TE Bvwg Beschluss 2018/5/30 W109 2000179-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2018
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Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

UVP-G 2000 §40 Abs1
VfGG §87 Abs2
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. VfGG § 87 heute
  2. VfGG § 87 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 87 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 87 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 87 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W109 2000179-1/386E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BÜCHELE über den Antrag 1. der AFLG Antifluglärmgemeinschaft, 2. der Parteiunabhängigen Bürgerinitiative gegen Fluglärm und umweltschädliche Emissionen, 3. der XXXX, 4. des XXXX, 5. der Bürgerinitiative "Liesing gegen Fluglärm und gegen die 3. Piste", 6. der XXXX, 7. des XXXX und 8. der XXXX, alle vertreten durch die Wolfram PROKSCH Rechtsanwalts GmbH, der gegen den Spruchteil B des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018, Zl. W109 2000179-1/350E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BÜCHELE über den Antrag 1. der AFLG Antifluglärmgemeinschaft, 2. der Parteiunabhängigen Bürgerinitiative gegen Fluglärm und umweltschädliche Emissionen, 3. der römisch 40 , 4. des römisch 40 , 5. der Bürgerinitiative "Liesing gegen Fluglärm und gegen die 3. Piste", 6. der römisch 40 , 7. des römisch 40 und 8. der römisch 40 , alle vertreten durch die Wolfram PROKSCH Rechtsanwalts GmbH, der gegen den Spruchteil B des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018, Zl. W109 2000179-1/350E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Spruchteil B des Erkenntnisses hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. in Erledigung der Beschwerden der nunmehrigen revisionswerbenden Parteien entschieden, dass Auflagen hinsichtlich Lärmschutz und Luftreinhaltetechnik teilweise i.S. des Beschwerdevorbringens zu ergänzen bzw. zu ändern seien; die Beschwerden wurden im Übrigen abgewiesen.

2. Mit Schriftsatz vom 09.05.2018 brachten die revisionswerbenden Parteien gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine ordentliche Revision, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ein.

Zu diesem Antrag wurde begründend ausgeführt:

"494. Im Hinblick auf die Rsp des EuGH sind nationale Gerichte verpflichtet, beim Vollzug des Unionsrechts vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, um die volle Wirksamkeit der späteren gerichtlichen Entscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (vgl EuGH C-213/89; EuGH C-416/10, Rs Križan; VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020). Im gegenständlichen Fall wird die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nur durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sichergestellt, zumal die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zu wesentlichen Auslegungsfragen des Unionsrechts notwendig ist und die Realisierung des Vorhabens im Zuge des Verfahrens vor dem VwGH bzw EuGH dem Art 3 UVP-RL 2011/92/EU widersprechen würde, wonach Umweltauswirkungen eines Projekts zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten sind, bevor dieses Projekt realisiert wird."494. Im Hinblick auf die Rsp des EuGH sind nationale Gerichte verpflichtet, beim Vollzug des Unionsrechts vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, um die volle Wirksamkeit der späteren gerichtlichen Entscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen vergleiche EuGH C-213/89; EuGH C-416/10, Rs Križan; VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020). Im gegenständlichen Fall wird die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nur durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sichergestellt, zumal die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zu wesentlichen Auslegungsfragen des Unionsrechts notwendig ist und die Realisierung des Vorhabens im Zuge des Verfahrens vor dem VwGH bzw EuGH dem Artikel 3, UVP-RL 2011/92/EU widersprechen würde, wonach Umweltauswirkungen eines Projekts zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten sind, bevor dieses Projekt realisiert wird.

495. Im gegenständlichen Fall wurden bei der UVP der 3. Piste des Flughafens Wien trotz eindeutigen Vorgaben des Unionsrechts, darunter insb Art 3 UVP-RL 2011/92/EU:495. Im gegenständlichen Fall wurden bei der UVP der 3. Piste des Flughafens Wien trotz eindeutigen Vorgaben des Unionsrechts, darunter insb Artikel 3, UVP-RL 2011/92/EU:

a. nicht sämtliche Bereiche berücksichtigt, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann,

