Entscheidungsdatum
04.06.2018Norm
UVP-G 2000 §40 Abs1Spruch
W109 2000179-1/388E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Revision des XXXX , vertreten durch die DRASKOVITS UNGER Rechtsanwälte GmbH, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018, Zl. W109 2000179-1/350E:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Revision des römisch 40 , vertreten durch die DRASKOVITS UNGER Rechtsanwälte GmbH, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2018, Zl. W109 2000179-1/350E:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Mit dem angefochtenen Spruchteil B des Erkenntnisses hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. in Erledigung der Beschwerden der nunmehrigen revisionswerbenden Partei entschieden, dass verschiedene Auflagen des angefochtenen Bescheides i.S. des Beschwerdevorbringens zu ergänzen bzw. zu ändern seien; die Beschwerde wurden im Übrigen abgewiesen. Die Revision wurde für zulässig erklärt. Die Entscheidung wurde der revisionswerbenden Partei am 30.03.2018 durch die Post persönlich zugestellt.
Am 14.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom selben Tag ein, mit der die Revision der revisionswerbenden Partei übermittelt wurde.
Am selben Tag langte die Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Mal, die durch den rechtsfreundlichen Vertreter der revisionswerbenden Partei im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht wurde.
Mit Schriftsatz vom 30.05.2018 gab die revisionswerbende Partei zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes an, sie habe das Erkenntnis am 03.04.2018 persönlich übernommen und die eingebrachte Revision sei somit rechtzeitig erfolgt. Dazu wurde auf den noch einzuholenden Zustellbericht der Post verwiesen.
2. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt für die Partei, wenn sie innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat (§ 61), die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.2. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG beginnt für die Partei, wenn sie innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat (Paragraph 61,), die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3. Aus der im Akt befindlichen Übernahmebestätigung der Post geht hervor, dass das Erkenntnis bereits am 30.03.2018 von der revisionswerbenden Partei nachweislich persönlich übernommen worden ist. Die Revision wurde am letzten Tag der Revisionsfrist am 11.05.2018 zur Post gegeben. Allerdings wurde die Revision - entgegen der Bestimmung des § 25a Abs. 5 VwGG (vgl. dazu auch § 24 Abs. 1 VwGG) - nicht an das Verwaltungsgericht als zuständige Einbringungsstelle, sondern an den für die Einbringung unzuständigen Verwaltungsgerichtshof (als Adressat) vom rechtsfreundlichen Vertreter der revisionswerbenden Partei übermittelt. Die Weiterleitung der Revision (mit Verfügung vom 14.05.2018) an das Verwaltungsgericht als zuständige Einbringungsstelle, wo die Sendung am selben Tag einlangte, war somit verspätet. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (siehe dazu VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0015). Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH v. 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH v. 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026).3. Aus der im Akt befindlichen Übernahmebestätigung der Post geht hervor, dass das Erkenntnis bereits am 30.03.2018 von der revisionswerbenden Partei nachweislich persönlich übernommen worden ist. Die Revision wurde am letzten Tag der Revisionsfrist am 11.05.2018 zur Post gegeben. Allerdings wurde die Revision - entgegen der Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG vergleiche dazu auch Paragraph 24, Absatz eins, VwGG) - nicht an das Verwaltungsgericht als zuständige Einbringungsstelle, sondern an den für die Einbringung unzuständigen Verwaltungsgerichtshof (als Adressat) vom rechtsfreundlichen Vertreter der revisionswerbenden Partei übermittelt. Die Weiterleitung der Revision (mit Verfügung vom 14.05.2018) an das Verwaltungsgericht als zuständige Einbringungsstelle, wo die Sendung am selben Tag einlangte, war somit verspätet. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (siehe dazu VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0015). Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche etwa VwGH v. 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH v. 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026).
Vor dem Hintergrund der klaren Aktenlage und der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt war es nicht notwendig, einen Zustellbericht der Post einzuholen.
Auch die am 14.05.2018 mittels ERV direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet.
4. Die Revision war daher gemäß § 30 Abs. 1 VwGG iVm. § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.4. Die Revision war daher gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Schlagworte
Auflage, Einbringungsfrist, Einbringungsstelle, Einlangen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W109.2000179.1.03Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018