RS Vwgh 2004/4/20 2001/06/0068

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art119 Abs1;
ROG Tir 1994 §118;
ROG Tir 1994 §16;
ROG Tir 1997 §119;
ROG Tir 1997 §16 idF 1997/028;
ROGNov Tir 01te 1997 Art2 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tir ROG 1997 anhängiges Verfahren gemäß Tir ROG 1994. Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 28/1997 zum Tir ROG 1997 kommt daher nicht zur Anwendung (ausführliche Begründung im Erkenntnis). Der im vorliegenden Verwaltungsverfahren ergangene "erste" erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 16. Februar 1996 über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz war gemäß § 118 i.V.m. § 16 Tir ROG 1994 im übertragenen Wirkungsbereich ergangen. Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren wurde mit Berufungsbescheid vom 11. Februar 2000 dieser "erste" erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 16. Februar 1996 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister verwiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 30. März 2000 wurde über den verfahrensgegenständlichen Antrag erneut in erster Instanz entschieden. Dieser "neue" erstinstanzliche Bescheid erging nach Inkrafttreten der erwähnten Novelle LGBl. Nr. 28/1997 (am 23. Mai 1997). Wenn im vorliegenden Fall aber im Geltungsbereich des Tir ROG 1997 in einem an sich schon länger anhängigen Verwaltungsverfahren ein "neuer" erstinstanzlicher Bescheid des Bürgermeisters erging, so ist diese Entscheidung des Bürgermeisters gemäß § 119 Tir ROG 1997 in der Stammfassung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangen. Für eine erstinstanzliche Entscheidung des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich bestand in diesem Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage mehr. Der Umstand, dass das vorliegende Verwaltungsverfahren im Geltungsbereich des Tir ROG 1994 mit einem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich begonnen hat, kann daran nichts ändern.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060068.X01

Im RIS seit

20.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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