b. ‚Cruise-Emissionen' von Flugzeugen, die sich aus den Tankumsätzen von Flugzeugen am Flughafen Wien ergeben und durch Österreich zu inventarisieren sind, bei der Emissionsberechnung nicht berücksichtigt und die Beurteilung der Umweltauswirkungen im Widerspruch zu den Art 3 und Art 7 UVP-RL 2011/92/EU auf das österreichische Staatsgebiet eingeschränkt,b. ‚Cruise-Emissionen' von Flugzeugen, die sich aus den Tankumsätzen von Flugzeugen am Flughafen Wien ergeben und durch Österreich zu inventarisieren sind, bei der Emissionsberechnung nicht berücksichtigt und die Beurteilung der Umweltauswirkungen im Widerspruch zu den Artikel 3 und Artikel 7, UVP-RL 2011/92/EU auf das österreichische Staatsgebiet eingeschränkt,

c. die Schutzgüter ‚Klima' und ‚Boden' in der Entscheidung völlig außer Acht gelassen,

d. keine einzelfallbezogene humanmedizinische Beurteilung der Umweltauswirkungen des Projekts auf die Schutzgüter, darunter auf die Gesundheit der Revisionswerber, durchgeführt,

e. eine veraltete und rechtswidrige Rechtsnorm, nämlich die LuLärmIV, angewendet und auf dieser Grundlage eine unwiderlegbare Umweltverträglichkeit des Projekts angenommen, ohne seine Auswirkungen auf die Gesundheit der Revisionswerber bzw der Öffentlichkeit zu überprüfen,

f. die Umweltauswirkungen des Projekts auf den Liegenschaften der Revisionswerber im Widerspruch zur Rsp des EuGH nicht untersucht,

g. die Beurteilung des tieffrequenten Schalls bzw der Feinstaubbelastung nicht oder zumindest nicht vollständig durchgeführt,

h. grob mangelhafte lärm-, umwelt- und humanmedizinische Gutachten eingeholt, die zu einer vollständigen und wissenschaftlich einwandfreien Beurteilung der Umweltlauswirkungen des Projekts nicht tauglich sind,

i. keine Aufschlüsselung des Energiebedarfs nach Energieträgern vorgelegt,

j. der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung nicht gewährleistet, und

k. der Altbestand des Flughafens als Beurteilungsgrundlage für die UVP-Prüfung der 3. Piste herangezogen, für den trotz entsprechenden Antrags im Rahmen der UVP über die Erweiterung des Flugplatzes keine UVP durchgeführt wurde.

496. Die Umweltauswirkungen des gegenständlichen Vorhaben[s] wurde[n] somit nicht vollständig identifiziert, beschrieben und bewertet. Ein derartiges Vorhaben darf somit nicht realisiert werden, da der Umfang der Emissions- und Immissionsbelästigung nicht fest steht, sodass mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

497. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Fall die Umweltschutzvorschriften des § 17 Abs 5 UVP-G 2000 bzw des § 71 Abs 2 LFG nicht bzw nicht in der Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angewendet. Insb wurde keine ‚Gesamtbewertung' iSd § 17 Abs 5 UVP-G 2000 durchgeführt und die sich aus der UVP-RL ergebenden öffentlichen Interessen am ‚Klimaschutz' sowie am Schutz vor exzessiver ‚Bodeninanspruchnahme' nicht beurteilt. Trotz [...] festgestellter schwerwiegender Umweltauswirkungen und ungeeigneter Auflagen wurde vom Abweisungstatbestand des § 17 Abs 5 UVP-G 2000 mit Hinweis auf die territoriale Beschränkung dieser Vorschrift auf das österreichische Staatsgebiet kein Gebrauch gemacht, obwohl sich aus den Art 3 und 7 UVP-RL 2011/92/EU bzw aus der Rsp des EuGH (EuGH C-2/07, Rs Abraham) ergibt, dass die Prüfung der Umweltauswirkungen nicht an staatliche Grenzen eingeschränkt ist, sondern ‚grenzüberschreitende Umweltauswirkungen' mit umfassen muss.497. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Fall die Umweltschutzvorschriften des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 bzw des Paragraph 71, Absatz 2, LFG nicht bzw nicht in der Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angewendet. Insb wurde keine ‚Gesamtbewertung' iSd Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 durchgeführt und die sich aus der UVP-RL ergebenden öffentlichen Interessen am ‚Klimaschutz' sowie am Schutz vor exzessiver ‚Bodeninanspruchnahme' nicht beurteilt. Trotz [...] festgestellter schwerwiegender Umweltauswirkungen und ungeeigneter Auflagen wurde vom Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 mit Hinweis auf die territoriale Beschränkung dieser Vorschrift auf das österreichische Staatsgebiet kein Gebrauch gemacht, obwohl sich aus den Artikel 3 und 7 UVP-RL 2011/92/EU bzw aus der Rsp des EuGH (EuGH C-2/07, Rs Abraham) ergibt, dass die Prüfung der Umweltauswirkungen nicht an staatliche Grenzen eingeschränkt ist, sondern ‚grenzüberschreitende Umweltauswirkungen' mit umfassen muss.

