TE Bvwg Beschluss 2018/5/30 W201 2106606-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2018
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Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W201 2106606-1/28E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , Körperschaft öffentlichen Rechts in Graz, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Steiermark vom 27.02.2015, LSK 1/2015, betreffend Nachbesetzung einer Vertragsarztstelle eines Facharztes der Chirurgie in Graz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Körperschaft öffentlichen Rechts in Graz, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Steiermark vom 27.02.2015, LSK 1 aus 2015,, betreffend Nachbesetzung einer Vertragsarztstelle eines Facharztes der Chirurgie in Graz beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 27.03.2014 stellte die XXXX (in der Folge BF) an die Landesschiedskommission für das Land Steiermark den Antrag, die bisher im gemeinsamen Stellenplan festgelegten Planstellen für Fachärzte für Chirurgie über den Planungszeitraum des Regionalen Strukturplanes Gesundheit hinaus bestehen zu lassen und diese bei Kündigung der Einzelverträge nach den gültigen Richtlinien zur Vergabe von Kassenplanstellen auszuschreiben.Am 27.03.2014 stellte die römisch 40 (in der Folge BF) an die Landesschiedskommission für das Land Steiermark den Antrag, die bisher im gemeinsamen Stellenplan festgelegten Planstellen für Fachärzte für Chirurgie über den Planungszeitraum des Regionalen Strukturplanes Gesundheit hinaus bestehen zu lassen und diese bei Kündigung der Einzelverträge nach den gültigen Richtlinien zur Vergabe von Kassenplanstellen auszuschreiben.

2. Mit Schriftsatz vom 20.05.2014 gab die XXXX eine Stellungnahme ab und führte aus, der RSG 2011 halte zur ambulanten Allgemeinchirurgie fest, dass diese überwiegend in Krankenhausambulanzen vorzuhalten sei. Es seien keine neuen Planstellen in diesem Fach zu widmen. Mittelfristig werde eine flächendeckende Versorgung ausschließlich in Krankenhausambulanzen und den neu zu errichtenden AEE angeboten werden. Aus Sicht der XXXX sei derzeit die ausreichende Versorgung von Versicherten und Angehörigen unter Berücksichtigung sämtlicher ambulanter Versorgungsstrukturen auch ohne Planstellen für Fachärzte für Chirurgie gesichert.2. Mit Schriftsatz vom 20.05.2014 gab die römisch 40 eine Stellungnahme ab und führte aus, der RSG 2011 halte zur ambulanten Allgemeinchirurgie fest, dass diese überwiegend in Krankenhausambulanzen vorzuhalten sei. Es seien keine neuen Planstellen in diesem Fach zu widmen. Mittelfristig werde eine flächendeckende Versorgung ausschließlich in Krankenhausambulanzen und den neu zu errichtenden AEE angeboten werden. Aus Sicht der römisch 40 sei derzeit die ausreichende Versorgung von Versicherten und Angehörigen unter Berücksichtigung sämtlicher ambulanter Versorgungsstrukturen auch ohne Planstellen für Fachärzte für Chirurgie gesichert.

3. Mit Schriftsatz vom 28.08.2014 führte die XXXX ergänzend aus, Dr. XXXX habe in den fünf Quartalen 2012 bis 2013 insgesamt 37 unterschiedliche Leistungspositionen und 4063 Leistungen verrechnet. Von diesen 37 Positionen seien lediglich zwei nur von FÄ für Chirurgie verrechenbar. Auf diese entfielen 0,45% der von Dr. XXXX verrechneten Leistungen. Die Verrechenbarkeit weiterer 11 Positionen sei nur auf FÄ für Chirurgie sowie weitere FÄ beschränkt. Auf diese entfielen 15% der abgerechneten Leistungen. Die restlichen 24 Positionen könnten von allen Vertragsfachärzten der BF verrechnet werden. Auf diese Positionen entfielen ca. 85% der verrechneten Leistungen. Bei zwei der verrechneten Positionen, die jeweils 0,15% bzw 0,30% der verrechneten Leistungen entsprechen, können diese von den Grazer Spitalsambulanzen aufgefangen werden, ohne dass dies zu Kapazitätsausweitungen in den Spitalsambulanzen führe. Gastroskopien, Coloskopien, Polypektomien sowie Rektoskopien machten 8% der abgerechneten Leistungen aus, die von FÄ für Innere Medizin bzw Urologie ebenfalls verrechnet werden können. Alle vier Positionen könnten zukünftig von in Graz niedergelassenen Vertragsfachärzten für Innere Medizin bzw Urologie aufgefangen werden.3. Mit Schriftsatz vom 28.08.2014 führte die römisch 40 ergänzend aus, Dr. römisch 40 habe in den fünf Quartalen 2012 bis 2013 insgesamt 37 unterschiedliche Leistungspositionen und 4063 Leistungen verrechnet. Von diesen 37 Positionen seien lediglich zwei nur von FÄ für Chirurgie verrechenbar. Auf diese entfielen 0,45% der von Dr. römisch 40 verrechneten Leistungen. Die Verrechenbarkeit weiterer 11 Positionen sei nur auf FÄ für Chirurgie sowie weitere FÄ beschränkt. Auf diese entfielen 15% der abgerechneten Leistungen. Die restlichen 24 Positionen könnten von allen Vertragsfachärzten der BF verrechnet werden. Auf diese Positionen entfielen ca. 85% der verrechneten Leistungen. Bei zwei der verrechneten Positionen, die jeweils 0,15% bzw 0,30% der verrechneten Leistungen entsprechen, können diese von den Grazer Spitalsambulanzen aufgefangen werden, ohne dass dies zu Kapazitätsausweitungen in den Spitalsambulanzen führe. Gastroskopien, Coloskopien, Polypektomien sowie Rektoskopien machten 8% der abgerechneten Leistungen aus, die von FÄ für Innere Medizin bzw Urologie ebenfalls verrechnet werden können. Alle vier Positionen könnten zukünftig von in Graz niedergelassenen Vertragsfachärzten für Innere Medizin bzw Urologie aufgefangen werden.

