TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/1 W203 2172472-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2018
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Entscheidungsdatum

01.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §64 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 64 heute
  2. UG § 64 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 64 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 64 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 64 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 64 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  7. UG § 64 gültig von 01.10.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 64 gültig von 21.10.2008 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  9. UG § 64 gültig von 10.06.2006 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  10. UG § 64 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006

Spruch

W203 2172472-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 19.04.2017, GZ: 55033 2016/84372-maj-SS17, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 19.04.2017, GZ: 55033 2016/84372-maj-SS17, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, id.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, id.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 21.03.2017 einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Er legte seinem Antrag ein Abschlusszeugnis für das Masterstudium Wirtschaftsrecht vom 06.03.2017 sowie einen Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades Master of Laws (WU), LL.M (WU), bei.

2. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.04.2017 wurde der BF zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften unter der Auflage zugelassen, dass folgende Prüfungen während des Studiums zusätzlich zu den im Studium vorgeschriebenen Studienleistungen positiv zu absolvieren sind:

"Mündliche Prüfung aus Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, 5 ECTS; Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (Übung, Kurs oder Seminar) im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden aus Rechtsgeschichte, oder mündliche Prüfung im Ausmaß von 3 ECTS; Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (Übung, Kurs Seminar) im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden aus Romanistische Fundamente europäischer Privatrechte oder mündliche Prüfung im Ausmaß von 3 ECTS". Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise der allgemeinen Universitätsreife in Hinblick auf Inhalte und Anforderungen einem fachlich in Frage kommenden Studium zwar gleichwertig seien, jedoch einzelne Ergänzungen fehlten. Daher seien die angeführten Ergänzungen vorzuschreiben gewesen.

3. Gegen den Bescheid erhob der BF am 15.05.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin hegt der BF verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2 Abs. 2 lit. a des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien (im Folgenden: Curriculum), da dieser lediglich ein Diplomstudium der Rechtswissenschaften als "fachlich in Frage kommend" im Sinne des § 64 Abs. 4 UG qualifiziere, nicht aber ein Masterstudium Wirtschaftsrecht. Sowohl dem Diplomstudium Rechtswissenschaften als auch dem Masterstudium Wirtschaftsrecht kämen als juristische Kernberufe "Ausbildungscharakter" zu. Dem Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien komme ebenso wie dem Doktoratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien "Forschungsorientiertheit" zu. Eine Ungleichbehandlung bezüglich der Voraussetzungen für die Zulassung zu diesen beiden Dorktoratsstudien sei nicht gerechtfertigt. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. a des Curriculums stamme aus dem Jahr 2004, also aus einer Zeit, in der noch kein rechtswissenschaftliches Masterstudium angeboten worden sei und sei daher erst "nachträglich gesetzwidrig" geworden. Eine verfassungs- und gesetzeskonforme Interpretation des § 2 Abs. 2 lit. a des Curriculums müsse daher dazu führen, dass der Begriff des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums auch ein rechtswissenschaftliches Masterstudium umfasse.3. Gegen den Bescheid erhob der BF am 15.05.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin hegt der BF verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien (im Folgenden: Curriculum), da dieser lediglich ein Diplomstudium der Rechtswissenschaften als "fachlich in Frage kommend" im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, UG qualifiziere, nicht aber ein Masterstudium Wirtschaftsrecht. Sowohl dem Diplomstudium Rechtswissenschaften als auch dem Masterstudium Wirtschaftsrecht kämen als juristische Kernberufe "Ausbildungscharakter" zu. Dem Doktoratsstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien komme ebenso wie dem Doktoratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien "Forschungsorientiertheit" zu. Eine Ungleichbehandlung bezüglich der Voraussetzungen für die Zulassung zu diesen beiden Dorktoratsstudien sei nicht gerechtfertigt. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, des Curriculums stamme aus dem Jahr 2004, also aus einer Zeit, in der noch kein rechtswissenschaftliches Masterstudium angeboten worden sei und sei daher erst "nachträglich gesetzwidrig" geworden. Eine verfassungs- und gesetzeskonforme Interpretation des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, des Curriculums müsse daher dazu führen, dass der Begriff des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums auch ein rechtswissenschaftliches Masterstudium umfasse.