498. Zum CO2 selbst stellte das BVwG auf der S 160 des angefochtenen Erk fest, dass es sich dabei um einen Schadstoff handelt, der zwar in der Luft vorkommt, durch verstärkten Ausstoß aber Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft bewirkt und in der Atmosphäre nachteilige Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt haben kann (vgl. § 2 Abs. 1 IG-L und die EG-PRTR-Verordnung Nr. 166/2006, die in ihrem Anhang II Treibhausgase als Schadstoffe anführt; Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, Fn 71 zu § 17). Durch die Vorschreibung der Auflagen 7.20.20 und 7.20.21 ging daher das BVwG - implizit - davon aus, dass sich diese CO2-Emissionen auch auf Österreich auswirken werden. Dabei wären dadurch auch die Revisionswerber betroffen. Diese Gefahr stellt einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerber dar, da Gesundheitsschädigungen nicht rückgängig gemacht werden können.498. Zum CO2 selbst stellte das BVwG auf der S 160 des angefochtenen Erk fest, dass es sich dabei um einen Schadstoff handelt, der zwar in der Luft vorkommt, durch verstärkten Ausstoß aber Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft bewirkt und in der Atmosphäre nachteilige Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt haben kann vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, IG-L und die EG-PRTR-Verordnung Nr. 166 aus 2006,, die in ihrem Anhang römisch zwei Treibhausgase als Schadstoffe anführt; Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, Fn 71 zu Paragraph 17,). Durch die Vorschreibung der Auflagen 7.20.20 und 7.20.21 ging daher das BVwG - implizit - davon aus, dass sich diese CO2-Emissionen auch auf Österreich auswirken werden. Dabei wären dadurch auch die Revisionswerber betroffen. Diese Gefahr stellt einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerber dar, da Gesundheitsschädigungen nicht rückgängig gemacht werden können.

499. Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass der Vorstandsdirektor der erstmitbeteiligten Partei, der Flughafen Wien AG, Dr. XXXX , am 28.3.2018 - somit am Tag der Zustellung des angefochtenen Erk - der Berichtserstattung zufolge selbst festgestellt hat, dass mit der Realisierung des Vorhabens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht begonnen wird, und begründete dies wie folgt [Fußnotenverweis]:499. Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass der Vorstandsdirektor der erstmitbeteiligten Partei, der Flughafen Wien AG, Dr. römisch 40 , am 28.3.2018 - somit am Tag der Zustellung des angefochtenen Erk - der Berichtserstattung zufolge selbst festgestellt hat, dass mit der Realisierung des Vorhabens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht begonnen wird, und begründete dies wie folgt [Fußnotenverweis]:

‚Es wäre völlig unvertretbar, mit einem solchen Großprojekt zu beginnen, bevor nicht absolute Rechtssicherheit gegeben ist. Schließlich handelt es sich hier nicht um den Bau einer Hundehütte.'

500. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wären daher die ‚Interessen anderer Parteien' iSd § 30 Abs 2 VwGG nicht berührt. Auch stehen dem Antrag keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, zumal die Entlastungswirkung der 3. Piste für das bereits bestehende Zwei-Pisten-System derzeit ohnehin nicht feststellbar ist, da der gekurvte Anflug nicht Stand der Technik ist und kein Standardverfahren darstellt. Dies ergibt sich aus den bereits zit Angaben des Bundesministers für Verkehr vom 9.9.2015, die anlässlich einer parlamentarischen Anfrage zwei Jahre nach dem Gutachten der XXXX vom 19.9.2013 erstattet wurden [Fußnotenverweis]:500. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wären daher die ‚Interessen anderer Parteien' iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht berührt. Auch stehen dem Antrag keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, zumal die Entlastungswirkung der 3. Piste für das bereits bestehende Zwei-Pisten-System derzeit ohnehin nicht feststellbar ist, da der gekurvte Anflug nicht Stand der Technik ist und kein Standardverfahren darstellt. Dies ergibt sich aus den bereits zit Angaben des Bundesministers für Verkehr vom 9.9.2015, die anlässlich einer parlamentarischen Anfrage zwei Jahre nach dem Gutachten der römisch 40 vom 19.9.2013 erstattet wurden [Fußnotenverweis]:

‚Die Anwendung des ‚Curved Approach' ist derzeit aufgrund des geringen Durchsatzes und dem unterschiedlichen Ausrüstungsgrad der Luftfahrzeuge nur in sehr verkehrsschwachen Zeiten möglich und kann - abgesehen von wenigen Ausnahmen - nur in der Nacht umgesetzt werden.