4. Mit Bescheid vom 27.02.2015, GZ LSK 1/2015 stellte die Landesschiedskommission fest, dass für die Nachbesetzung der ab 1.4.2013 freigewordenen Planstelle für einen chirurgischen Facharzt in Graz kein Bedarf bestehe. Den Antrag auf Entscheidung über das darüber hinausgehende Leistungsbegehre, die Antragsgegnerin XXXX sei schuldig, die Ablehnung der Ausschreibung zurückzunehmen und einer Ausschreibung zuzustimmen sowie über das Begehren auf Entscheidung, es sollten die bisher im gemeinsamen Stellenplan festgelegten Planstellen für Fachärzte für Chirurgie über dem Planungszeitraum des RSG hinaus bestehen bleiben und seien bei Kündigung der Einzelverträge nach den gültigen Richtlinien zur Vergabe von Kassenplanstellen auszuschreiben, wurde zurückgewiesen.4. Mit Bescheid vom 27.02.2015, GZ LSK 1 aus 2015, stellte die Landesschiedskommission fest, dass für die Nachbesetzung der ab 1.4.2013 freigewordenen Planstelle für einen chirurgischen Facharzt in Graz kein Bedarf bestehe. Den Antrag auf Entscheidung über das darüber hinausgehende Leistungsbegehre, die Antragsgegnerin römisch 40 sei schuldig, die Ablehnung der Ausschreibung zurückzunehmen und einer Ausschreibung zuzustimmen sowie über das Begehren auf Entscheidung, es sollten die bisher im gemeinsamen Stellenplan festgelegten Planstellen für Fachärzte für Chirurgie über dem Planungszeitraum des RSG hinaus bestehen bleiben und seien bei Kündigung der Einzelverträge nach den gültigen Richtlinien zur Vergabe von Kassenplanstellen auszuschreiben, wurde zurückgewiesen.

5. Mit Schriftsatz vom 26.3.2015 erhob die Beschwerdeführerin Bescheidbeschwerde und führte aus, seit dem Jahr 1998 sehe der bestehende Stellenplan sechs Planstellen für Fachärzte für Chirurgie in Graz vor. Der Stellenplan als inkludierter Bestandteil des Gesamtvertrages bedürfe bei Änderungen im Hinblick auf die Zahl der Vertragsärzte, ihre örtlichen Verteilung sowie über die beantragte Abänderung der festgesetzten Zahl und der Verteilung des Einvernehmens der Vertragspartner. Auf den Anlassfall bezogen habe die XXXX keine Änderung des Stellenplans beantragt, sondern einfach eine geplante Stellennachbesetzung abgelehnt.5. Mit Schriftsatz vom 26.3.2015 erhob die Beschwerdeführerin Bescheidbeschwerde und führte aus, seit dem Jahr 1998 sehe der bestehende Stellenplan sechs Planstellen für Fachärzte für Chirurgie in Graz vor. Der Stellenplan als inkludierter Bestandteil des Gesamtvertrages bedürfe bei Änderungen im Hinblick auf die Zahl der Vertragsärzte, ihre örtlichen Verteilung sowie über die beantragte Abänderung der festgesetzten Zahl und der Verteilung des Einvernehmens der Vertragspartner. Auf den Anlassfall bezogen habe die römisch 40 keine Änderung des Stellenplans beantragt, sondern einfach eine geplante Stellennachbesetzung abgelehnt.

6. Mit Schriftsatz vom 18.3.2016 gab die XXXX eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ab.6. Mit Schriftsatz vom 18.3.2016 gab die römisch 40 eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ab.

7. Mit Schreiben vom 02.05.2018 hat die Beschwerdeführerin ihre Bescheidbeschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Da die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.02.2015 mit Schreiben vom 02.05.2018 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W201.2106606.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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