Außerdem erfordere die Prüfung der Gleichwertigkeit eine Einzelfallprüfung, die von der belangten Behörde, die offenbar von "Standardfällen" ausgehe, aber unterblieben sei. Die Studienplanänderung 2012 habe dazu geführt, dass die in einem Erkenntnis des BVwG herangezogenen "Defizite" in den Grundlagenfächern nunmehr behoben worden seien.

Die Frage der "Facheinschlägigkeit" des Vorstudiums sei stets aus Sicht des beabsichtigten Dissertationsfaches zu beurteilen. Im angestrebten Dissertationsfach "Unternehmensrecht" gehe die wissenschaftliche Ausbildung im Rahmen des Wirtschaftsrechtsstudiums sogar weit über die Anforderungen des Diplomstudiums hinaus.

Zusammengefasst sei festzuhalten, dass das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien im Hinblick auf die Zulassung zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien im Sinne des § 64 Abs. 4 UG "fachlich in Frage kommend" oder zumindest "voll gleichwertig" sei. Die Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen sei daher rechtswidrig.Zusammengefasst sei festzuhalten, dass das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien im Hinblick auf die Zulassung zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, UG "fachlich in Frage kommend" oder zumindest "voll gleichwertig" sei. Die Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen sei daher rechtswidrig.

4. Am 28.08.2017 gab der Senat der Universität Wien ein Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG zur Beschwerde des BF ab.4. Am 28.08.2017 gab der Senat der Universität Wien ein Gutachten gemäß Paragraph 46, Absatz 2, UG zur Beschwerde des BF ab.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung des Rektorats der Universität Wien vom 29.08.2017 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG und § 46 Abs. 2 UG gemäß § 64 Abs. 4 UG und den Bestimmungen des Curriculums als unbegründet abgewiesen. Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Senats vom 28.08.2017. Auf das Wesentliche zusammengefasst gehe aus diesem hervor, dass gemäß einer Stellungnahme der zuständigen Doktoratsstudienprogrammleitung im Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien in Summe Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 14 Semesterwochenstunden für die philosophischen und historischen Grundlagen der Rechtswissenschaft vorgesehen seien und verpflichtend darüber eine mündliche und zwei schriftliche Prüfungen sowie zwei prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen im Laufe des Diplomstudiums zu absolvieren wären. Das verfahrensgegenständliche Curriculum des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht sehe demgegenüber keine einzige Lehrveranstaltung oder Prüfung vor, die den angeführten Grundlagenfächern nach Art und Umfang gleichwertig wären. Zwar sei im Rahmen der Lehrveranstaltung "Einführung in die Rechtswissenschaften" auch eine Behandlung der Rechts- und Staatsphilosophie sowie der rechtshistorischen Grundlagen des Privatrechts vorgesehen, insgesamt würde aber bloß ein Viertel bis ein Drittel des Stoffes auf die genannten Grundlagenteile entfallen. Von einer "nach Art und Umfang gleichwertigen Ausbildung" könne daher nicht gesprochen werden.5. Mit Beschwerdevorentscheidung des Rektorats der Universität Wien vom 29.08.2017 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 46, Absatz 2, UG gemäß Paragraph 64, Absatz 4, UG und den Bestimmungen des Curriculums als unbegründet abgewiesen. Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Senats vom 28.08.2017. Auf das Wesentliche zusammengefasst gehe aus diesem hervor, dass gemäß einer Stellungnahme der zuständigen Doktoratsstudienprogrammleitung im Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien in Summe Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 14 Semesterwochenstunden für die philosophischen und historischen Grundlagen der Rechtswissenschaft vorgesehen seien und verpflichtend darüber eine mündliche und zwei schriftliche Prüfungen sowie zwei prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen im Laufe des Diplomstudiums zu absolvieren wären. Das verfahrensgegenständliche Curriculum des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht sehe demgegenüber keine einzige Lehrveranstaltung oder Prüfung vor, die den angeführten Grundlagenfächern nach Art und Umfang gleichwertig wären. Zwar sei im Rahmen der Lehrveranstaltung "Einführung in die Rechtswissenschaften" auch eine Behandlung der Rechts- und Staatsphilosophie sowie der rechtshistorischen Grundlagen des Privatrechts vorgesehen, insgesamt würde aber bloß ein Viertel bis ein Drittel des Stoffes auf die genannten Grundlagenteile entfallen. Von einer "nach Art und Umfang gleichwertigen Ausbildung" könne daher nicht gesprochen werden.

