RS Vwgh 2004/4/20 2003/02/0076

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes iSd § 1 Abs 3 SPG RichtlinienV 1993 hat ua zur Voraussetzung, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich ist. Es muss insoweit eine "konkrete" Gefahr vorliegen; eine solche ist zu bejahen, wenn sich eine bestimmte Situation so drohend zugespitzt hat, dass sie erfahrungsgemäß "nahezu zwangsläufig" zu einer Beeinträchtigung von Leib oder Leben führt (Hinweis E 30.5.2001, 95/12/0338). (Hier: Eine solche konkrete Gefahr liegt bei einer "Verfolgungsjagd" eines mit weit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden PKW durch einen Gendarmeriebeamten außer Dienst nicht vor.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020076.X05

Im RIS seit

13.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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