TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/30 W113 2178642-1

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Veröffentlicht am 30.05.2018
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Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §3 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs3 Z5
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 3 gültig von 01.01.2010 bis 07.05.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Spruch

W113 2178642-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122710003, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122710003, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Anerkennung als Neubeginner stattgegeben wird.

2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt A) 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.2. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt A) 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 08.05.2014 für das Antragsjahr 2014 beantragte XXXX (BF) u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 08.05.2014 für das Antragsjahr 2014 beantragte römisch 40 (BF) u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mittels Formular "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2014" vom 08.05.2014 beantragte die BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007. Die Bewirtschaftung sei mit 15.05.2013 aufgenommen worden.2. Mittels Formular "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2014" vom 08.05.2014 beantragte die BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007. Die Bewirtschaftung sei mit 15.05.2013 aufgenommen worden.

3. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, Behörde) vom 05.01.2015 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 wurde der BF für das Antragsjahr 2014 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Begründend wurde ausgeführt, es seien kein Betriebskonzept und Ausbildungsnachweis vorgelegt worden und die BF habe in den letzten 5 Jahren vor Bewirtschaftungsbeginn eine landwirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen ausgeübt. Somit stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung.

4. Mit Schreiben vom 30.01.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin führte die BF im Wesentlichen aus, sie hätte ihre landwirtschaftlichen Flächen bis Ende April 2014 verpachtet gehabt. Nur die Forstwirtschaft sei selber bewirtschaftet worden. Seit Mai 2014 sei die Tätigkeit wieder aufgenommen worden. Ein Betriebskonzept, der Facharbeiterbrief sowie ein Pachtvertrag lägen der Beschwerde bei.

5. Mit Datum vom 04.12.2017 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt. Im Rahmen der Vorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der Ausbildungsnachweis und das Betriebskonzept seien grundsätzlich in Ordnung. Allerdings bleibe der Fall negativ, da die BF bereits seit 01.07.2011 Bewirtschafterin des Betriebs XXXX sei. Der vorgelegte Pachtvertrag würde als Gegenbeweis nicht ausreichen.5. Mit Datum vom 04.12.2017 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt. Im Rahmen der Vorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der Ausbildungsnachweis und das Betriebskonzept seien grundsätzlich in Ordnung. Allerdings bleibe der Fall negativ, da die BF bereits seit 01.07.2011 Bewirtschafterin des Betriebs römisch 40 sei. Der vorgelegte Pachtvertrag würde als Gegenbeweis nicht ausreichen.

6. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) legte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Schreiben vom 20.02.2018 eine Aufstellung über die landwirtschaftlichen Flächen der BF vor.

7. Mit Schreiben vom 08.03.2018 teilte die Behörde mit, die Unterlagen der Sozialversicherung könnten nicht für eine positive Beurteilung herangezogen werden. Die BF gab dazu keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 beantragte die BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Mittels Formular "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2014" beantragte die BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007.Mit Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 beantragte die BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Mittels Formular "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2014" beantragte die BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007.

Die BF legte einen Ausbildungsnachweis und ein Betriebskonzept vor.

Die BF übernahm mit 01.07.2011 den landwirtschaftlichen Betrieb von Frau Maria Pammer mit der Betriebsnummer XXXX mittels Bewirtschafterwechsel (Übergabe). Die BF übernahm mit 01.05.2014 den landwirtschaftlichen Betrieb von XXXX mit der Betriebsnummer XXXX (Pachtauflösung).Die BF übernahm mit 01.07.2011 den landwirtschaftlichen Betrieb von Frau Maria Pammer mit der Betriebsnummer römisch 40 mittels Bewirtschafterwechsel (Übergabe). Die BF übernahm mit 01.05.2014 den landwirtschaftlichen Betrieb von römisch 40 mit der Betriebsnummer römisch 40 (Pachtauflösung).

Die BF bewirtschaftet ihre landwirtschaftlichen Flächen seit 01.05.2014 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Sie wurde 1986 geboren.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den eingeholten Stellungnahmen, insbesondere der Sozialversicherungsanstalt für Bauern vom 20.02.2018.

Der Ausbildungsnachweis und das Betriebskonzept werden von der Behörde als positiv anerkannt, das ergibt sich aus dem Schreiben der Behörde im Zuge der Aktenvorlage.

Der Bewirtschaftungsbeginn vom 01.05.2014 ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der Sozialversicherungsanstalt. Die Angaben der Behörde, wonach dies nicht ausreichen würde als Beleg, dass die BF nicht schon seit 2011 Bewirtschafterin gewesen sei, überzeugen nicht.

Es wurde etwa belegt, dass die BF zum Zeitpunkt 7/2011 93,0816 ha forstwirtschaftliche Fläche, 10,2030 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche, 9,8305 ha Alpen, 7,5209 ha landwirtschaftliche Fläche mit geringem Ertrag und 0,7171 ha unproduktive Fläche bewirtschaftet hat - insgesamt somit 121,3531 ha. Aus der Detailaufstellung ergibt sich, dass die BF den größten Teil ihrer landwirtschaftlichen Flächen, nämlich 25,2985 ha an Monika und Friedrich Moitzi verpachtet hatte. Mitsamt den weiteren verpachteten landwirtschaftlichen Flächen waren insgesamt 32,5803 ha LW (also landwirtschaftliche Fläche) verpachtet. Die BF bewirtschaftete somit jedenfalls nur die forstwirtschaftlichen Flächen selber.Es wurde etwa belegt, dass die BF zum Zeitpunkt 7 aus 2011, 93,0816 ha forstwirtschaftliche Fläche, 10,2030 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche, 9,8305 ha Alpen, 7,5209 ha landwirtschaftliche Fläche mit geringem Ertrag und 0,7171 ha unproduktive Fläche bewirtschaftet hat - insgesamt somit 121,3531 ha. Aus der Detailaufstellung ergibt sich, dass die BF den größten Teil ihrer landwirtschaftlichen Flächen, nämlich 25,2985 ha an Monika und Friedrich Moitzi verpachtet hatte. Mitsamt den weiteren verpachteten landwirtschaftlichen Flächen waren insgesamt 32,5803 ha LW (also landwirtschaftliche Fläche) verpachtet. Die BF bewirtschaftete somit jedenfalls nur die forstwirtschaftlichen Flächen selber.