Im Masterstudium Wirtschaftsrecht bestehe die Möglichkeit, das Fach "Legal Theory", Kompetenzbereich Rechtsphilosophie, zu belegen, davon habe der BF aber nicht Gebrauch gemacht. Und auch die beiden Qulifikationsarbeiten des BF ließen sich nicht als "Qualifikationsnachweis für eine über das Normalmaß eines Wirtschaftsrechsstudierenden hinausgehende Qualifikation im Bereich der von der Ergänzungsfächern erfassten Grundlagenbereiche" werten.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass Doktoratsstudien als Forschungsleistungen einzustufen seien. Das Diplomstudium Rechtswissenschaften sei ein "universell ausgerichtetes rechtswissenschaftliches Studium", das Kenntnisse in allen rechtswissenschaftlichen Fächern vermittle. Es wäre daher erforderlich, dass "quereinsteigende" Doktoratsstudierende ohne ausreichende nachgewiesene Kenntnisse in den Grundlagenfächern diese nachholten, um die ganze Breite des juristischen Faches abdecken zu können. Es werde dabei durchaus berücksichtigt, dass die als Auflagen vorgeschriebenen Fächer an der Wirtschaftsuniversität gelehrt würden, allerdings "nicht in dem für eine fundierte Ausbildung zu erwartenden Umfang und in der zu erwartenden Intensität." Die Vorschreibung von Auflagen diene dem Ausgleich dieser Defizite.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am 18.09.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

6. Am 25.09.2017 beantragte der BF, dass seine Beschwerde vom 15.05.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde, und verwies im Vorlageantrag auf die Beschwerdegründe und auf eine aktuelle Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall, aus dem sich ableiten ließe, dass eine gesetzeskonforme Auslegung des § 2 Abs. 2 des Curriculums dahingehend zulässig sei, dass auch andere als Diplomstudien - und damit das Masterstudium Wirtschaftsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien - als für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien uneingeschränkt als fachlich in Frage kommendes Studium zu qualifizieren seien. Der BF reget an, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall auszusetzen.6. Am 25.09.2017 beantragte der BF, dass seine Beschwerde vom 15.05.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde, und verwies im Vorlageantrag auf die Beschwerdegründe und auf eine aktuelle Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall, aus dem sich ableiten ließe, dass eine gesetzeskonforme Auslegung des Paragraph 2, Absatz 2, des Curriculums dahingehend zulässig sei, dass auch andere als Diplomstudien - und damit das Masterstudium Wirtschaftsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien - als für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien uneingeschränkt als fachlich in Frage kommendes Studium zu qualifizieren seien. Der BF reget an, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall auszusetzen.

7. Mit Schrieben vom 27.09.2017, eingelangt am 05.10.2017, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat an der WU Wien das Bachelorstudium und das Masterstudium Wirtschaftsrecht abgeschlossen. Er beantragte die Zulassung zum Doktoratsstudium Rechtwissenschaften an der Universität Wien und gab dabei als Dissertationsfach "Unternehmensrecht" an.

Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien wurde er zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften unter Vorschreibung von Auflagen im Bereich Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte und Romanistische Fundamente zugelassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F. lauten:3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, i.d.g.F. lauten:

"Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

§ 46. (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.Paragraph 46, (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.

(2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.(2) Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die Zustimmung verweigern.

(4) Universitätsorganen, denen gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist, steht das Recht zu, gegen Erkenntnisse dieses Gerichts Revision gemäß Art. 133 B-VG zu erheben.(4) Universitätsorganen, denen gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist, steht das Recht zu, gegen Erkenntnisse dieses Gerichts Revision gemäß Artikel 133, B-VG zu erheben.