Ein ‚Mischbetrieb' ist sowohl aus Sicherheits- als auch aus Kapazitätsgründen nicht möglich.

Bei einem solchen Verfahren würde es sich vorerst um ein Spezialverfahren handeln, das nur unter bestimmten Voraussetzungen geflogen werden kann (technische Ausrüstung des Luftfahrzeuges, Schulung der Crew, Wetter und Verkehrsaufkommen).'"

Die mitbeteiligte Partei erstattete mit Schriftsatz vom 27.05.2018 eine Stellungnahme zu diesem Antrag, worin diese vorbrachte, dass die revisionswerbenden Parteien einerseits der nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 30 Abs. 2 VwGG geforderten Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen seien und weiters der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Auch drohe den revisionswerbenden Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil.Die mitbeteiligte Partei erstattete mit Schriftsatz vom 27.05.2018 eine Stellungnahme zu diesem Antrag, worin diese vorbrachte, dass die revisionswerbenden Parteien einerseits der nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geforderten Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen seien und weiters der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Auch drohe den revisionswerbenden Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht (hier das Bundesverwaltungsgericht), ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem (erstens) nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und (zweitens) nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.1. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht (hier das Bundesverwaltungsgericht), ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem (erstens) nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und (zweitens) nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

2. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es zunächst erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (zB VwGH 31.08.2016, Ra 2016/04/0097, 08.08.2014, Ra 2014/09/0005; 23.04.2015, Zl. Ra 2015/03/0017; 03.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0255). Die Anforderungen an die Behauptungs- und Konkretisierungspflicht eines Antragstellers zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes streng (z.B. vgl. den Beschluss des VwGH eines verstärkten Senates vom 25.02.1981, Slg. Nr. 10.381/A; 02.02.2006, Zl. AW 2006/04/0001).2. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es zunächst erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (zB VwGH 31.08.2016, Ra 2016/04/0097, 08.08.2014, Ra 2014/09/0005; 23.04.2015, Zl. Ra 2015/03/0017; 03.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0255). Die Anforderungen an die Behauptungs- und Konkretisierungspflicht eines Antragstellers zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes streng (z.B. vergleiche den Beschluss des VwGH eines verstärkten Senates vom 25.02.1981, Slg. Nr. 10.381/A; 02.02.2006, Zl. AW 2006/04/0001).

Weiters ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen (VwGH 14.04.2014, Ra 2014/04/0004; 31.07.2015, Ra 2015/03/0058). Auch sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Erfolgsaussichten der Revision im Provisorialverfahren nicht zu prüfen (VwGH 22.09.2014, Ra 2014/03/0030; 31.07.2015, Ra 2015/03/0058); Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben (VwGH 01.08.2014, Ra 2014/07/0032; 31.07.2015, Ra 2015/03/0058).

3. Den revisionswerbenden Parteien ist es nicht gelungen, im Rahmen der ihnen obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für sie jeweils ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Weiters müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Umweltorganisationen in einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Beeinträchtigungen, die von ihnen als subjektive öffentliche Rechte geltend gemachten Umweltgüter konkret darlegen (VwGH 31.07.2015, Ra 2015/03/0058). Dies haben die revisionswerbenden Parteien jedoch unterlassen.

Zum möglichen unverhältnismäßigen Nachteil bringen sie zunächst lediglich (nach einer Zusammenfassung ihrer Revisionsgründe) vor, die Umweltauswirkungen des Vorhabens seien nicht vollständig identifiziert, beschrieben und bewertet worden. Ein derartiges Vorhaben dürfe somit nicht realisiert werden, da der Umfang der Emissions- und Immissionsbelästigung nicht feststehe und "mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre". Mit dieser Behauptung wird jedoch lediglich pauschal die inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung behauptet. Dies ist für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausschlaggebend, da nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgeblich ist.