Ein ähnliches Bild ergibt sich für weitere Zeitpunkte in den Jahren 2012, 2013 und 2014.

Die Verpachtung des größten Teils der landwirtschaftlichen Flächen (an XXXX) endete im April 2014. Auch das ergibt sich aus der genannten Aufstellung und wird auch durch den von im Akt befindlichen Pachtvertrag bestätigt.Die Verpachtung des größten Teils der landwirtschaftlichen Flächen (an römisch 40 ) endete im April 2014. Auch das ergibt sich aus der genannten Aufstellung und wird auch durch den von im Akt befindlichen Pachtvertrag bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534)).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534)).

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

i) durch Übertragung,

ii) aus der nationalen Reserve,

[...]

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

"Artikel 41

Nationale Reserve

[...].

(2) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zuzuteilen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Für Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...];

l) für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten als "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben" natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.l) für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gelten als "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben" natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.

[...]."

"Artikel 17

Festsetzung der Zahlungsansprüche

(1) Macht ein Mitgliedstaat von den Optionen gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann ein Betriebsinhaber nach den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und gemäß den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten.(1) Macht ein Mitgliedstaat von den Optionen gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, Gebrauch, so kann ein Betriebsinhaber nach den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und gemäß den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten.

[...]."

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55/2007:

"Direktzahlungen

§ 8. [...].Paragraph 8, [...].

(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

[...]

5. In Anwendung des Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Betriebsinhabern, die5. In Anwendung des Artikel 41, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, werden Betriebsinhabern, die

a) seit 15. Mai des der Antragstellung vorangehenden Jahres begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und

b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005

S 1 erfüllen,

Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert gemäß Z 9. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert gemäß Ziffer 9, Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010),

BGBl. II Nr. 492/2009:BGBl. römisch zwei Nr. 492/2009:

"Sammelantrag

§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. [...]."Paragraph 3, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Artikel 85 p, oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007, Seite 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. [...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wollte die BF im Rahmen der Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie im Antragsjahr 2014 die sogenannte "Neubeginner-Regelung" in Anspruch nehmen.

Voraussetzung dafür ist gemäß § 8 Abs. 3 Z. 5 MOG 2007, dass die BF seit 15. Mai des der Antragstellung vorangehenden Jahres begonnen hat, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da sie seit 05/2014 den landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet.Voraussetzung dafür ist gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007, dass die BF seit 15. Mai des der Antragstellung vorangehenden Jahres begonnen hat, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da sie seit 05 aus 2014, den landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet.

Eine weitere Voraussetzung ist die Einhaltung der Bestimmungen des Art. 22 der VO (EG) 1698/2005. Die BF darf bei Betriebsbeginn nicht älter als 40 Jahre alt sein, muss über ausreichende berufliche Qualifikation verfügen und einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die BF auch diese Voraussetzungen erfüllt.Eine weitere Voraussetzung ist die Einhaltung der Bestimmungen des Artikel 22, der VO (EG) 1698 aus 2005,. Die BF darf bei Betriebsbeginn nicht älter als 40 Jahre alt sein, muss über ausreichende berufliche Qualifikation verfügen und einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die BF auch diese Voraussetzungen erfüllt.

Nach den Angaben der Behörde scheitert es im Fall der BF an der Einhaltung des Art. 2 der VO (EG) 1120/2009 iVm Art. 41 Abs. 2 der VO (EG) 73/2009. Danach gelten als "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben" natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.Nach den Angaben der Behörde scheitert es im Fall der BF an der Einhaltung des Artikel 2, der VO (EG) 1120 aus 2009, in Verbindung mit Artikel 41, Absatz 2, der VO (EG) 73 aus 2009,. Danach gelten als "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben" natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.

Da die BF im Jahr 2011 im Wege eines Bewirtschafterwechsels landwirtschaftliche Flächen übernommen hat und auch bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet war, ging die Behörde davon aus, dass sie diese Flächen auch tatsächlich bewirtschaftet hat. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hatte die BF aber die landwirtschaftlichen Flächen bis zum Jahr 2014 verpachtet. Sie bewirtschaftete lediglich die forstwirtschaftlichen Flächen, was nach der oben genannten Regelung aber für die Anerkennung als "Neubeginner" nicht hinderlich ist.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausbildung, Berechnung, Bescheidabänderung, Bewirtschaftung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, landwirtschaftliche
Tätigkeit, landwirtschaftlicher Betrieb, Mehrfachantrag-Flächen,
Mitteilung, Nachweismangel, Neubeginner, Pacht, Prämiengewährung,
Übertragung, Vorlagepflicht, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2178642.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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