[...]

Allgemeine Universitätsreife

§ 64 [...]Paragraph 64, [...]

(4). Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind."(4). Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 11. Mai 2009, 22. Stück, Nr. 165, idgF lauten:

"Qualifikationsprofil

§ 1. Das Studium dient über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Entfaltung der Fähigkeit durch selbstständige Forschung zur Entwicklung der Rechtswissenschaften beizutragen, und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Es bietet eine wissenschaftliche Ausbildung auf internationalem Niveau und soll die Absolventinnen und Absolventen befähigen, den internationalen Standards entsprechende eigenständige Forschungsleistungen im jeweiligen Fachbereich zu erbringen.Paragraph eins, Das Studium dient über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Entfaltung der Fähigkeit durch selbstständige Forschung zur Entwicklung der Rechtswissenschaften beizutragen, und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Es bietet eine wissenschaftliche Ausbildung auf internationalem Niveau und soll die Absolventinnen und Absolventen befähigen, den internationalen Standards entsprechende eigenständige Forschungsleistungen im jeweiligen Fachbereich zu erbringen.

Anwendungsbereich und Zulassungsvoraussetzungen

§ 2. (1) Dieses Curriculum gilt für Studierende, die eine Dissertation in einem Dissertationsgebiet verfassen wollen, welches einem der im rechtswissenschaftlichen Diplomstudienplan festgelegten rechtswissenschaftlichen Fächer entspricht oder mit einem dieser Fächer in einem sinnvollen Zusammenhang steht.Paragraph 2, (1) Dieses Curriculum gilt für Studierende, die eine Dissertation in einem Dissertationsgebiet verfassen wollen, welches einem der im rechtswissenschaftlichen Diplomstudienplan festgelegten rechtswissenschaftlichen Fächer entspricht oder mit einem dieser Fächer in einem sinnvollen Zusammenhang steht.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ist, neben den in den §§ 63, 64 UG 2002 normierten allgemeinen Voraussetzungen,(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ist, neben den in den Paragraphen 63, 64, UG 2002 normierten allgemeinen Voraussetzungen,

a. der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums, oder

b. der Abschluss eines gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, allenfalls unter Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen."

3.3. Zu Spruchpunkt A)

3.3.1. Das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag lässt sich zu folgenden Beschwerdepunkten zusammenfassen:

Beschwerdevorbringen A:

Verfahrensgegenständlich liege ein "fachlich in Frage kommendes" und nicht ein "(bloß) gleichwertiges" Studium vor.

Beschwerdevorbringen B:

In eventu sei von einer "vollen Gleichwertigkeit" des an der Wirtschaftsuniversität Wien absolvierten Studiums auszugehen.

Beschwerdevorbringen C:

Die belangte Behörde habe die geforderte "Einzelfallprüfung" nicht durchgeführt.

Beschwerdevorbringen D:

§ 2 Abs. 2 lit. a des Curriculums sei gesetzes- bzw. verfassungswidrig.Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, des Curriculums sei gesetzes- bzw. verfassungswidrig.

3.3.1.1. Zum Beschwerdevorbringen A ("fachlich in Frage kommendes" Studium):

Gemäß § 64 Abs. 4 UG bestehen für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium grundsätzlich folgende zwei Möglichkeiten:Gemäß Paragraph 64, Absatz 4, UG bestehen für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium grundsätzlich folgende zwei Möglichkeiten:

* Der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder eines Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes.* Der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder eines Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des Fachhochschul-Studiengesetzes.

* Der Abschluss eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.

Nach der Judikatur des VwGH (22.10.2013, 2013/10/0140) behandelt die Bestimmung zwei unterschiedliche Fälle, wobei - wie der BF in seiner Beschwerde zutreffend ausführte - die Unterscheidung deshalb wichtig ist, damit geklärt werden kann, ob der zweite Satz des § 64 Abs. 4 UG (welcher die Vorschreibung von Auflagen ermöglicht) Anwendung findet. Diese Auflagen können nach Ansicht des VwGH nämlich nur dann vorgeschrieben werden, wenn es sich um eine Konstellation aus der Fallgruppe "andere gleichwertige Studien" handelt.Nach der Judikatur des VwGH (22.10.2013, 2013/10/0140) behandelt die Bestimmung zwei unterschiedliche Fälle, wobei - wie der BF in seiner Beschwerde zutreffend ausführte - die Unterscheidung deshalb wichtig ist, damit geklärt werden kann, ob der zweite Satz des Paragraph 64, Absatz 4, UG (welcher die Vorschreibung von Auflagen ermöglicht) Anwendung findet. Diese Auflagen können nach Ansicht des VwGH nämlich nur dann vorgeschrieben werden, wenn es sich um eine Konstellation aus der Fallgruppe "andere gleichwertige Studien" handelt.

Es ist also zunächst zu prüfen, ob das vom BF an der Wirtschaftsuniversität Wien absolvierte Bachelor- und Masterstudium Wirtschaftsrecht im Hinblick auf die Zulassung zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien ein "fachlich in Frage kommendes" oder ein "anderes gleichwertiges" Studium darstellt.

Aus der Formulierung des Curriculums in Zusammenschau mit § 64 Abs. 4 UG lässt sich entsprechend der Systematik der einschlägigen VwGH-Judikatur erkennen, dass grundsätzlich ausschließlich der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums als ein "fachlich in Frage kommendes" Studium gesehen wird. Dies zeigt, dass offensichtlich klar gewollt ist, dass - von sämtlichen derzeit angebotenen Studien - nur ein solches Diplomstudium "fachlich in Frage kommend" ist (VwGH 24.02.2016, Ro 2014/10/0009; 24.04.2018, Ra 2017/10/0137). Daran kann auch der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass § 2 Abs. 2 des Curriculums auch eine Interpretation dahingehend zulasse, auch andere rechtswissenschaftliche Studien als "fachlich in Frage kommend" zu qualifizieren (vgl. VfGH 09.06.2017, E 177/2017-0), nichts ändern. Wie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist und unstrittig festgestellt wurde, absolvierte der BF das Bachelor- und Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien.Aus der Formulierung des Curriculums in Zusammenschau mit Paragraph 64, Absatz 4, UG lässt sich entsprechend der Systematik der einschlägigen VwGH-Judikatur erkennen, dass grundsätzlich ausschließlich der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums als ein "fachlich in Frage kommendes" Studium gesehen wird. Dies zeigt, dass offensichtlich klar gewollt ist, dass - von sämtlichen derzeit angebotenen Studien - nur ein solches Diplomstudium "fachlich in Frage kommend" ist (VwGH 24.02.2016, Ro 2014/10/0009; 24.04.2018, Ra 2017/10/0137). Daran kann auch der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass Paragraph 2, Absatz 2, des Curriculums auch eine Interpretation dahingehend zulasse, auch andere rechtswissenschaftliche Studien als "fachlich in Frage kommend" zu qualifizieren vergleiche VfGH 09.06.2017, E 177/2017-0), nichts ändern. Wie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist und unstrittig festgestellt wurde, absolvierte der BF das Bachelor- und Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien.

Verfahrensgegenständlich liegt somit kein "fachlich in Frage kommendes Studium" vor. Vielmehr handelt es sich um ein für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften "gleichwertiges (rechtswissenschaftliches) Studium" im Sinne des § 64 Abs. 4 1. Satz, 2. Variante UG (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137).Verfahrensgegenständlich liegt somit kein "fachlich in Frage kommendes Studium" vor. Vielmehr handelt es sich um ein für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften "gleichwertiges (rechtswissenschaftliches) Studium" im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, 1. Satz, 2. Variante UG vergleiche VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137).

