RS Vwgh 2004/4/20 2003/11/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §4 Abs1;
FSG 1997 §4 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs. 3 3. Satz FSG 1997 verlängert sich mit der Anordnung einer Nachschulung die Frist der gemäß § 4 Abs. 1 FSG 1997 festgesetzten Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist. Die Verlängerung der Probezeit und das Ausmaß der Verlängerung sind durch das Gesetz bestimmt (Hinweis E 14. März 2000, 99/11/0348, zur vergleichbaren Rechtslage des KFG 1967). (Hier: Die Anordnung der Behörde, die Probezeit verlängere sich "auf die Dauer eines weiteren Jahres sowie zusätzlich um jene Frist, innerhalb welcher sich der Bf nicht im Besitze einer Lenkberechtigung befindet", ist daher mit der abschließenden Regelung des § 4 Abs. 3 3. Satz FSG 1997 nicht vereinbar und demnach rechtswidrig.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110143.X05

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten