RS Vwgh 2004/4/20 2003/02/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ASchG 1994 §118 Abs3 idF 1995/457;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1 idF 1995/457;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
BArbSchV 1994 §113 Abs2 Z1;
BArbSchV 1994 §161;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0170 E 22. Oktober 2003 RS 1(Hier: Arbeitnehmerschutzvorschriften)

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in Fällen (behaupteter) eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern wiederholt ausgesprochen hat, entschuldigt die Erteilung von Weisungen, die Rechtsvorschriften (hier: des AuslBG) einzuhalten, den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Das entsprechende Kontrollsystem hat gerade für den Fall derartiger eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen (vgl. das hg. E vom 5. September 1997, 97/02/0182, und die darin angegebene Judikatur).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020243.X03

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten