Entscheidungsdatum
04.06.2018Norm
AVG §53aSpruch
W214 2128497-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde derXXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 20.11.2015, Zl. P 7/135145/15 (P 19012/14), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühr der Beschwerdeführerin für ihre Dolmetschertätigkeiten am 18.11.2014 mit EUR 429,90 bestimmt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühr der Beschwerdeführerin für ihre Dolmetschertätigkeiten am 18.11.2014 mit EUR 429,90 bestimmt wird.
Der Betrag von EUR 18,10 ist der Beschwerdeführerin kostenfrei nachzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am Dienstag, dem 18.11.2014, erbrachte die Beschwerdeführerin bei zwei Einvernahmen beim Landeskriminalamt Wien im Zeitraum von 16:50 bis 23:25 Uhr Dolmetschtätigkeiten für die Landespolizeidirektion Wien (LPD, im Folgenden: belangte Behörde). Aus einer "Bestätigung" der belangten Behörde vom 18.11.2014 geht neben Datum und Dauer der Amtshandlung hervor, dass eine Vernehmung von zwei Personen im Zuge der Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung (Eigentumsdelikt) erfolgte.
2. Mit fristgerecht eingelangter Gebührennote vom 18.11.2014, Nr. 52/11, stellte die Beschwerdeführerin u.a. (aus dem Titel der Mühewaltung für die "Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen") eine erste halbe Stunde an einem Wochentag von 6 Uhr bis 20 Uhr iHv €
24,50 sowie eine weitere erste halbe Stunde an einem Wochentag von 20 Uhr bis 6 Uhr iHv € 36,75 in Rechnung.
3. Mit Mandatsbescheid vom 14.04.2015, Zl. P 19012/2014, bestimmte die belangte Behörde die Gebühr mit € 411,72 (gemäß § 53a Abs. 2 AVG auf € 411,80 aufgerundet). Dabei sprach die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter "II. Mühewaltung (§ 54) 1. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen" lediglich die erhöhte Gebühr für eine erste halbe Stunde an einem Wochentag von 6 Uhr bis 20 Uhr iHv €3. Mit Mandatsbescheid vom 14.04.2015, Zl. P 19012 aus 2014,, bestimmte die belangte Behörde die Gebühr mit € 411,72 (gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG auf € 411,80 aufgerundet). Dabei sprach die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter "II. Mühewaltung (Paragraph 54,) 1. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen" lediglich die erhöhte Gebühr für eine erste halbe Stunde an einem Wochentag von 6 Uhr bis 20 Uhr iHv €
24,50 zu.
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Es seien zwei Personen einvernommen worden und daher zwei Einvernahmen - wenngleich unter demselben Aktenzeichen geführt - durchgeführt worden. Eine davon habe nach 20 Uhr stattgefunden, weshalb ihr die Gebühr für eine weitere erste halbe Stunde, diesmal nach dem erhöhten Satz für einen Wochentag von 20 Uhr bis 6 Uhr iHv € 36,75 zustehe.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den Mandatsbescheid vom 14.04.2015 und bestimmte die Gebühr mit € 411,00.
Begründend führte die belangte Behörde darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin habe nur dann Anspruch auf den Satz für die "erste halbe Stunde" nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG, wenn es sich um verschiedene Verfahren handle und kein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben sei. Im vorliegenden Fall seien zwei Personen zur gleichen Aktenzahl einvernommen worden, es bestehe somit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, sodass der Satz für die "erste halbe Stunde" nur einmal zu gewähren sei.Begründend führte die belangte Behörde darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin habe nur dann Anspruch auf den Satz für die "erste halbe Stunde" nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG, wenn es sich um verschiedene Verfahren handle und kein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben sei. Im vorliegenden Fall seien zwei Personen zur gleichen Aktenzahl einvernommen worden, es bestehe somit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, sodass der Satz für die "erste halbe Stunde" nur einmal zu gewähren sei.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde und führte darin aus, dass der Bescheid der Behörde insoweit mit Beschwerde bekämpft werde, als damit die "Mühewaltung (Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen) nach § 54 GebAG" behandelt worden sei. Die Behörde hätte eine weitere "erste halbe Stunde" zuerkennen müssen, da § 54 GebAG keinen sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang fordere und eine "erste halbe Stunde" jedes Mal, wenn ein neuer Fall verhandelt werde, in Rechnung gestellt werden könne, selbst wenn es sich um dasselbe Aktenzeichen, aber - wie hier - um verschiedene Personen handle. Von anderen Behörden werde in gleich gelagerten Fällen eine weitere "erste halbe Stunde" gewährt. Der angefochtene Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass ihrem Anspruch auf eine weitere "erste halbe Stunde" stattgegeben werde.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde und führte darin aus, dass der Bescheid der Behörde insoweit mit Beschwerde bekämpft werde, als damit die "Mühewaltung (Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen) nach Paragraph 54, GebAG" behandelt worden sei. Die Behörde hätte eine weitere "erste halbe Stunde" zuerkennen müssen, da Paragraph 54, GebAG keinen sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang fordere und eine "erste halbe Stunde" jedes Mal, wenn ein neuer Fall verhandelt werde, in Rechnung gestellt werden könne, selbst wenn es sich um dasselbe Aktenzeichen, aber - wie hier - um verschiedene Personen handle. Von anderen Behörden werde in gleich gelagerten Fällen eine weitere "erste halbe Stunde" gewährt. Der angefochtene Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass ihrem Anspruch auf eine weitere "erste halbe Stunde" stattgegeben werde.
7. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt, welches ein Ermittlungsverfahren und eine Verhandlung, durchführte. Aus der Verhandlungsschrift geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich gegen die Nichtvergütung der zweiten "ersten halben Stunde" wende und den Bescheid im Übrigen nicht beanstande.
8. In der Folge leitete das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde mit der Begründung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, dass das vom Verwaltungsgericht geführte Verfahren ergeben hätte, dass die gegenständliche Dolmetscherleistung im Zuge der Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß der StPO - von der belangten Behörde in Vollziehung der StPO bzw. in Ausübung der Kriminalpolizei in unmittelbarer Bundesverwaltung - erbracht worden sei, weshalb es sich um eine Angelegenheit der Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung handle.
9. Mit Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, GZ. W208 2104479-1/7E, in dem das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde betreffend Dolmetschergebühren seine Zuständigkeit bejaht hatte, - ohne die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in Frage zu stellen - zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin für die belangte Behörde bei den zur Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung durchgeführten Vernehmungen von zwei Personen am Dienstag, dem 18.11.2014 in der Zeit von 16:50 Uhr bis 23:25 Uhr Dolmetschertätigkeiten erbrachte, wobei die erste Vernehmung vor 20:00 Uhr und die zweite Vernehmung nach 20:00 Uhr stattfand.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin (u.a. in der Gebührennote) sowie der "Bestätigung" der belangten Behörde vom 18.11.2014 und bleiben auch von der belangten Behörde unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in Zweifel gezogen hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es auch zur Entscheidung der gegenständlichen - gleichgelagerten - Rechtssache zuständig ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 126 Abs. 2b StPO richtet sich der Anspruch eines Dolmetschers auf Abgeltung dann, wenn er durch die Kriminalpolizei als Dolmetscher bestellt wird, nach § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).3.2.1. Gemäß Paragraph 126, Absatz 2 b, StPO richtet sich der Anspruch eines Dolmetschers auf Abgeltung dann, wenn er durch die Kriminalpolizei als Dolmetscher bestellt wird, nach Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 53a Abs. 1 letzter Satz AVG bestimmt, dass die Gebühr gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen ist, die den Sachverständigen herangezogen hat.Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG bestimmt, dass die Gebühr gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen ist, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
Gemäß § 53a Abs. 3 AVG ist die Gebühr dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, AVG ist die Gebühr dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 12,40; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf EUR 30,70 bzw. EUR 15,40; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 12,40; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf EUR 30,70 bzw. EUR 15,40; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, GZ. W208 2104479-1/7E, dem - wie hier - hintereinander stattfindende, in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende und unter einer Aktenzahl erfolgte Vernehmungen in einer kriminalpolizeilichen Ermittlung zu Grunde lagen, zu § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG fest, dass der klare Gesetzeswortlaut von einer Vernehmung spreche, sodass bei zwei oder mehr Vernehmungen - mögen sie auch zeitlich hintereinander stattfinden ebenso wie bei mehreren gerichtlichen Verhandlungen - jeweils die höhere Gebühr für die "erste halbe Stunde" zustehe. Auch fehle es an einer planwidrigen Lücke für eine analoge Anwendung des § 33 Abs. 2 GebAG für eine Zusammenrechnung und Aufteilung mehrerer Vernehmungszeiten.Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, GZ. W208 2104479-1/7E, dem - wie hier - hintereinander stattfindende, in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende und unter einer Aktenzahl erfolgte Vernehmungen in einer kriminalpolizeilichen Ermittlung zu Grunde lagen, zu Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG fest, dass der klare Gesetzeswortlaut von einer Vernehmung spreche, sodass bei zwei oder mehr Vernehmungen - mögen sie auch zeitlich hintereinander stattfinden ebenso wie bei mehreren gerichtlichen Verhandlungen - jeweils die höhere Gebühr für die "erste halbe Stunde" zustehe. Auch fehle es an einer planwidrigen Lücke für eine analoge Anwendung des Paragraph 33, Absatz 2, GebAG für eine Zusammenrechnung und Aufteilung mehrerer Vernehmungszeiten.
Daraus folgt, dass die Gebühr für die "erste halbe Stunde" gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG daher - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - bei jeder neuen Vernehmung unabhängig davon zu vergüten ist, ob die Vernehmungen in einem sachlichen und/oder zeitlichen Zusammenhang stehen.Daraus folgt, dass die Gebühr für die "erste halbe Stunde" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG daher - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - bei jeder neuen Vernehmung unabhängig davon zu vergüten ist, ob die Vernehmungen in einem sachlichen und/oder zeitlichen Zusammenhang stehen.
3.2.2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 18.11.2014 Dolmetschertätigkeiten bei zwei Vernehmungen durchgeführt, wobei eine Vernehmung vor 20:00 Uhr und die andere Vernehmung nach 20:00 Uhr stattgefunden hat.
Daher ist der Beschwerdeführerin - wie in ihrer Gebührennote beantragt - anstatt der Vergütung für bloß eine "erste halbe Stunde" gemäß dem Ansatz für die Zeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr die Gebühr für eine weitere "erste halbe Stunde" gemäß dem Ansatz für die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr im Betrag von EUR 18,15 (Differenz zwischen dem erhöhten Satz von EUR 36,75 für die "erste halbe Stunde" in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr und EUR 18,60 für eine "weitere halbe Stunde" in diesem Zeitraum) zuzusprechen. Unter Hinzurechnung der nicht bekämpften übrigen Gebührenpositionen war die der Beschwerdeführerin für ihre Dolmetschertätigkeiten am 18.11.2014 von 16:50 bis 23:25 Uhr zustehende Gebühr somit nunmehr mit EUR 429,90 (EUR 411,72 + EUR 18,15 = EUR 429,87, gerundet EUR 429,90; vgl. § 53a Abs. 2 AVG) zu bestimmen. Ausgehend von dem der Beschwerdeführerin bereits überwiesenen Betrag von EUR 411,80 ergibt sich damit ein ihr kostenfrei nachzuzahlender Betrag von EUR 18,10 (vgl. § 53a Abs. 3 AVG).Daher ist der Beschwerdeführerin - wie in ihrer Gebührennote beantragt - anstatt der Vergütung für bloß eine "erste halbe Stunde" gemäß dem Ansatz für die Zeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr die Gebühr für eine weitere "erste halbe Stunde" gemäß dem Ansatz für die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr im Betrag von EUR 18,15 (Differenz zwischen dem erhöhten Satz von EUR 36,75 für die "erste halbe Stunde" in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr und EUR 18,60 für eine "weitere halbe Stunde" in diesem Zeitraum) zuzusprechen. Unter Hinzurechnung der nicht bekämpften übrigen Gebührenpositionen war die der Beschwerdeführerin für ihre Dolmetschertätigkeiten am 18.11.2014 von 16:50 bis 23:25 Uhr zustehende Gebühr somit nunmehr mit EUR 429,90 (EUR 411,72 + EUR 18,15 = EUR 429,87, gerundet EUR 429,90; vergleiche Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG) zu bestimmen. Ausgehend von dem der Beschwerdeführerin bereits überwiesenen Betrag von EUR 411,80 ergibt sich damit ein ihr kostenfrei nachzuzahlender Betrag von EUR 18,10 vergleiche Paragraph 53 a, Absatz 3, AVG).
Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dementsprechend abzuändern.Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dementsprechend abzuändern.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
3.2.4. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Zl. Ro 2016/16/0008, festgehalten hat, liegt eine klare Rechtlage und damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Zl. Ro 2016/16/0008, festgehalten hat, liegt eine klare Rechtlage und damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Schlagworte
Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Gebührenfestsetzung, Mehrbetrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W214.2128497.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018