3.3.1.2. Zum Beschwerdevorbringen B ("volle Gleichwertigkeit" des absolvierten Studiums):

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass das an der Wirtschaftsuniversität Wien Wien absolvierte Bachelor- und Masterstudium Wirtschaftsrecht - wenn schon nicht als "fachlich in Frage kommend" - zumindest als einem derartigen Studium "voll gleichwertig" anzusehen wäre.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Im Rahmen ihrer "Gleichwertigkeitsprüfung" stellte die belangte Behörde fest, dass diese ausschließlich an Hand der wissenschaftlichen Vorbildung der spezifisch für die Universität Wien geltenden Bestimmungen erfolge, wobei dies in besonderer Weise für das Doktoratsstudium gelte. Weiters sei die Durchführung eines Doktoratsstudiums bereits als Forschungsleistung einzustufen und zähle nicht mehr zur Ausbildung im engeren Sinn. Die Behörde zitierte die Legaldefinition von Doktoratsstudien des § 51 Abs. 2 Z 12 UG, wonach diese ordentliche Studien sind, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf Grundlage von Diplom- oder Masterstudien dienen.Im Rahmen ihrer "Gleichwertigkeitsprüfung" stellte die belangte Behörde fest, dass diese ausschließlich an Hand der wissenschaftlichen Vorbildung der spezifisch für die Universität Wien geltenden Bestimmungen erfolge, wobei dies in besonderer Weise für das Doktoratsstudium gelte. Weiters sei die Durchführung eines Doktoratsstudiums bereits als Forschungsleistung einzustufen und zähle nicht mehr zur Ausbildung im engeren Sinn. Die Behörde zitierte die Legaldefinition von Doktoratsstudien des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 12, UG, wonach diese ordentliche Studien sind, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf Grundlage von Diplom- oder Masterstudien dienen.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass das Diplomstudium Rechtwissenschaften ein universell ausgerichtetes rechtswissenschaftliches Studium sei, das Kenntnisse in allen rechtswissenschaftlichen Fächern vermittle und sie es aus diesem Grund für erforderlich halte, dass "quereinsteigende" Doktoratsstudierende ohne "nachgewiesene Kenntnisse in Grundlagenfächern" diese Fächer nachholten, um die ganze Breite des juristischen Faches abdecken zu können.

Bei der Erteilung der Auflagen stützte sich die belangte Behörde auf ein unbedenkliches Gutachten des Senates der Universität Wien und dieses wiederum auf eine plausible, nachvollziehbare Stellungnahme der Studienprogrammleitung. Dem zu Folge sieht das Curriculum des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien zwar die Absolvierung von "Grundlagenfächern" vor, allerdings in einem weit geringeren Ausmaß - nämlich nur zu einem Drittel bis ein Viertel - als dies im Curriculum des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Wien der Fall ist.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das vom Beschwerdeführer an der Wirtschaftsuniversität Wien absolvierte Bachelor- und Masterstudium Wirtschaftsrecht dem "fachlich in Frage kommenden" Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien im Hinblick auf die Zulassung zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien nicht voll gleichwertig ist.