Auch die Behauptung der revisionswerbenden Parteien, verschiedene im angefochtenen Verfahren angewandte Bestimmungen (§ 17 Abs. 5 UVP-G 2000, § 71 Abs. 2 LFG) würden nicht den Vorgaben des Unionsrechts entsprechen bzw. seien diese nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angewandt worden, ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht relevant. Diese würde eine inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung bedeuten.Auch die Behauptung der revisionswerbenden Parteien, verschiedene im angefochtenen Verfahren angewandte Bestimmungen (Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000, Paragraph 71, Absatz 2, LFG) würden nicht den Vorgaben des Unionsrechts entsprechen bzw. seien diese nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angewandt worden, ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht relevant. Diese würde eine inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung bedeuten.

Die revisionswerbenden Parteien bringen weiters vor, es bestünde die Gefahr, dass sich (nicht näher konkretisierte) C02-Emissionen im künftigen Betrieb der dritten Piste auch auf Österreich auswirken würden. Davon wären auch die revisionswerbenden Parteien betroffen; dies würde für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen. Begründet wird dies damit, dass ein verstärkter Ausstoß von CO2 "Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft bewirkt und in der Atmosphäre nachteilige Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt haben kann". Diese Ausführungen werden von den revisionswerbenden Parteien nicht weiter konkretisiert. Sie führen nicht aus, welche konkreten unzumutbaren Nachteile für sie entstehen werden. Der allgemeinen Behauptung auf mögliche Gesundheitsschädigungen fehlt ein Hinweis zum konkreten Fall (zur Konkretisierungsverpflichtung für Umweltorganisationen vgl. VwGH 31.07.2015, Ra 2015/03/0058). Das Bundesverwaltungsgericht hat umfangreiche Auflagen zur Minimierung des CO2-Ausstoßes erlassen. Bei der Berechnung des CO2-Ausstoßes war das Bundesverwaltungsgericht an die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes aus dem Erkenntnis vom 29.06.2017, E 875/2017, E 886/2017, nach § 87 Abs. 2 VfGG gebunden. Die Sachverständigen schlossen eine Gesundheitsgefährdung und eine unzumutbare Belästigung aus. Auch mit ihrem Verweis auf die CO2-Emissionen des Vorhabens sind die revisionswerbenden Parteien nicht ihrer Konkretisierungspflicht nachgekommen.Die revisionswerbenden Parteien bringen weiters vor, es bestünde die Gefahr, dass sich (nicht näher konkretisierte) C02-Emissionen im künftigen Betrieb der dritten Piste auch auf Österreich auswirken würden. Davon wären auch die revisionswerbenden Parteien betroffen; dies würde für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen. Begründet wird dies damit, dass ein verstärkter Ausstoß von CO2 "Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft bewirkt und in der Atmosphäre nachteilige Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt haben kann". Diese Ausführungen werden von den revisionswerbenden Parteien nicht weiter konkretisiert. Sie führen nicht aus, welche konkreten unzumutbaren Nachteile für sie entstehen werden. Der allgemeinen Behauptung auf mögliche Gesundheitsschädigungen fehlt ein Hinweis zum konkreten Fall (zur Konkretisierungsverpflichtung für Umweltorganisationen vergleiche VwGH 31.07.2015, Ra 2015/03/0058). Das Bundesverwaltungsgericht hat umfangreiche Auflagen zur Minimierung des CO2-Ausstoßes erlassen. Bei der Berechnung des CO2-Ausstoßes war das Bundesverwaltungsgericht an die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes aus dem Erkenntnis vom 29.06.2017, E 875 aus 2017,, E 886 aus 2017,, nach Paragraph 87, Absatz 2, VfGG gebunden. Die Sachverständigen schlossen eine Gesundheitsgefährdung und eine unzumutbare Belästigung aus. Auch mit ihrem Verweis auf die CO2-Emissionen des Vorhabens sind die revisionswerbenden Parteien nicht ihrer Konkretisierungspflicht nachgekommen.

Schließlich gebietet auch nicht das Unionsrecht, dass nationale Gerichte zwingend vorläufigen Rechtschutz zu gewähren haben.

4. Die revisionswerbenden Parteien sind ihrer Konkretisierungspflicht i.S. der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH nicht nachgekommen. Die Frage, ob zwingende öffentliche Interessen oder Interessen anderer Parteien der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, kann im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht somit dahingestellt bleiben.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war nicht stattzugeben.

Schlagworte

Auflage, aufschiebende Wirkung, Belästigung, Berechnung,
Bindungswirkung, Flughafen Wien Piste 3, Gesundheitsrisiko,
Immissionen, Interessenabwägung, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Lärmbelastung, öffentliche Interessen, ordentliche
Revision, unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W109.2000179.1.02

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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