RS Vwgh 2004/4/20 2003/11/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z6 idF 2002/I/081;
StGB §94;
StGB §95;
StVO 1960 §4 Abs3;

Rechtssatz

Die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen auf Grund eines Verstoßes wegen Unterlassens der Hilfeleistung iSd § 7 Abs. 3 Z 6 FSG 1997 gehen von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der eine konkrete Gefahrensituation geschaffen hat, zur Abwehr einer der Gefahrenlage adäquaten, sohin mit ihr typischerweise verbunden Gefahr verpflichtet ist. Die allgemein strafrechtlich sanktionierte Hilfeleistung für jedermann iSd § 95 StGB hingegen basiert auf einer allgemeinen Handlungspflicht und nicht auf einer besonderen Garantenstellung. Daraus folgt, dass ein Vorwurf der Unterlassung der Hilfeleistung iSd § 95 StGB ebenso wie die im § 4 Abs. 3 StVO 1960 verankerte Verpflichtung des Zeugen eines Verkehrsunfalles zur Hilfeleistung hinsichtlich des Unrechtsgehaltes und der Bedeutung nicht der als bestimmte Tatsache genannten Unterlassungshandlung iSd § 7 Abs. 3 Z. 6 FSG 1997 annähernd gleichkommt. Dies ergibt sich auch aus den unterschiedlichen Strafdrohungen der §§ 94 und 95 StGB.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110201.X03

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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