3.3.1.3. Zum Beschwerdevorbringen C (mangelnde Einzelfallprüfung):

Wie bereits unter 3.3.1.2. dargelegt ist die belangte Behörde bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zum angestrebten Doktoratsstudium von dem für den Beschwerdeführer geltenden Curriculum ausgegangen und hat dieses Inhaltlich dem Curriculum für das "fachlich in Frage kommende" Diplomstudium gegenübergestellt und sich dabei auf ein unbedenkliches Gutachten des Senates der Universität gestützt. Es wurden demnach auch die vorgebrachten jüngsten Änderungen der Curricula für das Bachlor- und Masterstudium Wirtschaftsrecht bei der Prüfung der Gleichwertigkeit berücksichtigt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde auch darauf eingegangen, welche von mehreren Möglichkeiten bei der Fächerwahl und bei der Themenwahl von Qualifikationsarbeiten der BF getroffen hat. Es liegen somit keine Hinweise darauf vor, dass die belangte Behörde die gebotene Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht im ausreichenden Umfang durchgeführt hätte. Vielmehr hat die belangte Behörde nach Durchführung der gebotenen Einzelfallprüfung den BF zum angestrebten Doktoratsstudium nur unter der Vorschreibung von Auflagen zugelassen, wobei die Erteilung der Auflagen - sowohl dem Grunde (vgl. dazu die Erwägungen zu 3.3.1.1. und 3.3.1.2.) als auch dem Ausmaß nach - zu Recht erfolgte.Wie bereits unter 3.3.1.2. dargelegt ist die belangte Behörde bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zum angestrebten Doktoratsstudium von dem für den Beschwerdeführer geltenden Curriculum ausgegangen und hat dieses Inhaltlich dem Curriculum für das "fachlich in Frage kommende" Diplomstudium gegenübergestellt und sich dabei auf ein unbedenkliches Gutachten des Senates der Universität gestützt. Es wurden demnach auch die vorgebrachten jüngsten Änderungen der Curricula für das Bachlor- und Masterstudium Wirtschaftsrecht bei der Prüfung der Gleichwertigkeit berücksichtigt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde auch darauf eingegangen, welche von mehreren Möglichkeiten bei der Fächerwahl und bei der Themenwahl von Qualifikationsarbeiten der BF getroffen hat. Es liegen somit keine Hinweise darauf vor, dass die belangte Behörde die gebotene Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht im ausreichenden Umfang durchgeführt hätte. Vielmehr hat die belangte Behörde nach Durchführung der gebotenen Einzelfallprüfung den BF zum angestrebten Doktoratsstudium nur unter der Vorschreibung von Auflagen zugelassen, wobei die Erteilung der Auflagen - sowohl dem Grunde vergleiche dazu die Erwägungen zu 3.3.1.1. und 3.3.1.2.) als auch dem Ausmaß nach - zu Recht erfolgte.

3.3.1.4. Zum Beschwerdevorbringen D (Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 2 lit. a des Curriculums):3.3.1.4. Zum Beschwerdevorbringen D (Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, des Curriculums):

In seinem Beschluss E 177/2017-0 vom 09.06.2017 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde wegen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des § 2 Abs. 2 des verfahrensgegenständlichen Curriculums u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass diese Bestimmung eine gesetzeskonforme Auslegung dahingehend zulasse, auch andere rechtswissenschaftliche Studien als Diplomstudien - etwa auch das Masterstudium Wirtschaftsrecht - uneingeschränkt als "fachlich in Frage kommend" zu qualifizieren.In seinem Beschluss E 177/2017-0 vom 09.06.2017 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde wegen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Paragraph 2, Absatz 2, des verfahrensgegenständlichen Curriculums u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass diese Bestimmung eine gesetzeskonforme Auslegung dahingehend zulasse, auch andere rechtswissenschaftliche Studien als Diplomstudien - etwa auch das Masterstudium Wirtschaftsrecht - uneingeschränkt als "fachlich in Frage kommend" zu qualifizieren.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes an und teilt die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen § 2 Abs. 2 des Curriculums wegen Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung nicht.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes an und teilt die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen Paragraph 2, Absatz 2, des Curriculums wegen Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung nicht.

3.3.2. Insgesamt zeigt die Beschwerde damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

3.3.3. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).3.3.3. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Ist - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls (allenfalls mit einer ergänzenden Begründung) in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (Vgl. hierzu ebenfalls VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Sachverhaltsfeststellung im Bescheid wurde in der Beschwerde insofern nicht substantiiert entgegen getreten, als dass der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig erschien noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchpunkt B)

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 UG (VwGH 21.05.2012, 2011/10/0013; VwGH 18.04.2012, 2009/10/0033; VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148; VwGH 24.02.2016, Ro 2014/10/0009; VwGH 22.10.2013, 2013/10/0140).Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 64, UG (VwGH 21.05.2012, 2011/10/0013; VwGH 18.04.2012, 2009/10/0033; VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148; VwGH 24.02.2016, Ro 2014/10/0009; VwGH 22.10.2013, 2013/10/0140).

Schlagworte

Auflage, Bachelorstudium, Beschwerdevorentscheidung, Curriculum,
Diplomstudium, Doktoratsstudium, Gleichwertigkeit von
Studienabschlüssen, Masterstudium, Studienzulassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2172472.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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