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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung bei Verhängung von Geldstrafen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung; keine Bedenken gegen die Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h für die B 311 im Abschnitt "Umfahrung Bischofshofen" aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Beschaffenheit der Straße trotz Unterlassung einer InteressenabwägungRechtssatz
Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau hat vor Erlassung diverser verkehrsbeschränkender Verordnungen betreffend die B 311 Verhandlungen durchgeführt und im Oktober 2005 eine Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit eingeholt. Mit der in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung wurde die Verordnung der BH St. Johann im Pongau vom 02.09.86 geändert. Aus dem Verordnungsakt ergibt sich, dass keine Ermittlungstätigkeit ausschließlich hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschränkung durchgeführt wurde. Dennoch ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass die 80 km/h-Beschränkung immer wieder thematisiert wurde.
Der Verfassungsgerichtshof zieht die Erforderlichkeit der vorliegenden Verordnung nicht in Zweifel, weil es sich bei dem konkreten Streckenabschnitt um eine besonders unfallträchtige Gefahrenstrecke handelt. Nach dem Umbau der Umfahrung Bischofshofen erfolgte eine zusätzliche bauliche Abtrennung der Richtungsfahrbahnen, was jedenfalls einen Einfluss auf die seitlichen Sicherheitsabstände hatte. Die konkrete Gestaltung der Straße lässt daher die Geschwindigkeitsbeschränkung als erforderlich erscheinen, sodass sich angesichts der Umstände des vorliegenden Falles die Interessenabwägung erübrigt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B261.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009