 erhob der BF mit Schreiben vom 30.04.2018 fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wiederholte der BF, dass er den angebotenen Job bei der Firma römisch 40 deshalb nicht angenommen habe, da er im Jahr 2013 schlechte Erfahrungen mit dieser Firma gemacht habe. Sein damaliger Betreuer des AMS habe ihm zugesichert, einen Vermerk durchgeführt zu haben und gesagt, dass der Vermerk seine Richtigkeit hätte, da arbeitsrechtliche Vorschriften nachweislich durch die Firma römisch 40 nicht eingehalten worden seien.
1.5. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 08.05.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
Der unter Punkt 1. referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
Der BF bezog seit 02.06.2003 Arbeitslosengeld und bezieht seit 12.10.2009 Notstandshilfe, jeweils nur unterbrochen durch kurzfristige Dienstverhältnisse und Krankengeldbezüge.
Festgestellt wird, dass seitens des AMS über den BF vom 19.10.2004 bis 15.11.2004 sowie vom 12.07.2011 bis 08.08.2011 jeweils eine Sperrfrist gemäß § 11 AlVG verhängt wurde.Festgestellt wird, dass seitens des AMS über den BF vom 19.10.2004 bis 15.11.2004 sowie vom 12.07.2011 bis 08.08.2011 jeweils eine Sperrfrist gemäß Paragraph 11, AlVG verhängt wurde.
Festgestellt wird, dass mit Bescheid des AMS vom 19.03.2018, VN:
XXXX, gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 11.04.2018 ausgesprochen wurde, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.römisch 40 , gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 11.04.2018 ausgesprochen wurde, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Das stattfindende Beschwerdeverfahren bezüglich des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe ab dem 01.03.2018 ist noch nicht abgeschlossen. Die belangte Behörde hat auf eine Beschwerdevorentscheidung nicht verzichtet.
Gegenständlich wurde vom AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.03.2018 ausgeschlossen.
2.2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt bezüglich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der dagegen vom BF vorgebrachten Argumente ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fallgegenständlich wird weder in § 13 Abs 2. VwGVG noch in einer anderen Bestimmung explizit die Rechtsform des Beschlusses angeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fallgegenständlich wird weder in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG noch in einer anderen Bestimmung explizit die Rechtsform des Beschlusses angeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284).
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12).
Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).
Im vorliegenden Fall hat der BF vorgebracht, dass ihn der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe insofern hart treffen würde, als er seine Rechnungen (insb. EVN Jahresabrechnung und Wohnungsmiete) nicht bezahlen und er seiner Schuldnerberaterin nicht erklären können würde, wie dadurch für ihn eine Einkommenslücke entstehen würde.
Das öffentliche Interesse ist insofern betroffen, als die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall auf die mangelnde Arbeitswilligkeit iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG iVm. § 38 AlVG zurückzuführen ist und die vorläufige Weitergewährung der Notstandshilfe - insbesondere aufgrund der eigenen Darstellungen des BF in seiner Beschwerde vom 29.03.2018 - die Einbringlichkeit des Überbezuges stark gefährden würde (siehe unter Punkt 1.3.). Gegenständlich ist auch davon auszugehen, dass die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe wahrscheinlich machen, zumal der BF weder Unterlagen vorlegen konnte, die seine Behauptung, das AMS hätte 2013 einen Vermerk über die schlechten Arbeitsbedingungen beim betroffenen Arbeitgeber geschrieben oder schreiben sollen, belegen, noch der BF in der Lage war, einen Namen jenes (ehemaligen) Betreuers des AMS zu nennen, der dem BF die Erstellung eines derartigen Vermerks zugesichert habe.Das öffentliche Interesse ist insofern betroffen, als die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall auf die mangelnde Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zurückzuführen ist und die vorläufige Weitergewährung der Notstandshilfe - insbesondere aufgrund der eigenen Darstellungen des BF in seiner Beschwerde vom 29.03.2018 - die Einbringlichkeit des Überbezuges stark gefährden würde (siehe unter Punkt 1.3.). Gegenständlich ist auch davon auszugehen, dass die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe wahrscheinlich machen, zumal der BF weder Unterlagen vorlegen konnte, die seine Behauptung, das AMS hätte 2013 einen Vermerk über die schlechten Arbeitsbedingungen beim betroffenen Arbeitgeber geschrieben oder schreiben sollen, belegen, noch der BF in der Lage war, einen Namen jenes (ehemaligen) Betreuers des AMS zu nennen, der dem BF die Erstellung eines derartigen Vermerks zugesichert habe.
Schließlich wurden in Vergangenheit bereits vom 19.10.2004 bis 15.11.2004 und vom 12.07.2011 bis 08.08.2011 jeweils rechtskräftig Sperrfristen gemäß § 11 AlVG über den BF verhängt und ist aktuell das achte Exekutionsverfahren gegen den BF anhängig. Der BF bezog seit 02.06.2003 Arbeitslosengeld und bezieht seit 12.10.2009 Notstandshilfe, beides jeweils nur unterbrochen durch kurzfristige Dienstverhältnisse und Krankengeldbezüge.Schließlich wurden in Vergangenheit bereits vom 19.10.2004 bis 15.11.2004 und vom 12.07.2011 bis 08.08.2011 jeweils rechtskräftig Sperrfristen gemäß Paragraph 11, AlVG über den BF verhängt und ist aktuell das achte Exekutionsverfahren gegen den BF anhängig. Der BF bezog seit 02.06.2003 Arbeitslosengeld und bezieht seit 12.10.2009 Notstandshilfe, beides jeweils nur unterbrochen durch kurzfristige Dienstverhältnisse und Krankengeldbezüge.
Eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien ergibt, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, da die öffentlichen Interessen überwiegen. Angesichts der vom AMS festgestellten Umstände des Einzelfalls ist auch von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt.
All diese Umstände sprechen dafür, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Anspruchsverlust auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig ist, um die Arbeitslosigkeit des BF ehestens zu beenden.
Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen.
Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts ist daher (vorläufig) davon auszugehen, dass die sofortige Bezugsunterbrechung notwendig ist, um den BF ehestmöglich zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung zu bewegen.
Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 19.04.2018, mit dem die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Gefahr im Verzug, InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W255.2194713.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018